Aktenzeichen L 1 LW 9/15
BGB BGB § 311b Abs. 1 S. 1, § 873 Abs. 1, § 925 S. 1
GAL § 2 Abs. 3 S. 1, S. 2
SGB VI SGB VI § 43, § 99, § 100 Abs. 1, Abs. 3, § 102 Abs. 1
Leitsatz
1. Für eine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens genügt der vor der notariellen Beurkundung des Hofübergabevertrags erfolgte bloße tatsächliche Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen vollendet. Eine beantragte Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ist nicht ausreichend. (redaktioneller Leitsatz)
3 Zwar ist der Begriff der Übertragung des Eigentums auch wirtschaftlich zu betrachten, weil die Übertragung der Nutzung maßgebend ist. Dennoch ist für den Vollzug der Abgabe erforderlich, dass der notariell beurkundete Kaufvertrag geschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen vorliegen und der Erwerber die Flächen in Besitz genommen hat (Bestätigung von BSG BeckRS 1995, 30758141). (redaktioneller Leitsatz)
4 Da der notariell geschlossene Vertrag zwingend erforderlich ist, ist unerheblich, ob die Unternehmereigenschaft als Landwirt bereits vorher aufgegeben wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 abgewiesen. Dem Kläger steht Regelaltersrente nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erst ab 1. Oktober 2014 zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 11 Abs. 3 ALG). Abweichend hiervon bestimmt § 87a ALG, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1949 – wie der Kläger – die Regelaltersgrenze mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 3 Monaten erreichen.
Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 ALG gelten die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bestimmt, dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der am … 1949 geborene Kläger hat am 29. März 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet und am 29. Juni 2014 die für ihn geltende, um 3 Monate verlängerte Regelaltersgrenze erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hat er auch mit 321 Monaten auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (vgl. §§ 17 Abs. 1 S. 1, 90 Abs. 1 S. 1 ALG). Die letzte Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Regelaltersrente, nämlich eine wirksame Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens, war hier jedoch noch nicht erfüllt. Diese ist am 2. September 2014 erfolgt. Damit sind erst zu Beginn des Monats Oktober 2014 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente gegeben mit der Folge, dass dem Kläger ab 1. Oktober 2014 Regelaltersrente zusteht.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 2 ALG als abgegeben, wenn
1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder
3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.
Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken (§ 21 Abs. 2 S. 2 ALG).
Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom 100 der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.
Der Kläger hat sich ausweislich des Übergabevertrags vom 2. September 2014 zusammen mit seiner Ehefrau dafür entschieden, sein landwirtschaftliches Unternehmen an seinen Sohn P. A. zu übergeben. An diesen wurde der im Wesentlichen gesamte landwirtschaftliche Grundbesitz mit allen Rechten, gesetzlichem Zubehör und wesentlichen Bestandteilen zum Alleineigentum übertragen. Ausgenommen hiervon waren nur kleinere, von den Eheleuten A. zurückbehaltene Flächen (Grundstück Flur Nr. 12 Gemarkung M. (Anwesen M. Hausnummer 12) und eine Teilfläche von ca. 375 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 59 der Gemarkung A-Stadt mit den darauf befindlichen Wohnhaus) sowie zwei weitere Teilflächen aus den Flurnummern 47 und 49 Gemarkung M., die anderweitig veräußert wurden. Diese Flächen insgesamt überschreiten unstrittig nicht den gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG zulässigen Rückbehalt.
Aus § 21 Abs. 1 S. 1 ALG lässt sich eine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers bereits vor dem 1. Juli 2014 nicht ableiten.
Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Ausnahme der stillgelegten Flächen) an den Dritten vollendet. Der Eigentumsübergang an Grundstücken setzt gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 S. 1 BGB – soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist – die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung ist damit eine Abgabe an sich erst mit der der dinglichen Einigung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch vollendet, da erst zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber übergeht. Die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch lag sicher nicht vor dem 2. September 2014 vor. Im Übergabevertrag vom 2. September 2014 ist vermerkt, dass die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Übernehmer beantragt wird. Aus den Hinweisen in diesem Vertrag geht darüber hinaus hervor, dass auch noch eine Genehmigung durch das Landratsamt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich ist. Auch diese Genehmigung wurde erst beantragt. Bei einer am Wortlaut orientierten Interpretation des § 21 Abs. 1 ALG kommt eine Abgabe nach dieser Bestimmung also erst mit der nach dem 2. September 2014 erfolgten Eintragung des Eigentumsübergang im Grundbuch in Betracht.
Aus der Begründung der Bundesregierung zu § 21 des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreform Gesetz 1995 – ASRG 1995; BT-Drs 508/93 S. 73), mit dem das ALG ab 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist allerdings zu entnehmen, dass bei der Auslegung des Begriffs der Übertragung des Eigentums entsprechend der Rechtsprechung des BSG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, da nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im zivilrechtlichen Sinne entscheidend, sondern der Übergang der Nutzung maßgebend ist. Deshalb genügen bereits der Eintragung im Grundbuch vorhergehende Handlungen (z. B. Auflassungsvormerkung).
Der Gesetzgeber knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 Abs. 3 S. 1, 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) an, das bis 31. Dezember 1994 die Altersversorgung der Landwirte geregelt hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GAL war unter der für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs erforderlichen Abgabe (vgl. § 2 Abs. 1 c) ALG) die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft zu verstehen. War mit der Abgabe des Unternehmens nicht der Übergang des Eigentums verbunden, so lag eine wirksame Abgabe nur vor, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmens unbeschadet weitergehender gesetzlicher Formvorschriften schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 GAL).
Nach der älteren Rechtsprechung des BSG war davon auszugehen, dass die Abgabe vollzogen ist, sobald die (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang (= Auflassung) notariell beurkundet und darüber hinaus dem Erwerber die Fläche zur Bewirtschaftung überlassen worden ist. Auf die spätere Eintragung im Grundbuch kam es nicht an, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989, Az. 4 RLw 1/89, in juris).
Mit seinem Urteil vom 16. November 1995, Az. 4 RLw 1/94, in juris, hat das BSG diese Rechtsprechung dahingehend modifiziert, dass für den Vollzug der Abgabe ausreichend ist, wenn nicht die dingliche Einigung (Auflassung), sondern nur ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen vorliegen und der Erwerber die Flächen in Besitz genommen hat. Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
„Das Gesetz unterscheidet bei der Definition der Abgabe in § 2 Abs. 3 GAL zwei Fallgestaltungen. Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Dies entspricht der agrarpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Danach soll das Altersgeld mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden; nach der Konzeption des Gesetzes soll die Entscheidung des Landwirts, sich von seinem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu trennen, durch die Zahlung einer angemessenen Altersversorgung erleichtert werden; dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Landwirt durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzwürdig wird (vgl. hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8 S 15). Aus der og Zielsetzung folgt, dass grundsätzlich nur derjenige landwirtschaftliche Unternehmer das Altersgeld als Ausgleich erhalten soll, der sich durch die Übertragung des Eigentums von dem seine Existenz bildenden Unternehmen endgültig getrennt hat. Damit ist zugleich sichergestellt, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiter bewirtschaften kann. Erst in zweiter Linie – was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig – kommt als „Ersatzübergabe“ eine Abgabe i. S. von § 2 Abs. 3 S. 2 GAL in Form einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Dauer von mindestens 9 Jahren in Betracht.
Beide Fallgestaltungen dokumentieren, dass entsprechend der Zielsetzung des GAL die Unternehmereigenschaft verloren geht und der Anspruch auf Altersgeld erst entsteht, wenn unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist („prinzipiell endgültiger Verlust“, vgl. ua BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S. 34). Bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist nach der Rechtsprechung für den Verlust der Unternehmereigenschaft grundsätzlich die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 873, 925 BGB) bei gleichzeitiger Übergabe des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung erforderlich und ausreichend; einer Grundbucheintragung bedarf es nicht, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer bereits vor Übergang des Eigentums – hier also nach Auflassung und Überlassung des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung – alles für eine endgültige Trennung vom Unternehmen Erforderliche getan hat (vgl. hierzu entsprechend BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S 33 f.). In diesem Fall hat sich der Landwirt bereits zu einem früheren Zeitpunkt von seinem Unternehmen gelöst und es i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GAL abgegeben. Ein endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft in diesem Sinne ist bei dem Kläger im Oktober 1993 nach Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrags mit Erteilung der behördlichen Genehmigungen eingetreten.“
Durch die Reform des Rechts der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Januar 1995 mit der Einführung des ALG kam es in diesem Zusammenhang vor allem zu einer Erweiterung der Abgabemöglichkeiten. So wurde die Stilllegung als Abgabeersatz normiert (§ 21 Abs. 4 ALG), um den sichtbaren Problemen, denen abgabewillige Unternehmer gegenüber stehen, Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs 508/93, a. a. O.). Auch wurde unter bestimmten Umständen eine Hofabgabe unter Ehegatten als leistungsunschädlich normiert (vgl. § 21 Abs. 9 ALG). Im Übrigen wurden aber die wesentlichen Inhalte beibehalten, auch an der Abgabe und deren grundsätzlicher Zielsetzung hat sich durch die Einführung des ALG mit dem Agrarsozialreformgesetz nichts geändert. Nach wie vor erforderlich ist also hierfür, dass der landwirtschaftliche Unternehmer alles für eine endgültige oder zumindest auf längere Dauer gerichtete Trennung vom Unternehmen Erforderliche getan hat.
Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein Hofübergabevertrag, der mit der Übertragung von Grundstücken verbunden ist, bedarf daher der notariellen Beurkundung. Im Falle einer Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist eine Trennung in diesem Sinne somit frühestens dann gegeben, wenn zumindest ein notariell beurkundeter, u. a. auf die Eigentumsübertragung der das landwirtschaftliche Unternehmen im Wesentlichen bildenden Grundstücke gerichteter schuldrechtlicher Vertrag vorliegt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass bei normalem Verlauf der Vertragsbeziehungen der Kläger alles für eine endgültige Trennung von seinem Unternehmen Erforderliche getan hat. Vor Abschluss des notariellen Vertrags war der Kläger hingegen noch nicht rechtlich gebunden, die mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen verbundenen Grundstücke an den Sohn zu übertragen, selbst wenn er und seine Frau sich mit dem Sohn hierüber bereits vor 1. Juli 2014 formlos geeinigt haben sollten. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass er tatsächlich die vollständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs bereits zum 30. Juni 2014 an seinen Sohn übertragen habe, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die erst am 2. September 2014 nachträglich notariell beurkundete Feststellung, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr zufälliger Verschlechterung des Vertragsobjekts mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf den Übernehmer übergegangen seien.
Es trifft zwar zu, dass der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2014 seine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG mit der Folge verloren hat, dass er ab 1. Juli 2014 nicht mehr versicherungspflichtig bei der Beklagten war. Denn Landwirt ist nach diesen Bestimmungen nur, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Ab 1. Juli 2014 hat der Kläger kein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft in diesem Sinne mehr betrieben, da – wie er für den Senat glaubhaft vorgetragen hat – seine Flächen ab 1. Juli 2014 nicht mehr von ihm, sondern von seinem Sohn bewirtschaftet worden sind. Der tatsächliche Verlust der Unternehmereigenschaft, der zum Entfall der Versicherungspflicht führt, beinhaltet als solche aber nicht die für eine wirksame Abgabe erforderliche verbindliche und auf Dauer bzw. zumindest längere Zeit angelegte Trennung vom landwirtschaftlichen Unternehmen. Diese ist frühestens mit dem, den Kläger bindenden Abschluss des notariellen Übergabevertrags am 2. September 2014 eingetreten, ohne dass vom Senat entschieden werden müsste, ob die Annahme einer wirksamen Abgabe in einem solchen Fall erst dann in Betracht kommt, wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Denn der Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Genehmigung liegt notwendigerweise nach dem von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags am 2. September 2014, so dass der Kläger hierdurch nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt ist.
Ein anderer gesetzlicher Abgabegrund im Sinne des § 21 ALG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat weder die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf eine Dauer von mindestens 9 Jahren verpachtet oder mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet.
Auch wurde nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer für den Kläger unmöglich gemacht. Insoweit spricht schon einiges für die Annahme, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Abgabe des Unternehmens durch Eigentumsübergang durch die speziellere Vorschrift des § 21 Abs. 1 ALG verdrängt ist. Aber selbst wenn man § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG noch für anwendbar hält, so ist jedenfalls für den Kläger erst am 2. September 2014 die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko in ähnlicher Weise auf längere Dauer unmöglich gemacht worden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann man – wie oben ausgeführt – von einem rechtlich verbindlichen Ausschluss des Klägers von einer eigenen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ausgehen.
Schließlich liegt auch keine Stilllegung der Flächen im Sinne des § 21 Abs. 4 ALG vor, da nach den eigenen Angaben des Klägers das auf seinen Sohn übertragene landwirtschaftliche Unternehmen von letzterem ab 1. Juli 2014 betrieben worden ist. Für eine sonstige Abgabevariante des § 21 ALG gibt es nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls keinen Anhalt.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.