Aktenzeichen 2 BvC 18/19
§ 48 BVerfGG
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.