Aktenzeichen 2 BvC 1/18
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 24 S 2 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 22. August 2018, Az: 2 BvC 1/18, Beschluss
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als derzeit unzulässig verworfen.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Zweiten Senats werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.
2
Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich unzulässig. Dies betrifft auch das erstmalige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld. Die Beteiligung an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
3
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.