Steuerrecht

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Aktenzeichen  22 EK 6/15

Datum:
9.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120149
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1, § 43, § 44
GVG § 198
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG setzt die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens voraus. Bei der hierbei vorzunehmenden Beurteilung ist zu beachten, dass Anhörungsrüge und Gegenvorstellung keine selbstständigen Verfahren sind. Sie werden dem Hauptverfahren hinzugerechnet und sind Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens. So es erstmals im Anhörungsrügeverfahren zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerung kommt, entsteht daher kein isolierter Entschädigungsanspruch. Vielmehr muss die Bearbeitungsdauer für die Gehörsrüge und in gleicher Weise auch für die Gegenvorstellung in die abschließende Betrachtung der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da die Vorschrift des § 198 GVG für die Beteiligten eine zeitgerechte Entscheidung über ihr Rechtsschutzbegehren sicherstellen oder – falls diese nicht erfolgt ist – Kompensation hierfür leisten will, umfasst ihr Schutzzweck erkennbar nicht die Sanktionierung rein formaler Verstöße gegen die Pflicht, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

i. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Ein solcher Entschädigungsanspruch setzt die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens voraus. Ob die 22 EK 6/15 – Seite 5 Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BGH Urteil v. 12.02.2015, III ZR 141/14).
Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das gerichtliche Gesamtverfahren (Bundestagdrucksache 17/3802, S. 18). Dieser wird in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG legal definiert. Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren, wobei das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (BGH NJW 2014, 1816).
1. Die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.06.2013 stellt nach Auffassung des Senats kein eigenständiges Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Ein selbstständiges Verfahren wird hierdurch nicht eingeleitet (BGH Urteil v. 21.05.2014, III ZR 355/13; NJW 2014, 2443). Anderenfalls wäre die erforderliche abschließende Gesamtbetrachtung bei der Bewertung, ob ein Verfahren überlang gedauert hat und auch die Möglichkeit der Kompensation durch andere Verfahrensabschnitte (BGH NJW 2014, 220) nicht möglich. Die Gehörsrüge verfolgt lediglich den Zweck, das vorangegangene Verfahren im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen. Die Gegenvorstellung ermöglicht es, erneut eine andere Rechtsauffassung vorzutragen. Gehörsrüge und Gegenvorstellung sind keine Rechtsmittel. Sie weisen keinen Suspensiv-und auch keinen Devolutiveffekt auf (Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 321 a Rdnr. 2 / 15 ff.). Bei begründeten Rügen / Gegenvorstellungen wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt, bei unbegründeten Rügen / Gegenvorstellungen verbleibt es bei der vom Gericht getroffenen Entscheidung. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind also keine selbstständigen Verfahren. Sie werden dem Hauptverfahren hinzugerechnet und sind Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. So es erstmals im Anhörungsrügeverfahren zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerung kommt, entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch. Vielmehr muss die Bearbeitungsdauer für die Gehörsrüge und in gleicher Weise auch für die Gegenvorstellung in die abschließende Betrachtung der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden. Verfahrensverzögerungen, die bei einzelnen Verfahrensabschnitten eintreten, bewirken nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer (BGH NJW 2014, 2443 m.w.N.).
Bei der Frage, ob hier eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, kann daher nicht auf den Zeitraum zwischen Erhebung der Rüge vom 09.07.2013 und deren formaler Verbescheidung durch das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 07.04.2015 abgestellt werden; vielmehr ist mindestens das sogenannte 22 EK 6/15 – Seite 6 „Ordnungsmittelverfahren“ infolge des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10.8.2012 als Gesamtverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu qualifizieren.
2. Für die Entscheidung über die Klage kann dahinstehen, ob das „Ordnungsmittelverfahren“, welches aus dem umgangsrechtlichen Verfahren beim Amtsgericht München (Az. 564 F 9827/11) hervorgegangen ist, als eigenständiges Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu behandeln ist oder lediglich ein unselbständiger Teil des Verfahrens zum Umgangsrecht zu werten ist oder ob auf die verschiedenen Eil-Umgangsbeschlüsse des Amtsgerichts samt Ordnungsmittelverfahren abzustellen ist. In keinem Fall liegt eine anspruchsbegründende Verzögerung im Sinne von § 198 GVG vor.
a) Bei Gesamtbetrachtung des familienrechtlichen Umgangsverfahrens unter Einbeziehung des „Ordnungsmittelverfahrens“ ist festzustellen, dass das Verfahren im September 2013 vom Amtsgericht München unabhängig von dem Fortgang des Beschwerdeverfahrens beim Oberlandesgericht München weitergeführt worden ist. Eine Verzögerung liegt damit nicht vor und wird von der Klägerin in ihrer Klage auf Entschädigung auch weder vorgetragen noch gerügt.
b) Stellt man beim Verfahrensbegriff im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hingegen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin auf das „Ordnungsmittelverfahren“ einschließlich der dort erhobenen Anhörungsrügen / Gegenvorstellungen vom 16.05.2013 und 09.07.2013 oder auf das Eil-Umgangsverfahren infolge des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10.8.2012 ab, liegt ebenfalls keine entschädigungspflichtige Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift vor.
Aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ergibt sich, dass eine Entschädigungspflicht dann eintritt, wenn der Kläger einen Nachteil infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens erleidet. Da die Vorschrift des § 198 GVG für die Beteiligten eine zeitgerechte Entscheidung über ihr Rechtsschutzbegehren sicherstellen oder – falls diese nicht erfolgt ist – Kompensation hierfür leisten will, umfasst ihr Schutzzweck erkennbar nicht die Sanktionierung rein formaler Verstöße gegen die Pflicht, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen. Dass die formale Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 erst im Beschluss vom 7.4.2105 erfolgte, führt nicht zur Annahme einer Verzögerung, weil es – wie das Oberlandesgericht München bereits im Beschluss vom 7.4.2015 dargelegt hat – an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Gehörsverletzung i. S. v. § 44 FamFG fehlt. Damit liegt nach Auffassung des Senats keine entschädigungspflichtige Verzögerung eines Gerichtsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vor.
Die vorbezeichnete Rüge hat bei objektiver Auslegung nicht das Ziel, die Entscheidung des vorgenannten Beschlusses zu ändern, der Urteilstenor als solcher wird nicht angegriffen. Der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 fehlt damit auch nach Auffassung des Senats die nach § 44 FamFG erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Selbst bei Gewährung rechtlichen Gehörs wäre keine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen.
Die Auffassung der Klägerin, wonach das „Ordnungsmittelverfahren“ verzögert behandelt wurde, insbesondere, weil die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 vom Oberlandesgericht München erst am 07.04.2015 verbeschieden wurde, teilt der Senat daher nicht. Die Rüge dient weder dem Interesse der Klägerin die Aufhebung der Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses zu erreichen, noch enthält sie neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Die Klägerin beantragt in der verfahrensgegenständlichen Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.06.2013. Im Kern behauptet die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.07.2013 einen Verfahrensverstoß des Oberlandesgerichts München durch den Beschluss vom 19.06.2013, da zu Unrecht eine Berichtigung gemäß § 42 FamFG statt richtigerweise eine Ergänzung nach § 43 FamFG vorgenommen wurde. Daher hätte der Antrag der Klägerin „zurückgewiesen“ und nicht „verworfen“ werden müssen. Im Übrigen wiederholt sie ihren mit der ersten Anhörungsrüge eingenommenen Standpunkt.
1) In der Begründung der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 Ziffer II. 1. wird gerügt, dass die Berichtigung des Beschlusses vom 29.04.2013 von Amts wegen erfolgt ist. Die Klägerin hatte jedoch im Schriftsatz vom 16.05.2013 eine Ergänzung gemäß § 43 FamFG beantragt. Dies sei, nach Ansicht der Klägerin, von der Rechtsqualität her etwas völlig anderes als ein Berichtigungsbeschluss nach § 42 FamFG. Der Ausspruch einer Berichtigung des Tenors des Beschlusses vom 29.04.2013 sei nicht möglich, weil die gesetzlichen Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 FamFG nicht vorlägen. Vielmehr wäre eine Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG, wie von der Klägerin beantragt, angezeigt gewesen. Das Vorliegen des Berichtigungsbeschlusses sei für die Klägerin überraschend gewesen.
Daraus wird deutlich, dass die Klägerin mit der Anhörungsrüge keine Änderung der Sachentscheidung begehrt, sondern vielmehr die Rechtsgrundlage für die Entscheidung als unzutreffend ansieht. Selbst wenn man dem Vortrag folgen würde, würde dies nicht zu einer Änderung der Sachentscheidung führen. Die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 würde also der sofortigen Beschwerde vom 30.08.2012 nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Berichtigung nach § 42 Abs. 3 FamFG, nicht aber der Ergänzungsbeschluss nach § 43 FamFG, grundsätzlich mit Rechtsmitteln anfechtbar 22 EK 6/15 – Seite 8 ist. Allerdings sind Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte nicht anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO; § 58 FamFG). Ein für die hier vorliegende Klage anzuerkennender qualitativer Unterschied liegt somit nicht vor.
Darüber hinaus wird Entschädigung nach § 198 GVG nur wegen einer überlangen Verfahrensdauer, nicht jedoch wegen möglicherweise unrichtiger Sachentscheidung gewährt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 GVG, wie auch aus der Zweckrichtung der Norm. Aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (BVerfG 60, 253). Nach der in § 198 GVG geregelten Entschädigungslösung werden bei Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer den Betroffenen die daraus resultierenden Nachteile ersetzt (Bundestagdrucksache 17/3802 A I. 3.).
2) Auch aus Ziffer II. 2. der Begründung der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 ergibt sich nicht, dass die Klägerin eine andere Entscheidung begehrt.
Dort führt die Klägerin aus, das Oberlandesgericht habe Ziffer 4 des Beschlusses des AG München vom 10.08.2012 als bloßen Hinweis qualifiziert. Damit hätte das OLG die Beschwerde gegen Ziffer 4 des Beschlusses als „unzulässig verwerfen“ und nicht „im Übrigen zurückweisen“ dürfen.
Selbst bei Berücksichtigung dieser Argumentation würde die Anhörungsrüge im Sachergebnis für die Klägerin zu keiner Änderung führen. Ob nun die Beschwerde als unzulässig verworfen oder im Übrigen zurückgewiesen werden durfte, ändert am tatsächlichen Ergebnis nichts. Die Anhörungsrüge würde der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen haben.
Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang die „verfehlte Rechtsansicht“ des OLG beanstandet, ist dies nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach § 198 GVG. Im Weiteren rügt die Klägerin erneut, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG nicht vorliege. Hierzu kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Ob nun eine Zurückweisung „im Übrigen“ oder ein Verwerfen wegen Unzulässigkeit vorliegt, ändert am Ergebnis nichts.
3) Unter III. der Begründung der verfahrensgegenständlichen Anhörungsrüge behauptet die Klägerin, dass es bei rechtzeitiger Anhörung vor dem Beschluss vom 19.06.2013 vermutlich zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Eine Begründung für diese Annahme wird dort nicht gegeben und ist auch für den Senat ansonsten nicht ersichtlich.
4) Soweit im Rahmen der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 auf das gesamte bisherige Vorbringen im Ordnungsmittelverfahren Bezug genommen wird, stellt dies lediglich eine Wiederholung dar, über die bereits entschieden wurde und kann also nicht erneut Gegenstand einer Anhörungsrüge sein. Umfassender Rechtsschutz bedeutet
3) nicht, dass Anträge gleichen Inhalts mehrfach verbeschieden werden müssen.
5) Auch der in der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 gestellte Antrag, den Beschluss vom 19.06.2013 aufzuheben, ist nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung hinsichtlich der die Klägerin belastenden Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10.08.2012 herbeizuführen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der streitgegenständlichen Ziffer 4. Bei unterstelltem Erfolg der Anhörungsrüge wäre lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.06.2013 aufgehoben worden. Dadurch hätte sich aber am Fortbestand der Ziffer 4 nichts geändert.
Da die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 09.07.2013 keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält, kommt es auf den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Rüge am 07.04.2015 bei der Gesamtdauer des Ordnungsmittelverfahrens nicht an. Eine überlange Verfahrensdauer für das Ordnungsmittelverfahren im Übrigen (10.08.2012 bis 19.06.2013) wird von der Klägerin nicht gerügt.
Der Einwand der Klägerin, dass über ihren Ergänzungsantrag gemäß § 43 FamFG in der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 16.05.2013 immer noch keine Entscheidung ergangen sei, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom 16.05.2013 wurde mit undatiertem Beschluss (12.08.2013) verbeschieden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.
Die Auffassung des Senats, wonach eine Anhörungsrüge / Gegenvorstellung, die nicht entscheidungserheblich ist, keine Verzögerung i. S .v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG begründet, ist bisher obergerichtlich noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die zu erwartenden Fälle ähnlicher Art hat die Sache grundsätzliche Bedeutung. Da es hier um die Auslegung von 22 ek 6/15 – Seite 10 Gesetzesbestimmungen geht, ist die Revision auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung zuzulassen.

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