Steuerrecht

Wegen Fristversäumung unzulässige Klage im Asyl-Folgeverfahren

Aktenzeichen  M 17 K 16.33431

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36 Abs. 3, § 74 Abs. 1
VwGO VwGO § 57 Abs. 2, § 60
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in der Heimatsprache des Asylbewerbers versehen, muss diesem die Wochenfrist für die Klageerhebung bekannt sein. Mangelnde Rechtskenntnisse stellen keine ausreichende Entschuldigung für ein Fristversäumnis dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet (s. Schreiben v. 25.02.2016).
Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist versäumt wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Klage innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 22. September 2016 dem Kläger am 28. September 2016 zuging, hätte die Klage spätestens am 5. Oktober 2016 erhoben werden müssen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB), so dass die am 6. Oktober 2016 bei Gericht eingegangene Klage verfristet ist.
Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) konnte nicht gewährt werden, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die oben genannte Frist einzuhalten. Dem streitgegenständlichen Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung in albanischer Sprache beigefügt, so dass dem Kläger die Wochenfrist bekannt sein musste. Dieser Rechtsbehelfsbelehrung ist auch zu entnehmen, wo und wie die Klage zu erheben ist. Mangelnde Rechtskenntnisse stellen demgegenüber keine ausreichende Entschuldigung dar (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 6). Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, am 4. Oktober 2016 gehindert gewesen sein sollte, die Klage einzureichen, hätte er dies am 5. Oktober 2016 – und damit innerhalb der Klagefrist – nachholen können. Gründe, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, wurden nicht vorgetragen. Die Fristversäumnis ist damit nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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