Strafrecht

4 StR 567/16

Aktenzeichen  4 StR 567/16

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.1
Normen:
§ 464 Abs 3 StPO
§ 19 Abs 2 GKG
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschlussvorgehend LG Bochum, 20. Januar 2016, Az: 7 KLs 21/14nachgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt M.    unter B. I. 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat.
Sost-Scheible     
       
Roggenbuck     
       
Franke
       
Quentin     
       
Feilcke     
       

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