Steuerrecht

Wegen Unzuverlässigkeit keine Genehmigung zum Verkehr von Taxen

Aktenzeichen  M 23 K 15.5847

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
PBZugV PBZugV § 1 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine erhebliche Verschuldung bei einem Sozialversicherungsträger steht der erneuten Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen entgegen, unabhängig davon, ob dies als fehlende Leistungsfähigkeit des Betriebs gem. § § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG oder als Unzuverlässigkeitstatsache gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG gewertet wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern sind auch unter Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der mündlichen Verhandlung nach wie vor rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt den zutreffenden Begründungen des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids, sieht daher von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt lediglich wie folgt:
„Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Eine Definition der persönlichen Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – gegeben. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften sowie unter anderem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV schwere Verstöße gegen sozialrechtliche Pflichten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist als gewährleistet anzusehen, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Sie ist zu verneinen, wenn (…) erhebliche Rückstände an (…) Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV).“
Es kann im Ergebnis letztlich dahinstehen, ob die erhebliche Verschuldung des Klägers bei dem Sozialversicherungsträger als fehlende Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 (Leistungsfähigkeit des Betriebs; hierfür spricht vorzitierter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder aber als Unzuverlässigkeitstatsache des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG (des Klägers) zu bewerten ist. Dem klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer erneuten Genehmigung steht jedenfalls eine dieser kumulativ zwingend zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen entgegen. Bereits die erheblichen Verbindlichkeiten des Klägers bei dem Sozialversicherungsträger, die von Klageseite nicht bestritten werden, tragen die Versagung des Verlängerungsantrags, dies sowohl zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses, als der Kläger Verbindlichkeiten i.H.v. 47.983,81 EUR aufwies, als erst recht zu dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem die Verbindlichkeiten nochmals auf insgesamt 50.654,74 EUR angestiegen sind. Trotz der auch von Beklagtenseite nicht bestrittenen Zahlungsvereinbarung mit der … gelang und gelingt es dem Kläger offenbar nicht, den Gesamtbestand der Verbindlichkeiten im merkbaren Maße zu senken. Das Gegenteil ist der Fall. Von Seiten des Klägers wurde im Übrigen weder im Verwaltungsnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendeine eigene Konzeption bzw. Vorstellung dargelegt, wie er beabsichtigt, diese Verbindlichkeiten zu tilgen.
Hinzu kommen, ohne dass es hierauf noch eigens ankäme, die von Beklagtenseite zum maßgeblich entscheidungserheblichen Zeitpunkt ermittelten und als Tatsache von Klageseite nicht bestrittenen vier Einträge im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO), wovon drei wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO) vorzufinden sind, was zumindest das Gesamtbild der Unzuverlässigkeit des Klägers bzw. der Leistungsunfähigkeit des Betriebes abrundet.
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

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