Aktenzeichen 4 KLs 2130 Js 15555/20
Leitsatz
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des Verabreichens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des strafbaren Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung sowie zwei tatmehrheitlicher Fälle der Urkundenfälschung.
2, Der Angeklagte wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger … D… geboren am …, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin … D… ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.
6. Das Urteil ist in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§ 164 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 267 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Gründe
Vorspann
Der Angeklagte vergiftete am 22.01.2020 … D… Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin … D…, mit einem Maoam-Kaubonbon, welches er zuvor mit Methamphetamin versetzt hatte. Damit wollte er erreichen, das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind … Z… zu erhalten. Obwohl der Angeklagte die Tat bestreitet und kein unmittelbarer Tatzeuge existiert, hat sich die Kammer auf Grund der Gesamtschau der Indizien, insbesondere des auf Methamphetamin positiven Haargutachtens des Angeklagten sowie des Umstands, dass er ein starkes Motiv zur Begehung der Tat hatte, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Ein Motiv der … D… hinsichtlich der Vergiftung ihres eigenen Sohnes konnte die Kammer nicht feststellen. Darüber hinaus baute der Angeklagte eine Rohrbombe, wiederum mit dem Ziel, das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn … Z… zu erhalten. In Bezug auf die Täterschaft stützt die Kammer die Verurteilung teilweise auf das Geständnis des Angeklagten. Schließlich verfasste und verschickte der Angeklagte mehrere Briefe, welche er mit dem Namen seiner ehemaligen Lebensgefährtin ohne deren Einverständnis unterschrieb. Mithilfe der Briefe wollte der Angeklagte einen Zusammenhang zwischen dem Maoam-Vorfall und der Rohrbombe herstellen und den Verdacht auf … D… lenken. Auch diesen Sachverhalt räumte der Angeklagte überwiegend ein.
I. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am … in … geboren und wuchs dort auch auf. Der Angeklagte heiratete im Jahr 2002 und wurde 2016 von seiner Ehefrau geschieden, zu der er nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis pflegt. Der Angeklagte hat ein gemeinsames Kind aus der Verbindung mit … D…, welche im Jahr 2019 scheiterte. Ab Frühjahr 2020 unterhielt der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung eine Beziehung zu … K… Im Anschluss an den Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht mit sechs Jahren eingeschult. Er besuchte für vier Jahre die Grundschule. Anschließend absolvierte er die fünfte bis siebte Klasse an der Hauptschule. Sodann wechselte der Angeklagte auf die Wirtschaftsschule. Dort wiederholte er die siebte Klasse und erlangte nach Beendigung der zehnten Klasse die Mittlere Reife. Darauf begann er eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten bei einer Kanzlei in … und schloss diese nach drei Jahren im Jahr 2000 erfolgreich ab. In der Ausbildungskanzlei arbeitete der Angeklagte für einen kurzen Zeitraum, bis er seinen Zivildienst im Bereich der häuslichen Krankenpflege absolvierte. Wegen Rückenproblemen wurde er jedoch nach kurzer. Zeit ausgemustert. Im Jahr 2003 machte er sich zunächst im Bereich der Buchhaltung für etwa zwei Jahre als Dozent selbstständig. Parallel dazu fuhr der Angeklagte Taxi. Danach arbeitete der Angeklagte im Jahr 2005 bis 2010 wieder in seiner Ausbildungskanzlei und absolvierte währenddessen eine Ausbildung zum Wirtschaftsfachwirt. Im Anschluss daran machte er sich erneut als Dozent für Steuerrecht und allgemeines Wirtschaftsrecht selbstständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute er vor allem Umschulungsmaßnahmen zum Steuerfachangestellten.
Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 200.000,00 EUR, die aus einem Kredit für den Erwerb und die Renovierung eines Hauses herrühren. Für seine Tätigkeit als selbstständiger Dozent erzielte der Angeklagte monatlich zuletzt etwa 700,00 EUR bis 800,00 EUR netto. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol und ist Nichtraucher. Zu Beginn des Jahres 2020 konsumierte der Angeklagte in geringen Mengen Methamphetamin. Bis zu seiner Festnahme nahm der Angeklagte nach Januar 2020 keine illegalen Drogen mehr zu sich.
Gegen den Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 27.11.2020 (Az.: …), rechtskräftig seit dem 24.12.2020, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage III BtMG, begangen am 15.07.2020, eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 18,00 EUR verhängt. Die Geldstrafe ist seit dem 26.01.2021 vollständig bezahlt. Weitere Straferkenntnisse gegen den Angeklagten liegen nicht vor.
Diesem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.07.2020 gegen 13:00 Uhr reiste der Angeklagte mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen über den ehemaligen Grenzübergang Waldsassen aus Tschechien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei führte er 2,4 g (brutto im Druckverschlusstütchen verwogen) Amphetamin [richtig: Methamphetamin, siehe unten, Beweiswürdigung III. 1. Seite 15] willentlich und wissentlich mit sich. Es ist dabei von einem Wirkstoffgehalt von etwa 10 % auszugehen. Dass der Angeklagte keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln hatte, wusste er.
Der Angeklagte wurde am 30.10.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hof vom 30.10.2020 (Gz.: …), …
II. Strafbares Verhalten
1. Vorfall vom 22.01.2020 „Maoam“.
a) Vortatgeschehen
Seit Weihnachten 2015 unterhielt der Angeklagte eine Beziehung zu … D… brachte aus einer früheren Beziehung ihren am geborenen Sohn … D… in die Verbindung mit dem Angeklagten ein. Für ihren Sohn … hat … D… das alleinige Sorgerecht inne. Am … wurde der gemeinsame Sohn … Z… geboren, für den … D… mit dem Angeklagten das gemeinsame Sorgerecht besitzt. Seit der Geburt seines Sohnes … verlor der Angeklagte sein Interesse an … D… und fokussierte sich allein auf seinen Sohn …. Die Beziehung scheiterte im Sommer 2019. Während der Trennungsphase legte der Angeklagte … D… eine Umgangsregelung für … und … zur Unterschrift vor, die von seinem anwaltlichen Vertreter Rechtsanwalt … ausgearbeitet worden war. Da die Vereinbarung eine starke Beschränkung des Umgangsrechts von … D… im Hinblick auf beide Kinder vorsah und festlegte, dass … seinen dauernden Aufenthalt ausschließlich beim Angeklagten hat, begab sich … D… auf Drängen ihrer Mutter selbst zu einem Rechtsanwalt und zog Ende September 2019 mit beiden Kinder aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus. Daraufhin kam es vor dem Amtsgericht Hof – Familiengericht – zu einem Umgangsrechtstreit hinsichtlich des gemeinsamen Kindes … Z…. Vor dem Familiengericht wurde am 29.10.2019 eine einvernehmliche Zwischenvereinbarung geschlossen, welche unter anderem vorsah, dass der Angeklagte jeden Mittwoch seinen Sohn … nach dem Kindergarten abholt, bei sich übernachten lässt und am Donnerstagmorgen wieder in den Kindergarten bringt. Anfang Januar 2020 suchte die vom Familiengericht beauftragte Gutachterin … sowohl den Angeklagten als auch … D… in ihrer häuslichen Umgebung auf. Sie teilte Beiden mit, dass sie die Elternteile gleichermaßen für die Erziehung von … geeignet erachte.
b) Tatgeschehen.
Der Angeklagte, der der Meinung war, als Einziger zur Erziehung seines Sohnes … geeignet zu sein, entschloss sich dazu, … D… in dem Sorgerechtsstreit als zur Erziehung der Kinder ungeeignet erscheinen zu lassen, um so das alleinige Sorgerecht für … Z… zu erlangen. Hierzu wollte er sie als Betäubungsmittelkonsumentin darstellen, die auch ihren Kindern den Zugang zu Betäubungsmitteln ermöglicht.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 22.01.2020 10:20 Uhr versetzte der Angeklagte daher auf eine nicht mehr feststellbare Art und Weise ein rotes Kaubonbon der Marke „Maoam Bloxx“ mit Erdbeergeschmack mit mehr als 32 Milligramm Methamphetamin-Base. Das mit Methamphetamin versehene Kaubonbon wollte er dem Sohn … der…, D… zuspielen, damit dieser es zu sich nimmt und dadurch drogentypische Symptome zeigt. So wollte er den Anschein erwecken, dass … D… Kontakt mit Methamphetamin hat und auch ihren Kindern den Zugang zu Methamphetamin ermöglicht.
In Umsetzung dieses Tatentschlusses begab sich der Angeklagte daher am Mittwoch, dem 22.01.2020, in den Kindergarten … in der …. Spätestens um 10:20 Uhr betrat der Angeklagte das Gebäude des Kindergartens, obwohl er wusste, dass sein Sohn … zu diesem Zeitpunkt noch auf einem Spaziergang mit seiner Kindergartengruppe außerhalb des Kindergartens unterwegs war. In einem unbeobachteten Moment in der Zeit zwischen 10:20 Uhr und 11:15 Uhr ging er zum Garderobenfach des … D…, das mit dem Symbol eines Oldtimers und mit einer Plakette mit dem Namen … gekennzeichnet war. In dieses Fach legte er sodann das mit Methamphetamin präparierte Kaubonbon, das er wieder in die Originalverpackung eingewickelt hatte, im Bereich der Mützenablage ab. Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass er keine Betäubungsmittel an … austeilen durfte. Er wollte dadurch erreichen, dass … D… das Bonbon verspeist und infolge des Methamphetamins, mit dem es versetzt war, in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dabei nahm er auch lebensbedrohliche Folgen billigend in Kauf. Gegen 10:45 Uhr klopfte der Angeklagte am Gruppenraum der …, welche … D… und der Sohn des Angeklagten, … Z… gemeinsam besuchten. Zu diesem Zeitpunkt nahm … D… in der Turnhalle des Kindergartens im Keller an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Im Zeitraum nach dem Verlassen des Gruppenraums kurz nach 10:45 Uhr und 11:15 Uhr ging der Angeklagte aus dem Gebäude des Kindergartens heraus und wartete an seinem in der Nähe geparkten Pkw auf …. Als kurz nach 11:15 Uhr mit seiner Gruppe vom Spaziergang zurückkehrte, nahm der Angeklagte … direkt in Empfang, stieg mit ihm in seinen Pkw und fuhr davon.
Das mit Methamphetamin versetzte Kaubonbon entdeckte … D… nach dem Ende des Erste-Hilfe-Kurses zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 11:15 Uhr und 14:45 Uhr in seinem Garderobenfach.
Als … D… um 14:45 Uhr von seiner Mutter … D… aus dem Gruppenraum im Kindergarten abgeholt wurde, teilte er ihr mit, dass er ein Bonbon von einem Arzt geschenkt bekommen habe. Nachdem er seiner Mutter das Kaubonbon, das in seinem Garderobenfach lag, gezeigt hatte, erlaubte sie ihm, das Bonbon sofort zu essen. Daraufhin nahm … D… das Kaubonbon aus seinem Fach, wickelte es aus, steckte es sich in den Mund und begann – entsprechend der Vorstellung des Angeklagten – damit, das Bonbon zu kauen. Da er einen bitteren und salzigen Geschmack verspürte, spuckte er das Kaubonbon nach mehrmaligem Kauen wieder auf die Hand von … D… aus.
Durch das Kauen des Bonbons nahm … D… eine Menge von Methamphetamin auf, die in der ihm am 22.01.2020 um 23:55 Uhr im Klinikum in … entnommenen Blutprobe zu einem Methamphetamingehalt von 468 μg/l und einem Amphetamingehalt von 44 μg/l führte.
Da es … D… eilig hatte und kein Papierkorb in der Nähe war, wickelte … D… das Bonbon wieder in das Papier ein und steckte es in den Kindergartenrucksack ihres Sohnes ….
Etwa gegen 15:15 Uhr wurde … D… in seinem äußeren Benehmen hypermotorisch, bewegte ständig seine Hände und Arme, zeigte vermehrte Kau- und Zungenbewegungen und stark vergrößerte Pupillen. Er litt unter Fieber und leckte sich fortlaufend mit der Zunge über die Lippen. Als sich … D… am Abend desselben Tages einmal erbrach, setzte der leibliche Vater von …, H… gegen 20:15 Uhr einen Notruf bei der Rettungsleitstelle ab. Nach dem Eintreffen eines Rettungskrankenwangens sowie mehrerer Polizeibeamter wurde … D… wegen der Intoxikationsanzeichen sodann zusammen mit seiner Mutter in die Kinderklinik nach verbracht. Auf dem Weg in die Klinik erbrach sich D… in dem Rettungswagen aufgrund der Drogenintoxikation ein weiteres Mal. Bei der Einlieferung von … D… wurden bei ihm neben den stark vergrößerten Pupillen, den Kau- und Zungenbewegungen und der starken Unruhe, ein erhöhter Blutdruck und eine Gangunsicherheit festgestellt. Zudem bestand die Gefahr einer potenziell lebensbedrohlichen Blutdruckkrise aufgrund stark erhöhter Gerinnungsparameter und erhöhten Blutdrucks. An den folgenden Tagen litt … noch zweimal unter erneuten Episoden mit verwirrter Sprache und Fantasieren sowie erhöhter Herzfrequenz. Nach dem vollständigen Abklingen der Symptome wurde … D… am 29.01.2020 aus dem Klinikum nach Hause entlassen.
… D… trug infolge der Drogenintoxikation mit Ausnahme der Angst vor Rettungskrankenwägen keine bleibenden Schäden davon.
c) Nachtatgeschehen
Nach diesem Vorfall leitete die Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Im Zuge dessen kam es bei ihm am 23.01.2020 zu einer Durchsuchung seines Wohnhauses. Der Angeklagte gab freiwillig eine Haar- und Blutprobe zur Untersuchung auf Drogenkonsum ab.
Am 31.03.2020 legte Rechtsanwalt namens und im Auftrag von … D… beim Familiengericht einen Vergleichsvorschlag in Form eines Wechselmodells vor. Dieser Vorschlag legte fest, dass … Z… wöchentlich, beginnend ab dem 08.04.2020 bis Ende Juni, jeweils von Mittwoch bis Montag Umgang mit dem Angeklagten hat. Zudem war vorgesehen, dass ab Juli 2020 ein paritätisches Wechselmodell praktiziert werden solle. Eine Reaktion des Angeklagten auf diesen Vergleichsvorschlag erfolgte nicht. Zwischenzeitlich wurde die vom Angeklagten am 23.01.2020 abgegebene Haarprobe ausgewertet Die Untersuchung ergab unter anderem einen positiven Befund auf die Substanzen Methamphetamin und Amphetamin. Das Amtsgericht – Familiengericht – Hof setzte daraufhin durch Beschluss vom 23.06.2020 fest, dass der Angeklagte wöchentlich am Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr lediglich begleiteten Umgang mit seinem Sohn … Z… hat.
Da der Angeklagte sich nach wie vor als allein zur Erziehung des … geeignet erachtete, versuchte er weiterhin, … D… als Drogenkonsumentin und damit zur Erziehung von Kindern ungeeignet erscheinen zu lassen. Hierzu wollte sich der Angeklagte Methamphetamin verschaffen und im Auto von … D… platzieren. Aufgrund eines anonymen Tipps durch seine Bekannte … S… bei der Polizei sollte dann das Methamphetamin im Auto von … D…, aufgefunden werden. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, da sich seine Bekannte weigerte, den Angeklagten bei seinem Plan zu unterstützen.
Die Staatsanwaltschaft Hof stellte das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs „Maoam“ am 29.09.2020 ein.
2. Bau und Platzierung der Rohrbombe
a) Vortatgeschehen
Der begleitete Umgang mit … Z… und dem Angeklagten fand jeden Donnerstag, erstmals am 09.07.2020, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter Aufsicht von …, einer bei der … beschäftigten Erzieherin, statt. Hierzu brachte … D…, den Sohn … Z… zu der Wohnadresse des Angeklagten. Dort wurde … von … H… vor dem Haus des Angeklagten erwartet und in das Haus des Angeklagten gebracht, wo ihn der Angeklagte übernahm. Immer wenn der Angeklagte seinen Sohn in Empfang nahm, kontrollierte er im Beisein von … H… die Hosen- und Jackentaschen seines Sohnes … Z… Dieses Verhalten erklärte der Angeklagte gegenüber Frau H… damit, dass er befürchte, … D… wolle ihm über Drogen oder ähnliches unterschieben. Dementsprechend setzte der Angeklagte sein Bemühen fort, … D… als Drogenkonsumentin erscheinen zu lassen. Am 15.07.2020, am Tag vor dem zweiten begleiteten Umgang, begab er sich in die Tschechische Republik und kaufte dort Methamphetamin. Bei der Einfuhr der Betäubungsmittel am Grenzübergang Waldsassen wurde der Angeklagte einer Zollkontrolle unterzogen und das Methamphetamin konnte sichergestellt werden.
Der Angeklagte unternahm weitere Bemühungen, seine ehemalige Lebensgefährtin als ungeeignet für den Umgang mit dem gemeinsamen Sohn … erscheinen zu lassen. Er begann damit, sich Materialien zum Bau einer Rohrbombe zu beschaffen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer für den Umgang mit Sprengstoff erforderlichen Erlaubnis war. Als Herstellerin der Bombe wollte er dabei seine ehemalige Lebensgefährtin … D… erscheinen lassen. Damit wollte er die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen … D… und deren Mutter erreichen, um dadurch in der Folge eine Verhaftung von … D… herbeizuführen.
b) Tatgeschehen
Am 01.07.2020 kaufte der Angeklagte für den beabsichtigten Bombenbau beim Sonderpreis Baumarkt in … unter anderem vier Verschlusskappen und drei Rohrdoppelnippel. Am 27.07.2020 bestellte der Angeklagte bei der Firma … über deren Internetseite fünf elektronische Zünder und eine Vier-Kanal-Zündanlage. Um einen Rückschluss auf sich zu erschweren, gab der Angeklagte als Besteller den Namen seiner Bekannten … an. Als Bestelladresse nannte der Angeklagte seinen damaligen Wohnort, … Zudem stellte der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt Schwarzpulver her.
Aus den erworbenen Teilen fertigte der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 02.10.2020 sodann zwei funktionsfähige Rohrbomben. Hierzu befüllte er auf der Werkbank im Keller seines Hauses zwei Rohrdoppelnippel mit insgesamt mindestens 80 Gramm des selbst hergestellten Schwarzpulvers. In die beiden Sprengkörper fügte er elektronische Zünder, welche er mit der Vier-Kanal-Zündanlage verband. Die Vier-Kanal-Zündanlage enthielt auch eine funktionsfähige Energiequelle in Form einer Batterie. Danach verschloss der Angeklagte die Rohrdoppelnippel mit den Verschlusskappen und umwickelte die Rohrbomben mit schwarzem Klebeband. Auf dem Klebeband platzierte der Angeklagte drei blonde Haare von … D… um sie als Herstellerin der Bombe erscheinen zu lassen. Die funktionsfähigen Rohrbomben verpackte der Angeklagte in einem Paket, welches ebenfalls mit schwarzem Klebeband umwickelt war. Im Falle einer Detonation wäre das vom Angeklagten gefertigte Sprengstoffpaket dazu geeignet gewesen, lebensbedrohliche Verletzungen hervorzurufen.
Da auch am 01.10.2020 ein begleiteter Umgang stattfand, kontrollierte der Angeklagte – wie zuvor etabliert – die Hosen- und Jackentaschen seines Sohnes. Bei der Kontrolle steckte der Angeklagte seinem Sohn eine kleine Fernbedienung mit vier Knöpfen in seine Hosentasche und täuschte im Beisein der Erzieherin H… vor, die Fernbedienung in der Hosentasche seines Sohnes vorgefunden zu haben. Daraufhin nahm … H… die Fernbedienung an sich und übergab diese im Anschluss an den Umgang an … D… welche die Fernbedienung am nächsten Tag an die Erzieherinnen im Kindergarten aushändigte, da sie annahm, dass … diese aus dem Kindergarten mitgenommen hatte. Bei der Fernbedienung handelte es sich tatsächlich um den Auslöser, mit welchem die Vier-Kanal-Zündanlage, die in der Rohrbombe verbaut war, zur Zündung gebracht werden konnte.
Nachdem sein Sohn am 01.10.2020 wieder von seiner Mutter abgeholt worden war, platzierte der Angeklagte zwischen dem 01.10.2020 um 18:00 Uhr und dem 02.10.2020 um 08:42 Uhr das Paket mit der Rohrbombe in dem Vorgarten seines Anwesens in der …. Am 02.10.2020 um 08:42 Uhr rief der Angeklagte bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums O. an und teilte mit, dass er vor seiner Haustüre ein verdächtiges Paket aufgefunden habe, in welchem er bei einer Besichtigung Rohre und Kabel sowie eine blinkende Leuchtdiode festgestellt hätte.
Durch den Anruf löste der Angeklagte einen Großeinsatz von Polizei und Feuerwehr aus. Gegen 08:47 Uhr wurde eine Streifenbesatzung der Polizei, bestehend aus Polizeimeister (PM) K… und Polizeiobermeister (POM) W… zur … beordert. Nach Fertigung einiger Lichtbilder von dem Paket und Rücksprache mit seinen Dienstvorgesetzten forderte POM W… die technische Sondergruppe aus … an. Währenddessen evakuierte PM K… zunächst nur die Anwohnerin des gegenüberliegenden Hauses in der …. Zudem wurde der Bereich um die … als Gefahrbereich durch die Streife abgesperrt. Gegen 11:00 Uhr trafen am Tatort POR S… Erster Polizeihauptkommissar M… und PHK S… ein. Um 11:24 Uhr kam die aus … angeforderte technische Sondergruppe, … des Bayerischen Landeskriminalamtes bestehend aus den beiden Polizeibeamten Kriminalhauptkommissar (KHK) W… und Kriminalhauptmeister (KHM) P… am Tatort an. Nachdem KHK W… die Ausrüstung zur Begutachtung des Päckchens vorbereitet hatte, begab sich KHM P… in voller Schutzausrüstung, bestehend aus einer schweren Schutzweste und einem Splitterschutzhelm, mit einem mobilen Röntgengerät zu dem verdächtigen Paket. Das Röntgengerät platzierte er an dem Paket. Anschließend entfernte er sich wieder von dem Paket. In der mobilen Einsatzzentrale wurden sodann Röntgenbilder vom Inhalt des Pakets angefertigt. Nachdem von den Spezialkräften auf diesen Bildern alle für eine Rohrbombe erforderlichen Teile erkannt wurden und der Angeklagte in seinem Notruf und auch gegenüber den Polizeibeamten angegeben hatte, dass die Leuchtdioden blinkten, gingen diese von einer funktionsfähigen Bombe aus, die mit einer Fernbedienung ausgelöst wird. Da den Beamten bekannt war, dass die Funkfernbedienung der Zündeinheit der Bombe auf derselben Frequenz funkt wie eine gebräuchliche Auto- oder Garagenfernbedienung oder ein Babyphone, ordnete der Bombenentschärfer P… nunmehr die Vergrößerung des Evakuierungsradius an. Daraufhin würden durch PM K… und POM W… auch die Anwesen der … evakuiert. Drei mit voller Mannschaft besetzte Feuerwehrfahrzeuge der örtlichen Feuerwehr hielten sich in Tatortnähe für einen Einsatz bereit. Nachdem die Evakuierung der umliegenden Häuser abgeschlossen war, brachte KHM P… unmittelbar an dem Paket ein Wassergewehr in Stellung. Mittels W… Lan-Signals wurde das Wassergewehr ausgelöst. Durch das stark beschleunigte Wasser wurde die in dem Paket enthaltene Zündvorrichtung von dem in der Rohrbombe enthaltenen Schwarzpulver getrennt und die elektronische Zündvorrichtung vollständig zerstört. Zu einer Umsetzung des Schwarzpulvers, also zu einer Detonation der Bombe, kam es nicht. Gegen 17:25 Uhr rückten die Spezialkräfte des Bayerischen Landeskriminalamtes vom Tatort ab. In der Folge wurde auch die Absperrung des Gefahrbereiches aufgehoben und sämtliche Einsatzkräfte vom Tatort abgezogen.
3. Erstellen und Versenden gefälschter Briefe
Um den Tatverdacht hinsichtlich des vergifteten Kaubonbons, der Drogeneinfuhr von 2,4 Gramm Methamphetamin brutto am 15.07.2020 sowie der Rohrbombe auf … D… und deren Mutter … D… zu lenken, damit Ermittlungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet werden, verfasste der Angeklagte vier Briefe. Die Briefe wurden von dem Angeklagten auf einem PC geschrieben und ausgedruckt. Jeden Brief unterschrieb der Angeklagte ohne Einverständnis seiner ehemaligen Lebensgefährtin handschriftlich entweder mit dem Namen „…“ oder mit „…“. Im Anschluss kopierte der Angeklagte jeweils die Briefe und verbrachte und versendete sie an verschiedene Personen und Behörden, obwohl er wusste, dass die Briefe von ihm verfasst waren.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Briefe:
a) Brief vom 02.10.2020
Im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen am 02.10.2020 übergab der Angeklagte während seiner Befragung durch POM W… vor dem Anwesen der … diesem einen von ihm zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verfassten, aber mit dem Namen …, … unterschriebenen Brief. Der Angeklagte äußerte, dass er den Brief bei dem Paket gefunden habe. Der Brief war mit schwarzem Klebeband versehen. Er wurde zunächst im Besitz des Angeklagten belassen. Erst gegen 23:50 Uhr stellte POM W… den Brief sicher. Ausweislich der Kopfzeile war er an den Angeklagten adressiert. In dem Brief entschuldigte sich die angebliche Verfasserin bei dem Angeklagten.
Zudem ist ausgeführt:
„Alles was wir getan haben ging zu weit. Ich wollte dir nur weh tun, denn du hast mir weh getan denn ich habe dich geliebt, aber … gehört zu dir und er will auch zu dir das weiß ich. Ich kann nicht mehr zurück und was mit … oder auf dem Markt gemacht wurde geht zu weit. Ich hab nicht gewußt wie ich das aufhalten kann und habe es einfach machen lassen. Ich hatte richtig Angst um … denn so hab ich mir das nicht vorgestellt. Dir geht es nicht gut und das tut mir gut aber so schlecht sollte es dir nicht gehen und … tut das alles auch nicht gut. Meine Mam und ich sind einfach zuweit gegangen.
Ich kann nicht alles Wegmachen was wir gemacht haben, aber ich will nicht das weiter schlimme Sachen passieren. Meine Mam hasst dich und vielleicht kann ich machen das nun nichts mehr gemacht wird und wir einen Weg zu dritt finden für unseren … Bitte lass uns vergessen was war und wir einigen uns für …. Warum hast du nicht mal aufgegeben dann wäre nicht alles passiert.“
Wegen des Briefs sowie der an der Bombe platzierten Haare wurde durch den ermittelnden Polizeibeamten Kriminalhauptkommissar (KHK) … D… angeregt, auch einen Durchsuchungsbeschluss gegen … D… sowie einen Beschluss für die Verbindungsdaten der Tatortfunkzelle sowie der Funkzelle der Wohnanschrift von … D… zu erwirken. Beide Beschlüsse wurden auch erlassen. Während ihres Vollzugs übergab … D… den Polizeibeamten freiwillig ihr Mobiltelefon und ermöglichte den Polizeibeamten eine Nachschau in ihrer Wohnung. Ferner erbrachten sowohl … als auch … D… auf Veranlassung von Kriminalhauptkommissarin (KHKin) W… Arbeitszeitnachweise, um so zu belegen, dass sie mit dem im Brief angesprochenen Vorfall auf dem Markt in der Tschechischen Republik am 15.07.2020 nichts zu tun hatten.
b) Brief an Pfarrer
Der Angeklagte verfasste zu einem unbekannten Zeitpunkt einen weiteren Brief an den Pfarrer …, Leiter des Kindergartens „…“. Der Brief war mit dem Namen … unterschrieben. Den Brief legte der Angeklagte am 20.10.2020 in den Briefkasten des Pfarrers. Zuvor hatte der Angeklagte den Pfarrer bei einem Gespräch darauf aufmerksam gemacht, dass … D… eine auffällige Schreibwese des Buchstabens „… im Namen …“ pflege.
In diesem Brief führte der Angeklagte aus:
„Mein Exfreund (Vater von …) hat sie getroffen ich glaube sie wissen was gerade los ist hier.
Die Bombe wollte ich nicht, Mam hat es trotzdem gemacht. Die Fernsteuerung hab ich im KIGa gegeben, dann konnte doch nichts passieren. Ich will das jetzt alles aufhört. … tut das nicht gut und ich will nur das alles wieder gut ist. Alle zusammen mal wieder spielen oder essen …
Der Polizei kann ich es nicht sagen Mam versteht das doch sonst nicht. Mam sagt es wird alles gut und ich soll weiter machen. Ich will nicht mehr und … soll doch auch noch leben und … haben. Weiß nicht was ich tun kann.“
Wegen des Inhalts des Briefes beabsichtigte der Pfarrer, ein Gespräch mit … D… zu führen.
c) Brief an …, R…,
Der Angeklagte schrieb weiterhin zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen Brief an Rechtsanwalt … den gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand von … Z… im Umgangsrechtsstreit. Auch dieser Brief war mit … unterschrieben. Der Brief ging am 29.10.2020 bei … R… ein.
In dem Brief schrieb der Angeklagte:
„Hallo Herr R…
ich (… D…) schaffe nicht mehr weiter zu tun was meine Mam verlangt.
Mam hat alles sich ausgedacht und ich war auch einverstanden aber jetzt nicht mehr. Ich darf nichts sagen doch ich muß es loswerden. Es muß jetzt vorbei sein und ich kann nur schreiben.
Den Bonbon hat … nicht von … bekommen. Mam hat das sich ausgedacht und ich fand es gut. Ich wußte nicht das es … so schlecht gehen tut. Ich hatte große Angst um ihn. Ich hab … den Bonbon gegeben aber Mam hat den besorgt und gesagt was ich tun muß.
Die Dogen auf dem Markt in der Tschechei war auch die Idee von Mam. Wir wollten, … die in die Tasche tun nachdem er bei … war. Doch sie hat es dann anders gemacht Ich hoffe … hat nun keinen Ärger deshalb.
Die Bombe war auch von Mam die Idee. Ich wollte das nicht konnte aber es nicht absagen.
… sollte es doch nur weh tun. Er hat mir weh getan doch das ist jetzt zuviel. Ich darf das nicht sagen. Mam hat es verboten und ich habe Angst vor ihr. Ich weiß nicht was ich machen kann und will nichts mehr machen. … gehört zu … aber ich darf … nicht hingeben. Mam lässt es nicht zu.
Ich hab keinen Weg. Keiner kann mir helfen. Ich werde das beenden und bitte alle um Entschuldigung … wird es weh tun aber … und … werden nichts merken und dann besser gehen. Ich werde mich und … und … wegmachen. Mam wird nicht aufhören. Ich hätte … nicht wegnehmen dürfen. … gehört zu … aber keiner gibt … unseren … und ich darf nicht.
Warum tun sie nichts? Warum hat mir und … und … keiner geholfen? Ich kann nicht mehr und jetzt Ist alles Schluß, Ich kann das nicht mehr tun.
Bitte sagen … das es mir leid tun tut.
Das hab ich auch der Polizei geschrieben.“
Rechtsanwalt R… der den Angeklagten für den Verfasser des Briefes hielt und davon ausging, dass der Brief nicht von … D… herrührte, unterrichtete die zuständige Familienrichterin beim Amtsgericht Hof, Richterin am Amtsgericht …
d) Brief an Kriminalpolizei
Schließlich verfasste der Angeklagte, wiederum zu einem unbekannten Zeitpunkt, einen Brief, den er an die Kriminalpolizei … adressierte und versandte. Der Brief ging am 29.10.2020 bei der Kriminalpolizei ein. Den Brief unterschrieb der Angeklagte mit …. In diesem Brief wurde Folgendes ausgeführt:
„Ich (… D…) schaffe nicht mehr weiter zu tun was meine Mam verlangt. Mam hat alles sich ausgedacht und ich war auch einverstanden aber jetzt nicht mehr. Ich darf nichts sagen doch ich muß es loswerden. Es muß jetzt vorbei sein und ich kann nur schreiben.
Den Bonbon hat … nicht von … bekommen. Mam hat das sich ausgedacht und Ich fand es gut. Ich wußte nicht das es … so schlecht gehen tut. Ich hatte große Angst um ihn. Ich hab … den Bonbon gegeben aber Mam hat den besorgt und gesagt was ich tun muß.
Die Dogen auf dem Markt in der Tschechei war auch die Idee von Mam. Wir wollten … die in die Tasche tun nachdem er bei … war. Doch sie hat es dann anders gemacht. Ich hoffe … hat nun keinen Ärger deshalb.
Die Bombe war auch von Mam die Idee, ich wollte das nicht konnte aber es nicht absagen.
… sollte es doch nur weh tun, Er hat mir weh getan doch das ist jetzt zuviel. Ich darf das nicht sagen, Mam hat es verboten und ich habe Angst vor ihr. Ich weiß nicht was ich machen kann und will nichts mehr machen, … gehört zu … aber ich darf … nicht hingeben. Mam lässt es nicht zu.
Ich hab keinen Weg. Keiner kann mir helfen. Ich werde das beenden und bitte alle um Entschuldigung … wird es weh tun aber … und … werden nichts merken und dann besser gehen. Ich werde mich und … und … wegmachen. Mam wird nicht aufhören. Ich hätte … nicht wegnehmen dürfen. … gehört … aber keiner gibt … unseren … und ich darf nicht.
Bitte sagen sie … das es mir leid tut.“
Aufgrund des Briefes sollte bei … D… am Nachmittag des 29.10.2020 eine Gefährderansprache durch die Polizeibeamten KHKin W… und KHK M… durchgeführt werden. Da … D… in ihrer Wohnung zunächst nicht angetroffen wurde, begaben sich die beiden Polizeibeamten zum Kindergarten …. Dort trafen sie auf Pfarrer … und fragten nach … D… Der Pfarrer eröffnete den Polizeibeamten, dass er einen ähnlichen Brief erhalten habe. Deshalb stellte KHKin W… diesen Brief sicher. Im Anschluss fuhren die Beamten nochmals zur Wohnung von … D… die sie dort nunmehr auch vorfanden. Hier führte KHKin W… eine Gefährderansprache durch. Zudem wurde … D… erneut als Zeugin vernommen. KHKin W… forderte Arbeitszeitnachweise für den 15.07.2020 von … D… und ihren Eltern … und … D….
III. Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen … welcher den Angeklagten begutachtete. Die Angaben des Sachverständigen erkannte der Angeklagte als richtig an. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Ahndung des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Zeugen Zollhauptsekretär (ZHS) E… und den Angaben der Zeugin Zollhauptsekretärin (ZHSin) S…, welche den Angeklagten am Grenzübergang einer Kontrolle unterzogen, sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 27.11.2020. Die Kammer hat, insoweit abweichend von dem Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Tirschenreuth, festgestellt, dass der Angeklagte kein Amphetamin, sondern vielmehr Methamphetamin bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit sich führte. Die Zeugen gaben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung wie unter I. dargestellt wieder. Insbesondere sagten die Zeugen aus, dass ein Drogentest, welcher an der Substanz durchgeführt wurde, positiv auf Methamphetamin angeschlagen habe. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Zeugen zu zweifeln, da die Schilderungen jeweils übereinstimmend erfolgten und frei von Strukturbrüchen oder Widersprüchen waren. Auch konnte die Kammer keinen Belastungseifer in Bezug auf den Angeklagten erkennen. Die Zeugen schilderten den Sachverhalt jeweils sachlich. Zudem ist den polizeilichen Lichtbildern, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus der beigezogenen Akte des Verfahrens des Amtsgerichts Tirschenreuth mit dem Az.: … der Akte, zu entnehmen, dass es sich bei dem Betäubungsmittel augenscheinlich um Methamphetamin handelt, da das Betäubungsmittel eine trübe, kristalline Form aufweist. Die Zeugen S… und E… bekräftigen in ihrer Vernehmung, dass es sich um Methamphetamin gehandelt habe.
Aus der Zahlungsübersicht der Akte mit Aktenzeichen … ergibt sich, dass die Geldstrafe vollständig bezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung zum strafbaren Verhalten
Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf hinsichtlich des Maoam-Vorfalls. Die Kammer hat an der Täterschaft des Angeklagten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch keinen Zweifel. Den Tatvorwurf bezüglich der Rohrbombe räumt der Angeklagte überwiegend ein. Auch das Verfassen und Versenden der gefälschten Briefe hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestanden.
a) Beweiswürdigung Vorfall Maoam
Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Maoam. Er ließ sich dahingehend ein, dass ihn die familiengerichtliche Streitigkeit mit … D… nach der Trennung, insbesondere auch hinsichtlich des Sorgerechts und des Umgangsrechts betreffend seines Sohnes … von Beginn an stark belastet habe. Aus seiner Sicht versuche … D… ihm mit allen Mitteln den Umgang mit seinem Sohn zu verwehren beziehungsweise zu erschweren. Nach gerichtlichen Streitigkeiten habe im Januar 2020 die Situation bestanden, dass es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem seine ehemalige Lebensgefährtin versucht habe, das alleinige Sorgerecht zu erlangen, zu einem Termin mit der gerichtlichen Gutachterin … gekommen sei. Diese habe ihm signalisiert, dass beide Seiten gleichermaßen zur Erziehung in der Lage seien. Dies habe ihn froh gestimmt. Allerdings sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zuversichtlich in die Zukunft geschaut habe, mit dem hier in der Anklage als Tatkomplex I benannten Vorfall konfrontiert worden. Er solle … D… einen mit Betäubungsmitteln versetzten Bonbon zugespielt haben. Er habe sich plötzlich in der Beschuldigtenrolle befunden und habe sich für etwas rechtfertigen müssen, von dem er vorher weder Kenntnis noch irgendetwas damit zu tun gehabt habe. Die Gesundheit des … D… habe er zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd in Gefahr bringen wollen. Vielmehr sei es ihm nur darum gegangen, zu den beiden Geschwistern … und … trotz Trennung von der Mutter ein entspanntes Verhältnis aufzubauen. Von Beginn an habe er vielmehr die Vermutung gehabt, dass seitens des Umfeldes von … D… versucht werde, ihn zu diskreditieren, um so Weiterungen und Verbesserungen für ihn im Sorge- und Umgangsrechtrechtsverfahren vor dem Familiengericht zu verhindern. Tatsächlich habe dieser Vorfall jedoch dazu geführt, dass er nun sehr viel Angst gehabt habe, dass weitere merkwürde Vorfälle zu seinen Lasten passieren würden. Zudem habe er Angst gehabt, dass sein Sohn … und auch … gefährdet werden könnten. Darüber hinaus habe er nicht verstanden, warum hier offenbar nur gegen ihn ermittelt worden sei und nicht im Umfeld der … D…
Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft. Sie wird durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.
Die Feststellungen zum Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens sowie zu den Sorgerechtsverhältnissen, beruhen auf den Angaben der Zeugen R… Rechtsanwalt R… sowie … D….
Die Zeugin R… zuständige Richterin in dem Umgangsrechtverfahren hinsichtlich … Z… schilderte den Sachverhalt wie unter II. 1. a) festgestellt. Insbesondere gab sie an, dass die beauftragte Gutachterin … von ihr immer dann ausgewählt werde, wenn sie den Eindruck habe, dass eine einvemehmliche Regelung zwischen den Eltern möglich sei. Überdies habe sich … D… immer kooperativ verhalten. Die Sorgerechtsverhältnisse bekundete die Zeugin R… wie festgestellt.
Der Zeuge R…, Verfahrensbeistand des … Z… im Umgangsrechtverfahren, schilderte den Sachverhalt wie unter II. 1. a) festgestellt.
Auch … D… gab das familiengerichtliche Verfahren wie unter II. 1. a) festgestellt wieder.
Die Kammer hat keinen Zweifel gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Die Schilderungen zum familiengerichtlichen Verfahren erfolgten jeweils übereinstimmend und wurden unabhängig voneinander getätigt. Die Angaben der Zeugen waren gekennzeichnet durch Detailreichtum und erfolgten frei von Widersprüchen oder inhaltlichen Strukturbrüchen. Zudem hat die Kammer insoweit keine Be- oder Entlastungstendenzen festgestellt. Die Zeugen schilderten den Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens sachlich.
Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung des Angeklagten zu … D… beruhen auf den Angaben der Zeuginnen … D… und … D…. Die Zeugin … D… schilderte den Ablauf der Beziehung zum Angeklagten wie festgestellt. Insbesondere sagte die Zeugin … D… aus, dass der Angeklagte ihr verboten habe, … mitzunehmen. Zudem schilderte die Zeugin … D…, dass sie immer wieder versucht habe, ihre persönlichen Sachen und Kinderkleidung einzupacken, um aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen zu können. Diese Sachen habe der Angeklagte jedoch immer wieder ausgepackt. Deswegen seien eine Menge persönlicher Dinge in seinem Haus zurückgeblieben. Die Zeugin … D… Mutter von … D … bestätigte den Ablauf der Beziehung, wie von … D… geschildert. Die Kammer hat insoweit wiederum keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen zu zweifeln. Den Verlauf der Beziehung mit dem Angeklagten schilderten beide Zeuginnen übereinstimmend. Die Aussagen waren jeweils ohne Widersprüche und frei von Strukturbrüchen. Der Inhalt der von dem anwaltlichen Vertreter des Angeklagten, Rechtsanwalt … entworfenen Umgangsvereinbarung vom Sommer 2019 ergibt sich aus dieser.
Die Feststellungen zur Einstellung des Angeklagten zu … und … stehen aufgrund der Aussagen der Zeuginnen S…, und … D…, fest.
Die Zeugin … S… eine enge Freundin des Angeklagten (sie gab an, sie habe den Angeklagten als ihren besten Kumpel angesehen), sagte aus, dass der Angeklagte seinen Sohn abgöttisch liebe und vernarrt sei in seinen Sohn. Über den Großen, … habe der Angeklagte nach der Geburt von … jedoch nur gesagt, dass er zurückgeblieben sei. Auch vom Sprechen her sei er zurückgeblieben. Nach dem Vorfall mit dem Maoam habe der Angeklagte ihr gegenüber geäußert: „Hauptsache meinem Sohn … ist nichts passiert“. In diesem Zusammenhang führte die Zeugin weiter aus, dass sich der Angeklagte wegen des Vorfalls nach ihrem Eindruck keine Sorgen um … gemacht habe, da er sich nicht nach dem Wohlbefinden von … erkundigt und immer nur von seinem Sohn … gesprochen habe. Die Angaben der Zeugin S… sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinerlei Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin war erlebnisbasiert, da sie in Bezug auf die Beziehung des Angeklagten zu seinem Sohn und … D… Gespräche mit dem Angeklagten wiedergab, mithin konkrete Vorgänge benannte. Weitere belegkräftige Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprechen, sind die eigenpsychischen Wahrnehmungen, die die Zeugin im Zusammenhang mit dem Geschehen schilderte. So gab die Zeugin an, dass sie selbst ein Scheidungskind sei und deshalb die Situation des Angeklagten im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren grundsätzlich verstehen könne. Die Aussage der Zeugin S… war in sich stimmig und frei von inhaltlichen Strukturbrüchen.
Die Zeugin … D… bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung, dass … ihr gesagt habe, dass es für alle das Beste sei, dass sie nicht mehr bei …, also dem Angeklagten, wohnen würden. Dem … würde dann nämlich nicht mehr der Hals weh tun, weil er nicht mehr so viel mit ihm schreien müsste. Und ihm, dem …, würden dann nicht mehr die Ohren so weh tun, weil … nicht mehr so laut schreien würde. Zudem sagte die Zeugin … D… aus, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass sie mit … machen könne, was sie wolle. Sie könne aber vergessen, dass sie den … bekommen würde. Die Kammer hat keinerlei Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Die Angaben der Zeugin … D… stimmen mit der Aussage der Zeugin S… überein. Darüber hinaus war die Aussage der Zeugin … D… in sich stimmig und frei von inhaltlichen Strukturbrüchen. Die Kammer ist überzeugt, dass das geschilderte Gespräch erlebnisbasiert ist, da die Zeugin im Zusammenhang mit dem Gespräch eigene psychische Wahrnehmungen schilderte. So sagte die Zeugin … D… aus, dass sie sich als Oma total überfahren gefühlt und gar nicht gewusst habe, wie sie reagieren solle, als der Angeklagte ihr eröffnet habe, dass sie vergessen könne, ihren Enkelsohn … zu bekommen. Die Zeugin erzählte erkennbar aus ihrer Erinnerung, da sie auch die Umstände und Räumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Gespräch schilderte. So habe der Angeklagte in seinem Sessel im Wohnzimmer mit … im Arm gesessen und habe sie in die Küche geschickt. Wegen dieses Verhaltens des Angeklagten habe … sie nach dem Auszug längere Zeit nicht als Großmutter angesehen.
Bestätigt wird die Einstellung des Angeklagten zu seinem Sohn und … D… durch die Angaben der Zeugin … D…. Die Zeugin sagte aus, dass der Angeklagte zu … zunächst ein gutes Verhältnis gehabt habe. … habe zum Angeklagten „Papa“ gesagt. Dies habe sich jedoch mit der Geburt von … geändert. Dann sei … einfach weniger wert gewesen. … habe er alles durchgehen lassen und mit … habe er ständig geschimpft. Im Zusammenhang mit dem Auszug habe … ihr gesagt: „Zeit wird’s“. In der neuen Wohnung habe … ihr dann eröffnet, dass er vom Angeklagten in sein Zimmer gesperrt und erst wieder rausgelassen worden sei, kurz bevor sie selbst nach Hause gekommen sei. Nach dem Vorfall mit dem Maoam habe sich der Angeklagte niemals nach dem Gesundheitszustand von … erkundigt. Die Angaben der Zeugin … D… stimmen insoweit mit den Angaben der Zeuginnen S… und … D… überein. Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugt.
Die Kammer hält den Angeklagten im Hinblick auf den Maoam-Vorfall für überführt. Zeugen haben ihn bei der Tat zwar nicht beobachtet. Die Kammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten jedoch aufgrund der Gesamtschau der belastenden Indizien überzeugt. Zugleich konnte die Kammer die Täterschaft unbeteiligter Dritter, der Zeugin … D… beziehungsweise deren Angehörigen mit Sicherheit ausschließen.
Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Gesamtschau der Indiztatsachen. Aus einem Haargutachten ergibt sich, dass der Angeklagte positiv auf Methamphetamin getestet wurde. Der Angeklagte hatte ein starkes Motiv für die Tat. Ferner war die Tatsache zu sehen, dass er sich am Tattag wegen der Abholung seines Sohnes ungewöhnlich früh im Kindergarten befand, obwohl er wusste, dass sein Sohn … erst später zur Abholung bereit sein würde. Auch wurden Kaubonbons der Marke „Maoam-Bloxx“ in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden. Zudem schließt die Kammer aus, dass das Maoam-Bonbon von … D…, deren Umfeld oder von einer dritten Person im Kindergarten platziert wurde. Der Angeklagte offenbarte Täterwissen gegenüber der Zeugin S…, indem er Details über den Auffindeort des Maoam nannte. Weiteres belegkräftiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten war, dass er sich als Einziger dazu in der Lage sah, seinen Sohn … zu erziehen.
Der Sachverständige Prof. Dr. M… forensischer Toxikologe, führte aus, dass die beim Angeklagten am 23.01.2020 entnommene Haarprobe unter anderem positiv auf 0,033 ng/mg Methamphetamin und weniger als 0,01 ng/mg Amphetamin getestet worden sei. Die nachgewiesene Menge lasse auf einen niedrigen bis einmaligen Konsum schließen. Aufgrund der abgegebenen Haarlänge sei vorliegend ein Zeitraum von einer bis zwei Wochen vor der Haarprobeentnahme am 23.01.2020 abgebildet, in welcher der Konsum von Methamphetamin stattgefunden habe. Dass es hier zu einem Konsum von Methamphetamin gekommen sei, stehe fest, da das Stoffwechselprodukt Amphetamin in den Haaren nachweisbar gewesen sei. Zudem sei bei Erwachsenenhaaren und der Droge Methamphetamin aufgrund ihrer Struktur eine rein äußerliche Übertragung ausgeschlossen. Die Tatsache, dass die Haarprobe lediglich eine Gesamtlänge von 0,2 Zentimetern aufweise, sei für den Befund unbeachtlich. Der positive Nachweis einer Substanz beweise immer den Kontakt beziehungsweise wie vorliegend die Aufnahme. Dies ergebe sich aus den jeweils angewendeten Analyseverfahren, welche auch bei niedrigen Konzentrationen sehr spezifisch seien. Der Sachverständige führte weiterhin aus, dass die vom Angeklagten in der Folgezeit vorgelegten negativen Haargutachten nicht im Widerspruch zu dem positiven Haargutachten stünden. Zu beachten sei, dass sämtliche Folgegutachten auf der Analyse von Rückenhaaren beruhen würden. Bei Körperhaaren sei aufgrund des nicht feststellbaren monatlichen Durchschnittswachstums gar nicht klar, welcher Zeitraum von diesen Haaren abgebildet werde. Zudem handele es sich bei Körperhaaren immer um ein Konglomerat von alten und neu gewachsenen Haaren. So könne es sein, dass innerhalb der gleichen Probe manche Haare einen positiven Befund und manche Haare einen negativen Befund aufweisen würden. Überdies könne bei einem negativen Befund nicht ausgeschlossen werden, dass eine Substanz doch vereinzelt aufgenommen worden sei, weil die Einzeldosierungen und deren Inkorporationsraten in die Körperhaare sehr unterschiedlichen seien. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren, überzeugenden und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des forensischen Toxikologen nach eigener kritischer Würdigung an. An der fachlichen Qualifikation hat die Kammer keinen Zweifel. Der Sachverständige ist forensischer Toxikologe und seit vielen Jahren als Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren tätig. Die Kammer folgert aus den Angaben des Sachverständigen, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat mit genau der Art von Betäubungsmittel, nämlich Methamphetamin, Kontakt hatte, mit der das im Kindergarten platzierte Kaubonbon kontaminiert wurde.
Der Zeuge B…, Pfarrer und Leiter des Kindergartens „…“, in … sagte aus, dass er den Angeklagten am Tattag bereits gegen 10:20 Uhr im Inneren des Kindergartens gesehen habe. Die Kammer hat keinerlei Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Zeuge den Sachverhalt sachlich und frei von Belastungseifer. Der Zeuge konnte das von ihm Erlebte in einen situativen Kontext einordnen. Er gab an, dass er den Angeklagten spätestens um 10:20 Uhr im Inneren des Kindergartens gesehen habe. Er sei zu dieser Zeit mit Handwerkern im Kindergarten unterwegs gewesen, so dass er dies zeitlich gut einordnen könne. Die Beweisaufnahme ergab ferner, dass der Angeklagte seinen Sohn … normalerweise mittwochs gegen 11:00 Uhr vom Kindergarten abholte. Dies steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin P…, Erzieherin von … Z… im Kindergarten. Sie sagte aus, dass … immer mittwochs gegen 11:00 Uhr entweder von dem Angeklagten allein, zusammen mit dessen Eltern oder allein durch die Eltern des Angeklagten abgeholt worden sei. Zudem habe der Angeklagte immer an der Straße gewartet und sei gar nicht in den Kindergarten reingegangen. Die Angaben der Zeugin P… sind glaubhaft. Dafür spricht die Qualität ihrer Angaben. Sie schilderte das von ihr Erlebte unter der Angabe zahlreicher Details. Die Aussage der Zeugin war in sich stimmig und frei von inhaltlichen Strukturbrüchen. Die Kammer konnte auch keine Be- oder Entlastungstendenzen feststellen. Der Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass sein Sohn … am 22.01.2020 um 10:20 Uhr noch nicht abholbereit sein würde, ergibt sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … D…. Sie teilte dem Angeklagten am 22.01.2020 um 06.15 Uhr mit, dass er am Tattag nicht so früh wie sonst im Kindergarten sein solle, da einen Ausflug machen werde. Auf diese Nachricht von … D… antwortete der Angeklagte. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass sich der Angeklagte bewusst zu einer selbst für ihn ungewöhnlich frühen Uhrzeit im Kindergarten aufhielt. Zudem begab sich der Angeklagte entgegen seiner Gewohnheit in das Innere des Kindergartens.
Das Tatmotiv des Angeklagten stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin … D…. Dieses sieht die Kammer in der Erlangung des alleinigen Sorgerechts für … Z… und der Darstellung von … D… als Drogenkonsumentin und damit als zur Kindererziehung ungeeignet. Die Angaben der Zeugin … D … in Bezug auf das Tatmotiv werden durch die Angaben der Zeuginnen S… und K… bestätigt. Ferner ergibt sich das Tatmotiv des Angeklagten auch aus einem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Kontakt „K…“.
Die Zeugin … D… führte aus, dass der Angeklagte ihr, als die Trennung festgestanden habe, immer wieder gesagt habe, dass er sie fertig machen werde. Zudem habe der Angeklagte gesagt, dass er ihr … wegnehmen werde.
Die Aussage der Zeugin D… lässt sich in Einklang bringen mit den Angaben der Zeugin S…, einer engen Bekannten des Angeklagten, und der Zeugin K…, der Lebensgefährtin des Angeklagten bis zu seiner Inhaftierung. Da die Aussage der … D… insoweit unabhängig von zwei Zeugen bestätigt wurde, hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … D… keinen Zweifel. Die Zeugin S… gab an, der Angeklagte habe ihr gegenüber öfter bekundet, dass er unbedingt das alleinige Sorgerecht für … haben wolle. Dafür würde er seinen Sohn sogar entführen. Zudem habe er gesagt, dass er seine Ex wegen der Trennung fertig machen wolle. Die Zeugin K… gab an, der Angeklagte habe ihr wegen der Trennung von … D… gesagt, dass er das alleinige Sorgerecht für … haben wolle. Dafür werde er mit allen Mitteln kämpfen. Auch sei nach seiner Meinung seine ehemalige Lebensgefährtin nicht zur Erziehung geeignet.
Die Kammer hat hinsichtlich der beiden Zeugenaussagen keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussage der Zeuginnen zu zweifeln. Beide Zeuginnen waren in ihrem Aussageverhalten konstant. Sie bekundeten in der Hauptverhandlung das, was sie bereits in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen ausgesagt hatten. So sagte die Zeugin S… nach den glaubhaften Angaben der polizeilichen Sachbearbeiterin KHKin W… im Ermittlungsverfahren aus, dass das Ziel des Angeklagten gewesen sei … der … wegzunehmen. Er habe den Kontakt seines Sohnes zu … komplett unterbinden wollen. Das Aussageverhalten der Zeugin S… ist damit konstant. Die Zeugin K… gab in ihrer polizeilichen Vernehmung nach der glaubhaften Aussage des Sachbearbeiters KHK D… an, dass der Angeklagte das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn habe haben wolle. Darum werde er, der Angeklagte, kämpfen. Darüber hinaus waren die Schilderungen der beiden Zeuginnen geprägt durch Detailreichtum. Die Zeugin K… gab an, dass sie mit dem Angeklagten über alles reden habe können außer über den Umgang mit seinem Sohn. Diesbezüglich habe sich der Angeklagte nichts sagen lassen. Die Zeugin K… äußerte insoweit, dass sie deshalb versucht habe, das Thema … zu vermeiden. Sie habe Angst gehabt, dass sich der Angeklagte von ihr trenne, wenn sie ihm ihre Meinung sagen würde. Die Schilderungen der Zeugin K… waren erlebnisbasiert, da sie immer wieder eigene psychische Vorgänge, in Form von erlebten Gefühlen, wie zum Beispiel Angst, schilderte. Ebenso waren die Angaben der Zeugin S… erlebnisbasiert, da sie über das Kerngeschehen hinaus zahlreiche Details nannte. Die Zeugin S… führte aus, sie habe dem Angeklagten in Bezug auf sein Bestreben, das alleinige Sorgerecht zu erhalten, gesagt, dass beide Elternteile wichtig für ein Kind seien. Dies habe dem Angeklagten jedoch überhaupt nicht gepasst und aufgrund dessen sei es zu einem mehrmonatigen Kontaktabbruch durch den Angeklagten gekommen. Zudem schilderte die Zeugin S…, dass sie die Aussage des Angeklagten im Hinblick auf eine beabsichtigte Entführung seines Sohnes nicht für voll genommen habe. Auch die Zeugin S… benannte eigene psychische Vorgänge, indem sie aussagte, dass sie den Kontaktabbruch des Angeklagten wegen ihrer Meinung im Hinblick auf den Sorgerechtsstreit als krasse Reaktion empfunden habe, zumal sie den Angeklagten als ihren „besten Kumpel“ angesehen habe.
Ferner spricht die Genese der Aussage der Zeugin … D… für ihre Glaubhaftigkeit. Im Hinblick auf die Erklärungen des Angeklagten, dass er sie fertig machen wolle und er ihr die Kinder wegnehmen werde, vertraute sich die Zeugin … D… ihrer Mutter D… an. Nach den Angaben der Zeugin … D… habe … D… ihr gesagt, dass der Angeklagte sie aufgrund der Trennung fertig machen und er dafür sorgen werde, dass „sie keinen Fuß mehr in die Welt setzen“ könne. Die Aussage der Zeugin … D… ist glaubhaft, da die Aussage insgesamt von quantitativem Detailreichtum geprägt war. Die Zeugin machte auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck. Be- oder Entlastungstendenzen waren für die Kammer nicht ersichtlich. So versuchte sie nicht, den zunächst erfolgten Kontaktabbruch von … D… zu ihren Eltern in Folge der Beziehung zum Angeklagten zu beschönigen, sondern sagte aus, dass der Kontaktabbruch von ihrer Tochter und nicht vom Angeklagten ausgegangen sei. Schließlich äußerte die Zeugin … D… zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten. Belastungseifer konnte die Kammer daher nicht erkennen.
Die Angaben der Zeugin … D… im Hinblick auf das Tatmotiv stehen darüber hinaus in Einklang mit einem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und … P…. In diesem Chat schreibt der Angeklagte am 29.10.2019 um 18:00 Uhr, mithin unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hof – Familiengericht -, in der eine einvernehmliche Zwischenlösung für den Umgang mit … getroffen wurde, dass sein Ziel sei, … komplett zu sich zu holen, und er vorhabe, … D… das Sorgerecht komplett zu entziehen. Zudem hoffe er (der Angeklagte), dass P… nie gezwungen werde, so zu handeln, wie er nun gezwungen werde zu handeln.
Dass sich der Angeklagte als Einziger zur Erziehung seines Sohnes geeignet hält, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen S… und K… Die Zeugin S… führte aus, dass der Angeklagte über … D… immer gesagt habe, dass sie stinkfaul sei. Sie sei nicht zur Erziehung geeignet und habe sich nicht um die Förderung der Kinder gekümmert. Er dagegen habe immer gewusst, wie er seinen Sohn habe beruhigen können. Zudem habe sie, die Zeugin, dem Angeklagten in Beziehungsfragen nicht hineinreden dürfen. Als sie dem Angeklagten einmal gesagt habe, dass ein Kind beide Elternteile brauche, habe dies von Seiten des Angeklagten zu einem mehrmonatigen Kontaktabbruch geführt.
Die Zeugin K… bekundete, dass der Angeklagte ihr gegenüber öfters geäußert habe, dass … D… nicht zur Erziehung geeignet sei. So habe sein Sohn …, nach den Angaben des Angeklagten, immer gesagt, dass er nicht zurück zu seiner Mama wolle. Er sei viel besser zur Erziehung geeignet. Er habe … D… Schlampe und stinkfaul genannt. Zudem sagte die Zeugin aus, dass sie mit dem Angeklagten über alles außer über den Umgang mit … habe reden können. Wenn sie versucht habe, darüber mit ihm zu sprechen, sei er sauer geworden. Deshalb habe sie versucht, einen Bogen um das Thema zu machen. Sie habe Angst gehabt, dass sich der Angeklagte von ihr trenne, wenn sie dazu ihre Meinung sage.
Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Die Angaben stimmten in diesem Punkt vollständig überein und wurden unabhängig voneinander getätigt. Die Zeuginnen konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte zutreffend und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Beide Zeuginnen schilderten darüber hinaus eigene psychische Wahrnehmungen, weshalb die Kammer davon überzeugt ist, dass die jeweiligen Schilderungen erlebnisbasiert waren. Sogar die vom Angeklagten bezüglich … D… benutzten Worte („stinkfaul, Schlampe, faule Sau“) schilderten sie übereinstimmend.
Bestätigt werden die Angaben der Zeuginnen durch den Sachverständigen Dr. W…. Der Sachverständige Dr. W…, stellvertretender Leiter der Klinik für forensische Psychiatrie in … der den Angeklagten im Laufe des Ermittlungsverfahrens explorierte, führte in der Hauptverhandlung aus, dass beim Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vorhanden sei. Dies schlage sich nicht nur in beruflicher Hinsicht nieder, sondern gerade auch im zwischenmenschlichen Kontakt. Beim Angeklagten seien Tendenzen zum Beziehungsnarzissmus erkennbar. Zu diesem Schluss sei er gekommen, da der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass er beruflich besonders erfolgreich sei, tatsächlich jedoch nur über ein Nettoeinkommen von etwa 700,00 EUR verfüge. Zudem habe er sich als eine in allen Belangen bessere Person als … D… dargestellt. Auch die Schuld für das Scheitern der Beziehung habe er allein … D… zugewiesen. Eine Mitschuld am Scheitern der Beziehung habe er sich in keiner Weise gegeben. Nach Ansicht des Sachverständigen halte sich der Angeklagte als einzige Person für die Erziehung seines Sohnes … Z… geeignet, da er gegenüber ihm angegeben habe, dass er die Kinder praktisch rund um die Uhr betreut und sie mit Essen versorgt habe, einen Erziehungsbeitrag von … D…, jedoch stark heruntergespielt habe. … D… habe der Angeklagte ihm gegenüber als „faule Sau“ dargestellt. Die Angaben des Sachverständigen sind glaubhaft und decken sich insoweit mit den Angaben der Zeuginnen S… und K…, die auch diese Wortwahl („faule Sau“) in Bezug auf … D… bestätigten.
Widerlegt ist mit diesen Feststellungen auch die Einlassung des Angeklagten, die Anfang Januar 2020 von der durch das Familiengericht eingesetzten Gutachterin B… anlässlich eines Hausbesuchs geäußerte Einschätzung, beide Elternteile seien gleichermaßen zur Erziehung geeignet, habe ihn froh gestimmt. Vielmehr lässt sich aus diesen Feststellungen der Kammer der Schluss ziehen, dass diese Bewertung der Sachverständigen B… von Anfang Januar 2020 den Interessen des Angeklagten zuwider lief.
Dass der Angeklagte … D… als Drogenkonsumentin erscheinen lassen wollte, ergibt sich für die Kammer aus der Aussage der Zeugin S…. Die Zeugin sagte aus, der Angeklagte habe ihr schon einige Zeit vor dem Vorfall mit dem Maoam, als … D…, der Angeklagte und die Kinder noch gemeinsam in einem Haushalt lebten, mitgeteilt, dass … D… Drogen nehme. Die Kammer hat auch insoweit keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S…. Die Zeugin schilderte das Gespräch mit dem Angeklagten unter Nennung vieler Details. Sie gab dazu an, dass der. Angeklagte geäußert habe, dass … D… die Drogen über Cola zu sich nehme. Sie habe ihm noch geraten, dass er jemanden verständigen müsse, da das doch-einem Selbstmordversuch gleichkomme, woraufhin er entgegnet habe, da wäre er ganz froh, wenn so etwas passieren würde, dann wäre er sie los. Die Beweisaufnahme hat in diesem Punkt ergeben, dass … D… keine Betäubungsmittelkonsumentin ist, dass also auch insoweit der Angeklagte gegenüber der Zeugin S… falsche Tatsachen verbreitete. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. M…. Danach ergäben sich aufgrund der Untersuchung der Haarprobe von … D… keinerlei Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln sowie ausgewählte Medikamente mit Wirkung auf das Zentralnervensystem. Die Haarprobe sei am 23.01.2020 entnommen worden und sei vier Zentimeter lang gewesen. Deshalb bilde die Haarprobe einen Zeitraum von etwa vier Monaten ab. Für diesen Zeitraum ab September 2019 hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die für einen Betäubungsmittelkonsum sprächen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit vollständig an. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin D…, dass ihre Tochter weder rauche noch trinke noch Drogen nehme. Ihre Tochter trinke nicht einmal Kaffee und weigere sich sogar, beim Anstoßen etwa bei einem Geburtstag auch nur einen Schluck Sekt zu nehmen.
Weiterhin offenbarte der Angeklagte gegenüber der Zeugin S… Täterwissen in Bezug auf den Auffindeort des Maoam.
Die Zeugin S… gab an, dass der Angeklagte gesagt habe, dass sich das Kaubonbon, das … zu sich genommen hat, im oberen Bereich seiner Garderobe im Kindergarten befunden habe. Auf ihre Frage, woher er das wisse, habe der Angeklagte geantwortet, dass er den Auffindeort von … D… erfahren habe. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie konnte sich an das Gespräch mit dem Angeklagten noch sicher erinnern und gab den Inhalt des Gesprächs unter Angabe vieler Details wieder. Zudem konnte die Zeugin S… das Gespräch mit dem Angeklagten in einen zeitlichen Kontext einordnen. Insoweit sagte die Zeugin aus, dass der Angeklagte ihr das mit dem Auffindeort kurz darauf erzählt habe, als das mit dem Kaubonbon passiert sei. Es seien lediglich ein paar Tage dazwischen gewesen. Sie, die Zeugin, könne sich nämlich noch daran erinnern, weil beim Angeklagten durch die Polizei am nächsten Tag eine Hausdurchsuchung gemacht worden sei. Der Angeklagte sei dann für eine Nacht in einer Zelle gewesen und habe Blut und Haare abgeben müssen. Und dann habe er ihr das mit dem Auffindeort erzählt. Bei der Durchsuchung habe er, der Angeklagte, erfahren, dass … vergiftet worden sei.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme schließt die Kammer auch mit Sicherheit aus, dass die Details über den Auffindeort des Maoam an den Angeklagten herangetragen wurden. Die Zeuginnen S…, P…, H… und H…, sämtlich Erzieherinnen im Kindergarten …, gaben übereinstimmend an, dass sie von der Leitung des Kindergartens und von der Polizei angewiesen worden seien, hinsichtlich des Maoam mit niemandem außerhalb des Kindergartens zu sprechen. Die Zeuginnen konnten allesamt glaubhaft bekunden, dass sie an die Eltern der Kindergartenkinder, insbesondere den Angeklagten, keine Details weitergegeben hätten. Diesbezüglich führten die Zeuginnen jeweils an, dass sie auf Nachfrage der Eltern, was denn vorgefallen sei, immer geantwortet hätten; dass sie selbst keine genaueren Informationen hätten. Zudem hätten sie niemals das Wort „vergifteter Bonbon“ in den Mund genommen, sondern hätten immer nur davon gesprochen, dass sich die Eltern wegen des Vorfalls keine Sorgen machen müssten und sie selbst keine weiteren Informationen hätten. Deshalb sei am Ende der Woche ein allgemeiner Elternbrief von der Leitung des Kindergartens verfasst worden, aus dem sich ergeben habe, dass sich die Eltern wegen des Vorfalls am 22.01.2020 im Kindergarten keine Sorgen machen müssten. Der Kindergarten sei lediglich durch Polizeibeamte durchsucht worden. In Bezug auf den Angeklagten sagte die Zeugin P… aus, dass dieser nach dem Vorfall den … gar nicht mehr abholen habe müssen, da … nach dem Vorfall erst mal nicht mehr in den Kindergarten gegangen sei und es dann zum Lockdown gekommen sei. Deshalb habe nach dem Vorfall kein Kontakt mehr zum Angeklagten bestanden. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie stimmen in diesem Punkt vollständig überein und waren frei von inneren Widersprüchen und Strukturbrüchen. Be- oder Entlastungstendenzen konnte die Kammer im Hinblick auf Zeuginnen nicht erkennen. Die Kammer zieht daher den Schluss, dass der Angeklagte die Informationen hinsichtlich des Auffindeortes nicht aus dem Kindergarten erhalten hat, da der Angeklagte nach dem Vorfall am 22.01.2020 keinen Grund mehr hatte, Kontakt mit dem Kindergarten aufzunehmen und die Kindergärtnerinnen keine Informationen zu dem Vorfall preisgegeben haben.
Die Kammer schließt auch aus, dass der durchsuchende Polizeibeamte KHK Z… dem Angeklagten Details über den Auffindeort des Maoam nannte. Der Zeuge Z… sagte aus, dass er dem Angeklagten als Grund der Durchsuchung genannt habe, dass … infolge des Konsums eines Kaubonbons mit Vergiftungserscheinungen im Krankenhaus liege. Mehr habe er dem Angeklagten nicht eröffnet. Die Aussage des Zeugen Z… ist glaubhaft. Er konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht die Qualität seiner Aussage. Die Aussage des Zeugen war geprägt von Detailreichtum. So schilderte der Zeuge, dass er frühmorgens bei Dienstantritt am 23.01.2020 den Einsatzbericht vom Vorabend gelesen habe. Danach sei ein kleiner Bub in der Nacht zuvor wegen einer Drogenintoxikation ins Krankenhaus eingeliefert worden. Im Einsatzbericht seien keine Details zum Auffindeort des Maoam enthalten gewesen. Als er am 23.01.2020 die Durchsuchung beim Angeklagten durchgeführt habe, seien ihm selbst keine Details zum Auffindeort des Maoam bekannt gewesen. Weitere belegkräftige Indizien für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen sind die eigenpsychischen Wahrnehmungen, die der Zeuge im Zusammenhang mit dem Geschehen schilderte. So bekundete er, dass er dem Angeklagten gesagt habe, dass er es nicht in Ordnung finde, sollte der kleine Junge wirklich unter Drogen gesetzt worden sein. Er könne ausschließen, dass er Details über die Ermittlungen an den Angeklagten weitergegeben habe, da er die Ermittlungen auf keinen Fall habe gefährden wollen. Der Zeuge antwortete souverän und ohne Widersprüche. Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt.
Zuletzt schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte die Information hinsichtlich des Auffindeortes von … D… erhalten hat. Im Rahmen ihrer Vernehmung sagte die Zeugin aus, dass sie nach dem Tattag zunächst keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Zeugenvernehmung von … S…, die aussagte, dass der Angeklagte, ihr, der Zeugin S…, gesagt habe, dass er das Wissen vom Auffindeort von … D… habe, blieb die Zeugin … D… bei ihrer Aussage, dass sie in den Tagen nach dem Vorfall keinen Kontakt zum Angeklagten gehabt habe. Sie könne sich nicht erklären, wie die Aussage der Zeugin S… entstanden sei. Nach der Trennung habe sie mit dem Angeklagten nur noch Kontakt wegen … gehabt, um zum Beispiel Details wegen des Umgangs zu klären. Über … habe sie mit dem Angeklagten nach der Trennung überhaupt nicht mehr geredet. Dafür habe kein Grund bestanden. Die Aussage der Zeugin … D… ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Die Zeugin machte auf die Kammer diesbezüglich einen offenen und ehrlichen Eindruck. Darüber hinaus ergaben die Chatverläufe, dass … D… zuletzt am 22.01.2020 um 19:57 Uhr Kontakt mit dem Angeklagten betreffend den Sohn … hatte. In den folgenden Tagen fand zwischen dem Angeklagten und … D… keinerlei Konversation statt. Zudem betraf der letzte Chat vom 22.01.2020 ausschließlich … Z…. Auch dem Anrufprotokoll des Telefons von … D… ist zu entnehmen, dass diese den Angeklagten nicht anrief. Die Kammer schließt ferner einen persönlichen Kontakt von … D… mit dem Angeklagten aus. Die Beweisaufnahme ergab, dass sich … D… seit dem 23.01.2020 durchgängig für eine Woche bei … D… im Krankenhaus in … aufhielt. Dies steht fest aufgrund der Zeugenaussagen von … und … D…, die übereinstimmend bekundeten, dass … erst nach einer Woche aus dem Krankenhaus entlassen wurde und ihre Tochter seit dem 23.01.2020 immer bei ihm gewesen sei. Insoweit hat die Kammer keinerlei Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend und unabhängig voneinander dasselbe.
Weiteres Indiz, das für die Täterschaft des Angeklagten spricht, ist, dass der Angeklagte am 23.01.2020 und damit in unmittelbarer Tatzeitnähe im Besitz der Süßigkeit „Maoam Bloxx“ war. Dies ergibt sich aus den polizeilichen Lichtbildern Blatt 14 und Blatt 15 des Sonderbandes „Lichtbilder“ unterbunden zu dem Verfahren mit Aktenzeichen … auf die ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass bei der Durchsuchung am 23.01.2020 Kaubonbons der Marke „Maoam Bloxx“ im Haus des Angeklagten aufgefunden wurden.
Die Täterschaft einer unbekannten dritten Person, die den Bonbon in dem Kindergarten platziert haben könnte, schließt die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeuginnen S…, H… sowie P… mit Sicherheit aus. Die Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass der Aufenthalt einer unbekannten Person innerhalb des Kindergartens sofort den dort anwesenden Erzieherinnen oder Mitarbeitern aufgefallen wäre. Direkt im Eingangsbereich des Kindergartens sei außerdem ein Büro, das ständig besetzt sei, so dass kontrolliert werden könne, wer den Kindergarten betrete. Am Tattag sei jedoch keine derartige Beobachtung gemacht worden. Die Kammer hat insofern keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen zu zweifeln. Die Angaben waren jeweils frei von Belastungseifer, stimmten in diesem Punkt vollends überein und wurden unabhängig voneinander getätigt.
Eine Täterschaft von … D… oder einer Person aus ihrem Umfeld schließt die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme mit Sicherheit aus.
Zwar war die Zeugin … D… an dem alleinigen Sorgerecht hinsichtlich … Z… interessiert. Allerdings bekundete der Zeuge Rechtsanwalt R…, Verfahrensbeistand des … Z… im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, dass sich … D… im familiengerichtlichen Verfahren stets kooperativ verhalten habe. Sie sei immer um eine gemeinsame Lösung bemüht gewesen und habe dem Angeklagten den Kontakt zu seinem Sohn … Z… ermöglichen wollen. Ihr sei wichtig gewesen, dass in die Angelegenheit System komme. Als die Frage eines Wechselmodells hinsichtlich Z… im Raum gestanden habe, sei … D… dem Angeklagten einen großen Schritt entgegengekommen, erst ihre Kooperationsbereitschaft habe ein erweitertes Umgangsrecht ermöglicht. Die Angaben des Zeugen R… sind glaubhaft. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, daran zu zweifeln. Ein deutliches belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sind die eigenpsychischen Wahrnehmungen, die er im Rahmen seiner Vernehmung schilderte. So sagte der Zeuge aus, dass aus seiner Sicht eigentlich eine gemeinsame Lösung zwischen den Parteien gefunden worden sei. Doch dann sei die Situation mit dem Bombenbau eskaliert, was ihn sehr überrascht habe. Bestätigt wird die Aussage des Zeugen R… durch die Angaben der Zeugin R…. Die Zeugin R… sagte aus, dass … D… stets um eine einvernehmliche Lösung bemüht gewesen sei. Deshalb habe sie die Sachverständige B… mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese setze sie immer dann ein, wenn aus ihrer Sicht eine konsensuale Lösung in Form eines Wechselmodells möglich erscheine. Die Kammer hat insoweit keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Selbst wenn – entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme – unterstellt wird, dass es der Zeugin … D… darauf ankam, mit allen Mitteln das alleinige Sorgerecht für Z… zu erhalten oder sich an dem Angeklagten für das Scheitern der Beziehung zu rächen, ist es lebensfremd, wenn sie deshalb ihren Sohn … D… vergiftet, zu dem der Angeklagte seit Monaten keinen Kontakt mehr hatte. Darüber hinaus konnte sie nicht sicher wissen, ob tatsächlich der Angeklagte … am 22.01.2020 vom Kindergarten abholen würde, nachdem dazu auch seine Eltern berechtigt waren und dies – wie die Erzieherinnen in ihren Vernehmungen auch bestätigten – zuvor mehrfach getan hatten. Mit der Vergiftung ihres Sohnes hätte für … D… obendrein nicht nur die Gefahr bestanden, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn … Z…, sondern überdies ihr alleiniges Sorgerecht für … D… verliert. Wenn es … D… darauf angekommen wäre, das alleinige Sorgerecht für Z… zu erreichen, wäre es viel naheliegender gewesen, wenn sie den Angeklagten oder i mit Methamphetamin vergiftet hätte, um so zu bewerkstelligen, dass der Angeklagte zur Erziehung von Kindern ungeeignet erscheint, weil er Umgang mit Betäubungsmitteln hat.
Der Zeuge KHK D…, polizeilicher Durchsuchungsbeamter, bekundete, dass bei der Nachschau in der Wohnung von … D… am 23.01.2020 keine Kaubonbons der Marke „Maoam Bloxx“ aufgefunden worden seien. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Die Kammer hat keinerlei Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Die Angaben des Zeugen werden durch die Aussage der Zeugin KHKin W… bestätigt, die ebenfalls bei der Durchsuchung zugegen war.
Das von Prof. Dr. M… erstattete Haargutachten hinsichtlich des H…, des leiblichen Vaters von … D… ergab, dass dieser keinen Kontakt mit Betäubungsmitteln hatte, wobei ein Zeitraum von eineinhalb Monaten überprüft werden konnte. … H… seien am 23.01.2020 Kopfhaare mit einer Länge von 1,5 Zentimetern entnommen worden. Die Kammer ist von den Angaben des Sachverständigen überzeugt.
Die Zeugin W… führte aus, dass die Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft der Eltern von … D… ergeben hätten. Diese seien am Tatort im Kindergarten nicht feststellbar gewesen. Ein Bezug zu Drogen sei ebenso nicht ermittelt worden. Die Kammer schließt daher eine Täterschaft von … D… oder deren Angehöriger mangels Motivs und mangels Kontaktes mit Betäubungsmitteln, aus.
Aufgrund der Beweisaufnahme schließt die Kammer desgleichen mit Sicherheit aus, dass … D… das Bonbon von dem Zeugen B…, Leiter des Erste-Hilfe-Kurses am 22.01.2020 und Polizeibeamter im Ruhestand, erhalten hat. Der Zeuge B… sagte aus, dass er generell keine Bonbons an Kinder im Kindergarten verteile. Kinder erhielten von ihm am Ende des Kurses nur einen Button und eine Teilnehmerurkunde. Dies stimmt mit den Aussagen der Zeuginnen S…, H… sowie P… überein. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Die Zeuginnen bekundeten übereinstimmend, dass von Seiten des Kindergartens wie auch von Seiten des Zeugen B… an diesem Tag keine Süßigkeiten an die Kinder verteilt wurden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B… zu zweifeln. Der Zeuge machte auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck frei von Be- oder Entlastungstendenzen. Die Aussagen der Zeugen stehen auch im Einklang mit der glaubhaften Angabe der Zeugin W… Diese bekundete, dass die Ermittlungen nicht den geringsten Hinweis auf eine Täterschaft des Zeugen B… geliefert hätten.
Aufgrund der Gesamtschau der dargestellten Indiztatsachen ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Der Angeklagte hatte ein starkes Motiv hinsichtlich der Begehung der Tat und infolge der von der Sachverständigen B… Anfang Januar 2020 geäußerten Einschätzung auch einen konkreten Auslöser dafür. Er hatte zudem in unmittelbarer Tatzeitnähe Kontakt mit Methamphetamin. Die Kammer hat ferner gesehen, dass der Angeklagte am Tattag die Gelegenheit hatte, das kontaminierte Maoam-Bonbon im Kindergarten zu platzieren, und dass er sich zu einer für ihn ungewöhnlichen Uhrzeit und entgegen seiner Gewohnheit im Inneren des Kindergartens aufhielt. Schließlich war der Angeklagte in unmittelbarer Tatzeitnähe im Besitz von Kaubonbons der Marke „Maoam-Bloxx“ und war seiner Meinung nach als einzige Person dazu geeignet, … zu erziehen. Bereits aus der Gesamtschau dieser Indiztatsachen folgert die Kammer, dass das kontaminierte Kaubonbon vom Angeklagten stammte. Ein weiteres bekräftigendes Indiz ist darüber hinaus, dass der Angeklagte gegenüber einer engen Bekannten Täterwissen, nämlich den exakten Fundort des Maoam, offenbarte.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das kontaminierte Kaubonbon bewusst im Garderobenfach des … D… im Kindergarten. „…“ in … platzierte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen aufgrund der Aussage der Zeugin … D… fest. Zudem stützt sich die Kammer auf die Aussagen der Zeugen … und … B… sowie die Aussage der Zeugin P… Der Zeuge … B… sagte aus, dass er den Angeklagten am Tattag spätestens um 10:20 Uhr im Inneren des Kindergartens gesehen habe. Die Zeugin P… gab an, dass sie den Angeklagten gegen 10:45 Uhr noch im Inneren des Kindergartens gesehen habe, als er die Tür zum Gruppenraum der „…“, der auch … und … angehört hätten, geöffnet habe. Die Kammer hat hier keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln.
Die Zeugin … B…, Ehefrau des Pfarrers und Aushilfskraft im Kindergarten, sagte aus, dass sie den Angeklagten gegen 11:15 Uhr außerhalb des Kindergartens an seinem Auto stehend bemerkt habe. Dann sei er weggefahren. Die Angaben der Zeugin B… sind glaubhaft. Sie konnte sich an das von ihr Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihr Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Weiteres belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist, dass sie eigene psychische Vorgänge im Zusammenhang mit dem von ihr Erlebten schilderte. So sagte die Zeugin aus, dass sie sich noch gewundert habe, warum der Angeklagte so lange am Auto vor dem Kindergarten stehe. Normalerweise hielten Eltern sich nur für kurze Zeit am Kindergarten auf und seien immer in Eile.
Der Zeuge … D… konnte zum festgestellten Sachverhalt unter II. 1. b) im Wesentlichen keine Angaben mehr machen. Im Rahmen seiner Vernehmung bekundete der Zeuge, dass er im Krankenhaus gewesen sei, sich jedoch nicht mehr an den Grund hierfür erinnern könne. Im Kindergarten sei er gerne gewesen, dort habe er immer gerne gespielt.
Die Zeugin … D… sagte aus, dass sie am Tattag gegen 14:45 Uhr ihren Sohn … vom Kindergarten abgeholt habe. Als sie die Tür des Gruppenraums im Kindergarten geöffnet habe, sei … ihr voller Freude entgegengesprungen und habe gesagt, dass er ein Bonbon geschenkt bekommen habe. Das Bonbon sei in seinem Fach. Auch sie selbst habe das Bonbon in seinem Mützenfach liegen sehen. Da sie … erlaubt habe, das Bonbon sofort zu essen, habe … das Maoam-Bonbon ausgepackt und angefangen, es zu kauen. … habe dann gesagt, dass das Bonbon bitter oder salzig schmecke. Daraufhin habe sie … gefragt, ob er sicher sei, dass er bitter meine oder nicht vielmehr sauer. … habe darauf geantwortet, dass das Bonbon bitter schmecke. Darauf habe … das Bonbon in ihre Hand gespuckt. Im Anschluss habe sie das angekaute Bonbon wieder in das Papier eingewickelt und in die Tasche von … habe ihr auch gesagt, dass er das Maoam-Bonbon von dem Arzt aus dem Kindergarten erhalten habe. Etwa gegen 15:15 Uhr oder 15:30 Uhr sei es bei … zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen. Er habe nicht ruhig sitzen können und sei immer hin und her gerannt. Zudem habe er sich mit der Zunge ununterbrochen über die Lippen geleckt. Das sei besonders auffällig gewesen, da … ein eher ruhiges und zurückhaltendes Kind sei.
Die Aussage der Zeugin … D… ist glaubhaft. Die Schilderungen der Zeugin … D… über die Aufnahme des kontaminierten Bonbons durch ihren Sohn sind erlebnisbasiert. Im Kerngeschehen ist die Aussage der Zeugin … D… geprägt von quantitativem Detailreichtum. Die Abholung von … und den Konsum des Maoam schilderte die Zeugin … D… unter Angabe vieler Details („… kam mir voller Freude entgegen gehüpft und sagte mir, dass er ein Maoam geschenkt bekommen hat“). Sie schilderte den Ablauf des Geschehens detailliert. Ebenso sagte sie aus, warum sie das Bonbon nach dem Ausspucken wieder einwickelt und in dem Rucksack von … verstaut hat. Insofern gab die Zeugin an, dass im Inneren des Kindergartens kein Mülleimer in der Nähe gewesen sei. Außerdem habe sie sich beeilen müssen, da sie mit dem Abholen um 14:45 Uhr schon sehr spät dran gewesen sei. Die von ihr bekundeten Details lassen sich daher zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Die Zeugin schilderte eigene psychische Vorgänge. So sagte sie aus, dass Hintergrund ihrer Aussage gegenüber … bezüglich des Geschmacks, ob er nicht vielmehr „sauer“ meine, ihr Gedanke gewesen sei, dass Kinder „sauer“ und „bitter“ gerne verwechseln würden. Die Aussage von … D… weist daher insgesamt signifikante Realkennzeichen auf.
Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte für eine objektiv falsche Aussage feststellen. Hinsichtlich des Auffindeortes des Bonbons und des Konsums des Bonbons vertraute sich die Zeugin … D… ihrer Mutter und ihrer Freundin. … an. Die … D… sagte insofern aus, dass ihre Tochter gesagt habe, … habe das Kaubonbon aus seinem Garderobenfach im Kindergarten von einem Arzt. Ihre Tochter habe es … dann erlaubt, das Bonbon zu essen. Daraufhin habe … gesagt, dass es bitter schmecke, woraufhin … das Bonbon ausgespuckt habe. Sodann habe ihre Tochter das Bonbon wieder eingewickelt und in die Tasche gesteckt. Die Aussage der Zeugin … D… ist glaubhaft. Sie konnte sich an das von ihr Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel, dass sie das von ihr Geschilderte wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Insoweit machte die Zeugin … D… auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck. Dem Chatverlauf vom 23.01.2020 zwischen der Zeugin … D… und ihrer Freundin … ist zu entnehmen, dass … D… ihrer Freundin geschrieben hat, dass … das Kaubonbon im Kindergarten gegessen habe. Darüber hinaus ist dem Chat vom 22.01.2020 um 16:17 Uhr zu entnehmen, dass die Zeugin … D… ihrer Freundin … von dem Zustand ihres Sohnes erzählt. … sei wie aufgezogen, total anstrengend und quatsche in einer Tour.
Die Aussagekonstanz von … D… ist sehr hoch. Am Abend des Tattags wurde … D… durch PHM M… informatorisch befragt, als die Polizeibeamten in … eintrafen und … bereits im Rettungswagen lag. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen M… schilderte … D…, dass … das Kaubonbon aus seinem Fach im Kindergarten von einem Arzt habe. Da das Bonbon bitter geschmeckt habe, habe … dieses ausgespuckt. Anschließend sei das Bonbon wieder verpackt und in der Tasche verstaut worden. Etwa eine halbe Stunde später habe sich der Gemütszustand ihres Kindes verändert. Er sei hibbelig gewesen und habe ununterbrochen geredet. Zudem sei er ständig mit seiner Zunge über die Lippen gefahren. Dies bekundete … D… auch in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar E…, Vemehmungsbeamter der Zeugin … D… am 23.01.2020, sagte glaubhaft aus, dass die Zeugin … in ihrer Vernehmung angegeben habe, dass sie … gegen 14:45 Uhr aus dem Kindergarten abgeholt habe. Als … auf sie zugekommen sei, habe er schon gesagt, dass er ein Bonbon in seinem Fach liegen habe, … habe dann das Bonbon ausgepackt, in den Mund gesteckt und dann gesagt, dass das Bonbon total bitter schmecke. Nachdem … das Bonbon ausgespuckt habe, habe sie das Bonbon wieder eingepackt und in die Tasche gesteckt. … habe auch gesagt, dass er das Bonbon von einem Arzt erhalten habe. Etwa gegen 15:15 Uhr bis 15:30 Uhr habe es langsam mit ihrem Sohn angefangen. Er sei ständig unruhig hin und her gegangen. Diese beiden Aussagen der Zeugin … D… stimmen im Kerngeschehen mit der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage vollständig überein.
Soweit die Angaben von … D… in Einzelheiten, speziell in Bezug auf den Ort des Konsums des Maoam, voneinander abweichen, wird dadurch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Ansicht der Kammer nicht erschüttert. Im Kerngeschehen war der Aussageinhalt von … D… über alle Befragungen und Vernehmungen konstant. Die Zeugin … D… sagte gleichbleibend aus, dass … das Maoam aus seinem Fach an der Garderobe im Kindergarten habe. Gegenüber PHM M… gab … D… an, dass … das Maoam, welches einen bitteren Geschmack aufgewiesen habe, aus dem Kindergarten habe. Zwar sagte die Zeugin … D… am 22.01.2020 am Abend des Vorfalls in einer informatorischen Befragung am Krankenwagen gegenüber dem Zeugen PHM M… nach dessen Wahrnehmung aus, dass … das Bonbon im Auto gegessen habe. Im Kerngeschehen, Auffinden des kontaminierten Bonbons im Garderobenfach des Kindergartens, Konsum durch …, Ausspucken des Bonbons aufgrund bitteren Geschmacks sowie Mitnahme des Bonbons, ist das Aussageverhalten bis hin zur Hauptverhandlung unverändert. Die Kammer ist daher von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin … D… überzeugt.
Dass die Aussage der Zeugin auf einer Erfindung beruht, kann die Kammer ausschließen. Die Zeugin sagte aus, dass … ihr auch erzählt habe, dass er das Bonbon im Kindergarten von einem Arzt erhalten habe. Würde es sich hierbei um eine erfundene Geschichte handeln, würde dieses Detail den Sachverhalt unnötig verkomplizieren, da noch eine weitere Person in den Tatvorwurf hineingezogen wird. … D… konnte es insoweit gar nicht beeinflussen, ob der Leiter des Erste-Hilfe-Kurses nicht tatsächlich Süßigkeiten an die Kindergartenkinder austeilt. Wäre es der Zeugin darum gegangen, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten, hätte sie diesen Umstand weggelassen beziehungsweise gar nicht erst erwähnt. Denn so würde sie es riskieren, dass eine völlig andere Person in den Fokus der Ermittlungen gerät. Die Zeugin W… sagte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass es aufgrund der Aussage der … D… („Bonbon von einem Arzt aus dem Kindergarten erhalten“), höchste Priorität gehabt habe abzuklären, wer der Arzt aus dem Kindergarten sei undob gegebenenfalls noch weitere Bonbons im Kindergarten verteilt worden seien. Dabei sei ermittelt worden, dass es sich bei dem „Arzt“ um den Leiter des Erste-Hilfe-Kurses im Kindergarten gehandelt habe. Viel naheliegender wäre damit im Fall einer intendierten Falschbelastung des Angeklagten eine Aussage der Zeugin … D… dergestalt, dass … ihr gegenüber gesagt habe, dass er das Bonbon von … erhalten und … am Tattag im Kindergarten gesehen habe. Eine solche Aussage tätigte die Zeugin … D… jedoch zu … keinem Zeitpunkt.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird nicht dadurch erschüttert, dass sie während der laufenden Ermittlungen ihr Handy zunächst nicht freiwillig an die Polizeibeamten aushändigte, sondern erst nach dem Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses das Handy an die Polizisten übergab. Die Weigerung der Zeugin … D…, beruhte für die Kammer auf nachvollziehbaren und verständlichen Gründen. Das Handy stellte ihre einzige Verbindung zur Außenwelt dar, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich ständig bei ihrem Sohn …, der wegen einer Intoxikation mit Methamphetamin im Krankenhaus in …, lag, aufhielt. Zudem hat … D… nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin KHKin W… und des Zeugen KHK S… den Polizeibeamten freiwillig die PIN-Nummer des Handy gegeben, so dass das Handy ohne Probleme untersucht werden konnte. Die Motivation der Weigerung wird auch durch die Zeugenaussagen von KHKin W… und KHK S… bestätigt. Beide Polizeibeamten gaben an, dass es … D… darauf angekommen sei, sich zunächst noch einige Nummern aus dem Handy zu notieren, um noch Kontakt zu anderen Personen aufnehmen zu können, während sie bei … in … im Krankenhaus war. Für die Kammer ergab sich daher nicht der Eindruck, dass … D… versucht hätte, etwas zu verbergen.
Die Zeugin … D… machte auf die Kammer auch einen offenen und ehrlichen Eindruck frei von Be- oder Entlastungstendenzen. Die Angaben der Zeugin waren nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar vom Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Was falsche Beschuldigungen normalerweise kennzeichnet, nämlich eine typische Überbetonung der belastenden Teile, fehlte in der Aussage. Die Zeugin … D… bekundete in der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Verdacht gegen den Angeklagten. Die Zeugin schilderte lediglich das Geschehen am Tattag, ohne den Angeklagten zu beschuldigen. Zudem gab die Zeugin an, dass ihr bewusst sei, dass ein Kind seinen Vater benötige. Deshalb sei sie um eine einvernehmliche Lösung für … bemüht gewesen. Sie habe es … ermöglichen wollen, dass er mit seinem Papa zusammen sein könne. Darüber hinaus konnte die Kammer feststellen, dass im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen keine Belastungstendenzen in Bezug auf den Angeklagten gegeben waren. So schilderte die Zeugin KHKin W…, dass der Fokus der Ermittlungen nicht wegen der Aussage von … D… auf den Angeklagten gelenkt worden sei. Erst als aufgrund der Angaben der Zeugen B… sowie der Kindergärtnerinnen festgestanden habe, dass sich der Angeklagte, allerdings keine unbekannten Dritten am Tattag im Kindergarten aufgehalten hätten, sei auf Weisung der Staatsanwaltschaft … gegen den Angeklagten ermittelt worden. Die Angaben der Zeugin W… sind glaubhaft. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an den Angaben der Zeugin W… zu zweifeln.
Schließlich ist zu sehen, dass die Angaben der Zeugin … D… im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung der Droge bei … von dem Sachverständigen Prof. Dr. S… bestätigt wurden. Prof. Dr. S…, welcher auch das von … D… am 22.01.2020 Erbrochene untersuchte, gab an, dass in dem Erbrochenen Methamphetamin festgestellt worden sei. Auch deshalb stehe für ihn als Sachverständigen fest, dass … D… am 22.01.2020 oral Methamphetamin konsumiert habe. Auf diesen Konsum sei die heftige Intoxikationssymptomatik zurückzuführen. Aufgrund der oralen Aufnahme seien nach etwa 30 bis 60 Minuten erste Intoxikationsanzeichen zu erwarten. Die Aussage der Zeugin … D… zum Zeitpunkt der Aufnahme sei daher plausibel. Die Kammer ist von der Qualität der Angaben des Sachverständigen überzeugt. Das Gutachten gründet auf zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Kammer schließt sich diesem daher aus eigener Überzeugung und nach eigener kritischer Würdigung an. An der fachlichen Qualifikation hat die Kammer keinen Zweifel. Er ist Facharzt für Rechtsmedizin und seit vielen Jahren als Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren tätig.
Insgesamt ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … D… überzeugt.
Dass der Angeklagte das Bonbon bewusst im Fach des …, … D… platzierte, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen KHK D… und der Zeugin P….
Der Zeuge Kriminalhauptkommissar … D… sagte aus, dass er am 23.01.2020 unter anderem mit der Durchsuchung des Kindergartens betraut war. Zusammen mit anderen Kollegen der Polizei habe er im Kindergarten gezielt nach weiteren Maoam-Kaubonbons gesucht. Es seien jedoch im gesamten Kindergarten keine weiteren Kaubonbons aufgefunden worden. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen nicht. Die Aussage war in sich stimmig und frei von Strukturbrüchen.
Aus den polizeilichen Lichtbildern des Sonderbandes „Lichtbilder“ Blatt 4 und Blatt 5, unterbunden zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen … auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich, dass das Garderobenfach des … D… durch das Symbol eines … gekennzeichnet war. Auch die Fächer der anderen Kinder waren durch jeweils unterschiedliche Symbole gekennzeichnet.
Zudem gab die Zeugin P… an, dass es sich bei dem Platz mit dem Symbol des … um das Fach des … D… handle. Auf der waagerechten Fläche der Ablage sei auf einer Plakette der Name „…“ angebracht. An der Richtigkeit ihrer Angaben hegt die Kammer keinen Zweifel.
Aus dem Umstand, dass keine weiteren kontaminierten Bonbons im Kindergarten aufgefunden wurden, sowie dem Umstand, dass die Garderobenfächer jeweils durch verschiedene Symbole und die Namen der Kinder gekennzeichnet sind, folgert die Kammer, dass der Bonbon vom Angeklagten bewusst im Fach des … D… platziert wurde.
Dass der Angeklagte erreichen wollte, dass es zu körperlichen Ausfallerscheinungen bei … D… kommt, steht zur Überzeugung der Kammer wegen des Motives des Angeklagten fest. Nur wenn es zu einer äußerlich sichtbaren Reaktion bei … kommt, konnte der Angeklagte sein Ziel, … D… als Drogenkonsumentin darzustellen, die auch ihren Kindern den Zugang zu Betäubungsmitteln ermöglicht, erreichen.
Dass der Angeklagte eine lebensgefährdende Behandlung zumindest als möglich erkannt hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der verwendeten Droge (Methamphetamin) sowie der verabreichten Menge (Erwachsenendosis), des geringen Körpergewichts (19,9 Kilogramm) sowie des Alters des Geschädigten fest. Zudem folgert die Kammer aus den Angaben der … D…, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Medikamentengabe für seinen Sohn … schon wegen derer Gefährlichkeit sehr vorsichtig gewesen sei, dass dem Angeklagten erst recht die Gefährlichkeit von Methamphetamin im Zusammenhang mit Kleinkindern bewusst war. Da die Beweisaufnahme überdies ergab, dass … für den Angeklagten nach der Trennung keine Bedeutung hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Angeklagte mit einer potenziell lebensgefährlichen Behandlung abgefunden hatte.
Dass das Maoam-Kaubonbon mit Methamphetamin versetzt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S…, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch mit der Untersuchung des Kaubonbons betraut war. Nach dessen Ausführungen sei das Kaubonbon komplett in physiologischer Kochsalzlösung gelöst worden. Die dann entstandene Lösung sei mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie auf Methamphetamin untersucht worden. Dabei sei eine absolute Menge von 32 Milligramm Methamphetamin-Base ermittelt worden. Bei dieser Menge handle es sich um eine durchschnittliche beziehungsweise leicht überdurchschnittliche Dosis für einen Erwachsenen. Weiter gab der Sachverstände an, dass er trotz der Untersuchung nicht wisse, wie das Methamphetamin in das Bonbon gelangt sei. Möglich sei, dass es in das Maoam in verflüssigter Form eingespritzt oder eingeknetet worden sei. Möglich erscheine ferner, dass das kristalline Methamphetamin zunächst zerstoßen und dann das Kaubonbon in dem Pulver gewälzt worden sei. In Betracht käme schließlich, dass das zerstoßene Methamphetamin zwischen Papier und Bonbon platziert worden sei. Letztendlich sei jedoch nicht mehr feststellbar, wie das Methamphetamin in das Bonbon gelangt sei. Feststehe aber, dass das Bonbon mit mindestens 32 Milligramm Methamphetamin-Base versetzt worden sei. Hinsichtlich der Menge sei noch zu beachten, dass es sich dabei nur um die Restmenge handle. Durch das Kauen des Bonbons habe das Kind bereits eine gewisse Menge Methamphetamin aufgenommen, die jedoch nicht mehr genau quantifizierbar sei. In dem Bonbon habe sich daher mehr als 32 Milligramm Methamphetamin-Base befunden. Im Falle des Verschluckens des gesamten Bonbons hätte eine akute Lebensgefahr für … D… bestanden. Die Kammer ist insoweit von der Qualität der Angaben des Sachverständen überzeugt.
Die Feststellungen zu den Blutwerten beruhen auf den Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. S… sowie Dr. A…. Die Sachverständigen bekundeten übereinstimmend, dass Methamphetamin in Höhe von 468 μg/l und Amphetamin in Höhe von 44 μg/l im Blut des … D… feststellbar gewesen seien. Der Sachverständige Prof. Dr. S… führte weiterhin aus, dass ein Rückschluss auf die tatsächlich konsumierte Menge Methamphetamin aufgrund der im Blut des … D… nachgewiesenen Menge an Methamphetamin nicht möglich sei: Zum einen handle es sich bei der intoxikierten Person um ein Kind. Hierfür gebe es schon aus ethischen Gründen keinerlei Studien, die sich mit der Wirkung von Methamphetamin auf Kinder befassen. Um feststellen zu können, wie schnell das Methamphetamin bei oraler Aufnahme in den Stoffwechsel gelangt sei, spiele überdies der Mageninhalt eine entscheidende Rolle. Ebenso sei das geringe Körpergewicht von … D… (19,9 Kilogramm) von Bedeutung. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass es bei Kindern immer wieder zu einer Reabsorption von bereits aufgenommenen Substanzen kommen könne. Aufgrund dieser Faktoren lasse sich gerade bei Kindern nicht feststellen, welche Menge Methamphetamin tatsächlich aufgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass sich … D… zweimal erbrochen habe und bei der Untersuchung auch im Erbrochenen noch Methamphetamin in nicht quantifizierbarer Menge nachweisbar gewesen sei. Zudem sei das Körpergewicht des Kindes zu berücksichtigen. Man könne daher anhand des Methamphetamingehalts im Blut keinerlei Rückschlüsse auf die aufgenommene Menge ziehen. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass ihm schon bei der Erstellung des schriftlichen Gutachtens sämtliche Blutwerte, der ärztliche Untersuchungsbericht anlässlich der Blutentnahme und die vollständigen Arztbefunde für … D…, die in der Kinderklinik in … im Rahmen dessen Aufenthalts nach dem 22.01.2020 erstellt worden seien, vorgelegen hätten. Der Sachverständige kam danach zu dem Ergebnis, dass die in der Blutprobe ermittelten Wirkspiegel ohne weiteres dazu geeignet seien, die massive Intoxikationssymptomatik am 22.01.2020 und den Verlauf der Folgetage zu begründen. Die Kammer ist von der Qualität der Angaben des Sachverständigen insoweit überzeugt. Insbesondere gründete das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S… auf vollständigen Anknüpfungstatsachen.
Aus den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. M…, der mit der Untersuchung der Haare, die … D… am 23.01.2020 abgeschnitten wurden, auf Drogen und ausgewählte Medikamente mit Wirkung auf das Zentralnervensystem betraut war, ergab sich ein positiver Befund der Haare des … D… auf Methamphetamin. Der Sachverständige erläuterte zunächst das Vorgehen bei der Untersuchung. Er führte aus, dass bei Kinderhaaren aufgrund deren Struktur, sie seien extrem weich und sehr dünn, die Möglichkeit bestehe, dass Substanzen von außen auf die Haare gekommen und dann in die Struktur eingedrungen seien. Dies sei zum Beispiel möglich, wenn die jeweilige Substanz von Händen auf die Haare übertragen oder wenn die jeweilige Substanz durch den Schweiß der Mutter auf die Haare des Kindes übertragen werde. Möglich sei darüber hinaus, dass die infragestehenden Substanzen bei Kindern aufgrund deren eigener Schweißbildung in die Haare übertragen würden. Eine generell, wie auch hier, vor der Untersuchung durchgeführte Waschung der Haare führe aufgrund der Haarstruktur von Kindern nicht dazu, dass äußerlich auf die Haare aufgetragene Substanzen vollständig ausgewaschen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Übertragung von Amphetamin und Methamphetamin auf die Haare durch die Schweißbildung des Kindes … D… selbst plausibel. Zum einen sei zu beachten, dass … D… mit Methamphetamin intoxikiert gewesen sei und deshalb bereits die typische Wirkung der Droge zu einer stark erhöhten Schweißbildung bei ihm geführt habe. Zum anderen habe es sich bei den Gesamtumständen (zweimaliges Erbrechen, Fahrt im Krankenwagen mit Blaulicht, zweimalige Abgabe einer Urinprobe) um eine stressige Situation gehandelt, die bei … D… nochmals zu einer erhöhten Schweißbildung geführt habe. Die Übertragung der Substanzen durch den Schweiß in die Haare sei für ihn als Sachverständigen daher plausibel. Dass ein Stoffwechselprodukt des Methamphetamins gefunden wurde, nämlich Amphetamin, weise darauf hin, dass … D… definitiv intoxikiert gewesen sei. Auch dieses Stoffwechselprodukt sei im Schweiß vorzufinden und könne deshalb bei starker Schweißbildung auf und in die Haare übertragen werden. Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich dadurch erklären lasse, dass die am 23.01.2020 entnommene Haarprobe bereits positiv auf Methamphetamin getestet worden sei, obwohl der Konsum des Kindes nur einen Tag zuvor stattgefunden habe. Zur nachgewiesenen Menge in den Haaren des … D… führte der Sachverständige aus, dass Amphetamin mit einem Wert von weniger als 0,01 μg/mg und Methamphetamin mit einem Wert von 0,06 μg/mg nachweisbar gewesen seien. Aufgrund dieser äußerst niedrigen Werte stehe das Ergebnis der Haaranalyse mit einer einmaligen Aufnahme von Methamphetamin im Einklang.
Die Kammer ist von der Qualität der Angaben des Sachverständigen überzeugt. Das Gutachten gründet auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Kammer schließt sich diesem daher aus eigener Überzeugung und nach eigener kritischer Würdigung an. An der fachlichen Qualifikation hat die Kammer keinen Zweifel.
Der zeitliche Ablauf im Kindergarten am 22.01.2020, insbesondere der Aufenthalt der Kinder … und … (…: Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs, Ankunft kurz nach 11.15 Uhr im Bereich der Garderobe; …: Teilnahme am Spaziergang) sowie die Durchführung des Erste-Hilfe-Kurses in den Räumlichkeiten der Turnhalle, steht fest aufgrund der Angaben der Zeuginnen P…, H…, S… sowie des Zeugen B…. Die Erzieherinnen schilderten den Ablauf im Kindergarten wie unter II. 1. b. festgestellt. Die Angaben stimmten insoweit vollends überein. Daher bestand für die Kammer kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Der Zeuge B… bekundete, dass er am Tattag den Erste-Hilfe-Kurs für die Vorschulkinder in der Turnhalle abgehalten habe. Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass gesehen, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den Ausfallerscheinungen des … D… beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeuginnen Dr. B… und Dr. Z…, der Zeugin … D… und der Zeugen … P… und … M… sowie dem ärztlichen Befundbericht des Klinikums … vom 29.01.2020. Die sachverständigen Zeuginnen Dr. B… und Dr. Z… behandelten den Geschädigten … D… in der Kinderklinik … am 22.01.2020 und im weiteren Verlauf. Die Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass bei dem Geschädigten i Ausfallerscheinungen wie unter II. 1. dargestellt, feststellbar waren. Zudem gab die Zeugin Dr. B… an, dass aufgrund des hohen Blutdrucks und stark erhöhter Gerinnungsparameter bei … die Gefahr einer Blutdruckkrise nicht auszuschließen gewesen sei, welche wiederum zu einer potenziell lebensgefährlichen Situation hätte führen können. Ebenso sei der Creatin-Kinase-Wert massiv erhöht gewesen, was auf eine Schädigung der Muskulatur, speziell der Herz- oder Skelettmuskulatur, hingedeutet habe. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der sachverständigen Zeuginnen überzeugt. Es besteht kein Zweifel, dass sie das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Bestätigt werden die Angaben der sachverständigen Zeuginnen durch den Befundbericht des Klinikums … vom 29.01.2020. Aus dem ärztlichen Befundbericht des Klinikums … ergeben sich dieselben Ausfallerscheinungen wie von den beiden sachverständigen Zeuginnen dargestellt. Die Zeugin … D… sagte aus, dass … in seinem Benehmen sehr aufgedreht gewesen sei und nicht ruhig habe sitzen können. Zudem habe er ständig seine Arme und Beine bewegt. Auch habe er sich immerfort mit der Zunge über die Lippen geleckt. Die Zeugen P… und M…, Rettungssanitäter, die am 22.01.2020 vor Ort eingesetzt waren, bestätigten die von … D… beschriebenen Ausfallerscheinungen des … D…. Auch die Zeugen P… und M… schilderten übereinstimmend die auffälligen Zungenbewegungen sowie die stark vergrößerten Pupillen von … D…. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen P… und M… überzeugt.
Die Feststellungen zur Genesung des Geschädigten beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeuginnen Dr. B… und Dr. Z… sowie der Zeuginnen … und … D…
Die beiden sachverständigen Zeuginnen führten aus, dass derzeit keine Folgeschäden bei … D… zu erwarten seien. Von der Vergiftung habe er sich gut erholt. Die Blutwerte sowie Vitalzeichen seien bei Entlassung im Normalbereich gewesen. Die Zeuginnen … und … D… bekundeten beide, dass … noch Angst vor Krankenwägen habe. Allerdings nur, wenn diese die Sirenen anschalten würden. … frage dann immer, ob die ihn jetzt wohl mitnehmen würden. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft.
Das Verständigen des Krankenwagens, das Eintreffen der Rettungssanitäter, die Benachrichtigung der Polizei durch die Rettungsleitstelle sowie die Untersuchung des Geschädigten. D… und die Fahrt im Krankenwagen in die Kinderklinik unter Nutzung von Sonderzeichen nach … beruht auf den Angaben der Zeugen P…, M… sowie der Zeugin … D …. Die Zeugen schilderten den Sachverhalt wie unter II. 1. b) festgestellt. Der Zeuge P… bekundete, dass sie von der Rettungsleitstelle in … zur … straße in beordert worden seien. Als Grund für den Einsatz sei der Verdacht eines intoxikierten Kindes genannt worden. Bei der Untersuchung vor Ort seien ihnen gleich die Anzeichen einer Drogen- oder Medikamentenintoxikation bei … aufgefallen. Wegen der von ihnen beobachteten und an die Leitstelle übermittelten Ausfallerscheinungen von … D…, habe die Leitstelle die Polizei verständigt. Insoweit hat die Kammer auch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, da die Zeugen den Sachverhalt übereinstimmend und unabhängig voneinander schilderten.
Die Zeugen POW R… und PHM M sowie KK P… und KHK P… schilderten den Sachverhalt hinsichtlich des Eintreffens der Polizei am Abend des 22.01.2020 wie unter II. 1. b) festgestellt. Insoweit gab der Zeuge M… an, dass sie über die Rettungsleitstelle zur …straße in … beordert worden seien. Bei ihrem Eintreffen habe sich … bereits im Krankenwagen befunden. Er habe aufgrund des auffälligen Verhaltens des Kindes zwei Drogenschnelltests durchgeführt, welche jeweils positiv auf Methamphetamin und Amphetamin anschlagen hätten.
Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte erkennen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen sprechen. Die Zeugen konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht auch kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben.
Die Feststellungen zum familiengerichtlichen Verfahren sowie dem Inhalt des Vergleichsvorschlags, den … D… am 31.03.2020 beim Amtsgericht Hof einreichen ließ, beruhen auf den Angaben der Zeugin R… und des Zeugen R…. Beide Zeugen schilderten den Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens wie festgestellt. Die Zeugin R… bekundete darüber hinaus den Inhalt des Vergleichsvorschlags, welcher von … D… vorgelegt wurde, wie festgestellt. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Aussagen der Zeugen … stimmten in diesem Punkt überein und wurden unabhängig voneinander getätigt. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung der unterschiedlichen Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf der Aussage der Zeugin KHKin W…. Die Zeugin W… schilderte den Ablauf des Ermittlungsverfahrens wie unter II. 1. festgestellt. Insbesondere sagte die Zeugin W… aus, dass zu Beginn des Verfahrens sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen die Zeugin … D… wie auch gegen Unbekannt ermittelt worden sei. Das Haus des Angeklagten sei durchsucht worden. Bei … D… sei mit deren Einverständnis eine Nachschau in der Wohnung durchgeführt worden, als sie sich noch bei im Krankenhaus aufgehalten habe. Zudem seien sowohl vom Angeklagten als auch von … D… jeweils eine Blut- und Haarprobe entnommen worden. Schließlich sei das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt worden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin machte auf die Kammer einen ruhigen Eindruck. Sie konnte sich an das von ihr Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel, dass sie das von ihr Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Bei der Beantwortung an sie gestellter Fragen ist zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in bloße Andeutungen oder leere Redensarten geflüchtet. Die Zeugin beantworte die Fragen souverän. Sie verstrickte sich nicht in Widersprüche, sondern gab das von ihr Erlebte ohne inhaltliche Strukturbrüche oder innere Widersprüche wieder.
Die Feststellungen zur Einfuhr der Betäubungsmittel sowie zum Plan des Angeklagten, die Betäubungsmittel im Auto der Zeugin… D… zu platzieren, stehen fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen S…, ZHSin S… sowie des Zeugen ZHS E…
Die Zeugin S… sagte aus, dass der Angeklagte ihr gegenüber geäußert habe, dass er nunmehr den Dealer der … D… ausfindig gemacht habe. Er plane deshalb, von diesem Dealer Crystal zu erwerben und es sodann im Auto der … D… zu platzieren. Sie, die Zeugin, solle dann einen anonymen Anruf bei der Polizei tätigen und mitteilen, dass sich im Auto der … D… Crystal befinde. Der Angeklagte habe ihr deswegen sogar das Kennzeichen des Autos von … D… gegeben. Sie habe sich jedoch geweigert, dies zu tun. Der Angeklagte habe ihr außerdem erzählt, dass er auf einem Markt in der Tschechischen Republik angerempelt worden sei. Auf dem Markt habe er zuvor … mit ihren Eltern und ihren Jungs gesehen. Auf der Heimreise sei er dann kontrolliert worden und die Beamten hätten in Zewa eingewickeltes Crystal bei ihm aufgefunden. Die Angaben der Zeugin S… sind glaubhaft. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, insoweit an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Belegkräftiges Indiz dafür ist, dass die Zeugin insoweit sehr detailreiche Angaben machte. So gab die Zeugin an, dass der Hintergrund ihrer Weigerungen gewesen sei, dass sie selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und einen Rauswurf wegen des anonymen Anrufs nicht habe riskieren wollen. Aus Arbeitszeitnachweisen der … D… sowie deren Eltern ergibt sich jedoch, dass sowohl … D… als auch deren Eltern zur Tatzeit am 15.07.2020 gearbeitet und sich nicht in der Tschechischen Republik aufgehalten haben.
Die Zeugen ZHS E… und ZHSin S… gaben an, dass sie das Auto des Angeklagten am 15.07.2020 bei der Ausreise in die Tschechische Republik beobachtet hätten. Da der Angeklagte kurze Zeit später wieder in die Bundesrepublik eingereist sei, hätten sie sich dazu entschieden, den Angeklagten einer Kontrolle zu unterziehen. Bei der Kontrolle habe der Angeklagte zunächst angegeben, dass er aus … komme und in die Tschechische Republik nur zum Tanken gefahren sei. Nachdem er jedoch die hohen Spritpreise gesehen habe, sei er sofort wieder umgedreht. Die Zeugen sagten weiter aus, dass sie beim Angeklagten einen Drogenwischtest durchgeführt hätten, welcher positiv auf Methamphetamin und Amphetamin angeschlagen habe. Weiterhin gaben die Zeugen an, dass sie sodann das Auto des Angeklagten durchsucht hätten. Hierbei habe ZHS E… in der Jacke des Angeklagten, die im Kofferraum gelegen habe, augenscheinlich Methamphetamin feststellen können, welches in Zewa-Papier eingewickelt gewesen sei. Daraufhin habe sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er auf einem Markt in der Tschechischen Republik von einer unbekannten Person angerempelt worden sei und sich, nicht erklären könne, wie das Crystal in seine Tasche gelangt sei. Das Crystal sei dann sichergestellt und verwogen worden. Es habe sich um 2,4 Gramm brutto Methamphetamin gehandelt. ZHS E … sagte weiter aus, dass er die Einlassung des Angeklagten für unglaubhaft gehalten habe. Zum einen habe er sich widersprüchlich zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik eingelassen. Zum anderen habe er im Auto eine Zewa-Rolle auffinden können, die dieselbe Struktur aufgewiesen habe wie das Zewa-Papier, mit dem das Crystal umwickelt gewesen sei. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird nicht dadurch entkräftet, dass sich keine molekular genetischen Spuren des Angeklagten an der Verpackung des Bonbons befanden, sondern ausschließlich molekulargenetische Spuren des … D…. Darüber hinaus schließt die Kammer die Täterschaft des Angeklagten nicht aus, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass sich auch keine molekulargenetischen Spuren des Angeklagten auf dem Bonbon befinden.
Die Sachverständige S… Leiterin des forensisch-molekulargenetischen Labors der Rechtsmedizin in …, bekundete in der Hauptverhandlung, dass aufgrund der Tatsache, dass keine DNA-Spuren des Täters an einem Gegenstand zu finden seien, keinesfalls der Rückschluss gezogen werden könne, dass der Täter dann keinen Kontakt mit diesem Gegenstand gehabt habe. Lediglich wenn DNA-Spuren an einem Objekt aufzufinden seien, könne hieraus der Schluss gezogen werden, dass der Täter einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem jeweiligen Gegenstand gehabt habe. Der Umkehrschluss – keine DNA-Spur, kein Kontakt – könne dagegen gerade nicht gezogen werden. Hierzu erläuterte die Sachverständige der Kammer die unterschiedlichen Faktoren, welche bei der Übertragung einer DNA-Spur, zu beachten sind. Zu berücksichtigen sei insoweit zunächst die Oberflächenstruktur des jeweiligen Gegenstandes. Handele es sich um eine eher raue Oberflächenstruktur, sei die Übertragung von DNA wahrscheinlicher als bei glatten Oberflächen. Weiter spiele eine entscheidende Rolle, ob der Täter Handschuhe bei der Tatausführung getragen habe. Zudem sei der Täter als Spurenleger an sich von erheblicher Bedeutung. So gebe es gute Spurenleger, welche viele DNA-Spuren hinterließen, und schlechte Spurenleger, welche kaum DNA-Spuren hinterließen. Hierbei sei noch die jeweilige Tagesform des Spurenlegers zu berücksichtigen, welche von Tag zu Tag variieren könne. Eine Rolle spiele etwa auch, ob der Täter kurz vor dem Kontakt seine Hände gewaschen habe. Schließlich komme es zu Überlagerungen und Entfernung von DNA-Spuren, wenn weitere Personen Kontakt zum Objekt gehabt hätten. Die Kammer schließt sich den gutachterlichen Angaben der Sachverständigen S… nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung ihrer gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich an. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und enthält keine mit der Logik nicht zu vereinbarenden Schlussfolgerungen. Auch die fachliche Qualifikation der Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Sachverständige konnte die jeweiligen – nationalen sowie internationalen – Richtlinien und Empfehlungen hinsichtlich der Erstattung und Erstellung forensisch-molekulargenetischer Gutachten benennen. Die Sachverständige ist forensische Molekularbiologin und seit vielen Jahren als Sachverständige für Strafgerichte tätig.
b) Beweiswürdigung zum Bau und Platzierung der Rohrbombe
Den Tatvorwurf hinsichtlich des Baus und der Platzierung der Rohrbombe räumt der Angeklagte dem Grunde nach ein. Aufgrund der einseitigen Ermittlungen gegen ihn, quasi als Hilfeschrei, habe er sich dazu entschlossen, die in der Anklage unter II. und III. geschilderten Tathandlungen zu begehen. Er habe noch keine Kenntnis von der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatvorwurfs des vergifteten Maoam gehabt. Er habe durch seine Handlungen erreichen wollen, dass der Fokus der Ermittlungen erweitert werde, da er gewusst habe, dass er den Tatkomplex der Anklage I. nicht begangen habe. Er räume ein, das aufgefundene Sprengstoffpaket gefertigt und platziert zu haben. Er sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass dieses tatsächlich zündfähig gewesen sei. Auch sei er sich sicher gewesen, dass bei einem Abstellen in seinem umzäunten Garten keine anderen Personen hätten gefährdet werden können. Er habe das Päckchen von Beginn des Herausstellens an im Blick gehabt und selbst die Polizei verständigt.
Die Feststellungen zum Ablauf des begleiteten Umgangs, insbesondere der zu Beginn jedes Umgangs stattfindenden Kontrolle des … durch den Angeklagten und den vom Angeklagten dafür benannten Grund, beruhen auf den Angaben der Zeugin H…, Erzieherin bei der … und Aufsichtsperson für den begleiteten Umgang mit … Z…. Die Zeugin bekundete den Sachverhalt wie unter II. 2. a) festgestellt. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Motivlage für den Bombenbau beruhen auf den Angaben der Zeugin K…, der damaligen Lebenspartnerin des Angeklagten. Sie gab an, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, er plane, eine Bombe zu bauen und als deren Erbauerin … D… erscheinen zu lassen. Er habe gehofft, dadurch das Sorgerecht für seinen Sohn … zu erhalten und dass seine Ex deswegen verhaftet werde. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie konnte sich an das von ihr Bekundete noch sicher erinnern und es besteht für die Kammer kein Zweifel, dass sie das von ihr Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Die Zeugin machte auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck frei von Be- oder Entlastungstendenzen. Die Zeugin sagte aus, dass sie den Angeklagten gar nicht für voll genommen habe. Als er ihr von dem Plan mit der Bombe erzählt habe, habe sie das ihm gar nicht zugetraut. Weitere belegkräftige Indizien für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sind die eigenpsychischen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Geschehen, das die Zeugin schilderte. Sie berichtete, als der Angeklagte ihr von dem Bornbenfund auf seinem Grundstück erzählt habe, sei ihr erster Gedanke gewesen, dass das „absolut krank“ sei. Sie habe dann richtig Angst vor dem Angeklagten bekommen, als ihr klar geworden sei, wozu der Angeklagte fähig sei. Durch die Aussage der Zeugin K… wird die Einlassung des Angeklagten widerlegt, dass er die Bombe nur deshalb gebaut habe, um den Fokus der Ermittlungen zu erweitern und auch gegen … D… zu lenken. Zur Überzeugung der Kammer steht daher das Motiv wie unter II. 2. a) festgestellt fest.
Die Feststellungen zum Erwerb der Bombenbauteile durch den Angeklagten stehen fest aufgrund der Aussage des Zeugen KHK D…, polizeilicher Sachbearbeiter des Komplexes Bombe. Der Zeuge schilderte den Ablauf des Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungen habe er festgestellt, dass der Angeklagte am 26.07.2020 bei der Firma P… eine Zündanlage mit Zündpillen sowie dazugehörigem Auslöser bestellt habe. Bestelladresse sei die …, also der Wohnort des Angeklagten, gewesen. Als Bestellerin sei jedoch nicht der Angeklagte angegeben gewesen, sondern … S…. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um eine Bekannte des Angeklagten handle, deren Namen der Angeklagte ohne deren Wissen und Einverständnis verwendet habe. Der Angeklagte habe am 29.06.2020 beim … Rohre und Rohrdoppelnippel gekauft. Weiter sagte der Zeuge aus, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gewesen sei. Die Angaben des Zeugen KHK D… sind glaubhaft. Die Aussage des Zeugen wird durch die Beweisaufnahme bestätigt. Aus der Rechnung der Firma …, Rechnungsnummer … ergeben sich als Bestellerin S…, und als Lieferadresse Z…. Zudem ergibt sich aus der Rechnung, dass fünf elektronische Anzünder sowie eine Vier-Kanal-Zündanlage mit dazugehörigem Auslöser zum Preis von 45,10 EUR bestellt wurden. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten und einem Mitarbeiter der Firma … ergibt sich, dass der Angeklagte die Bestellung abgegeben hat. Aus einem Quittungsbeleg des … welcher beim Angeklagten aufgefunden wurde, ergibt sich, dass der Angeklagte Rohrdoppelnippel und die dazugehörigen Verschlusskappen zum Preis von 30,19 EUR erwarb. Aus den Kontoauszügen des Angeklagten lässt sich entnehmen, dass der … am 01.07.2020 30,19 EUR vom Konto des Angeklagten abbuchte. Weiterhin ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass die Firma … am 29.07.2020 45,10 EUR vom Konto des Angeklagten abbuchte.
Die Feststellung, dass das Schwarzpulver selbst hergestellt wurde, beruht auf den Angaben des Sachverständigen Dr. W…, …, der mit der Untersuchung des Schwarzpulvers, das auf der Werkbank im Keller des Angeklagten gefunden wurde und das in der Rohrbombe verbaut war, betraut war. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung sei das von ihm untersuchte Schwarzpulver aufgrund seiner Grobkörnigkeit selbst hergestellt worden, es handele sich nicht, um ein technisch hergestelltes Produkt. Mittels Fallhammertests und einer Brennprobe habe er die Empfindlichkeit des Schwarzpulvers getestet. Die Tests seien jeweils positiv verlaufen. Die Empfindlichkeit des Schwarzpulvers sei im Normalbereich gewesen, die Grenzwerte nach dem Sprengstoffgesetz seien überschritten gewesen, Explosionsgefährlichkeit sei damit gegeben. Zudem führte er aus, das Schwarzpulver, das auf der Werkbank des Angeklagten aufgefunden worden sei, habe mit dem Schwarzpulver, das in der Bombe verbaut worden sei, übereingestimmt. Hinsichtlich der Menge gab er an, ihm sei insgesamt eine Menge von 134 Gramm übergeben worden. Hierbei habe es sich nicht mehr um das reine Schwarzpulver gehandelt, sondern es seien auch geringe Verunreinigungen aufgrund der Entschärfung enthalten gewesen. Es seien jedoch etwa um 100 Gramm Schwarzpulver verbaut worden. Die Kammer ist von den Angaben des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten, welches von großer Sachkunde getragen war, in sich widerspruchsfrei und im Einzelnen nachvollziehbar. Die Kammer schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigen daher nach eigener kritischer Würdigung an.
Die Feststellungen zur Herstellung der Bombe beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. M…. Der Angeklagte räumte ein, die Bombe gebaut zu haben. Der Sachverständige führte aus, dass er mit der Untersuchung der Einzelteile der Rohrbombe nach deren Entschärfung betraut gewesen sei. Zudem habe ihm bei der Untersuchung die Röntgenaufnahme, welche von der technischen Sondergruppe am Tattag gefertigt worden sei, vorgelegen. Auf dieser Aufnahme sei erkennbar, dass sämtliche Teile für eine funktionsfähige Rohrbombe vorhanden seien. Man erkenne zum einen die Rohre mit den Verschlussstücken, die Verdrahtung, die von der Zündvorrichtung in die Bombe führe, sowie die Energieversorgung für die Zündvorrichtung. Auf einem polizeilichen Lichtbild, welches nach der Entschärfung gefertigt worden sei, habe er erkennen können, dass die Verdrahtung auch in das Rohr geführt habe, in welchem sich das Schwarzpulver befunden habe. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass er die Zündanlage, welche in der Rohrbombe verbaut gewesen sei, als die identifiziert habe, welche der Angeklagte bei der Firma … bestellt habe. Die Zündvorrichtung sei ohne weiteres dazu geeignet, Schwarzpulver zur Umsetzung, also zur Explosion, zu bringen. Deshalb gehe er insgesamt davon aus, dass die Rohrbombe funktionsfähig gewesen sei. Die Kammer ist unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit sowie nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M… überzeugt. Auch an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel. Der Sachverständige ist … und seit mehreren Jahren für das … tätig. Aus den polizeilichen Lichtbildern, Blatt 307 bis 308 der Akte, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich, dass ein Draht in das Innere der Bombe führt und sowohl die Rohre als auch das Paket mit schwarzem Klebeband umwickelt waren. Zudem ist der Ablageort des Paketes im Garten des Angeklagten zu sehen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Bombe führte der Sachverständige Dr. W… aus, dass die Bombe im Falle einer Detonation dazu geeignet gewesen sei, erhebliche bis lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Hierfür müsse man zum einen das Gefäß beachten, in welchem das Schwarzpulver verbaut war. Zum anderen müsse aber auch die Art des Sprengstoffs berücksichtigt werden. Etwa bei Trinitrotoluol liege eine massive Sprengkraft vor. Bei Schwarzpulver sei diese geringer. Aufgrund der Bauweise der Rohrbombe führe eine Entzündung des Sprengstoffs dazu, dass die Rohrkappen zur Seite weggesprengt würden. Wegen dieser mit hoher Geschwindigkeit wegfliegenden Teile seien erhebliche bis lebensgefährliche Verletzungen zu erwarten. Die Ausführungen des Sachverständigen sind, wie bereits dargelegt, von großer Sachkunde getragen. Die Kammer schließt sich daher auch insoweit, nach eigener kritischer Überprüfung, den Ausführungen des Sachverständigen an.
Der Zeuge KHK … D… führte aus, dass einer der elektronischen Zünder, die beim Angeklagten bei einer zweiten Durchsuchung aufgefunden worden seien, verkohlt gewesen sei, also getestet worden sei. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten, dass er die Bombe nicht für funktionsfähig gehalten habe, für widerlegt. Dies folgert die Kammer zum einen aus den Angaben des Sachverständigen Dr. M…, welcher den Aufbau der Bombe schilderte, anhand dessen er von deren Funktionsfähigkeit ausgehe. Zum anderen schließt die Kammer dies aus den Angaben des Zeugen … D…, dass ein Zünder getestet worden sei, so dass der Angeklagte von der Funktionsfähigkeit der Bombe ausgehen musste.
Der Zeuge … D… führte weiterhin glaubhaft aus, dass sich an dem Paket drei lange blonde Haare befunden hätten. Die Auswertung dieser Haare habe jedoch mangels vorhandener Haarwurzel keinen DNA-Treffer liefern können. Die Tatsache, dass an dem Paket Haare aufgefunden worden seien, sei niemandem mitgeteilt worden, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Zudem führte der Zeuge aus, dass sich an dem gesamten Paket keine weiteren molekulargenetischen oder daktyloskopischen Spuren befunden hätten. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass es sich bei den Haaren an dem Paket um solche der … D… handelt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin S… fest. Sie gab an, der Angeklagte habe sich gewundert, warum das mit den Ermittlungen in Bezug auf die Bombe so lange dauere. Er könne nicht verstehen, warum das LKA so lange brauche, da ja Haare von seiner Ex an der Bombe gefunden worden seien. Deshalb seien die ja auch auf der Spur von der …. Dies steht im Einklang mit der Angabe der Zeugin … D…, dass sich noch eine Vielzahl von ihren persönlichen Gegenständen im Haus des Angeklagten befänden. Die Angaben der Zeugin S… sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S… zu zweifeln.
Dass der Angeklagte die zur Zündanlage der Bombe gehörige Funkfernbedienung seinem Sohn … untergeschoben hat, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin H… Die Zeugin schilderte den Sachverhalt wie unter II. 2. b) festgestellt. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie konnte sich an das von ihr Bekundete noch sicher erinnern und es besteht für die Kammer kein Zweifel, dass sie das von ihr Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht die Qualität ihrer Aussage. Die Zeugin schilderte zahlreiche Details. So berichtete die Zeugin, dass es sich bei dem vom Angeklagten vorgefunden Gegenstand um ein kleines Gerät mit Antenne und vier roten Knöpfen gehandelt habe. Die Aussage der Zeugin war in sich stimmig und frei von Strukturbrüchen. Die Zeugin machte auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck frei von Be- oder Entlastungstendenzen. Weitere belegkräftige Indizien für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sind die eigenpsychischen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Geschehen, das die Zeugin schilderte. Sie berichtete, dass sie zunächst vermutet habe, dass es sich um eine Abhöreinrichtung handle, die … D… ihrem Sohn … mitgegeben habe, um den Umgang verfolgen zu können. Deshalb habe sie das Gerät an sich genommen und in die Jackentasche gehängt, welche sich in der Garderobe befunden habe. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass der Umgang abgehört werde. Im Anschluss an den Umgang habe sie das Gerät an … D… ausgehändigt, die gesagt habe, dass … das Gerät aus dem Kindergarten mitgenommen haben müsse, da es ihr unbekannt sei. … D… bestätigte insoweit, dass sie angenommen habe, … habe das Gerät im Kindergarten … eingesteckt. Sie habe es deswegen am 02.10.2020 in den Kindergarten mitgenommen und dort abgegeben.
Dass es sich bei der Funkfembedienung um den Auslöser für die in der Rohrbombe verbaute Zündvorrichtung handelt, steht fest aufgrund der Aussage des Sachverständigen Dr. M… Dieser bekundete, dass die Fernbedienung zusammen mit der Zündvorrichtung von der Firma … durch den Angeklagten erworben worden sei. Dies ergebe sich bereits aus der Rechnung der Firma …. Den Angaben des Sachverständigen Dr. M… schließt sich das Gericht auch insoweit an.
Die Feststellungen hinsichtlich der Verständigung der Polizei durch den Angeklagten wegen des Bombenfundes beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK D… und. POM W…. Der Zeuge W… sagte dazu aus, dass der Angeklagte ihm geschildert habe, dass im Inneren des Paketes blinkende Leuchtdioden seien. Dies berichtete der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S… auch ihr gegenüber in einem Telefonat.
Der Zeuge W… schilderte den Sachverhalt wie unter II. 2. b) festgestellt. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie decken sich mit der Zeugenaussage des Zeugen D….
Der Zeuge… D… bekundete den Anruf des Angeklagten wie festgestellt. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und decken sich insoweit mit den Angaben des Zeugen W…
Die Feststellungen zum Großeinsatz der Polizei und der Feuerwehr beruhen auf den Angaben … der Zeugen POM W…, KHK D…, KHK W… und, KHM P…, und … H…, einem Mitglied der örtlichen Feuerwehr in ….
Die Zeugen W…, P… und W… bekundeten den Sachverhalt wie unter II. 2. b) festgestellt. Der Zeuge W… sagte insbesondere aus, dass er von dem Zeugen P… angemahnt worden sei, dass er ohne Schutzausrüstung in die Nähe der Bombe gegangen sei, da die Gefahr einer Detonation nicht ausgeschlossen werden könne und sein Verhalten deshalb grob fahrlässig gewesen sei. Die Zeugen P… und W… bestätigten auch, dass bei der hier verwendeten Zündvorrichtung die Gefahr bestehe, dass die Zündung durch andere Fernbedienungen, etwa für elektrische Garagentore, Autos oder Babyphones ausgelöst werden. Dies wurde auch vom Sachverständigen Dr. M… bestätigt.
Der Zeuge H… am Tattag vor Ort bei der Feuerwehr eingesetzt, sagte aus, dass sich am Tatort ein Einsatzleiter des Technischen Hilfswerks sowie ein Kreisbrandmeister eingefunden hätten. Zudem sei die Feuerwehr mit drei vollbesetzten Fahrzeugen angerückt. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen, konnte die Kammer nicht erkennen. Der Zeuge schilderte den Sachverhalt sachlich und gab das von ihm Erlebte unter Angabe vieler Details wieder.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen W…, P… und W… überzeugt. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Die Zeugen machten auf die Kammer einen offenen und ehrlichen Eindruck, welche den Sachverhalt sachlich und frei von Be- oder Entlastungstendenzen wiedergaben.
c) Beweiswürdigung Verfassen und Versenden gefälschter Briefe
Den Tatvorwurf hinsichtlich der gefälschten Briefe räumte der Angeklagte vollumfänglich ein. Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffpaket habe er die in der Anklage benannten Briefe im Namen der … D… verfasst, weil er in Sorge vor weiteren Aktionen aus deren Umfeld gewesen sei. Selbstverständlich sei ihm hiernach deutlich geworden, dass er über das Ziel hinausgeschossen sei. Er sei psychisch derart belastet gewesen, dass er nicht klar gedacht habe. Ihm tue dieses Verhalten ausdrücklich leid und er entschuldige sich hierfür bei allen Beteiligten und Betroffenen. Leider könne er dies nicht mehr rückgängig machen. Er bereue sein damaliges Verhalten jedoch zutiefst, habe jedoch unter Eindruck des Tatkomplexes I der Anklage gehandelt.
Die Feststellungen zum Verfassen und Versenden der Briefe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dem Gutachten der Sachverständigen N… und den Angaben der Zeugin … D… und des Zeugen KHK D….
Der Angeklagte räumte ein, die Briefe verfasst und versandt zu haben. Die Einlassung deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
KHK D… führte aus, dass auf einer sichergestellten SSD-Festplatte des Angeklagten ein Word-Dokument mit der Bezeichnung „…“ gesichert habe werden können. Dabei handele es sich um eine automatisierte Zwischenspeicherung, die im Hintergrund zur Vermeidung eines Datenverlusts am 27.10.2020 um 11.44 Uhr erfolgt sei. Bei dem gespeicherten Dokument handele es sich um den an Rechtsanwalt R… gerichteten Brief. Darüber hinaus habe von der SSD-Festplatte des Laptops des Angeklagten eine Datei vom 23.09.2020 15:44 Uhr gesichert werden können, bei der es sich um einen Druckauftrag handele, der entweder abgebrochen worden sei oder einen Fehler produziert habe. Bei dieser Datei handele es sich um den Brief, der vom Angeklagten am 02.10.2020 im Zusammenhang mit der Bombe den Polizeibeamten präsentiert worden sei.
Die Sachverständige Diplom-Psychologin N…, die mit der Untersuchung der Briefe betraut gewesen ist, erläuterte zunächst das Verfahren der Handschriftenanalyse. Entscheidend sei insoweit der Bewegungsablauf und die Strichführung. Die vorgelegten Briefe habe sie mit einer Schriftprobe der … D… verglichen. Danach sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den Briefen versucht worden sei, die Unterschrift von … D… nachzuahmen. Die Unterschriften seien sehr langsam gefertigt worden. Dies könne man anhand längerer Verweilstellen erkennen. Verweilstellen seien dadurch gekennzeichnet, dass sich an einer Stelle der Unterschrift mehr Tinte in Form einer Druckstelle befinde als im restlichen Teil der Unterschrift. Unterschriften würden regelmäßig sehr schnell ausgeführt. Deswegen seien auch, wenn die Unterschrift vom wahren Urheber stamme, keine Verweilstellen vorzufinden. Zudem seien die Unterschriften auf den Briefen sehr undynamisch. Sie enthielten Verwacklungen und Verzitterungen, die normalerweise in der Unterschrift der … D… nicht vorzufinden seien. Der Bewegungsablauf bei den Unterschriften auf den Briefen sei daher auf keinen Fall auf … D… zurückzuführen. Sie sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass … D… bei keinem Brief die Urheberin gewesen sei. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Das Gutachten gründet auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch an der fachlichen Eignung der Sachverständigen besteht kein Zweifel. Sie ist Diplom-Psychologin und seit vielen Jahren als Sachverständige für Strafgerichte tätig.
Die Zeugin … D… gab an, dass sie keine Kenntnis von den Briefen gehabt habe. Sie habe dem Angeklagten nicht erlaubt, derartige Briefe in ihrem Namen zu verfassen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Dass die Briefe kopiert wurden, steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen …. Er führte aus, bei den Briefen handele es sich nicht um die Originale, sondern um Kopien. Er habe nicht ermitteln können, von welchem Gerät die Briefe ausgedruckt und mit welchem Gerät die Kopien angefertigt worden seien. Dem Gutachten schließt sich die Kammer nach eigner kritischer Würdigung an. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten widerspruchsfrei und im Einzelnen nachvollziehbar.
Soweit der Angeklagte einräumte, die Briefe an … R…, Pfarrer B… und die Kriminalpolizei nur als Hilfeschrei verfasst zu haben, um die aus seiner Sicht einseitigen Ermittlungen gegen ihn auch auf … D… zu erweitern, hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten für unglaubhaft.
Die Zeugin S… sagte dazu aus, dass der Angeklagte ihr kurz nach dem Bombenfund auf dem Gelände seines Hauses die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … per Whats-App geschickt habe. Die Kammer zieht daher den Schluss, dass der Angeklagte spätestens im Zeitpunkt des Verfassens und Versendens des Briefes an Pfarrer B… am 20.10.2020 Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte und die Briefe ausschließlich mit dem Zwecke verfasste, dass gegen … D… und deren Mutter eine Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der wörtliche Inhalt des ersten Briefes vom 02.10.2020, der an den Angeklagten adressiert war und den Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem Bombenfund übergeben wurde ergibt sich aus diesem.
Die Feststellungen zur Übergabe und Sicherstellung des Briefes am 02.10.2020 beruhen auf den Angaben des Zeugen W…. Der Zeuge schilderte den Sachverhalt wie festgestellt. Er gab an, der Brief sei mit schwarzem Klebeband verklebt gewesen. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er habe den Brief bei der Bombe gefunden. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W… steht für die Kammer fest.
Die Feststellungen zu den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen gegen und … D… beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK D… und KHKin W…
Die Zeugen W… und … D… schilderten die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf … und … D… wie festgestellt. Die Zeugin W… führte aus, dass ihr über den Zoll bekannt geworden sei, auf welche Straftat der Verfasser des Briefes angespielt habe. Deshalb habe sie sowohl von … D… als auch deren Eltern Arbeitszeitnachweise angefordert. Diese hätten belegt, dass … D… und ihre Eltern zum Tatzeitpunkt gearbeitet hätten. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen konnten sich an das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben.
Der Inhalt des Briefes an den Pfarrer … B… ergibt sich aus diesem.
Der Zeuge … B… gab an, der Angeklagte habe ihn in einem vor Erhalt des Briefes geführten Gespräch darauf hingewiesen, dass … D… den Buchstaben in dem Namenszug … immer so komisch schreibe. Die Schreibweise sei sehr auffällig. Wegen des Inhalts des Briefes habe er ein persönliches Gespräch mit … D… führen wollen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
Der Inhalt des Briefes an den Verfahrensbeistand des R…, ergibt sich aus diesem.
Der Zeuge R… führte an, dass der den Brief am 29.10.2020 erhalten habe. Er habe nach dem Lesen für sich ausgeschlossen, dass der Brief von … D… stamme. Der Schreibstil des Verfassers sei viel zu sprunghaft gewesen. Er habe … D… ganz anders kennengelernt. Dennoch habe er Richterin R… unverzüglich über den Inhalt des Briefes verständigt. Die Angaben des Zeugen R… sind glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat.
Der Inhalt des Briefes vom 29.10.2020 an die Kriminalpolizei … ergibt sich aus diesem.
Die Feststellungen zur Durchführung der Gefährderansprache bei … D… beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin W…. Die Zeugin W… schilderte den Sachverhalt wie unter II. 3. d) festgestellt. Sie sagte insofern aus, dass auf weitere Maßnahmen durch die Polizei verzichtet worden sei, da sich aufgrund der voranschreitenden Ermittlungen nach dem Bombenfund der Verdacht erhärtet habe, dass der Angeklagte die Bombe selbst hergestellt und platziert habe. Die Angaben der Zeugin W… sind glaubhaft. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
3. Beweiswürdigung Unterbringung/Schuldunfähigkeit
Der Sachverständige Dr. W…, der den Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens begutachtete, führte aus, beim Angeklagten seine keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit gegeben. Während der Begutachtungssituation sei der Angeklagte wach und bewusstseinsklar gewesen. Der Angeklagte habe auf ihn ausgeglichen, zu keinem Zeitpunkt vermehrt angespannt, unruhig oder aggressiv, vielmehr stets geordnet und gut kontrolliert gewirkt. Das formale Denken sei geordnet gewesen. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, insbesondere in Form von Wahnerleben oder Halluzinationen als mögliche Hinweise auf eine schizophrene Psychose habe er nicht feststellen können. Eine Ich-Erlebensstörung sei nicht feststellbar gewesen. Die Intelligenzleistung liege im Durchschnittsbereich. Auch in der Krankengeschichte des Angeklagten habe sich kein Hinweis auf eine Schädigung oder organische Erkrankung des Gehirns finden lassen. Aufgrund dessen könne er eine Schizophrenie, Zyklothymie sowie sonstige schwere affektive oder neurotische Erkrankungen, etwa in Form von Angsterkrankungen, ausschließen. Insbesondere sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die beim Angeklagten feststellbare narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung einen Krankheitswert im Sinne einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit erreiche. Die Kammer kommt daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Taten weder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit noch im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass er weder Hinweise auf ein missbräuchliches oder abhängiges Konsumverhalten von legalen oder illegalen Substanzen habe finden können. Dies stehe fest aufgrund der Vorlage mehrerer negativer Haargutachten über einen längeren Zeitraum. Aufgrund des einmalig positiven Haargutachtens, das darüber hinaus nur einen niedrigen positiven Befund aufweise, könne er nicht auf einen schädlichen oder missbräuchlichen Konsum schließen. Der Angeklagte sei durchgehend als Selbständiger tätig gewesen, weshalb er auch keine schädlichen Auswirkungen auf das Berufsleben habe feststellen können. Demnach sei auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht zu ziehen. Das Gericht ist unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit sowie nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W… überzeugt.
4. Gesamtschau
Aus der Gesamtschau des festgestellten Verhaltens des Angeklagten ab Sommer 2019 bis hin zu den ihm vorgeworfenen Tatkomplexen ist ersichtlich, dass das Handeln des Angeklagten fortlaufend davon bestimmt war, das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn … zu erhalten und … D… dazu als Straftäterin, insbesondere als Drogenkonsumentin, darzustellen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorfall vom 22.01.2020 „Maoam“
Der Angeklagte hat sich bei dem unter III. 1. b) festgestellten Sachverhalt des unerlaubten Verabreichens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 52 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da es sich bei Methamphetamin um illegale Betäubungsmittel handelt, war dem Angeklagten bewusst, dass er es … D… nicht verabreichen durfte. Darüber hinaus handelt es sich bei Methamphetamin um eine in Anlage II genannte Stoffgruppe, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BtMG nicht einmal von medizinischem Personal verabreicht werden darf.
2. Bau und Platzieren der Rohrbombe
Der Angeklagte hat sich bei dem unter III. 2. b) und 3. a) und c) festgestellten Sachverhalt des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, § 164 Abs. 1, § 267 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Die strafbare Handlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG besteht in dem Herstellen des explosionsfähigen Schwarzpulvers ohne erforderliche Erlaubnis. Indem der Angeklagte an dem Paket Haare von … D… angebracht und den Notruf hinsichtlich des Bombenfundes absetzt hat, hat er sich der falschen Verdächtigung zulasten der … D… gemäß § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Durch die Übergabe des Briefes bei dem Bombenfund hat er sich daneben zugleich einer falschen Verdächtigung zulasten der … D… gemäß § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er hier auch die Mutter von … D… als Erbauerin der Bombe erscheinen lassen wollte und … D… und ihrer Mutter auch die Einfuhr der Betäubungsmittel durch den Angeklagten am 15.07.2020 anlasten wollte.
Da der Angeklagte in dem Brief vom 29.10.2020 an die Kriminalpolizei die bereits mit dem Applizieren der Haare an der Bombe sowie dem am 02.10.2020 übergebenen Brief die in Bezug auf … und … D… erfolgte Falschbezichtigung lediglich wiederholte, handelt es sich bei den wahrheitswidrigen Falschbezichtigungen nur um eine Tat im Rechtssinne. Da die falschen Angaben des Angeklagten darauf gerichtet waren, sowohl … als auch … D… mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen, ist von einer falschen Verdächtigung in zwei tateinheitlichen Fällen auszugehen. § 164 StGB dient nicht nur dem Schutz von Behörden vor Irreführung, sondern will auch den Einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen.
Durch das Versenden des Briefes am 29.10.2020 an die Kriminalpolizei … und die Übergabe des Briefes am 02.10.2020 an die Polizeibeamten hat sich der Angeklagte zugleich der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 267 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Konkurrenzen ist auszuführen, dass die am 29.10.2020 verwirklichte Urkundenfälschung durch die falsche Verdächtigung in dem Brief vom 02.10.2020 und die Platzierung der Rohrbombe zu einem einheitlichen Geschehen verklammert wird. Daher steht auch die später verwirklichte Urkundenfälschung am 29.10.2020 in Tateinheit mit der am 02.10.2020 begangenen Urkundenfälschung.
Der Angeklagte hat sich nicht gemäß § 308 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Es fehlt hier bereits an einer objektiven Tathandlung gemäß § 308 Abs. 1 StGB. Tathandlung ist das Herbeiführen einer Explosion, mithin die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung, namentlich durch Sprengstoff, das heißt durch einen Stoff, der bei Entzündung zu einer plötzlichen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurch zu einer Sprengwirkung führt.
Daran fehlt es hier. Die Rohrbombe des Angeklagten wurde mittels Wassergewehr, mithin ohne Entzündung des in den Rohrdoppelnippeln enthaltenen Schwarzpulvers, also ohne Detonation, kontrolliert entschärft.
Der Angeklagte hat sich auch nicht gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Es fehlt insofern am subjektiven Tatbestand. Die Vorstellung des Angeklagten war nicht darauf gerichtet, dass die Rohrbombe tatsächlich explodieren sollte. Dem Brief des Angeklagten, welchen er aus Sicht der … D… verfasst hatte, ist zu entnehmen, dass er nicht davon ausging, dass etwas passieren hätte können, da er die Fernbedienung über … D… in den Kindergarten verschafft hatte.
3. Erstellen und Versenden gefälschter Briefe
Der Angeklagte hat sich bei dem unter II. 3. b) und c) festgestellten Sachverhalt der Urkundenfälschung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 267 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für die in den Briefen an … B… und … R…, verwirklichten Verleumdungen gemäß § 187 StGB zulasten von und … D… bestand mangels Strafantrags ein Strafverfolgungshindernis.
4. Die Tatkomplexe 1. bis 3. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V. Strafzumessung
1. Vorfall vom 22.01.2020 „Maoam“
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des unter II. 1. festgestellten Sachverhalts hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei der Bemessung der Strafe war vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG auszugehen, da dieser verglichen mit dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes des § 224 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Zur Überzeugung der Kammer lag hier kein minder schwerer Fall des unerlaubten Verabreichens von Betäubungsmittel an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor. Ein minder schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, und der Fall vor diesem Hintergrund insgesamt minder schwer wiegt. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach, dass das geschädigte Kind … D… keine bleibenden Schäden davontrug. Zu sehen war weiterhin, dass der Rest des Methamphetamin versetzten Kaubonbons am Abend des 22.01.2020 sichergestellt werden konnte und daher von ihm keine Gefahr mehr ausgehen konnte. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass das Kaubonbon nur mit einer sehr geringen Menge Methamphetamin versetzt wurde, die lediglich einer einzigen Erwachsenendosis entsprach. Zudem sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser im Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht vorbestraft war, erstmals straffällig wurde und vor der Tat ein ordentliches Leben geführt hat. Zu seinen Gunsten sprach auch, dass er sich im Ermittlungsverfahren kooperativ verhielt und insbesondere freiwillig eine Blut- und Haarprobe abgab. Schließlich wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er die Tat in einer für ihn schwierigen Lebenssituation beging, da er um die Bindung zu seinem Sohn … fürchtete.
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach jedoch, dass der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklichte. In diesem Zusammenhang war erheblich zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er die gefährliche Körperverletzung in Form des Verabreichens von Gift, mittels eines hinterlistigen Überfalls sowie einer lebensgefährdenden Behandlung verübte, mithin drei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB, nämlich § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 StGB erfüllte. Gegen den Angeklagten sprach ferner, dass er zur Erreichung seines Ziels, die Erlangung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn …, selbst die Gefährdung eines Kindes seinem Vorhaben unterordnete. Nicht außer Acht gelassen werden durfte schließlich, dass sich die Tat gegen einen Geschädigten richtete, der zum Zeitpunkt der Tat erst fünf Jahre alt war. Das Alter des Geschädigten lag damit noch erheblich unter der vom Gesetzgeber in § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gezogenen Schutzgrenze von 18 Jahren.
Bei Abwägung all dieser Umstände und in Ansehung des gesamten Tatbildes ist die gegenständliche Tat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer nicht als minder schwer einzuschätzen.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war die tat- und schuldangemessene Strafe zu bestimmen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren die bereits bei der Strafrahmenwahl aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände, der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
2. Bau und Platzierung der Rohrbombe
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des unter II. 2. festgestellten Sachverhalts, hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Auszugehen war vom Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB, da dieser verglichen mit dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes des § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, und im Verhältnis zur ebenso tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung, § 267 StGB dem Geschehen den prägenden Charakter verleiht.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass dieser im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich des unter II. 2. festgestellten Sachverhalts ein Geständnis ablegte, welches von Schuldeinsicht und Reue geprägt war. Zu sehen war, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch verhielt sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ, da er das Versteck der restlichen Bombenteile preisgab, die bei der Durchsuchung nicht gefunden worden waren. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er die Tat in einer für ihn schwierigen Lebenssituation beging, in der er um die Bindung zu seinem. Sohn fürchtete. Strafmildernd war zu sehen, dass weder gegen … D… noch gegen … D… tatsächlich Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und es lediglich bei geringfügigen Ermittlungsmaßnahmen gegen … D… und … D… verblieb.
Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, dass er zugleich zwei tateinheitliche Fälle der falschen Verdächtigung verwirklichte, mithin zum Nachteil von … und … D… handelte. Strafschärfend war die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zu berücksichtigen, da der Bau der Bombe bereits Monate vor der eigentlichen Tatbegehung geplant war. Zudem wurde durch den Angeklagten schon bei dem ersten begleiteten Umgang die Taschenkontrolle seines Sohnes etabliert, um letztendlich auch auf diesem Weg einen Verdacht in Richtung … D… lenken zu können. In besonderem Maße strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die. falsche Verdächtigung unter Nutzung einer funktionsfähigen Bombe verwirklichte, die im Falle einer Detonation dazu geeignet gewesen wäre, lebensbedrohliche Verletzungen hervorzurufen. Zulasten wirkt sich ferner aus, dass der Angeklagte einen Großeinsatz von Polizei und Feuerwehr auslöste. Schließlich war negativ für den Angeklagten zu beachten, dass er tateinheitlich den Tatbestand der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklichte.
Unter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer daher eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
3. Erstellen und Versenden gefälschter Briefe
Hinsichtlich der Strafzumessung des unter II. 3. b) und c) festgestellten Sachverhalt hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:
Der Strafrahmen war jeweils § 267 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er einräumte, die Briefe selbst verfasst zuhaben und insoweit Schuldeinsicht und Reue zeigte. Strafmildernd wirkt sich aus, dass er nicht vorbestraft ist. Weiterhin ist zu sehen, dass er sich im Ermittlungsverfahren kooperativ verhielt und die Taten in einer für ihn schwierigen Lebensphase beging, als er um die Bindung zu seinem Sohn … fürchtete. Im Hinblick auf den Brief an … R… war positiv zu beachten, dass der Adressat des Briefes gleich davon ausging, dass der Brief nicht von … D… stammt.
Strafschärfend war zu sehen, dass der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorging. So wurden die von ihm verfassten Briefe zunächst ausgedruckt und anschließend kopiert, um Rückschlüsse auf die verwendeten Geräte zu erschweren. Im Hinblick auf den Brief an den Pfarrer … B… ist strafschärfend zu sehen, dass der Angeklagte ein Gespräch mit dem Pfarrer inszenierte, um diesen auf die Schreibweise des Buchstabens … im Namen „…“ hinzuweisen. Der Angeklagte handelte auch insofern mit erheblicher krimineller Energie. Im Hinblick auf den Brief an R… wirkt sich zulasten des Angeklagten aus, dass er in dem Brief den Mitnahmeselbstmord von … D… und ihren Kindern androhte.
Bei der insoweit und im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Briefe an Pfarrer B… und Rechtsanwalt R tateinheitlich verwirklichten Verleumdungen zulasten von … und … D… verkennt die Kammer nicht, dass kein Strafantrag gestellt wurde und insoweit die Strafverfolgung des Angeklagten ausgeschlossen war. Die Kammer wertet diesen Strafzumessungsgesichtspunkt daher entsprechend gering zu Lasten des Angeklagten.
Unter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer daher bei dem unter II. 3. b) festgestellten Sachverhalt eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
und bei dem unter II. 3. c) festgestellten Sachverhalt eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
4. Gesamtstrafenbildung
Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren 6 Monaten gemäß § 53 Abs. 1, § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Ein Härteausgleich wegen der bereits vollstreckten Geldstrafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 24.12.2020 war nicht veranlasst, da die Geldstrafe durch Bezahlung erledigt wurde. Dennoch hat die Kammer zugunsten berücksichtigt, dass insoweit Gesamtstrafenfähigkeit vorlag. Unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren 6 Monaten erschien der Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
als tat- und schuldangemessen.
VI. Adhäsionsverfahren
Die Adhäsionsanträge des Nebenklägers sind gem. §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Adhäsionskläger hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR.
Rechtsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 52 Abs. 1 StGB. Dass die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Der Adhäsionskläger kann nach § 253 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Schadensersatzpflicht bei der Verletzung der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu bemessen. Dabei ist insbesondere die Schwere der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen und die Art und Weise, wie sie zugefügt worden sind, in die Würdigung einzubeziehen.
Die Kammer hat in diesem Rahmen in Bezug auf den Geschädigten … D… zunächst gewürdigt, dass dieser aufgrund der Tat keine bleibenden körperlichen Schäden davongetragen hat. Zu sehen war jedoch, dass die Tat eine einwöchige stationäre Behandlung des Geschädigten im Krankenhaus erforderlich machte. Berücksichtigt wurden außerdem die zu der Verletzung führenden Tatumstände. Dabei wog zulasten des Angeklagten namentlich schwer, dass er die Straftat besonders heimtückisch beging. Er kontaminierte eine Süßigkeit mit Methamphetamin, welche er im Kindergarten, mithin in einer für den Geschädigten explizit vertrauten Umgebung, platzierte. Der Geschädigte hatte gerade dort keine Möglichkeit, sich vor dem Angriff zu schützen. Zu sehen war auch, dass der Geschädigte keine Folgeschäden, mit Ausnahme der Angst vor Rettungswägen, davontrug. Zuletzt hat die Kammer noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt. Der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung war für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hingegen unerheblich.
Unter Berücksichtigung aller Umstände und trotz der geringen Einkünfte des Angeklagten, erschien der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von
10.000,00 EUR
angemessen.
Die dem Geschädigten zugesprochene Schmerzensgeldhöhe ist nach der Auffassung der Kammer geeignet, einerseits einen angemessenen Ausgleich für den nichtvermögensrechtlichen Schaden zu bieten, und andererseits dem Geschädigten eine Genugtuung für das erlittene Geschehen zu leisten.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 ist zulässig, weil der Adhäsionskläger im Hinblick auf die erweiterte Pfändbarkeit gem. § 850f Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse hat. Der Antrag ist begründet, da die festgestellten Taten aus einer unerlaubten Handlung herrühren.
Prozesszinsen kann der Nebenkläger wie beantragt gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 261 Abs. 1 ZPO, § 404 Abs. 2 StPO verlangen, da der Schmerzensgeldantrag am 13.04.2021 bei Gericht einging. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 14.04.2021.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO in Verbindung mit § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren folgt die Entscheidung aus § 472a Abs. 1 StPO und im Hinblick auf die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers aus § 472 Abs. 1 StPO.