Steuerrecht

Wegen Versäumung der Klagefrist unzulässige Asylklage eines pakistanischen Flüchtlings

Aktenzeichen  M 5 K 17.39035

Datum:
29.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12901
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylVfG § 74 Abs. 1
VwGO § 58, § 60

 

Leitsatz

Zum Verschulden eines nicht der deutschen Sprache mächtigen Asylbewerbers bei der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage war abzuweisen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Bewertung, sodass das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheids vom 19. Januar 2018 (M 5 K 17.39035) folgt und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 84 Abs. 4 VwGO). Ergänzt wird, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine Gründe vorgebracht hat, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen führen. Denn die Fristversäumnis war nicht unverschuldet. Der Kläger hat angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bei einem Freund in Fr* … aufgehalten, und habe zudem weder Lesen noch Schreiben können. Als ein Freund ihm den Inhalt des Bescheids erklärt habe, habe er nur noch drei Tage für die Klageerhebung Zeit gehabt. Dies sei ihm nicht möglich gewesen.
Es liegt jedoch in der Verantwortung des Klägers, dafür zu sorgen, dass ihn der Bescheid erreicht und er rechtzeitig Maßnahmen ergreift.
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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