Steuerrecht

Verletzung der Steuerentrichtungspflicht durch einen Gewerbetreibenden

Aktenzeichen  22 ZB 17.719

Datum:
19.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114828
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender ist grundsätzlich als unzuverlässig zu bewerten, außer dieser ist zahlungswillig und arbeitet trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Ein solches Konzept muss die Prognose zulassen, dass bestehende Zahlungsrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum nachhaltig, geordnet und freiwillig zurückgeführt werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 16.1910 2017-01-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung.
Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 18. März 2016 wurden der Klägerin zum einen die selbständige Ausübung des Gewerbes „Buchhaltungen“ (Nr. 1 des Bescheides) und jedes anderen Gewerbes (Nr. 2), zum anderen die Ausübung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (Nr. 3) untersagt. Das Landratsamt stützte die Einschätzung der Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO) insbesondere auf eine nachhaltige Verletzung steuerlicher Pflichten sowie auf die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft. Die Klägerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihren Betrieb so zu führen, dass die damit einhergehenden Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit in der festgesetzten Höhe beglichen würden. Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt seien überwiegend erfolglos geblieben. Freiwillige Zahlungen habe die Klägerin schon seit fast einem Jahr nicht mehr geleistet. Dadurch sei sie mit erheblichen, nach derzeitigem Sachstand nicht einziehbaren Steuerbeträgen in Höhe von 249.792,49 Euro in Rückstand geraten. Zudem habe die Klägerin hohe Gewerbesteuerrückstände bei der Gemeinde T… in Höhe von 8.961,40 Euro und anhängige Gerichtsvollzieherverfahren. Es lägen auch keine in der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse brauchbaren Erkenntnisse vor, die eine andere Prognose als die ihrer Unzuverlässigkeit nahe legten. Innerhalb einer dazu eingeräumten Frist habe kein verwertbares, auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gerichtetes solides Sanierungskonzept vorgelegt werden können. Bei telefonischer Nachfrage am 21. März 2016 habe das Finanzamt München weiter erläutert, dass eine außergerichtliche Einigung wohl sehr geringe Aussicht auf Erfolg habe. Es fehlten somit jegliche konkrete Angaben darüber, wie die Klägerin ihre Schulden bezahlen wolle. Die Tatsachen rechtfertigten auch die Annahme, dass die Klägerin für jedes andere Gewerbe und für die Tätigkeit als leitende Angestellte unzuverlässig sei.
Mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. März 2016 ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin vom 9. Mai 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ergeben.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sowohl vor als auch nach dem vom Verwaltungsgericht insoweit betrachteten Zeitraum von Juni 2015 bis März 2016 im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten Zahlungen an ihre Gläubiger geleistet. Seit Ende 2016 habe die Klägerin einige lukrative Aufträge gewinnen und daher Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.128,87 Euro an das Finanzamt und in Höhe von 2.962 Euro an die Gemeinde erbringen können. Sie gehe nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept vor.
Hieraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – GewArch 2015, 366/367 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 12.5.2017 – 22 ZB 17.786 – Rn. 11 m.w.N.) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung als maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung angesehen (UA S. 7). Es hat weiter seiner Beurteilung den gleichfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – NVwZ 1982, 503/504) entwickelten Maßstab zugrunde gelegt, wonach ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender grundsätzlich als unzuverlässig zu bewerten ist, außer dieser ist zahlungswillig und arbeitet trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Ein solches Konzept muss die Prognose zulassen, dass bestehende Zahlungsrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum nachhaltig, geordnet und freiwillig zurückgeführt werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – GewArch 2015, 366; U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – NVwZ 1982, 503/504; BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 22 ZB 16.2177 – juris Rn. 16; B.v.10.11.2016 – 22 ZB 16.1884 – juris Rn. 12; B.v. 13.9.2016 – 22 ZB 16.255 – Rn. 8).
Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen erweiterten Gewerbeuntersagung ein solches Sanierungskonzept vorlag, das die Annahme gerechtfertigt hätte, dass die erheblichen Steuerschulden der Klägerin entsprechend getilgt würden. Ferner konnte die Klägerin auch die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 8, 3. Absatz), wonach eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt letztmals im Mai 2015 geleistet wurde, nicht widerlegen.
Durch die in der Antragsbegründung für den Zeitraum ab Juni 2015 bis März 2016 lediglich behaupteten und für die ersten Monate des Jahres 2017 dokumentierten (vgl. Mitteilungen des Finanzamts München sowie Umsatz-Ausdrucke in Anlage K 2) Zahlungseingänge beim Finanzamt und bei der Gemeinde wird nicht belegt, dass solchen Zahlungen ein Sanierungskonzept zugrunde lag. Im Übrigen könnten die nachgewiesenen Zahlungen an das Finanzamt, die aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen durch Drittschuldner geleistet wurden, schon wegen fehlender Freiwilligkeit kein Bestandteil eines solchen Sanierungskonzepts sein. Gegen die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts spricht auch die von der Klägerin nicht bestrittene Entwicklung der Schuldenstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die Zahlungsrückstände beim Finanzamt wiesen damals eine weiter ansteigende Tendenz auf (von 235.476,49 Euro zum 30.9.2015 über 245.975,70 Euro zum 12.1.2016 auf 249.792,49 Euro zum 21.3.2016). Hinzu kommen Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin aufgrund erfolgloser Pfändungsversuche des Finanzamts und die Erhöhung des Schuldenstandes bei der Gemeinde (von 8.178,50 Euro zum 27.11.2015 auf 8.961,40 Euro zum 21.3.2016). Ferner würde gegebenenfalls eine Tilgung von in der Vergangenheit aufgelaufenen Zahlungsrückständen nicht ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Klägerin in der Lage wäre, zusätzlich die in der Zukunft fällig werdenden Zahlungsansprüche pünktlich zu erfüllen.
Auch die weitere Rüge der Klägerin, die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung würde eine aktuell mögliche Tilgung ihrer Verbindlichkeiten ausschließen und damit die vorhandenen Gläubiger schlechter stellen, greift nicht durch. Dieser Untersagungsverfügung liegt die Prognose zugrunde, dass die Klägerin auch künftig voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre Zahlungspflichten insbesondere auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie vorstehend ausgeführt stellen die Darlegungen in der Antragsbegründung diese Prognose nicht substantiiert in Frage. Bei Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit war die Ausübung des von der Klägerin betriebenen Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum zugestanden hätte. Weiter kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Das Landratsamt hat die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung insbesondere auch damit begründet, dass sie zum Schutze der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und solchen leitenden Angestellten erforderlich ist (vgl. S. 5, 5. Absatz des Bescheides vom 18.3.2016). Es liefe diesem Gesetzeszweck der Gewerbeuntersagung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) offensichtlich zuwider und wäre daher ermessensfehlerhaft, wenn trotz der angenommenen Gefahr für die Allgemeinheit von einer erweiterten Gewerbeuntersagung abgesehen würde, um die von der Klägerin beabsichtigte (teilweise) Tilgung von Altschulden zu ermöglichen.
Nachträglich eingetretene, ihr günstige Umstände kann die Klägerin gegebenenfalls mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

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