Strafrecht

Angabe einer Fremdwährungssumme bei Einziehung

Aktenzeichen  5 StR 169/19

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR169.19.0
Normen:
§ 73c S 1 StGB
Art 316h S 1 StGBEG
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2018, Az: 511 KLs 9/18 Trb1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit       Y.     und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels aufgrund falscher Angaben erlangter polnischer Touristenvisa nach Deutschland einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das Landgericht hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG angesehen (vgl. MüKo-StGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 16 mwN).
2. Zur Änderung der Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des Reformgesetzgebers folgend, ist der Betrag von 6.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wechselkurs (1,1497 EUR/USD) in 5.218,75 EUR umzurechnen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rdnr. 5; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rdnr. 17; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rdnr. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1953 – 1 StR 781/52 -, BGHSt 4, 305; Beschluss vom 5. November 2015 – 2 StR 96/15 -, juris Rdnr. 10; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a Rdnr. 13), kommt es angesichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Umrechnung auf der Basis der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten taggenauen Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank selbst vornehmen und den Tenor dahingehend berichtigen.“
Mutzbauer     
        
Sander     
        
Schneider
        
Berger     
        
Mosbacher     
        

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