Aktenzeichen 2 BvR 1903/15
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 27. Juli 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 14. Juli 2017, Az: 2 BvR 1903/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
2
Zwar kann – abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG – die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.