Strafrecht

Akteneinsichtsrecht: Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft

Aktenzeichen  5 StR 493/16

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493.16.0
Normen:
§ 147 StPO
§ 475 StPO
§ 478 Abs 2 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: 5 StR 493/16, Beschlussvorgehend LG Bremen, 9. Februar 2016, Az: 60 KLs 6/15

Tenor

Die von Rechtsanwalt St.   beantragte Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.

Gründe

1
Dem Antrag von Rechtsanwalt St.   als Verteidiger des Angeklagten D.   auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer

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