Steuerrecht

Versteigerungsbedingungen

Aktenzeichen  851 K 138/14

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 125619
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayAGGVG Art. 30
ZVG § 49, § 50,§ 51, § 58

 

Leitsatz

Tenor

Das wie vor bezeichnete Grundstück wird zugeschlagen an die Eheleute

und

beide – als Miteigentümer je zur Hälfte -für den bar zu zahlenden Betrag von … € (i. W. Euro) unter diesen Versteigerungsbedingungen:
1. Es bleiben folgende Grundbuchrechte als Teil des geringsten Gebots bestehen:
Abteilung III des Grundbuchs:
Nr. 1 auf Blatt 7701:
Grundschuld ohne Brief 15.338,76 €
mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags
Gesamtsumme der bestehen bleibenden Rechte: 15.338,76 €
Wenn die bestehen bleibenden Rechte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags ganz oder teilweise nicht bestehen, hat der Ersteher Zuzahlung zu leisten. Bei bedingten Rechten oder bei Gesamtrechten kann die Zuzahlungspflicht auch im Falle des Erlöschens nach dem Zuschlag eintreten (§§ 50, 51 ZVG).
2. Die Kosten des Zuschlags trägt der Ersteher (§ 58 ZVG).
3. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin mit 4% jährlich zu verzinsen (§ 49 ZVG) und mit diesen Zinsen von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu zahlen. Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zu entrichten, dass der Betrag der vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§§ 49 ff ZVG). Insbesondere die nicht eintragungsbedürftigen altrechtlichen Grunddienstbarkeiten des Grundstücks  bestehen fort (Art. 30 BayAGGVG).

Gründe

Der Abhaltung des Versteigerungstermins und der Zuschlagserteilung durch den erkennenden Rechtspfleger steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer diesen bei Beginn der Sitzung wegen Befangenheit abgelehnt hat. Das Befangenheitsgesuch (§ 44 ZPO) wurde lediglich pauschal damit begründet, dass in der Person des Rechtspflegers Gründe gegeben seien; konkrete Tatsachen, welche eine Würdigung rechtfertigten, der Rechtspfleger begegne dem Gesuchsteller nicht unbefangen oder parteiergreifend, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Derlei Umstände erhellt auch die Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom 14.01.2016 nicht. Das Gesuch ist deshalb unzulässig und zwingt nicht zur Enthaltung jeglicher den Fortgang des Verfahrens fördernder Tätigkeit. Diese rechtliche Würdigung des Gesuchs hat der Rechtspfleger selbst vorgenommen durch die Ansage, dass er den Versteigerungstermin und das Verfahren fortführe (BGH, V ZB 7/05; V 3/07).
Mit seiner Eingabe vom 14.01.2106 trägt der Miteigentümer auch keine Tatsachen vor, welche die beantragte Terminsaufhebung rechtfertigen könnten (§ 765a ZPO).
Der Verkehrswert des Grundstück wurde auf 160.000,00 € festgesetzt.
Die Eheleute und haben das bare das Meistgebot in Höhe von € abgegeben.
Die Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) sind beachtet. Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 83, 85 und 85a ZVG sind nicht erkennbar und wurden in der Verhandlung über den Zuschlag auch nicht vorgetragen.
Den Eheleuten und ist deshalb auf ihr gemeinschaftliches Meistgebot der Zuschlag zu erteilen (§§ 81, 83, 84 ZVG).

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