Steuerrecht

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  VI R 67/12

Datum:
16.9.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
§ 1 Abs 3 EStG 2002
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
§ 19 Abs 2 S 1 EStG 2002
§ 19 S 2 Nr 1 Buchst a EStG 2002
§ 19 S 3 EStG 2002
§ 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG 2002
EStG VZ 2005
EStG VZ 2006
EStG VZ 2007
EStG VZ 2008
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen.

Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 24. Oktober 2012, Az: 3 K 792/11, Urteil

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen sind.
2
Die in Frankreich lebenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
3
Der Kläger bezieht seit 1993 als Beamter im Ruhestand eine Pension, die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2005 bis 2008 als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angaben.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erfasste die an den Kläger erbrachten Pensionszahlungen demgegenüber als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon jeweils einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.000 €, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € ab.
5
Ihre hiergegen erfolglos eingelegten Einsprüche begründeten die Kläger damit, dass die beamtenrechtlichen Pensionszahlungen wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes statt in voller Höhe lediglich anteilig mit dem unmittelbar nur für Sozialversicherungsrenten geltenden Besteuerungsanteil zu erfassen seien. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 214 veröffentlichten Gründen ab.
6
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.
7
Sie beantragen,das Urteil des FG sowie die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2005 bis 2008, jeweils vom 4. Februar 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2008 auf 0 € festzusetzen.
8
Das FA stellt keinen Antrag.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen