Aktenzeichen RO 5 K 17.2090
Leitsatz
1 Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer Höhe, die gesetzlich nicht normiert ist, als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. (Rn. 21) (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es kann genügen, wenn die Steuerrückstände auf Schätzungen des Finanzamts beruhen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Steuerschulden aus einem anderen Gewerbebetrieb dürfen berücksichtigt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ob die Steuerschulden auf ein Fehlverhalten des Steuerberaters zurückzuführen sind, ist unerheblich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die schlichte Abmeldung eines Gewerbes kann grds. nicht als unmissverständlicher und unzuweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 03.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Widerrufsentscheidung bezüglich der der Klägerin mit Bescheid vom 10.12.2015 erteilten Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Nach der erstgenannten Vorschrift ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Unzuverlässig im Sinne des Gaststätten- und Gewerberechts ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Gaststättenbetrieb bzw. sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, U. v. 2.2.1982 = BVerwGE 65, 9 = BayVBl 1982, 501). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin geführt haben. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rn. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehören dabei auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse (vgl. VG Würzburg vom 24. Februar 2016, W 6 K 14.713, juris, Rn. 21).
Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 –, juris).
Nach einhelliger Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – also für die Prognose der Unzuverlässigkeit – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (näher dazu: BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rn. 21 m.w.N.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Unzuverlässigkeit der Klägerin gegeben.
a) Ausweislich einer vom Beklagten am 25.10.2017 eingeholten Auskunft des Finanzamts Regensburg betrugen die Steuerrückstände der Klägerin zu diesem Zeitpunkt insgesamt 266.606,93 €, wobei es sich bei den rückständigen Steuern (Lohn-, Einkommens- und Umsatzsteuer) allesamt um Steuerarten gewerbespezifischer Art handelt. Zudem teilte die Stadt Regensburg mit Schreiben vom 30.10.2017 mit, dass die Klägerin auch gegenüber der Stadt Regensburg Schulden aus Gewerbesteuerforderungen in nicht unerheblicher Höhe hat.
Nach der gesetzlichen Regelung gibt es zwar keine Normierung über die absolute Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände. Eine solche lässt sich auch nicht pauschalisierend aufstellen, da dies von der Art und der Größe des jeweiligen Gewerbes abhängig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände jedenfalls dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG vom 29.1.1988, Az.: 1 B 164/87 – Rdnr. 3; BVerwG v. 19.1.1994, Az.: 1 B 5/94 – Rdnr. 6). In der Literatur wird bei Steuerrückständen dennoch eine Grenzlinie bei 5.000,- € gezogen (Marcks in: Landmann-Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 52).
Im Hinblick auf den eher kleinen Betrieb der Klägerin ist die Höhe der Steuerrückstände von insgesamt 266.606,93 € enorm. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihren steuerlichen Verpflichtungen seit 2014 und damit bereits seit längerer Zeit nicht mehr nachkommt. Der Klägerin ist es nicht gelungen, ihre Rückstände seit diesem Zeitraum abzubauen. Darüber hinaus hat sie gegenüber den Behörden kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgetragen, das zu einer Rückführung der Steuerschulden führen könnte.
b) Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen seitens des Finanzamts beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG vom 1.2.1994, Az.: 1 B 9/94 Rdnr. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung 8. Aufl. 2011, § 35 Rdnr. 51). Müssen die Besteuerungsgrundlagen wie hier deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt, gemäß § 162 AO geschätzt werden, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 –, juris). Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Klägerin fehl, dass es angezeigt sei, zunächst die tatsächliche Steuerschuld zu berechnen und erst dann darüber zu entscheiden, ob die Gaststättenerlaubnis zu entziehen ist. Ganz im Gegenteil dazu ist die verspätete bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen nämlich ein weiterer Grund, der die Unzuverlässigkeit der Klägerin begründet (vgl. zur Unzuverlässigkeit wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen: BayVGH vom 8.5.2015, Az.: 22 C 15.760 ). Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sogar bereits für sich allein eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden, wobei die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Regel besonderes Gewicht haben. Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlichen Abgabepflichten von sich aus nachkommen. Dazu gehört auch, dass er die zur Feststellung dieser Pflichten erforderlichen Erklärungen abgibt.
Durch die (fristgerechte) Abgabe der entsprechenden Erklärungen wäre es dem Finanzamt ohne weiteres möglich gewesen, die genaue Steuerschuld der Klägerin zu berechnen. Daher lag es an der Klägerin selbst, Schätzungen des Finanzamts durch Einreichung von Steuererklärungen zu vermeiden. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Steuerrückstände nach Überprüfung der steuerrechtlichen Situation gar nicht so hoch seien, wie vom Finanzamt geschätzt, da sie den Umstand der Schätzung selbst durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen herbeigeführt hat.
Zudem ändern möglicherweise durcheinandergebrachte Kassenbelege der beiden Restaurants „X…“ und der von der Klägerin vorgetragene Einspruch gegen die Steuerbescheide nichts an der Steuerschuld der Klägerin. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und damit die Pflicht des Schuldners, solche Ansprüche zu befriedigen mit der Bekanntgabe eines Bescheids ein, durch den ein solcher Anspruch festgesetzt wurde. Da ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die Klägerin zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld nicht befugt (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 22 ZB 17.244 –, Rn. 50, juris).
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin können auch die vor Erteilung der Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte „X…“ in Y… angehäuften Steuerschulden aus einem anderen Gewerbebetrieb mit in die Unzuverlässigkeitsprognose einbezogen werden. Bei Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers ist es im Falle des Widerrufs nämlich unerheblich, wann der Versagungsgrund eingetreten ist. Es ist also nicht erforderlich, dass die nach Erteilung der Erlaubnis eingetretenen Tatsachen für sich allein den Schluss auf die Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.05.1984 – 14 S 148/84, VG München GewArch 1980 S. 34 und Ambs in: Erbs/Kohlhaas, GastG, 217. EL Oktober 2017, § 15 Rn. 4). Aber selbst, wenn man nur die nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte in Y…, d.h. lediglich die in den Jahren 2016 und 2017 angehäuften Steuerschulden berücksichtigen würde, so würde auch dieser Betrag in Höhe von über 75.000 Euro im vorliegenden Fall ausreichen, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit annehmen zu können, da auch dieser Betrag sowohl nach der absoluten Höhe, als auch im Verhältnis zur Größe des Betriebs der Klägerin von enormen Gewicht ist.
d) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, ihr bisheriger Steuerberater habe viele Fristen versäumt und seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt nämlich kein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Gewerbetreibenden voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 – 4 A 544/15 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N).
e) Umstände, die trotz der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen konnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29,16) vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die seit längerer Zeit fortlaufende und für die Klägerin erkennbare Erhöhung der Steuerschulden hat sie ohne weiteres in Kauf genommen. Auch unter Druck des angedrohten Gewerbeuntersagungsverfahrens ergriff die Klägerin keinerlei Maßnahmen zum Abbau der Steuerschuld. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin trotz der bestehenden und enorm hohen Steuerrückstände ernsthaft zahlungswillig ist und an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, so dass in einer überschaubaren Zeit mit der Tilgung der Schulden zu rechnen wäre.
Der von der Klägerin erhobene Einwand, sie habe gegen sämtliche Bescheide Einspruch eingelegt und ein neuer Steuerberater beschäftige sich nun damit, entsprechende Erklärungen vorzubereiten, greift ebenfalls nicht durch. In der bloßen Behauptung, seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen künftig nachkommen zu wollen, liegt nämlich noch kein tragfähiges Sanierungskonzept. Das gilt auch für die bloße Einschaltung eines Steuerberaters, die sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht in einem geänderten Erklärungs- und Zahlungsverhalten niederschlägt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 –, juris).
Nach dem bisher von der Klägerin gezeigten Verhalten war daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids davon auszugehen, dass die Klägerin auch in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den fälligen Steuerzahlungen nicht nachkommen wird und somit keine Gewähr dafür bietet, dass sie das von ihr betriebene Gaststättengewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Prognose über ihr künftiges Verhalten fällt daher negativ aus, sodass die ihr erteilte Gaststättenerlaubnis für das Restaurant „X…“ in Y… zu widerrufen war.
2. Rechtsgrundlage für die gewerberechtliche Untersagung in Ziffer II. des Bescheids vom 03.11.2017 ist § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
a) Wie der Widerruf der Gaststättenerlaubnis setzt die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO damit voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO stimmt mit dem des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG überein (vgl. BVerwG, B. v. 23.9.1991, BayVBl 1992, 281 = GewArch 1992, 22). Hinzu kommen muss, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Die insoweit bereits festgestellten Tatsachen, insbesondere die enorme Höhe der Steuerschulden, und die zuvor bereits getroffene negative Prognose rechtfertigen zudem die Annahme, dass die Klägerin nicht nur hinsichtlich der von ihr in Y… betriebenen Gaststätte, sondern auch hinsichtlich weiterer erlaubnispflichtiger oder nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfreier gaststättenrechtlicher Tätigkeiten unzuverlässig ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die von der Klägerin missachteten steuer- und gewerblichen Vorgaben nicht nur in dem von ihr in Y… ausgeübten Gaststättengewerbe, sondern auch bei allen anderen erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Gaststätten gelten. Eine Schädigung der öffentlichen Hand durch die von der Klägerin angehäuften Steuerrückstände wäre somit auch bei der Ausübung anderer erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreier gaststättenrechtlicher Tätigkeit gleichermaßen zu erwarten, was dadurch bestätigt wird, dass gegen die Klägerin aus dem Betrieb einer anderen erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaft in Z… ebenfalls Gewerbesteuerforderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen (vgl. Blatt 53 d. Behördenakte).
b) Die Untersagung war zudem zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so stellt dies ein gemeinschädliches Verhalten dar, vor dem die Allgemeinheit zu bewahren ist.
3. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Gewerbeuntersagung steht zudem nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Gaststättenbetrieb in Y… bereits zum 21.08.2017 abgemeldet hat.
a) Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung beabsichtigt ist. Eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Ursache der Betriebsaufgabe am 21.08.2017 lag laut Aussage der Klägerin in persönlichen Gründen und der Absicht, das Restaurant teilweise zu renovieren (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2018, Blatt 44 d.A.). Die Klage gegen die Widerrufs- und Untersagungsverfügung hat die Klägerin gleichwohl erhoben und bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrechterhalten. Dies alles spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. VG Würzburg Urt. v. 25.2.2015 – 6 K 14.1296).
b) Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann auch nicht von einer Erledigung ausgegangen werden. Eine Gaststättenerlaubnis erlischt nach § 8 Satz 1 GastG erst, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Eine schlichte Abmeldung des Gewerbes kann grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es tatsächlich zur Fortführung desselbigen kommen wird (vgl. VGHBW, U. v. 8.7.2014 – 8 S 1071/13 – NVwZ 2014, 1597; SächsOVG, U. v. 21.10.2013 – 3 A 639/12 – juris).
Nach alledem sind sowohl die Voraussetzungen für die Widerrufsentscheidungen bezüglich der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis (Ziffer I.) sowie auch für die Untersagung jeglichen Gaststättengewerbes (Ziffer. II.) des streitgegenständlichen Bescheids gegeben.
II.
Die der Klägerin weiterhin in Ziff. III. des streitgegenständlichen Bescheids untersagte Ausübung jeder sonstigen selbständigen gewerblichen Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten (sog. erweiterte Gewerbeuntersagung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.
1. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn – wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO – Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf „Ausweichtätigkeiten“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“) und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a) Die aufgrund der erheblichen Steuerrückstände bestehende gewerbliche Unzuverlässigkeit hat keinen Bezug nur zu den von der Klägerin ausgeübten gaststättenrechtlichen Tätigkeiten. Die von der Klägerin missachteten steuer- und gewerblichen Vorgaben gelten nicht nur im Gaststättengewerbe, sondern in allen gewerblichen Bereichen. Eine Schädigung der öffentlichen Hand durch die von der Klägerin angehäuften Steuerrückstände wäre bei jeder anderen gewerblichen Tätigkeit gleichermaßen zu erwarten.
b) Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in ein anderes Gewerbe ausweicht. In Bezug auf diese Prognose müssen keine zusätzlichen positiven Anhaltspunkte gegeben sein, die dafür sprechen, dass der Gewerbetreibende nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt. Vielmehr folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat. Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785). Daran ändert auch die vorliegende Gewerbeabmeldung nichts; denn die Klägerin beabsichtigte nach eigenen Aussagen nur eine kurzzeitige Unterbrechung ihrer gewerblichen Tätigkeit, um das Restaurant teilweise zu renovieren. Dies spricht gerade gegen einen Aufgabewillen und für ein Festhalten an der Ausübung ihres Gewerbes trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
2. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei das Gericht das von der Behörde ausgeübte Ermessen nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Das Landratsamt R. hat insoweit das Interesse der Klägerin an der Ausübung eines von der Untersagung erfassten Gewerbes mit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Klägerin hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss (vgl. S. 5 des Bescheids vom 03.11.2017).
3. Des Weiteren steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach Rechtsauffassung der erkennenden Kammer auch nicht entgegen, dass vorliegend der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer I.), die vollständige Untersagung des Gaststättengewerbes (Ziffer II.) und die erweiterte Gewerbeuntersagung (Ziffer III.) miteinander kombiniert wurden.
Zwar findet sich in § 35 Abs. 8 GewO eine Sperrklausel, die besagt, dass die Absätze 1 bis 7a des § 35 GewO in bestimmten Fällen nicht anzuwenden sind; dies gilt seit einer Gesetzesänderung von 1974 jedoch nicht mehr „sofern“ (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 196), sondern nur „soweit“ für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung (wie die Gaststättenerlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Diese Änderung des Absatzes 8 diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Klarstellung, da „nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung die Anwendung spezialrechtlicher Untersagungsvorschriften nur insoweit (und nicht „sofern“) durch § 35 GewO ausgeschlossen werden soll, als im Einzelfall eine abschließende Regelung in gewerberechtlichen Nebengesetzen besteht“ (vgl. S. 7 BT-Drucks. 7/111). Dieser Änderung des Wortlauts und damit verbunden dem Wörtchen „soweit“ lässt sich also entnehmen, dass die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO nur dann eintreten soll, wenn spezialgesetzliche Untersagungsvorschriften existieren bzw. das Unterlassen einer solchen Regelung als abschließend anzusehen ist (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks, GewO, § 35 Rn. 196). Im Falle des Gaststättengesetzes findet sich jedoch keine Regelung hinsichtlich einer Untersagung für das Gaststättengewerbe insgesamt bzw. andere, künftige Gewerbe. § 15 GastG betrifft lediglich die Rücknahme bzw. den Widerruf einer bestimmten, bereits erteilten Gaststättenerlaubnis. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gaststättenbetreiber ein nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfreies Gaststättengewerbe (weiter-) betreibt oder ein anderes Gewerbe aufnimmt.
Darüber hinaus erklärt § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar, soweit im GastG keine besonderen Bestimmungen bestehen. Dies zeigt deutlich, dass das GastG gerade nicht als abschließende Kodifikation konzipiert ist, man das Schweigen zum Schicksal künftiger Gewerbe also nicht als bewusstes Unterlassen einer Regelung verstehen kann und so erweiterte Gewerbeuntersagungen infolge eines Erlaubniswiderrufs möglich sein müssen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. Mai 2017 – RN 5 K 16.620 –, Rn. 49, juris).
Zudem spricht Sinn und Zweck der Regelung des § 35 Abs. 8 GewO für vorliegende Auslegung. Letztlich sollen nämlich doppelspurige Regelungen ausgeschlossen werden (vgl. Landmann/Rohmer/Marcks, GewO, § 35 Rn. 195) und sichergestellt werden, dass spezielle Regelungen vorgehen, nicht unterlaufen werden und nicht in ihren Voraussetzungen kumuliert werden, mit der Folge, dass widersprüchliche Ergebnisse entstehen. Würde man jetzt aber eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben als gesperrt ansehen, weil das GastG hierzu nichts explizit regelt, würden vielmehr neue Widersprüche entstehen. So wäre bei erlaubnisfreien Gaststättengewerben nach § 2 Abs. 2 GastG eine erweiterte Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit möglich, da für diese mangels Spezialvorschrift die GewO Anwendung findet. Bei den heikleren und daher erlaubnispflichtigen Gewerben wäre eine Untersagung dann aber aufgrund der Existenz des § 15 GastG nicht möglich, ohne dass es für diese Unterscheidung eine Rechtfertigung gäbe. Vielmehr wäre derjenige, der ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt insoweit sogar privilegiert, da diesem gegenüber keine Untersagung des Gaststättengewerbes insgesamt, also auch der erlaubnisfreien Gaststättentätigkeit bzw. anderer Gewerbe ergehen könnte, während dies beim Betrieb eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbe problemlos möglich wäre. Dies würde letztendlich zu dem Widerspruch führen, dass bei risikoreicheren, erlaubnispflichtigen (Gaststätten-) Gewerben weniger Maßnahmen ergriffen werden könnten, also bei erlaubnisfreien Gewerben.
Daher muss nach Ansicht der Kammer § 35 Abs. 8 GewO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „soweit“ so verstanden werden, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur dann gesperrt wird, wenn es Spezialregelungen gibt, die nicht nur Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung, sondern auch darauf aufbauend das Schicksal des ausgeübten Gewerbes insgesamt bzw. anderer, auch künftiger Gewerbe regeln. Dies gilt so jedenfalls für den hier relevanten Unzuverlässigkeitsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da dieser Unzuverlässigkeitsgrund sowohl bei erlaubnisfreien, als auch bei erlaubnispflichtigen Gaststättensowie bei allen sonstigen Gewerben gleichermaßen auftreten kann (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 16. Mai 2017 – RN 5 K 16.620 –, Rn. 50, juris). Nur diese Auslegung wird dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie gerecht und vermeidet den bereits aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gaststättengewerben.
III.
Die Einräumung der Abwicklungsfrist bis 17.11.2017 war angemessen, aber auch ausreichend, da die Klägerin ihr Gewerbe bereits am 21.08.2017 aufgrund von Renovierungsarbeiten abgemeldet hatte und die Gaststätte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben wurde.
IV.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V. des Bescheids vom 03.11.2017 beruht auf den Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gegen sie bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung in den Ziffern VI. und VII. des Bescheids beruht auf den Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den Tarifstellen 5.III.5/15 und 5.III.7/18 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal sich die vom Beklagten angesetzte Gebühr im unteren Bereich des Kostenrahmens bewegt. Die Auslagenfestsetzung betrifft die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
V.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.