Strafrecht

Allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung nach einer Aussetzung gemäß § 36 BtMG

Aktenzeichen  22 Ws 84/16

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BtMG BtMG § 35, § 36 Abs. 5 S. 1
StPO StPO § 306, § 311, § 453 Abs. 2 S. 3, § 462a Abs. 1, S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, die für die Aussetzung des Strafrestes nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet, enthält für die in § 36 Abs. 4 BtMG in Bezug genommenen, nach der Aussetzung des Strafrestes zu treffenden Entscheidungen (u. a. Bewährungswiderruf) keine Sonderregelung. War die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts schon teilweise vollstreckt, bleibt deshalb für die Bewährungsaufsicht und alle Folgeanordnungen nach § 462a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO die Strafvollstreckungskammer unabhängig davon zuständig, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzung des Strafrestes oder zum Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung (noch) in Haft befindet oder nicht. (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.02.1995 – 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1). (amtlicher Leitsatz)
2. Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Es ist deshalb ohne Belang, dass sie vor einer Zurückstellungs- bzw. Aussetzungsentscheidung nach den §§ 35, 36 BtMG tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst wurde und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen worden ist (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2001 – 2 ARs 101/01 [bei juris]). (amtlicher Leitsatz)
3. Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer (u. a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1976 – 2 ARs 395/76 [bei jurion] und vom 27.08.1975 – 2 ARs 203/75 = BGH St 26, 187). (amtlicher Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts D. vom 27.07.2016 aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts D. vom 10.07.2012, rechtskräftig seit 22.11.2012, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Verbüßung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 13.02.2013 in die JVA C. aufgenommen, wo die Gesamtfreiheitsstrafe bis zu der am 05.02.2013 erfolgten Entlassung des Verurteilten nach Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.01.2014 vollstreckt wurde. Nach erfolgreicher Therapie setzte das Landgericht D. als erstinstanzliches Gericht mit Beschluss vom 23.09.2014 die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 36 Abs. 2 BtMG unter Erteilung von Weisungen, die sich insbesondere auf eine fortdauernde Betäubungsmittelabstinenz bezogen, auf vier Jahre zur Bewährung aus und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers. Das Landgericht ordnete des Weiteren gemäß § 36 Abs. 3 BtMG an, dass die von dem Verurteilten in einer Fachklinik verbrachte Behandlungszeit mit 182 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, bis zwei Drittel der Strafe erledigt seien. Die Bewährungsüberwachung wurde in der Folgezeit durch das Landgericht D. geführt. Einen ersten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes des Verurteilten gegen die ihm erteilte Abstinenzkontrollweisung sowie wegen unzureichender Kontakthaltung mit der Bewährungshilfe wies das Landgericht mit Beschluss vom 01.03.2016 bei gleichzeitiger Neufassung verschiedener Weisungen zurück. Am 29.06.2016 ging bei dem Landgericht D. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die seit 17.05.2016 rechtskräftige Verhängung einer Freiheitstrafe von einem Monat gegen den Verurteilten gemäß Urteil des Amtsgerichts D. vom 25.04.2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 12.02.2016) ein. In einem an das Landgericht D. gerichteten und am 08.07.2016 dort eingegangenen Bericht der Bewährungshelferin vom 07.07.2016 teilte diese u. a. mit, dass sich bei der Durchführung von Urinkontrollen am 25.05.2016 und am 29.06.2016 bei dem Verurteilten positive Amphetamin- bzw. Methamfetaminwerte ergeben hätten. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit am 15.07.2016 beim Landgericht eingegangener Verfügung vom 14.07.2016 erneut den 05.02.2013 Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Die vorgenannte einmonatige Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte in der Zeit von 14.07.2016 bis 13.08.2016 in der JVA I. Mit Beschluss vom 27.07.2016 hat das Landgericht D. die mit Beschluss vom 23.09.2014 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 03.08.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein – jedenfalls vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311, 306 StPO), weil das Landgericht D. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vom 27.07.2016 zur Entscheidung über den Bewährungswiderruf als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich nicht zuständig war.
1. Zwar war das Landgericht D. als erstinstanzliches Gericht – wie sich aus § 36 Abs. 5 BtMG ergibt – zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 BtMG und über die Anrechnung gemäß § 36 Abs. 3 BtMG. Für die nachfolgende Bewährungsüberwachung und die im Weiteren zu treffende Entscheidung über einen Bewährungswiderruf war allerdings nicht mehr das Landgericht D. als erstinstanzliches Gericht, sondern die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Bewährungsaufsicht und weiterer sich anschließender Entscheidungen (u. a. Widerruf der Strafaussetzung) richtet sich nämlich nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462a StPO (Körner/Patzak/Volkmer BtMG 8. Aufl. § 36 Rn. 54; MK/Kornprobst StGB 2. Aufl. § 36 BtMG Rn. 89). War – wie im vorliegenden Fall – die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts schon teilweise vollstreckt, so war damit für die Bewährungsaufsicht und die Folgeanordnungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. zuständig und zwar unabhängig davon, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Strafaussetzung zur Bewährung durch das erstinstanzliche Gericht nicht mehr in Haft befand (KK/Appl StPO 7. Aufl. § 462a Rn. 4 m. w. N.; MK/Kornprobst a. a. O.). Zuständig für die Überwachung eines Verurteilten in der Bewährungszeit ist nämlich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte inhaftiert war. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschluss vom 03.02.1995 – 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1). Das Betäubungsmittelgesetz weist durch § 36 Abs. 5 BtMG lediglich Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Vollstreckung, der Anrechnung von Behandlungsmaßnahmen auf die Strafe sowie darauf zurückzuführende Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem Gericht des ersten Rechtszuges zu. Die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, regelt es jedoch nicht (BGH a. a. O.).
2. Dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung durch das Landgericht D. tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst war und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen wurde, ist ohne Belang. Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer folgt bereits aus der Aufnahme des Verurteilten in eine zu ihrem Bezirk gehörende Anstalt zum Zwecke des Vollzuges von Strafhaft, ohne dass dem ein Befasst werden hinzutreten müsste (Immel JR 2004, 82, 84; vgl. MK/Kornprobst a. a. O. m. w. N.). Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung besteht zwar – nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern nach allgemeiner Regelung -grundsätzlich auch dann, wenn ein Verurteilter wieder aus der Haft entlassen ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 462a Rn. 18); hiervon ausgenommen sind jedoch die Fälle des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, nämlich dann, wenn eine Unterbrechung der Strafvollstreckung stattgefunden hat oder die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde; um eine solche Strafaussetzung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich auch bei einer Strafaussetzung nach §§ 35, 36 BtMG (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 15 m. w. N.). Dass über die Aussetzung selbst nach der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ändert nichts an der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGH, Beschluss vom 09.05.2001 – 2 ARs 101/01 [bei juris]).
3. An der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. für die zu treffende Widerrufsentscheidung hat auch die zwischenzeitlich in der Zeit vom 14.07.2016 bis 13.08.2016 in der JVA I. erfolgte Vollstreckung der einmonatigen Freiheitsstrafe im Anlassverfahren nichts geändert. Noch vor der dort am 14.07.2016 erfolgten Aufnahme des Verurteilten lag nämlich ein „Befasst sein“ der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Befasst mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wird ein Gericht, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorliegt oder das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlasst bzw. unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlasst hat, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGH, Beschluss vom 27.08.1975 -2 ARs 203/75 = BGH St 26, 187). Bei der Frage des Bewährungswiderrufs liegt ein Befasst sein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer schon vor, wenn ihr etwa eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift bzw. ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder ein Bericht des Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 11b unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2005, 69). Derartige Unterlagen, die schließlich zum Bewährungswiderruf führten, waren bereits am 29.06.2016 bzw. 08.07.2016 bei dem Landgericht D. eingegangen. Dass die betreffenden Unterlagen nicht bei der an sich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. eingegangen waren, sondern bei dem unzuständigen Landgericht D., führt zu keinem anderen Ergebnis. Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 19.11.1976 – 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Strafaussetzung nach den §§ 35, 36 BtMG durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt wird und bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.10.1975 – 2 ARs 296/75 = BGH St 26, 214 hinsichtlich des Eingangs eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten bei einem unzuständigen Gericht, bei dem der Eingang jedenfalls dann zu einer Befassung des an sich zuständigen Gerichts führt, wenn es sich um ein Gericht handelt, das für die Entscheidung zuständig sein kann, mithin das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte, in deren Bezirken der Verurteilte einsitzt bzw. eingesessen hat). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Landgericht D. in Verkennung seiner Zuständigkeit bereits einen früheren Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 01.03.2016 zurückgewiesen hatte. Auch dies ändert nichts an der fortwirkenden Zuständigkeit der für die Bewährungsüberwachung und weitere sich anschließende Entscheidungen zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C., denn ein solcher (erster) Gesetzesverstoß rechtfertigt nicht weitere Zuständigkeitsverletzungen (KK/Appl § 462a Rn. 20 a. E. m. w. N.).
4. Da das Landgericht D. mithin für die am 27.07.2016 getroffene Widerrufsentscheidung sachlich nicht zuständig war und die tatsächlich sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. nicht zum Bezirk des Senats gehört, kann eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht erfolgen. Vielmehr ist der Senat zur Aufhebung des Beschlusses insgesamt gezwungen (LR/Matt StPO 25. Aufl. § 309 Rn. 13 m. w. N.; Körner/Patzak/Volkmer § 36 Rn. 97). Es wird Sache der für die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft sein, einen entsprechenden Antrag bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. zu stellen.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO, da der Beschwerdeführer das Ziel seines Rechtsmittels, nämlich die Verhinderung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, jedenfalls vorläufig in vollem Umfang erreicht hat.

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