Aktenzeichen M 17 K 17.31927
Leitsatz
Die Versäumung der Klagefrist der § 74 Abs. 1 Hs. 2 iVm § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG führt zur Unzulässigkeit der Klage. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet (s. Schreiben v. 25.02.2016).
Die Klage ist bereits unzulässig:
1. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) ist Klage innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Bescheid am 23. Januar 2017 zugestellt. Die Wochenfrist endete damit mit Ablauf des 30. Januar 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass der am 2. Februar 2017 bei Gericht eingegangene Eilantrag verfristet ist.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kann nicht erfolgen, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der oben genannten Frist gehindert war. Insbesondere war der streitgegenständliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:in serbischer Sprache versehen, so dass sie wissen musste, dass die Klage innerhalb einer Woche zu erheben war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.