Steuerrecht

Zum Verschulden bei einem Wiedereinsetzungsantrag

Aktenzeichen  M 4 K 17.4142

Datum:
23.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG AufenthG § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Für das Verschulden im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und zuzumuten war. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Behörde, dass ein Ausländer sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in die bzw. in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, ist die Entscheidung des Gerichts. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
1. Die Klage wurde verspätet erhoben.
a) Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOversehene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. Oktober 2016 ausgehändigt. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO begann somit ge mäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGBam 14. Oktober 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 14. November 2016. Die am 16. August 2017 bei Gericht eingegangene Klage wurde somit nicht fristgemäß erhoben.
2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Unabhängig davon, dass hierfür schon kein Antrag vorliegt, hat der Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung -ZPOglaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, § 60 Rn. 9). Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss ein Kläger sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Vorliegend ist für eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist in diesem Sinne nichts ersichtlich.
II.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist die Klage auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf die zutreffende Ausführung im Bescheid der Beklagten.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
IV.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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