Steuerrecht

Verpflichtungsklage auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung

Aktenzeichen  Au 5 K 16.870

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
GewO GewO § 35 Abs. 1, Abs. 6
VwZVG VwZVG Art. 8

 

Leitsatz

Für die Entscheidung, ob der Gewerbetreibende als nunmehr zuverlässig anzusehen und ihm die persönliche Ausübung des Gewerbes daher gem. § 35 Abs. 6 S. 1 GewO wieder zu gestatten ist, gelten die gleichen Kriterien wie für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Eine Wiedergestattung ist erst dann auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr gegeben ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die für die hier statthafte Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin gemäß Art. 41 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) mittels Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2016 zugestellt. Die für die Klageerhebung maßgebliche Frist endete damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 6. Juni 2016. Die Erhebung der Klage mit Schriftsatz am 14. Juni 2016 wahrt daher die maßgebliche Klagefrist nicht. Die Kammer ist dennoch der Auffassung, dass die am 14. Juni 2016 zunächst erhobene Anfechtungsklage nicht verspätet erfolgt ist. Eine Zustellung des ablehnenden Bescheides vom 3. Mai 2016 hätte an den im Verwaltungsverfahren ausschließlich für die Klägerin tätig gewordenen Bevollmächtigten erfolgen müssen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist der Bescheid einem Bevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Da eine solche im Verfahren offensichtlich nicht vorgelegt wurde, lag es gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den ablehnenden Bescheid an die Klägerin selbst oder an deren Bevollmächtigten zustellt. Diesbezüglich hat der Beklagte sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist darauf zu achten, dass die Behörde die Beteiligten nicht überraschen darf, wenn diese nicht mit einer Zustellung an sich rechnen müssen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Bevollmächtigte im dem Bescheidserlass vorausgegangenen Verwaltungsverfahren bereits tätig geworden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 35). Das ihr in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumte Ermessen bedeutet nicht, dass die Behörde den Zustellungsempfänger während des Verfahrens willkürlich wechseln darf. Hat sie sich bisher ständig an den Bevollmächtigten gewendet, so müssen wichtige, aktenkundig zu machende Gründe für eine unmittelbare Zustellung an den Verfahrensbeteiligten vorliegen (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 7 VwZG Rn. 6 m. w. N.). Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass die für ein Entfallen des Wahlrechts erforderliche Vollmacht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG grundsätzlich formlos und unter Umständen auch konkludent erteilt werden kann (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatman, a. a. O., § 7 VwZG Rn. 2). Vorliegend wurde das mehrere Jahre andauernde Verwaltungsverfahren ausschließlich vom Bevollmächtigten der Klägerin geführt und es fand keinerlei Schriftverkehr mit der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer selbst statt. Daher hätte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen an den Bevollmächtigten der Klägerin zustellen müssen. Die Tatsache, dass das Verfahren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides für ein Jahr ruhte und der letzte Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten bereits vom Januar 2014 stammte, lässt keine andere Annahme zu. Das Verwaltungsverfahren zur Gewerbeuntersagung bzw. Wiedergestattung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit lief bereits seit Mitte 2009 und der Bevollmächtigte der Klägerin hat diese während des Verfahrens durchgehend vertreten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 beim Bevollmächtigten der Klägerin nachgefragt, ob dieser die Klägerin noch vertrete. Es wäre daher eine Obliegenheit des Beklagten gewesen, die entsprechende Antwort abzuwarten, um bei der Ermessenausübung im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sachgerecht über den Zustellungsempfänger entscheiden zu können. Dies hat der Beklagte mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits am 3. Mai 2016 pflichtwidrig unterlassen. Daher wurde nach Auffassung der Kammer die Rechtsbehelfsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO durch eine Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Klägerin selbst nicht in Lauf gesetzt und erweist sich die Klage daher als fristgemäß.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung.
Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO bei dem betroffenen Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt. Die Klägerin muss also Gewähr dafür bieten, dass sie das selbstständige Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Sie muss willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedergestattung (vgl. HessVGH, U.v. 28.5.1990 – 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326 ff.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2016, § 35 Rn. 174; Heß in Friauf, GewO, Stand: August 2016, § 35 Rn. 584).
Da es sich um eine Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) handelt, ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt – anders als in Verfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1, 7a GewO geht – der der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 22 ZB 11.184 -, GewArch 2012, 165 f.; Heß in Friauf, a. a. O., § 35 Rn. 588).
Für die sachliche Entscheidung, ob der Gewerbetreibende als nunmehr zuverlässig anzusehen ist, gelten die gleichen Kriterien wie für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Eine Wiedergestattung ist erst dann auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr gegeben ist. Diese Entscheidung erfordert – wie bei der Gewerbeuntersagung – eine Prognose über das künftige Verhalten der Klägerin im Rechtsverkehr. Sinn und Zweck des Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO ist es nicht, darüber zu entscheiden, ob die vorausgegangene Gewerbeuntersagungsverfügung rechtmäßig ergangen ist. Die Wiedergestattung der gewerblichen Betätigung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO – eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsentscheidung – setzt neue Tatsachen voraus, die nunmehr, das heißt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt (vgl. VG Augsburg, U.v. 3.8.2011 – Au 4 K 10.1592 – juris). Aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG, hier i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) ergibt sich dabei, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (vgl. NdsOVG, B.v. 3.2.2011 – 7 PA 101/10 – juris).
Dies zugrunde gelegt, kommt es daher vorliegend darauf an, ob die im ursprünglichen Gewerbeuntersagungsbescheid gegen die Klägerin vom 13. April 2011 festgestellten Untersagungsgründe noch fortbestehen oder inzwischen entfallen sind.
Der Beklagte ist zu Recht von der fortbestehenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen. Juristische Personen sind selbst Gewerbetreibende und ihnen ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines ihrer Vertretungsberechtigten – vorliegend des nach wie vor alleinigen Geschäftsführers nach §§ 5a, 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) – in gleicher Weise zuzurechnen, wie eine natürliche Person für ihr eigenes Handeln gewerberechtlich verantwortlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 16; B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 10).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerrechtlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. dessen Vertretungsberechtigten hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der fortdauernden Unzuverlässigkeit ist im Rahmen des § 35 Abs. 6 GewO aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden bzw. der für sie handelnden vertretungsberechtigten Personen zu schließen.
Insbesondere Steuerschulden und Schulden gegenüber öffentlichen Stellen lassen auf eine fortdauernde Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen, da sie Ausfluss einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens ist der Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen nicht mehr gegeben, wenn der Gewerbetreibende Rückstände abgebaut, Abzahlungsvereinbarungen geschlossen und zuverlässig eingehalten, neue Verpflichtungen erfüllt und keine weiteren Schulden hat entstehen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 52, 57).
Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergab sich ursprünglich aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihres alleinigen Geschäftsführers und dessen fehlender Bereitschaft, öffentliche Verpflichtungen zu erfüllen. Der für die Klägerin verantwortliche Geschäftsführer hat über einen langen Zeitraum hinweg das Gewerbe betrieben, ohne Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt als auch Dritten ordnungsgemäß nachzukommen. Dies wird insbesondere durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die vielfachen Einträge im Vollstreckungsportal hinreichend deutlich belegt. Dieses Verhalten ihres nach wie vor verantwortlichen alleinigen Geschäftsführers muss die Klägerin sich zurechnen lassen.
Überdies hat die Klägerin selbst in der Folgezeit nach Erlass der Gewerbeuntersagung vom 13. April 2011 Steuerschulden bei der Gemeinde … (Gewerbesteuer, Grundsteuer) in beträchtlicher Höhe entstehen lassen. Gleichfalls wurden über mehrere Jahre die fälligen Beiträge für die Handwerkskammer … nicht entrichtet. Für sämtliche Rückstände der Klägerin bestanden bis unmittelbar vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Zudem mussten die Grundlagen für die Veranlagung zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 mangels vorliegender Steuererklärungen geschätzt werden. Erst am 19. Oktober 2016 – einen Tag vor der angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Handwerkskammer … dem Gericht vorgelegt. Diese beginnt allerdings erst am 1. November 2016, so dass zum derzeitigen maßgeblichen Entscheidungszeitraum noch gar nicht ausgesagt werden kann, ob es der Klägerin gelingt, diese Ratenzahlungsvereinbarung dauerhaft und zuverlässig zu bedienen. Für den Gewerbesteuerrückstand der Klägerin bei der Gemeinde … (derzeit 5.470,50 EUR) wurde lediglich eine Stundungsvereinbarung vorgelegt. Insoweit ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht nachgewiesen, dass es der Klägerin tatsächlich gelingen wird, den nach wie vor ausstehenden Betrag fristgerecht zu begleichen.
Gerade der Zeitpunkt, zu dem die Ratenzahlungsvereinbarungen erstmalig vorgelegt wurden, lässt ein „Wohlverhalten“ der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über deren Klage vermuten. Dieser Eindruck drängt sich dem Gericht umso mehr auf, als es der Klägerin bzw. dem für sie verantwortlich handelnden Geschäftsführer seit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung im Jahr 2011 über den beträchtlichen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gerade nicht gelungen ist, öffentliche Forderungen fristgerecht zu begleichen und das zur Gewerbeuntersagung führende wirtschaftliche Gebaren nachhaltig zu verändern.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Klägerin den im Jahr 2012 geschlossenen Vergleich, der einen entsprechenden Schuldenabbau und die Vorlage tragfähiger Sanierungskonzepte vorsah, und der zur Rücknahme der damals anhängigen Verwaltungsstreitsachen führte, mehrere Jahre hartnäckig ignoriert hat und im Folgenden der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 13. April 2011 keine Folge geleistet hat. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beklagte die beantragte Wiedergestattung der selbstständigen gewerblichen Ausübung zu Recht abgelehnt.
3. Die Versagung der Wiedergestattung einer selbstständigen Tätigkeit ist schließlich auch verhältnismäßig. Aufgrund des langen Verwaltungsverfahrens, in dem der Klägerin immer wieder die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen und zuverlässig zu bedienen, ist kein milderes Mittel als die Versagung der Wiedergestattung ersichtlich. Des Weiteren ist das Interesse der öffentlichen Hand an der pünktlichen und vollständigen Begleichung fälliger Steuern, Beiträge und Abgaben mit dem Interesse der Klägerin an einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme ihres Gewerbes abzuwägen. Die Begleichung der Steuern dient der vorrangigen Erfüllung der Aufgaben des Staates. Zudem sollen sich säumige Gewerbetreibende keinen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten dadurch verschaffen können, dass sie Kosten in Form von Steuern und anderen Abgaben pflichtwidrig einsparen.
4. Da der Klägerin nach allem kein Anspruch auf Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbeausübung aus § 35 Abs. 6 GewO zusteht, war deren Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).

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