Strafrecht

Ablehnung einer Kostenentscheidung nach § 34a Abs 3 BVerfGG – Parallelentscheidung

Aktenzeichen  2 BvR 194/16

Datum:
5.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr019416
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Dezember 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 4. Juli 2017, Az: 2 BvR 194/16, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
2
Zwar kann – abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG – die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 ; 74, 218 ). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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