Aktenzeichen 22 ZB 18.2363
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
1 Wer Kläger eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach dem erklärten Willen des Rechtsschutzsuchenden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Prozessunfähigkeit eines Klägers kann durch Genehmigung rückwirkend unschädlich werden. (Rn. 17 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 5 K 18.1063 2018-09-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Stadt Augsburg erteilte der Klägerin – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin damals eine Frau G… war – am 15. April 2011 eine Erlaubnis nach § 34c GewO; sie erstreckte sich auf die in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO in der seinerzeit geltenden Fassung dieser Vorschrift bezeichneten Tätigkeiten. Die Klägerin ist persönlich haftende Gesellschafterin der n… GmbH & Co. KG.
Am 29. Dezember 2016 wurde das Ausscheiden von Frau G… aus dem Amt der Geschäftsführerin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen; als neuer Geschäftsführer wurde darin Herr G… vermerkt, der nach Aktenlage alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist.
Am 27. April 2017 meldete die Klägerin gemäß § 14 GewO die Verlegung ihres Sitzes in eine im Landkreis Augsburg liegende Gemeinde an.
Gegenüber Herrn G… ergingen die folgenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen:
Datum der strafgerichtlichen Entscheidung
erkennendes Gericht
Tatbezeichnung
Datum der (letzten) Tat
Art und Höhe der verhängten Strafe
08.07.1993
LG Chemnitz
Vergewaltigung im minder schweren Fall
27.11.1992
6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
06.12.2000
AG Augsburg
vorsätzliche falsche Versicherung an Eides Statt
17.09.1999
60 Tagessätze Geldstrafe zu je 30 DM
01.10.2002
AG Chemnitz
fahrlässige Insolvenzverschleppung
00.06.2002
120 Tagessätze Geldstrafe zu je 15 €
08.04.2003
AG Chemnitz
fahrlässige Insolvenzverschleppung
27.05.2002
200 Tagessätze Geldstrafe zu je 12 €
27.07.2005
AG Augsburg
vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit
08.03.2004
1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung
09.09.2009
AG Augsburg
Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit
08.09.2009
8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
31.01.2018
AG Augsburg
vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit in zwei Fällen
31.01.2018
10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
Zwischen dem 1. März 2017 und dem 20. Dezember 2017 ordnete eine Gerichtsvollzieherin in siebzehn Fällen die Eintragung der n… GmbH & Co. KG in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft an. Aus dem gleichen Grund ergingen derartige Anordnungen gegenüber der Klägerin zwischen dem 1. März 2017 und dem 30. Mai 2017 in fünf, gegenüber Herrn G… am 1. März 2017 in sieben Fällen sowie jeweils einmal am 28. November 2017, am 23. Januar 2018 und am 30. Januar 2018.
Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 31. Januar 2018 wurde gegen Herrn G… am 24. März 2017 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin in zwei Fällen die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der n… GmbH & Co. KG ergingen gegen ihn gleichgerichtete Entscheidungen am 24. März 2017 in sechs Fällen sowie am 25. April 2017 in einem Fall.
Auskünften zufolge, die das Finanzamt Augsburg-Land dem Landratsamt Augsburg am 12. März 2018 und am 27. April 2018 erteilt hat, hat die am 11. Oktober 2010 gegründete Klägerin nur für das Jahr 2012 Steuererklärungen eingereicht; die von ihr in den Jahren 2010 bis 2015 geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer (bzw. die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen) hätten geschätzt werden müssen. Soweit sich danach Zahllasten ergeben hätten, habe die Klägerin diese Beträge – allerdings nicht pünktlich – entrichtet; es bestünden ihr gegenüber keine offenen Forderungen des Finanzamtes.
Einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juni 2018 zufolge hat diese Behörde gegen die Klägerin in den Jahren von 2013 bis 2017 vier Androhungsverfügungen erlassen sowie viermal Ordnungsgelder im Gesamtbetrag von 8.000 € festgesetzt, da sie – bezogen auf die Jahre von 2011 bis 2015 – der Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen nicht nachgekommen sei. Die Jahresabschlüsse für diese Jahre seien nachgeholt worden.
Durch Bescheid vom 16. Mai 2018, der Klägerin zugestellt am 23. Mai 2018, widerrief das Landratsamt Augsburg die am 15. April 2011 erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO und gab der Klägerin jeweils unter Zwangsgeldandrohung auf, die im Bescheid näher bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten innerhalb von vier Wochen nach der Bestandskraft des Bescheids einzustellen sowie innerhalb der gleichen Frist die Erlaubnisurkunde an das Landratsamt zurückzugeben. Die Widerrufsentscheidung wurde auf § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt. Der Klägerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, weil ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet seien, sie wirtschaftlich leistungsunfähig sei und sie steuerliche Pflichten verletzt habe. Ihre Unzuverlässigkeit folge ferner aus der Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers; das Landratsamt bezog sich insofern vor allem auf dessen Vorstrafen (namentlich auf die am 31.1.2018 erfolgte Verurteilung) sowie die gegen ihn ergangenen vollstreckungsrechtlichen Haftbefehle.
Das von Herrn G… unterzeichnete Schreiben, mit dem am 24. Juni 2018 (einem Sonntag) Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2018 erhoben wurde, trägt den Briefkopf „n…“ (ohne weitere Zusätze). In der oberhalb des Adressfeldes vorgedruckten Absenderzeile tritt – ebenso wie in den Fußzeilen – die n… GmbH & Co. KG in Erscheinung. Der Betreff der Klageschrift und der seitens der Klagepartei in der Folgezeit eingereichten Schriftsätze lautet jeweils: „n… Beteiligungs GmbH ./. Landratsamt Augsburg“.
Das Verwaltungsgericht führte zunächst die n… GmbH & Co. KG als Klägerin. In Reaktion auf das Vorbringen des Beklagten, dieser Gesellschaft fehle die Klagebefugnis, da der angefochtene Bescheid gegenüber der n… Beteiligungs GmbH ergangen sei und die n… GmbH & Co. KG hierdurch nicht in ihren Rechten betroffen werde, erklärte Herr G… schriftsätzlich, hilfsweise werde Klage auch im Namen der n… Beteiligungs GmbH erhoben. Mit Schreiben vom 14. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht die Beteiligten davon in Kenntnis, dass es von einer Klageerhebung durch die n… Beteiligungs GmbH ausgehe.
Durch Urteil vom 27. September 2018, das gegenüber der n… Beteiligungs GmbH erging, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei unzulässig, da die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig gewesen sei. Die am 31. Januar 2018 erfolgte Verurteilung von Herrn G… wegen Insolvenzverschleppung habe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. a GmbHG zur Folge, dass sein Amt als Geschäftsführer der Klägerin mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes erloschen sei. Zudem sei die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Widerruf der erteilten Erlaubnis vorgelegen hätten und Ermessensfehler nicht ersichtlich seien.
Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, die Berufung gegen das Urteil vom 27. September 2018 zuzulassen. Zeitgleich mit diesem Antrag legte sie die vom 5. November 2018 stammende Erklärung eines Herrn B… vor, in der dieser namens der Klägerin die bisherige Prozessführung genehmigte.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da die Klägerin entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, innerhalb offener Antragsbegründungsfrist keine Gründe dargelegt hat, die eine stattgebende Entscheidung rechtfertigen.
1. Entgegen den unsubstantiierten Ausführungen auf Seite 4 oben der Antragsbegründungsschrift vom 5. Dezember 2018 ist nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die n… Beteiligungs GmbH als Klägerin angesehen hat.
Wer Kläger eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach dem erklärten Willen des Rechtsschutzsuchenden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung konnten allerdings weder die n… Beteiligungs GmbH noch die n… GmbH & Co. KG einen solchen Willen bilden und ihn in rechtlich beachtlicher Weise gegenüber dem Verwaltungsgericht artikulieren, da die Geschäftsführerstellung von Herrn G… mit der am 8. Februar 2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 31. Januar 2018 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. a GmbHG erloschen war. Da die Eintragung dieser Rechtsfolge in das Handelsregister nicht konstitutiv wirkt, ist es unerheblich, dass Herr G… dort erst am 20. August 2018 als Geschäftsführer gelöscht wurde (vgl. zum unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Ende des Amtes als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei nachträglichem Wegfall einer Eignungsvoraussetzung z.B. W. Goette in MK zum GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 6 GmbHG Nr. 45). Dieser Umstand und die vom Verwaltungsgericht aus dem gleichen Grund zu Recht bejahte Prozessunfähigkeit der Klägerin sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung als auch bei Erlass des angefochtenen Urteils sind jedoch dadurch rückwirkend gegenstandslos geworden, dass Herr B… die bisherige Prozessführung am 5. November 2018 ausdrücklich genehmigt hat. Hierzu war er allen erkennbaren Umständen nach befugt, da er am 2. November 2018 zum neuen Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde, ohne dass dem Verwaltungsgerichtshof Gesichtspunkte erkennbar sind, die der Wirksamkeit jenes Rechtsakts entgegenstehen. Da die Genehmigung ausdrücklich namens der n… Beteiligungs GmbH erfolgte, ist nicht zweifelhaft, dass der neue Geschäftsführer eine Klageerhebung dieser Gesellschaft nachträglich legitimieren wollte. Damit in Einklang steht, dass auch die Antragsschrift vom 5. November 2018 und die Antragsbegründung vom 5. Dezember 2018 jeweils die n… Beteiligungs GmbH als Klägerin benennen.
Die Genehmigung durch den neuen Geschäftsführer steht nicht in Widerspruch zum objektiven Wortlaut der im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze, da in ihren Betreffzeilen jeweils die n… Beteiligungs GmbH als Rechtsschutzsuchende bezeichnet wurde. Gegenüber diesem „Individualtext“ kommt den vorgedruckten, sich auf die n… GmbH & Co. KG beziehenden Angaben nur nachrangige Bedeutung zu; sie erklären sich unschwer daraus, dass Herr G… für den Schriftverkehr mit dem Verwaltungsgericht erkennbar Briefpapier des letztgenannten Unternehmens verwendet hat.
2. Angesichts der rückwirkend erfolgten Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den neu bestellten Geschäftsführer der Klägerin (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise auch in der Rechtsmittelinstanz z.B. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 65; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 62 Rn. 22) sind die Ausführungen im Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, mit denen die seinerzeit zu Recht bejahte Unzulässigkeit der Klage dargetan wurde, gegenwärtig nicht mehr geeignet, deren Abweisung zu tragen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen Abweisung der Klage als unbegründet ernstlichen Zweifeln begegnet oder der Rechtsstreit insofern besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 stützt die Behauptung, vor Erlass des angefochten Bescheids sei eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin unterblieben, nicht. Ihre Richtigkeit widerlegt sich bereits daraus, dass sie mit Schreiben vom 9. März 2018 u. a. auf den beabsichtigten Widerruf der erteilten Erlaubnis hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern. Dieses Schreiben wurde ihr – ebenso wie der Bescheid vom 16. Mai 2018 und das Urteil vom 27. September 2018 – trotz eines damals fehlenden Geschäftsführers gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG wirksam zugestellt. Soweit die Antragsbegründung der Sache nach eine unterbliebene Reaktion des Landratsamts auf Anrufe von Herrn G… geltend macht, lässt sie nicht erkennen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen Herr G… hierbei vorgetragen hat oder hätte vortragen können, die pflichtwidrig ungewürdigt geblieben seien. Eine Rechtspflicht der Behörde, mit ihm Möglichkeiten zu besprechen, um einen Widerruf der Erlaubnis zu verhindern, wie Herr G… dies in dem in der Antragsbegründung in Bezug genommene Schreiben vom 23. Juli 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, bestand schon deshalb nicht, weil er seit dem 8. Februar 2018 nicht mehr befugt war, namens der Klägerin (abgesehen von den in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen der Passivvertretung) tätig zu werden.
Einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Finanzamtes Augsburg-Land vom 27. April 2018. Das Verwaltungsgericht hat die steuerliche Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus hergeleitet, dass sie nur für das Jahr 2012 Steuererklärungen eingereicht habe, und dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachgekommen sei. Die Richtigkeit beider Vorhalte geht unmittelbar aus der Auskunft vom 27. April 2018 hervor; es bestätigt entgegen der Behauptung in der Antragsbegründung gerade keinen „regelmäßigen Geschäftsbetrieb“.
Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, bereits 2017 seien Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zustande gekommen, und die Gläubiger seien zu einem großen Teil befriedigt worden, ist schon deswegen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darzutun, weil dieses Vorbringen in keiner Weise belegt oder sonst substantiiert wurde.
Auf die im Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juni 2018 referierten Pflichtverletzungen der Klägerin wurden weder der Bescheid vom 16. Mai 2018 noch das Urteil vom 27. September 2018 gestützt. Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein Nachholen der Erstellung von Jahresabschlüssen die Rechtsverletzung unberührt lässt, die darin liegt, dass eine nach § 325 oder § 325a HGB offenlegungspflichtige Gesellschaft dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen nachkommt.
Das sich aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ergebende Erfordernis, wonach bei einem unterbleibenden Widerruf des in Frage stehenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung bejaht, diese Gefährdung könne bereits aus dem Fehlen der Eignungsvoraussetzungen eines Maklers gefolgert werden. Die Klägerin tritt der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes nicht entgegen, sondern stellt die Erfüllung des vorgenannten, in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG enthaltenen Tatbestandsmerkmals lediglich mit der Behauptung in Abrede, es sei dem Verwaltungsgericht nicht gelungen, ihre fehlende Eignung für das Maklergewerbe darzutun. Diese Behauptung trifft jedoch – wie dargestellt – nicht zu.
Warum das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Korrektheit der Ermessensausübung durch das Landratsamt einem Zirkelschluss erlegen sein soll, erschließt sich aus der diesbezüglichen knappen Behauptung in der Antragsbegründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.