Aktenzeichen M 9 K 17.3297
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
Leitsatz
Die gewerbliche Vermietung einer Wohnung ohne entsprechende Zweckentfremdungsgenehmigung an Touristen zwecks Aufenthalts wegen einer medizinischen Behandlung rechtfertigt eine entsprechende Nutzungsuntersagung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 LStVG iVm der gemeindlichen Zweckentfremdungssatzung bzw. nach Art. 3 Abs. 2 iVm. Art. 1 S. 2 Nr. 3, Art. 2 BayZwEWG. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln, da dieser unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mit PZU am 5. September 2017 unter der Adresse S. Straße geladen wurde. Der Kläger, der mittlerweile seine Anschrift geändert hat, hat die Ladung erhalten. Dies ergibt sich unter anderem aus dem abgelehnten Befangenheitsantrag, der auf die Ladung gestützt wurde.
Die Klage war abzuweisen, da sie im Falle einer tatsächlich eingetretenen Hauptsacheerledigung unzulässig geworden ist. Sofern der Kläger, wovon aufgrund einer Vielzahl von Verfahren auszugehen ist, die Wohnung nicht zurückgegeben hat, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 14. Juni 2017 ist und zwar rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1) Soweit der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Vermietung an Medizintouristen aufgegeben und die verfahrensgegenständliche Wohnung an die Eigentümerin zurückgegeben hat, ist hinsichtlich des Bescheids vom 14. Juni 2017 Hauptsacheerledigung eingetreten. In diesem Falle wurde die rechtswidrige Nutzung zu Zwecken des Fremdenverkehrs auf Dauer beendet und kann als Folge der Rückgabe der Mietsache an die Eigentümer auch nicht mehr aufgenommen werden. Die im Bescheid vom 14. Juni 2017 getroffene Regelung entfaltet keine Wirkungen mehr. Der Kläger hat seinen Antrag nicht umgestellt, mit der Folge, dass die Anfechtungsklage unzulässig geworden ist.
2) Sofern der Kläger die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht an die Eigentümerin zurückgegeben hat, entfaltet der Bescheid vom 14. Juni 2017 weiterhin seine Regelungswirkung mit der Folge, dass die dagegen erhobene Anfechtungsklage zulässig ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Nutzungsuntersagung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 5 der Zweckentfremdungssatzung der Beklagten rechtmäßig ist. Der Kläger hat die Wohnung ohne entsprechende Zweckentfremdungsgenehmigung gewerblich für die Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Touristen genutzt, die sich hier zu einer medizinischen Behandlung befanden.
In einer Vielzahl von Fällen wurde entschieden, dass der vorübergehende Aufenthalt ungeachtet seiner Länge kein Wohnen im Sinne einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit darstellt und dass der Kläger die tage- und wochenweise Vermietung gewerblich betreibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung des Bescheids vom 14. Juni 2017 Bezug genommen. Die Gesetzesänderung des Zweckentfremdungsgesetzes, die zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Satz 2 Nr. 3, Art. 2 ZwEWG n.F. Lediglich die Heranziehung des LStVG ist aufgrund der Neuregelung, die keine Übergangsvorschriften enthält, hinfällig und die Anordnung des Sofortvollzugs wird aufgrund des Art. 3 Abs. 3 ZwEWG n.F. entbehrlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.