Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aktenzeichen  VI R 69/12

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 33 Abs 1 EStG 2002
§ 33 Abs 2 EStG 2002
§ 137 Abs 1 FamFG
§ 623 Abs 1 ZPO
EStG VZ 2006
EStG VZ 2007
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar.
2. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 21. August 2012, Az: 10 K 800/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. August 2012  10 K 800/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2006 und 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.
3
In seinen Einkommensteuererklärungen machte er u.a. Kosten anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen betrafen neben dem Verfahren der Ehescheidung auch den Kindes- und Trennungsunterhalt sowie den Zugewinnausgleich.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 wies das FA den Kläger darauf hin, dass bezüglich der Kosten anlässlich der Ehescheidung nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses –Prozesskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich– als zwangsläufig erwachsen anzusehen seien. Mit Änderungsbescheid für 2006 schätzte es unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Scheidungskosten mit 3.500 €. Mit Änderungsbescheid für 2007 erkannte das FA unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung Scheidungskosten in Höhe von 1.500 € als außergewöhnliche Belastungen an.
5
Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) in Bezug auf die als außergewöhnliche Belastungen begehrten Aufwendungen abwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es seien lediglich die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten der Ehescheidung (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO–) für das Streitjahr 2006 in Höhe von 3.305 € und für das Streitjahr 2007 in Höhe von 1.499 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Da das FA diese Beträge bereits berücksichtigt habe, sei die Klage hinsichtlich der weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren unbegründet.
6
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7
Er beantragt sinngemäß,das Urteil des FG München vom 21. August 2012  10 K 800/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. März 2012 dahingehend zu ändern, dass insgesamt Prozesskosten für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen in Höhe von 8.369,73 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden sowie den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 30. März 2012 dahingehend zu ändern, dass insgesamt Aufwendungen für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen in Höhe von 4.982,19 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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