Steuerrecht

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung – Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung

Aktenzeichen  VI B 147/10

Datum:
10.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 90 FGO
§ 94a FGO
§ 119 Nr 3 FGO
§ 119 Nr 4 FGO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. Oktober 2010, Az: 3 K 323/10, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Oktober 2010  3 K 323/10. Das FG hat in dem Verfahren die Klage, mit der die Kläger den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.100 € nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes begehrten, ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.
2
Dem Urteil vorangehend hatten die anwaltlich vertretenen Kläger (mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010) und der Beklagte und Beschwerdegegner –das Finanzamt (FA)– (mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gleichwohl hat das FG mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 20. Oktober 2010 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen seines länger geplanten Jahresurlaubs die Verlegung der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das FG den Beteiligten mit, dass der Termin aufgehoben worden und die Ladung zu dem aufgehobenen Termin damit gegenstandlos sei.
3
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätten nicht vorgelegen, so dass das FG den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das FA hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

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