Steuerrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Aktenzeichen  VIII R 19/17

Datum:
10.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.101219.VIIIR19.17.0
Normen:
§ 56 FGO
§ 120 FGO
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

NV: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm –auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre– unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 – III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. September 2017, Az: 5 K 221/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 – 5 K 221/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts, das seiner Prozessbevollmächtigten am 10.10.2017 zugestellt worden war, fristgerecht Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 11.12.2017 ab, ohne dass die Revision begründet wurde. Den Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Frist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhielt die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15.12.2017. Am 11.01.2018 gingen ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Begründung der Revision ein. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags erklärte die Prozessbevollmächtigte, sie habe aus Krankheitsgründen die Revision nicht rechtzeitig begründen können. Am 12.01.2018 legte sie zum Nachweis eine Heilpraktikerbescheinigung vor, wonach bei ihr am 11.12.2017 ein akuter Magen-Darm-Infekt festgestellt wurde mit der Empfehlung, einen Tag zu Hause zu bleiben. Aus einem zusätzlich vorgelegten ärztlichen Attest vom 11.12.2017 ergibt sich, dass auch eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten vom 11. bis zum 15.12.2017 arbeitsunfähig gewesen ist.
2
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 07.10.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufzuheben.
3
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

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