Steuerrecht

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Aktenzeichen  IX R 10/11

Datum:
1.3.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 108 FGO
§ 62 Abs 4 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 20. November 2012, Az: IX R 10/11, Urteil

Gründe

1
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.

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