Aktenzeichen V R 19/18
§ 61 UStDV 2005 vom 19.12.2008
Art 10 EGRL 9/2008
Art 20 EGRL 9/2008
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 UStG 2005
UStG VZ 2012
Leitsatz
Im Vergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind (Fortführung BFH-Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348).
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 15. Februar 2018, Az: 2 K 1386/17, Urteil
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2018 – 2 K 1386/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, die im Baubereich tätig ist, stellte am 28.05.2013 in elektronischer Form über das hierfür von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des Streitjahres 2012 (UStDV) in Höhe von 62.564,30 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.
2
Gegenstand dieses Vorsteuervergütungsantrags waren insbesondere zwei Eingangsrechnungen zu den Antragspositionen 1 und 13.
3
Die Antragsposition 1 bezog sich auf eine Rechnung der A-Beton GmbH & Co. KG vom 15.12.2012 mit einem Steuerausweis in Höhe von 13.167 €. Hierbei handelte es sich um eine “Nachberechnung der 19% igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen: Nr. 92847, 92585, 92475”. Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben X-Straße hin. Dem Vorsteuervergütungsantrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form, nicht aber auch die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt.
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Die Antragsposition 13 bezog sich auf eine Rechnung der B-Transportbeton GmbH & Co. KG vom 13.11.2012 mit einem Steuerausweis in Höhe von 10.623,28 €. Dem Antrag war lediglich die vierte Seite beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge in cbm sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) entschied über den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2013. Es setzte die Vergütung auf 37.851,93 € fest und lehnte im Übrigen insbesondere eine Vergütung zu den Antragspositionen 1 und 13 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1840 veröffentlichten Urteil kann die Klägerin Vergütung erlangen. Dass bis zum Ablauf der im Vorsteuervergütungsverfahren geltenden Antragsfrist lediglich ein Teil der abgerechneten Leistungen (in Form einzelner Seiten einer Rechnung) ersichtlich sei, führe nicht dazu, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung in Bezug auf diese Rechnung unwirksam sei. Die insoweit innerhalb der Antragsfrist unvollständige Leistungsbeschreibung bezöge sich auf alle mit der Rechnung abgerechneten Leistungen. Sie sei einer lediglich nicht vollständigen, ergänzungsbedürftigen Leistungsbeschreibung gleichzusetzen, wie sie bei jeder anderen, aus einer Seite bestehenden Rechnung vorkommen könne.
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Hiergegen wendet sich das BZSt mit der Revision. Die Rechnung zur Antragsposition 1 enthalte keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung, da sie sich auf eine Nachberechnung von Umsatzsteuer beschränke, ohne die dieser Nachberechnung zugrunde liegende Leistung zu bezeichnen. Es handele sich um eine Rechnungsberichtigung. Im Vergütungsverfahren genüge die Vorlage der Berichtigungserklärung nicht. Mit der Pflicht zur Rechnungsvorlage weiche das Vergütungsverfahren vom allgemeinen Besteuerungsverfahren ab. Die Rechnungsvorlage solle eine Prüfung ermöglichen. Die vorzulegende Rechnung sei nicht lediglich eine zusätzliche Information i.S. von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG). Dies spreche auch gegen die Vergütung zur Antragsposition 13. Nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren sei eine Bezugnahme in der Rechnung auf andere Dokumente möglich. Anders als bei einer Rechnungsberichtigung entscheide der Antragsteller im Vergütungsverfahren über die einzureichenden Dokumente. Die vollständige Rechnungsvorlage sei deshalb erforderlich, da die vollständige Rechnung z.B. zum Skonto widersprüchliche Angaben enthalten könne.
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Das BZSt beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.