Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aktenzeichen  VI R 56/13

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 33 Abs 1 EStG 2009
§ 33 Abs 2 EStG 2009
EStG VZ 2011
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem sich der Steuerpflichtige gegen Unterhaltsansprüche seines Kindes und der Kindesmutter verteidigt, sind keine außergewöhnlichen Belastungen .

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Juni 2013, Az: 7 K 2700/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr (2011) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater des am … Juli 2010 geborenen Kindes T. Mit der Kindesmutter L war er nicht verheiratet.
2
Der Kläger verpflichtete sich am 3. September 2010 vor dem Jugendamt der Stadt X in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für T. Außerdem verpflichtete er sich am 6. September 2010 in einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis zur Zahlung von Unterhalt an die Kindesmutter L in Höhe von 440 € monatlich. Der Kläger kam diesen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nach.
3
T und L beantragten noch im Jahr 2010 beim Amtsgericht (AG) X, Familiengericht, die Abänderung des Kindesunterhalts und des Unterhalts der Kindesmutter. Der Kläger schloss mit T und L vor dem AG schließlich einen Vergleich. Hiernach verpflichtete sich der Kläger in Abänderung der Jugendamtsurkunde u.a., für T ab Mai 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestbedarfs abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils zu zahlen. Der Unterhalt der L wurde für die Zeit von Mai bis September 2011 auf 550 € monatlich und ab Oktober 2011 auf monatlich 1.100 € festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
4
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in dem familiengerichtlichen Verfahren stellte dem Kläger mit Rechnung vom 24. April 2011 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.154,46 € in Rechnung, die der Kläger im Streitjahr bezahlte.
5
Der Kläger machte diese Rechtsanwaltsgebühren in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend.
6
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte die Rechtsanwaltsgebühren auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
7
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1665 veröffentlichten Gründen statt.
8
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
9
Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 26. Juni 2013  7 K 2700/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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