Steuerrecht

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerschulden

Aktenzeichen  M 16 K 16.3117

Datum:
18.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG GastG § 4, § 15
GewO GewO § 35

 

Leitsatz

Ein Gewerbetreibender ist dann im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird; auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerrufen, da von der Unzuverlässigkeit der Klägerin in Bezug auf ihren Gewerbebetrieb auszugehen war.
Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 – 1 B 96/91 – juris Rn. 4).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids als eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 22 ZB 10.2293 – juris Rn. 3). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht. Diese können allenfalls künftig Bedeutung erlangen, wenn sich die Klägerin unter Berufung auf eine positive Entwicklung künftig erneut um eine Gaststättenerlaubnis bemühen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2012 – 22 ZB 12.787 – juris Rn. 16).
Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerbebzw. gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf ihre – auch zuletzt wieder – erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und die Beitragsrückstände bei der Knappschaft sowie bei der Berufsgenossenschaft gestützt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97- juris Rn. 5).
Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist dabei nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).
Die Klägerin war bereits nach der ersten Mitteilung des Finanzamts vom 12. Oktober 2011 mit einer Summe von insgesamt 19.323,09 Euro in Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen hatten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin war daraufhin von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 22. November 2011 darauf hingewiesen worden, dass mit einer Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu rechnen sei, wenn keine Vereinbarung mit dem Finanzamt vorgelegt bzw. vereinbarte Zahlungen nicht eingehalten würden. Wie sich aus einem Schreiben des Steuerberaters der Klägerin vom … Juli 2012 ergibt, waren Steuerschätzungen durch das Finanzamt hinsichtlich des Jahrs 2010 erfolgt. Die Steuererklärung für 2010 werde derzeit erstellt. Am … Dezember 2011 hatte die Klägerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom … Januar 2013 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die AOK Bayern hatte einen Insolvenzantrag gestellt, weil von der Klägerin die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung seit Jahren verspätet entrichtet worden waren. Auch diesbezüglich waren Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich. Da die aufgelaufene Forderung in Höhe von 16.684,99 Euro durch den Ehemann der Klägerin beglichen wurde, wurde das Insolvenzverfahren im Folgenden für erledigt erklärt. Eine Vereinbarung mit dem Finanzamt erfolgte weiterhin nicht. Auch bei der Berufsgenossenschaft war die Klägerin laut Mitteilung vom 6. September 2013 als „schlechte Beitragszahlerin“ bekannt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren auch dort erfolglos geblieben. Die Rückstände betrugen damals 6.752,22 Euro. Wie sich aus einem Schreiben des Finanzamts an die Steuerkanzlei der Klägerin vom 15. Mai 2014 ergibt, bestand aus dortiger Sicht das Grundproblem hinsichtlich eines Vergleichs darin, dass die Klägerin nicht einmal den laufenden Steuerzahlungen fristgerecht nachkomme. Die Zielsetzung eines Steuererlasses im Rahmen einer Schuldenbereinigung sei jedoch gerade, dass – unter Bereinigung der „Alt“- Rückstände die fristgerechte Tilgung künftig fällig werdender Steuerzahlung garantiert sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die fälligen Betriebssteuern würden regelmäßig nicht bzw. nur verspätet gezahlt. Zudem seien die bislang eingereichten Unterlagen zur Prüfung eines Erlasses nicht ausreichend. Hinzu komme, dass sich der Schuldenbereinigungsplan allein auf das Finanzamt beschränke. Ein Steuererlass im Rahmen einer Schuldenbereinigung komme jedoch nur bei einem Sanierungsbeitrag aller anderen Gläubiger in Betracht. Ein Antrag der Klägerin auf eine Vereinbarung zur Rückführung der Steuerschulden lag dem Finanzamt nicht vor, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamts an die Beklagte über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen vom 5. Juni 2014 ergibt. Auch aus einer weiteren Mitteilung des Finanzamts an die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2015 geht hervor, dass (auch weiterhin) keinerlei Zahlungsvereinbarung bestand. Zwischenzeitlich sei auch ein Haftbefehl für die Klägerin zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt worden, da sie der Ladung an das Finanzamt nicht nachgekommen sei. Die Knappschaft (vgl. deren Schreiben vom 17. März 2016 an die Beklagte) hatte ebenfalls am 27. Februar 2015 einen Insolvenzantrag gestellt, da die Klägerin über einen längeren Zeitraum keine Beiträge abgeführt und auf Mahnschreiben nicht reagiert habe. Zurzeit bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Hieraus folgt, dass die Klägerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen über einen sehr langen Zeitraum nicht bzw. allenfalls sehr schleppend nachgekom men war. Zudem war zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung von einer Vermö-genslosigkeit der Klägerin auszugehen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin durchgehend bemüht war, öffentlich-rechtliche Forderungen zu begleichen, da sie hierzu jedenfalls nicht in der Lage war.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). Da es entscheidend darauf ankommt, ob erkennbar ist, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, andere Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können, sind für diese Prognose die Gründe, die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht entscheidend; maßgeblich sind alleine die Aussichten für deren Beendigung (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 22 ZB 16.253 – juris Rn. 9).
Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch die Klägerin war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin war – ungeachtet der von ihr benannten Gründe, die dazu geführt hatten, -auszugehen. Konkrete Anzeichen für eine nachhaltige Besserung der wirtschaftli chen Situation waren nicht erkennbar. Soweit es der Klägerin vorübergehend gelang, eine deutliche Reduzierung der Schuldenstände herbeizuführen, war dies – auch angesichts der darauffolgenden Entwicklung (deutliches Wiederansteigen) – hierfür nicht ausreichend. Zudem genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2015 – 22 ZB 15.2022 – juris Rn. 12). Ohne dass es entscheidungserheblich drauf ankäme, war die Klägerin im Übrigen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht in der Lage, eine Reduzierung der Rückstände zu erreichen. Diese waren vielmehr zum Stand 11. Januar 2017 weiter angestiegen.
Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerbebzw. gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gerechtfertigt, da sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.
Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis war danach gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht er kennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.
Auch die Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs (Nr. 2 des Bescheids in der geänderten Fassung) erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungs-umfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde von der Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen.
Die der Klägerin (nunmehr abstrakt) gesetzte Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Gaststättenbetriebes als ausreichend anzusehen. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben.
Auch gegen die Zwangsgeldandrohung hat die Klägerin rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Soweit der streitgegenständliche Bescheid in Bezug auf die ursprüngliche Fristsetzung unter Nr. 2 in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen wäre, wäre dies in der Gesamtbetrachtung als geringfügig anzusehen gewesen, so dass hierdurch eine Auswirkung auf die Kostenentscheidung nicht hätte angenommen werden können (vgl. auch Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013, wonach sich die Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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