Aktenzeichen AN 2 K 16.371, AN 2 K 17.30
BGB § 2033, § 2042
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Leitsatz
1 Der Erbanteil eines Auszubildenden stellt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Vermögen dar, für das ein rechtliches Verwertungshindernis im Allgemeinen nicht besteht, da der Auszubildende über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft frei verfügen kann, indem er entweder nach § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung verlangt oder nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB seinen Anteil an Dritte überträgt (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 165609). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die Anrechnung eigenen Vermögens stellt dann eine unbillige Härte iSv § 29 Abs. 3 BAföG dar, wenn die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück besteht und entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 24764). (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Freistellung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks von der Vermögensanrechnung bezweckt nicht den Schutz einer Besuchsmöglichkeit, soweit der Auszubildende über weiteren Wohnraum am Studienort verfügt, wo er sich überwiegend aufhält. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Ein wesentliches, wenngleich nicht ausschließliches Kriterium für die Beurteilung, ob ein selbstgenutztes kleines Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung freigestellt werden kann, stellt die Größe der Wohnfläche und des Grundstücks dar (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 24764). (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 In der Vermögensanrechnung eines Anteils an einem Hausgrundstück kann dann eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG liegen, wenn für den Auszubildenden keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit besteht. Denn würde man ihn auf Vermögen verweisen, für das im Bewilligungszeitraum keine Verwertungschance besteht, bestünde die Gefahr einer Gefährdung der Ausbildung (vgl. BayVGH BeckRS 2012, 51843). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über die Klagen kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien (die Klägerseite mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klagen in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO sind zulässig aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2016 und vom 12. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kommt für die Bewilligungszeiträume 10/2015 bis 9/2016 und 10/2016 bis 9/2017 kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, da das in den Bewilligungszeiträumen anzurechnende Vermögen den Bedarf des Klägers übersteigt. Der Beklagte hat zu Recht jeweils den Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück zusätzlich zu dem sonstigen Vermögen des Klägers angerechnet und das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG verneint.
Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden sein Vermögen anzurechnen. Der Erbanteil des Klägers ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Vermögen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts. Ein rechtliches Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht nicht, da der Kläger über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen kann. Er kann entweder nach § 2042 Abs. 1 BGB Auseinandersetzung verlangen oder seinen Anteil nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB an eine Dritte Person übertragen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 11). Der Wert des Erbanteils des Klägers kann gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit 21.250,00 EUR bestimmt werden, da das Erbe, vom dem der Kläger ein Viertel erhalten hat, im Wesentlichen aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück besteht und der Kläger als Wert des bebauten Grundstücks in der Wohnraumerklärung vom 26. September 2015 170.000 EUR angegeben hat.
Der Erbanteil des Klägers kann nicht gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da eine unbillige Härte diesbezüglich nicht vorliegt. Bei dem bebauten Hausgrundstück handelt es sich weder um ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück noch liegt ein wirtschaftliches Verwertungsverbot vor.
§ 29 Abs. 3 BAföG soll Härten abfedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Es ist unzumutbar, den Auszubildenden auf Vermögen zu verweisen, das ihm zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht zur Verfügung steht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 – 5 B 8/12 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – Rn. 14). Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung gemäß § 1 Halbsatz 2 BAföG, der besagt, dass Auszubildende ihr Vermögen für ihre Ausbildung voll einsetzen müssen und eine weite Auslegung des § 29 Abs. 3 BAföG verbietet (BVerwG, B.v. 4.9.2012 – 5 B 8/12; BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 12 C 11.1343 – juris Rn. 24).
Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück besteht und entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 – 5 B 102/05 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 14). Diese Fallgruppe hat zum Ziel, dem Auszubildenden die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks zu erhalten (BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 22).
Das bebaute Hausgrundstück stellt jedoch im Hinblick auf den Kläger kein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück dar. Das in Frage stehende Hausgrundstück wird nicht durch den Kläger selbst bewohnt, sondern lediglich durch seine Mutter und seinen Bruder. Der Kläger bewohnt eine Wohnung in der Nähe seines Studienortes. Dabei kann es nicht allein darauf ankommen, an welchem Ort der Kläger seinen formellen Erstwohnsitz hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, wo sich der Kläger überwiegend aufhält, also seine tatsächliche Wohnstatt hat. Ziel der Freistellung von selbstbewohnten Grundstücken ist es, zu verhindern, dass der Auszubildende obdachlos wird beziehungsweise dass durch die Anmietung einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses weitere Kosten anfallen, die sich gegebenenfalls in der Höhe der Ausbildungsförderung niederschlagen. Diese Gesichtspunkte kommen beim Kläger hingegen nicht zum Tragen. Ein Zugriff auf das bebaute Hausgrundstück führt nicht dazu, dass der Kläger obdachlos wird, da er eine Wohnung am Studienort hat, die im Rahmen der Bewilligungsbescheide bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger überwiegend an seinem Studienort aufhält und allenfalls zu Besuch bei seiner Mutter und bei seinem Bruder wohnt. Die Freistellung der selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücke bezweckt jedoch nicht den Schutz einer Besuchsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst bei der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum 10/2016 bis 9/2017 in der Wohnraumerklärung vom 29. September 2016 angegeben hat, dass das Haus nur von seiner Mutter und seinem Bruder bewohnt werde.
Darüber hinaus handelt es sich jedenfalls nicht mehr um ein kleines, angemessenes Hausgrundstück. Das Haus hat laut Angaben des Klägers eine Wohnfläche von ca. 150 qm. Nach Tz. 29.3.2b) BAföGVwV ist für einen Drei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 110 qm angemessen. Selbst unter der für den Kläger günstigen Betrachtungsweise, dass er selbst das Haus bewohnt, überschreitet die vorhandene Wohnfläche die ausbildungsförderrechtlich angemessene Wohnfläche deutlich, so dass es auf die Frage, ob eine strikte Obergrenze gilt, nicht ankommt. Dass die Größe des Hausgrundstücks eine Rolle spielt, ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der bestimmt wird, dass nur selbst bewohnte kleine Hausgrundstücke von einer Anrechnung freigestellt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2006 – 5 B 102/05 – juris Rn. 3).
Hinsichtlich des Erbanteils des Klägers besteht auch kein wirtschaftliches Verwertungshindernis. Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Verwertungsverbots kann eine unbillige Härte angenommen werden, unabhängig davon, ob das Hausgrundstück vom Auszubildenden bewohnt wird oder die Wohnfläche angemessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 12 C 11.1343). Hierbei kann dann auch berücksichtigt werden, wenn die Lebensgrundlage von Angehörigen des Klägers gefährdet ist. Ein wirtschaftliches Verwertungsverbot ist gegeben, wenn trotz rechtlicher Verfügungsmöglichkeit im konkreten Fall tatsächlich keine Verwertungschance im Bewilligungszeitraum gegeben ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 – 5 B 102/05 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 12; Tz. 29.3.2c BAföGVwV). Die Umsetzung des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung gebietet es jedoch, vom Auszubildenden einige Anstrengungen im Hinblick auf die Vermögensverwertung zu verlangen. Es kann nicht jede wirtschaftliche Verwertungsschwierigkeit zu einer unbilligen Härte führen. (BVerwG, U.v. 13.6.1991 – 5 C 33/87 – juris Rn. 19).
Dabei verkennt das Gericht nicht, das es dem Kläger kaum möglich sein wird, seinen Erbanteil, der im Wesentlichen aus einem Anteil an dem Hausgrundstück besteht, an einen Dritten zu veräußern (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 12 C 11.1343 – juris Rn. 28). Es erscheint fernliegend, dass eine dritte, außerhalb der Familie des Klägers stehende, Person Interesse an dem Erbanteil des Klägers hat. Ebenso wenig erscheint es realistisch, dass der Kläger seinen Erbanteil als Sicherheit für einen Bankkredit verwertet, solange der Kläger nicht einmal die laufenden Zinsen für einen Kredit aus seinem Einkommen decken kann. Zudem hat der Kläger ein Schreiben der Sparkasse … vom 2. Oktober 2015 vorgelegt, in dem bestätig wird, dass der Kläger auf Grund seiner Einkünfte kein Kredit von der Sparkasse … in Anspruch nehmen könnte.
Es ist jedoch nicht von vornherein unzumutbar für den Kläger seinen Erbanteil an seine Mutter oder an seinen Bruder zu übertragen beziehungsweise gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, um auf diese Weise sein Vermögen in Form des Erbteils wirtschaftlich zu verwerten und für die Deckung seines Lebens- und Ausbildungsbedarfs zu verwenden. Die Gefahr, dass der Kläger seine Wohnstatt verliert, besteht – wie dargestellt – nicht, da der Kläger eine eigene Wohnung an seinem Studienort gemietet hat. Dass seine Mutter oder sein Bruder nicht in der Lage sind, seinen Erbanteil zu übernehmen, um eine Auseinandersetzung und den Verlust des Hausgrundstückes zu verhindern, ist aus der Akte nicht ersichtlich und hat der Kläger, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts mit Schreiben vom 21. Februar 2017, nicht vorgetragen. Es ist dem Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt Anstrengungen unternommen hat, die Erbauseinandersetzung zu betreiben oder seinen Erbteil an seine Mutter oder seinen Bruder zu übertragen.
Da somit bereits keine unbillige Härte vorliegt, stand dem Beklagten kein Ermessen zu, so dass es auf die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nicht ankommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aspekt, dass der Bruder und die Mutter des Klägers keine staatlichen Sozialleistungen beziehen, bei der Entscheidung, ob der Kläger seinen Erbanteil als Vermögen zur Deckung seines Lebensbedarfs heranziehen muss, relevant ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.