Aktenzeichen 2 BvE 1/12
§ 22 Abs 2 BVerfGG
§ 24 S 2 BVerfGG
§ 63 BVerfGG
Gründe
1
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin – auch nach wiederholter Aufforderung
durch das Gericht – den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
2
Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung
abgesehen.