Strafrecht

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde – keine Kostenerstattung bei auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 2176/17

Datum:
11.9.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180911.1bvr217617
Normen:
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 20. April 2016, Az: 9 T 60/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
3
Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus.
4
Zwar kann dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zugebilligt werden, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ). Die Möglichkeit, die öffentliche Gewalt bei der Frage der Auslagenerstattung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu unterstellen, besteht aber nur dann, wenn die in der Abhilfe durch die öffentliche Gewalt zum Ausdruck gekommene Auffassung als Ergebnis einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gedacht werden kann. Demgegenüber hat das Landgericht seine Abhilfeentscheidung allein auf einfachrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Das kann eine Auslagenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 – 1 BvR 2643/10 -, juris, Rn. 4).
5
Auch im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich begründet. Sie war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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