Strafrecht

Angeklagte, Gesamtfreiheitsstrafe, Eintragung, Freiheitsstrafe, Kaufpreis, Revision, Tateinheit, Staatsanwaltschaft, Berufung, Strafzumessung, Insolvenzverwalter, Provision, Angeklagten, Marke, im eigenen Namen, Co KG, Eintragung im Handelsregister

Aktenzeichen  1 KLs 3 Js 5671/19

Datum:
23.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49096
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 Js 4518/16 2018-04-25 Urt AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

I. Der Angeklagte P. L., geboren am … 1990, ist schuldig des Betruges in 14 Fällen und des Computerbetruges in 11 Fällen.
II. Er wird deswegen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019, Az. 2 Ns 3 Js 4518/16, und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Er wird deswegen außerdem zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
III. Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro wird aufrechterhalten.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten liegen im vorliegenden Verfahren eine Reihe von Betrugs- und Computerbetrugstaten zum Nachteil der Tel.munikationsunternehmen V. und Tel.sowie diverser eB.-Nutzer zur Last.
Im Frühjahr 2016 gründete der Angeklagte die C2C. GmbH und Co. KG, bei der er als einer von zwei Geschäftsführern der Verwaltungs-GmbH sowie als Kommanditist der KG fungierte. Der Unternehmensgegenstand bestand unter anderem in der Installation und der Wartung von Telefonanlagen, sonstigen Endgeräten und Netzwerken und der Erbringung diesbezüglicher Serviceleistungen sowie der Optimierung unter anderem von Festnetz- und Mobilfunkverträgen. Der Angeklagte bezog monatlich ein Geschäftsführergehalt zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 €.
Die Fa. C2C. war ein Vertriebspartner der Fa. Tel.. Um von der Tel.Provisionen zu erlangen, buchte der Angeklagte im Zeitraum vom 27.10.2016 bis zum 13.12.2017 in elf selbständigen Fällen im Namen der Fa. C2C. durch entsprechende Dateneingabe in das IT-System der Tel.Mobilfunkverträge mit zum Teil hochwertigen Endgeräten bei der Tel.ein, die angeblich über die Fa. C2C. abgeschlossen worden sein sollen, obwohl er dabei jeweils wusste, dass die Kunden keine entsprechenden Verträge abgeschlossen hatten. Infolge der Buchung der Verträge erfolgten entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten durch die Tel.über deren Hauptvertriebspartner Provisionszahlungen an die Fa. C2C., wodurch jeweils ein entsprechender Schaden entstand. Der durch den Angeklagten bei der Fa. Tel.verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 137.395,00 €.
Weil es bei der Tel.eine Reihe an Kundenreklamationen gegeben hatte und daraufhin festgestellt worden war, dass es eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Verträgen gab, die von der Fa. C2C. vermittelt worden sein sollten und keinerlei Aktivität aufwiesen, beendete die Tel.im Dezember 2017 die Geschäftsbeziehung zur Fa. C2C..
Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte er – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – Berufung ein.
Die Fa. C2C. war ab dem 19.04.2018 auch Vertriebspartner der Fa. V., die ihr für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen – wie zuvor die Fa. Tel.- Provisionen ausbezahlte. Im Unterschied zur Tel., bei der die Datenverarbeitung vollautomatisiert ablief, erfolgte bei der Fa. V. eine Bonitätsprüfung durch Mitarbeiter, bevor es zu einer Provisionsauszahlung kam.
Im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 beauftragte der Angeklagte im Namen der Fa. C2C. für angeblich angeworbene Kunden in acht selbständigen Fällen durch entsprechende Dateneingabe eine Vielzahl an Mobilfunkverträgen mit Endgeräten, obwohl er jeweils wusste, dass keine entsprechenden Kundenaufträge vorlagen. Infolgedessen wurden an die Fa. C2C. Provisionen in Höhe von insgesamt 51.196,00 € ausgezahlt und darüber hinaus iPhones im Wert von insgesamt 47.058,00 € ausgeliefert, so dass der Fa. V. ein entsprechender Schaden in Höhe von insgesamt 98.254,00 € entstand.
Im Zeitraum von November 2018 bis Februar 2019 verkaufte der Angeklagte außerdem über den eB.-Account „come_2_com“ im Rahmen von vier selbständigen Sofortkauf-Angeboten insgesamt 14 Mobiltelefone des Typs Apple iPhone XS, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die Mobiltelefone nicht würde liefern können. Nach Eingang des jeweiligen Kaufpreises auf das Konto der Fa. C2C. versandte der Angeklagte die Ware nicht an die Kunden, wodurch diesen ein Schaden in Höhe des jeweils geleisteten Kaufpreises entstand. Insgesamt erzielte die Fa. C2C. dadurch einen Vermögensvorteil in Höhe von 14.966,00 €.
Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein.
Infolge einer weiteren Einreichung von vier Mobilfunkverträgen am 12.03.2019 zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 920,00 € aus. Außerdem lieferte sie vier iPhones im Wert von insgesamt 2.348,00 € aus.
Am 23.04.2019 nahm der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat.
Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ab der am 08.08.2019 erfolgten Eintragung ins Handelsregister war die ursprünglich Mitangeklagte M. L., die Ehefrau des Angeklagten, alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2019 neu gegründeten mm. UG, die einen vergleichbaren Unternehmenszweck wie die Fa. C2C. verfolgte.
Am 16.12.2019 um 12:11 Uhr stellte der Angeklagte über den eB.-Account „mc…“ ein Angebot über den Verkauf von Mobiltelefonen des Typs Apple iPhone 11 Pro zum Preis von je 1.159,00 € ein. Dieses Angebot nahmen zwei Käufer an. Wie von Anfang an beabsichtigt, lieferte der Angeklagte die Mobiltelefone auch nach Eingang der Kaufsummen von insgesamt 2.318,00 € auf dem Konto der Fa. mm. nicht aus, weshalb den Käufern jeweils ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises entstand.
Der vom Angeklagten durch die verfahrensgegenständlichen Taten verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf über 250.000,00 €.
Der Angeklagte hat einen Teil der Taten zum Nachteil der Unternehmen Tel.und V. eingeräumt. Für einen weiteren Teil der Fälle machte er im Rahmen seiner Einlassung zwei ehemalige Mitarbeiter, die Zeugen D. und Al. Barth, verantwortlich. Hinsichtlich der übrigen Fälle behauptete er, die zugrundeliegenden Verträge mit den Kunden seien ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Die Vornahme der eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. C2C. räumte der Angeklagte ein, machte jedoch geltend, er habe jeweils vorgehabt, die Ware auszuliefern. Eine Verantwortlichkeit für die beiden eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. mm. hat er bestritten und angedeutet, dass der – vorübergehend zum Geschäftsführer bestellte – Mario Landauer die Tat begangen hat.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für sämtliche genannten Taten fest.
Die vom Angeklagten benannten Mitarbeiter Dominik und Al. Barth berichteten jeweils glaubhaft, dass sie ausschließlich im Außendienst tätig waren und mit der weiteren Bearbeitung der durch sie vermittelten Aufträge nichts zu tun gehabt hätten. Es war auch deswegen auszuschließen, dass die betreffenden Außendienstmitarbeiter gefälschte oder den Kunden untergeschobene Aufträge an die Fa. C2C. übermittelt haben, weil das Entdeckungsrisiko für sie viel zu hoch gewesen wäre. Denn sämtliche Kunden hätten im Falle der Einreichung gefälschter Angebote durch die Außendienstmitarbeiter bei der Fa. C2C. die eigentlichen Vertragsformulare der Tel.noch zur Zeichnung zugesandt bekommen müssen. Das Vorgehen der Außendienstmitarbeiter hätte bei der Fa. C2C. in kürzester Zeit auffallen müssen.
Die vermeintlichen Kunden der eingereichten Mobilfunkverträge haben jeweils glaubhaft angegeben, diese nie abgeschlossen zu haben.
Dass der Angeklagte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen eB.-Verkäufe die Mobiltelefone nicht würde ausliefern können, hat er zumindest billigend in Kauf genommen. Denn er wusste jeweils, dass sich die Fa. C2C. bereits in erheblicher finanzieller Schieflage befand. Zum Zeitpunkt der jeweils neuen Verkaufsangebote hatte der Angeklagte darüber hinaus bereits bezahlte Telefone nicht an die Kunden ausgeliefert, Hinsichtlich der beiden eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. mm. schied eine Täterschaft des Mario Landauer aus. Denn dieser war zuvor bereits zum 15.11.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden und hätte damit nicht von den Verkäufen profitiert. Vielmehr ist der Angeklagte auch für diese Geschäfte verantwortlich, was unter anderem durch von ihm geführte Kommunikation mit den Kunden belegt wird.
Die Kammer hat den Angeklagten – wie aus dem Tenor ersichtlich – wegen Betruges in 14 Fällen und des Computerbetruges in 11 Fällen schuldig gesprochen.
Aufgrund der Zäsurwirkung des unerledigten Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 waren gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu verhängen, wobei die Einzelstrafen aus dem eben genannten Urteil in die erste der beiden Gesamtstrafen einzubeziehen waren.
Es war im Rahmen der Strafzumessung – außer beim zeitlich letzten Fall zugunsten der Fa. mm. – jeweils nicht der Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, sondern der Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB heranzuziehen, weil der Angeklagte insoweit gewerbsmäßig handelte und die Indizwirkung des Regelbeispiels jeweils nicht widerlegt ist.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte teilweise geständig war, dass die Taten zum Teil schon lange zurückliegen und dass der Angeklagte A. zu erheblichen Betäubungsmittelstraftaten eines anderen Untersuchungshäftlings geleistet hat. Zu seinen Lasten waren die Vielzahl der Taten sowie das Ignorieren deutlicher Warnungen – insbesondere der erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe – zu berücksichtigen.
Im Ergebnis erschien für die vor dem 14.02.2019 begangenen Taten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für die nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen.
Gründe:
I. Feststellungen zur Person
A. Lebenslauf
Der Angeklagte wurde am … 1990 in Sch. geboren und wuchs dort im Kreise seiner Familie auf.
Er besuchte ab dem Jahr 1996 die Grundschule. Nach einem Jahr auf der Hauptschule wechselte er auf ein Gymnasium, welches er nach der zehnten Jahrgangsstufe mit der Mittleren Reife verließ.
Anschließend besuchte er die örtliche Fachoberschule, brach den Schulbesuch aber nach einem halben Jahr ab und machte stattdessen eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation, die er erfolgreich abschloss. Er wurde vom Ausbildungsbetrieb, einem Schweinfurter Sportartikelhändler, übernommen und war dort in unterschiedlichen Funktionen tätig, bis sein Anstellungsverhältnis im Jahr 2013 wegen der Tat, die der unten (Ziffer I.B.1.) genannten Verurteilung vom 06.08.2014 zugrunde liegt, vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Der Angeklagte wechselte sodann zur f. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. f.), für welche er gewerblichen Kunden V.-Mobilfunkverträge vermittelte. Als er im Laufe des Jahres 2015 ein günstigeres Angebot eines Mitbewerbers erhielt, bemühten sich die Geschäftsführer der Fa. f. wegen der hohen Zahl der von ihm vermittelten Abschlüsse, ihn zu halten, indem sie in Schweinfurt die c2. GmbH ins Leben riefen, deren Geschäftsfeld ebenfalls die Vermittlung des Abschlusses und die Betreuung von Mobilfunkverträgen war und als deren Geschäftsführer ab dem 01.01.2016 der Angeklagte fungierte.
Nachdem sich jedoch bereits ab Dezember 2015 Beschwerden von Kunden der Fa. f. gehäuft hatten und im weiteren Verlauf zunehmend Unregelmäßigkeiten, zu denen auch die Straftaten aus dem Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 (unten Ziffer I.B.2.) gehörten, bekannt geworden waren, wurde der Angeklagte auf Betreiben der Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. f., bei denen es sich gleichzeitig um die einzigen – wirtschaftlichen – Gesellschafter der c2. GmbH handelte, in seiner Funktion als Geschäftsführer der c2. GmbH entlassen.
Im Frühjahr 2016 gründete der Angeklagte daraufhin gemeinsam mit zwei Partnern die C2C. GmbH und Co. KG, wobei er selbst Mitgesellschafter der persönlich haftenden C2C. Verwaltungs GmbH und gleichzeitig Kommanditist der KG wurde.
Seit dem 17.06.2017 ist der Angeklagte verheiratet mit der ursprünglich Mitangeklagten M. L. (geb. N.). Die Eheleute leben in Trennung. M. L. beabsichtigt die Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Kinder sind nicht vorhanden.
Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Zeitraum von August 2019 bis zum 14.10.2019 sowie vom 16.01.2020 bis zum April 2020 war der Angeklagte bei AI.-Kreuzfahrtschiffen als Discjockey angestellt und verdiente durch diese Tätigkeit monatlich ein Gehalt von 2.400 Euro netto.
Weil die Kreuzfahrtschiffe in der Folgezeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr verkehrten, nahm der Angeklagte im Mai oder Juni 2020 eine Aushilfetätigkeit im Kundenservice des Versandunternehmens Amazon auf, was monatlich mit 1.300 Euro vergütet wurde. Diese Beschäftigung übte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung aus.
Der Angeklagte befindet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund Haftbefehls der Kammer vom 19.11.2020 seit dem 24.11.2020 in Untersuchungshaft. Zunächst war er in der Justizvollzugsanstalt Sch. inhaftiert. Am 03.08.2021 wurde er in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt.
Der Angeklagte hat Schulden in der Größenordnung von ungefähr 80.000 Euro. Über sein Vermögen wurde ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist.
B. Vorstrafen
Der Angeklagte ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 (Az. 5 Ds 9 Js 9849/13), rechtskräftig seit dem 14.08.2014, wurde der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Datenveränderung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte bestellte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Firma „S. I.“ in Sch., S. straße 13, in deren Namen am 13.05.2013 per E-Mail bei dem Großhandelsunternehmen T. G. GmbH, Al., einen selbstfahrenden Elektro-Trolley der Marke Ti Cad Liberty zum Einkaufspreis von 3.680,00 €, wobei er von Anfang an beabsichtigte, die Ware ohne Wissen der Geschäftsinhaber für sich zu vereinnahmen. Zur Verdeckung seiner Absicht gab er gegenüber dem Geschäftsinhaber M. K. an, die bestellte Ware werde von ihm an eine Kundin Dr. B. O. weiterverkauft, worauf der Geschäftsinhaber einen Verkaufspreis in Höhe von 4.500,00 € festsetze. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass eine Kundin dieses Namens nicht existent und ein Abnehmer für die Ware tatsächlich nicht vorhanden war. Sodann verkaufte der Angeklagte den Trolley am 13.05.2013 im eigenen Namen über die Internetauktionsplattform eB. an den Käufer H. Ma., W., zum Preis von 3.281,00 €, den der Käufer am selben Tag auf das Privatkonto der Lebensgefährtin des Angeklagten, M. N., überwies. Bei Auslieferung des bestellten Trolleys in den Geschäftsräumen der Fa. „S. I.“ am 24.05.2013 vernichtete der Angeklagte in der Absicht, sein Vorgehen zu verschleiern, die nach seinen Angaben vom Geschäftsinhaber K. ausgefertigte Rechnung für die angebliche Kundin Dr. O. nebst Durchschrift und veränderte sodann zur Erschwerung von Nachforschungen die vom Geschäftsinhaber in der EDV-Anlage abgelegte virtuelle Rechnung unberechtigt dahingehend, dass er den Rechnungsbetrag auf 0,00 € stellte und dessen Namen aus dem Bearbeitervermerk entfernte. Anschließend erstellte er einen Paketschein mit der Lieferanschrift seines eigenen Vertragspartners H. M. und übersandte diesem die Ware auf dem Postweg. Die Firma „S. I.“ wurde dadurch in Höhe des Warenpreises geschädigt, was der Angeklagte beabsichtigte.
2. Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000,00 € angeordnet. Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde wegen der mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 abgeurteilten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten – ebenso wie die Berufung der Staatsanwaltschaft – verworfen und die angeordnete Einziehung von Wertersatz damit aufrechterhalten. Das Urteil ist infolge Rücknahme der Revision des Angeklagten rechtskräftig seit dem 23.04.2019. Die verhängte Strafe ist bislang nicht vollstreckt und nicht erlassen worden.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Jahr 2013 bis Ende des Jahres 2015 war der Angeklagte für die Fa. f. GmbH & Co. KG mit Sitz in Al. als Außendienstmitarbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand in der Vermittlung neuer und in der Betreuung bestehender V.-Mobilfunkverträge vorwiegend gewerblicher Kunden, denen gegenüber der Angeklagte in der Regel als Mitarbeiter der Fa. V. auftrat.
1. In diesem Rahmen veranlasste er im zweiten Halbjahr 2015 auch verantwortliche Mitarbeiter der Fa. AD. I. GmbH, der Fa. B. GmbH & Co. KG, der Fa. S. F. GmbH und der Fa. G. K. GmbH zur Unterzeichnung neuer V.-Mobilfunkverträge und/oder zur Verlängerung bestehender V.-Mobilfunkverträge für ihre Mitarbeiter. In allen Fällen erwarben die genannten Firmen mit dem jeweiligen Vertragsschluss einen Anspruch auf Lieferung einer der Zahl der genutzten Rufnummern entsprechenden Anzahl von iPhone 6-Smartphones zum Preis von jeweils 1,00 €. Der Angeklagte übersandte die unterzeichneten Antragsformulare, die er entweder in elektronischer Form auf seinem Tablet hatte unterschreiben lassen oder die er, soweit sie in Papierform vorlagen, vor der Übersendung eingescannt hatte, per E-Mail an die zuständige Servicemanagerin der Fa. f. zur Weiterleitung an die Fa. V.. Darüber hinaus teilte er der Fa. f. – ebenfalls per E-Mail – mit, dass die von der Fa. V. auszuliefernden Smartphones nicht unmittelbar an die jeweiligen Kunden, sondern an verschiedene Shops der Fa. f. in Alsfeld, Würzburg oder Schweinfurt versandt werden sollten, wo er selbst sie entgegennehmen wolle, um sie den Kunden im Rahmen einer die Kundenbindung stärkenden Serviceleistung persönlich zu übergeben. Im Anschluss an diese Nachrichten lieferte die Fa. V. auf Veranlassung der Fa. f. die den jeweiligen Kunden zustehenden Smartphones an die vom Angeklagten bezeichneten f.-Shops aus, wobei die Fa. V. darauf vertraute, dass die Fa. f. die Geräte den jeweiligen Kunden zukommen lassen werde und auch die Fa. f. eine Abholung der Smartphones durch den Angeklagten nur deshalb zuließ, weil sie ihrerseits darauf vertraute, dass der Angeklagte sie den jeweiligen Kunden überbringen werde. Der Angeklagte holte die Smartphones, wie nachfolgend dargestellt, ganz überwiegend persönlich in den f.-Shops ab und verwertete sie anschließend auf eigene Rechnung.
a) Von insgesamt 50 iPhone 6-Smartphones, die vertragsgemäß der Fa. ADCURAM I. GmbH auf Abruf zustehen sollten, wurden Ende November 2015 43 Geräte an den f.-Shop in Alsfeld geliefert, wo sie am 30.11.2015 vom Angeklagten persönlich entgegengenommen wurden. Diese Geräte lagerte der Angeklagte zunächst in seiner Wohnung in Poppenhausen und übermittelte in der Folge bis zu vier der Smartphones an die Fa. ADCURAM, nachdem diese sie abgerufen hatte. Die verbleibenden – mindestens 39 – Smartphones im Wert von 21.021,00 € veräußerte der Angeklagte zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Anfang Dezember 2015 und dem 31.03.2016 auf eigene Rechnung.
b) Insgesamt zehn, nach dem Inhalt des abgeschlossenen Mobilfunkvertrags an die Fa. B. GmbH & Co. KG auszuliefernde iPhone 6-Smartphones nahm der Angeklagte am 13.08.2015 im f.-Shop in Sch. entgegen, nachdem diese von der Fa. V. auf seine Veranlassung hin dorthin geliefert worden waren. In der Folge übergab er die Geräte im Gesamtwert von 5.477,00 € jedoch nicht den verantwortlichen Mitarbeitern der Fa. B., sondern veräußerte auch sie zu im Einzelnen unbekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung.
c) In den Tagen vor dem 02.09.2015 lieferte, wie vom Angeklagten gewünscht, die Fa. V. insgesamt sechs iPhone 6-Smartphones im Gesamtwert von 3.234,00 €, die vertragsgemäß der Fa. S. F. GmbH zustehen sollten, an den f.-Shop in Schweinfurt aus, wo der Angeklagte sie am 02.09.2015 übernahm. Auch diese Geräte übergab der Angeklagte jedoch nicht an das Seniorenstift, sondern veräußerte sie in der Folge zu nicht näher bekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung.
d) Weitere 29 iPhone 6-Smartphones, die nach dem Inhalt des abgeschlossenen Mobilfunkvertrags an die Fa. G. K. GmbH auszuliefern gewesen wären, nahm der Angeklagte am 22.07.2015 im f.-Shop in W. entgegen, nachdem diese von der Fa. V. auf seinen Wunsch hin dorthin geliefert worden waren. In der Folge übergab er die Geräte im Gesamtwert von 17.080,00 € jedoch nicht den verantwortlichen Mitarbeitern der Fa. G. K. GmbH, sondern veräußerte auch sie zu im Einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung.
Soweit der Angeklagte nach Vorstehendem Smartphones veräußert hat, tat er dies entweder einzeln über die Verkäuferplattform eB.-Kleinanzeigen, wobei er – je nach Speicherausstattung der Geräte und Zahlungsbereitschaft der Käufer – Verkaufspreise von 450,00 € bis 550,00 € pro Gerät erlöste, oder aber er verkaufte die Geräte in größeren Posten an Zwischenhändler zu Preisen, die sich je nach Ausstattung der Smartphones zwischen 250,00 € und 450,00 € bewegten. Die Verkaufserlöse verwendete der Angeklagte zur Finanzierung einer Lebensführung, die er sich vor dem Hintergrund des bereits zum damaligen Zeitpunkt laufenden Privatinsolvenzverfahrens andernfalls nicht hätte leisten können. Für den – von ihm vorhergesehenen – Fall, dass die von ihm vermittelten Mobilfunkkunden die ausstehende Lieferung der ihnen zustehenden Smartphones monieren würden, beabsichtigte der Angeklagte, solche Kunden, unter anderem auch die vorgenannten Unternehmen, durch die Lieferung von Smartphones aus den Kontingenten späterer Kunden, durch die Gewährung eines geringen finanziellen Ausgleichs auf eigene Kosten oder notfalls durch die Belieferung mit Smartphones, die er sich auf dem freien Markt würde beschaffen müssen, zufriedenzustellen.
Der Fa. V. entstand durch die vorgenannten Taten ein Gesamtschaden in Höhe von 46.812,00 €.
2. Gegen Ende Oktober 2015 verhandelte der Angeklagte mit verantwortlichen Mitarbeitern der H. H. GmbH über den Abschluss eines V.-Mobilfunkvertrags für die Mitarbeiter des Unternehmens, durch welche aber, bevor eine verbindliche Entscheidung getroffen werden sollte, zunächst die Zuverlässigkeit des V.-Mobilfunknetzes getestet werden sollte. Der Angeklagte hegte die Hoffnung, dass die H. H. GmbH den ihr angedienten Vertrag demnächst abschließen werde, war sich dessen jedoch nicht sicher, weil ihm die Abhängigkeit des Vertragsschlusses von den noch zu sammelnden Erfahrungen der Mitarbeiter des Unternehmens mit der V.-Netzabdeckung in ihrem Einsatzgebiet bekannt war. Dennoch beschloss er, um seine Umsatzzahlen für den laufenden Monat aufzubessern und bereits jetzt in den Genuss der auf den erhofften Vertragsschluss entfallenden Abschlussprovision zu kommen, diesen Vertragsschluss bereits im Oktober 2015 verbuchen zu lassen. Er kopierte deshalb entweder auf ein von ihm in Papierform ausgefülltes und sodann eingescanntes oder aber auf ein am Tablet ausgefülltes elektronisches Antragsformular auf digitalem Weg die von der Homepage der H. H. GmbH kopierte Unterschrift von deren Geschäftsführer Rudolf Hock. Dieses – nun scheinbar vom Geschäftsführer der H. H. GmbH unterzeichnete – Antragsformular übersandte er am 30.10.2015 per E-Mail an die Fa. f. zur Weiterleitung an die Fa. V., um beiden Unternehmen vorzutäuschen, dass seitens der H. H. GmbH ein wirksamer Antrag auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags erklärt worden war. Nach Annahme dieses gefälschten, von beiden Unternehmen aber als authentisch erachteten Antrags durch die Fa. V. und Auszahlung des korrelierenden Provisionsbetrags an die Fa. f. zahlte Letztere im November 2015 an den Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, einen Provisionsbetrag von 1.887,58 € aus, von welchem dem Angeklagten bewusst war, dass er ihm mangels eines tatsächlichen Vertragsschlusses, der im Übrigen auch im weiteren Verlauf nicht mehr erfolgte, nicht zustand. Selbst wenn der Angeklagte, was ihm anhand der von ihm selbst in das genannte Antragsformular eingetragenen Vertragskonditionen möglich gewesen wäre, die exakte Höhe dieses Provisionsbetrags nicht bereits vor der Übersendung des Antragsformulars berechnet haben sollte, war ihm doch aufgrund seiner durch die Vermittlung von Mobilfunkverträgen gesammelten Erfahrungen zumindest die Größenordnung der zu erwartenden Provisionszahlung schon vor dem 30.10.2015 bekannt. Er handelte bei der Tatausführung in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.
3. Zum teilweisen Ausgleich des vom Angeklagten verursachten Schadens hat die Fa. f., ohne allerdings die Aufrechnung erklärt zu haben, dem Angeklagten zustehende Gehalts- und Provisionszahlungen in einer Gesamthöhe von bis zu 15.000,00 € einbehalten. Über diesen Betrag hinaus sind Schadenswiedergutmachungsleistungen bislang nicht erfolgt.
II. Feststellungen zur Sache
A. Vorgeschichte
In dem seinerzeit gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren Az. 3 Js 4518/16 der Staatsanwaltschaft Sch. fand am 31.03.2016 in Anwesenheit des Angeklagten eine Durchsuchung seiner Wohnung statt, in deren Rahmen die Kriminalpolizei Sch. verschiedene elektronische Geräte sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte.
Seit der am 12.06.2016 erfolgten Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt war der Angeklagte einer der beiden Geschäftsführer der Firma C2C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C2C.) mit Sitz in der A. straße 6 in … S.. Er war neben M. C., dem Lebensgefährten der Mutter von M. L., Mitgeschäftsführer der persönlich haftenden C2C. VerwaltungsGmbH und Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Im Juli 2018 wurde M. C. als Geschäftsführer abrufen und Se. Seu. wurde zum neuen Mitgeschäftsführer neben dem Angeklagten bestellt.
Die Fa. C2C. befasste sich unter anderem mit der Installation und der Wartung von Telefonanlagen, sonstigen Endgeräten und Netzwerken und der Erbringung diesbezüglicher Serviceleistungen sowie der Optimierung unter anderem von Festnetz- und Mobilfunkverträgen. Der Angeklagte bezog monatlich ein Geschäftsführergehalt zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 €.
B. Taten zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017 zum Nachteil der Tel.Die Fa. C2C. war ein Vertriebspartner der T. Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. Tel.). Für vermittelte Mobilfunkverträge erhielt die Fa. C2C. über die Hauptvertriebspartner der T. Deutschland GmbH, die Unternehmen ALSO Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. A.) und E. T. GmbH (im Folgenden: Fa. Ep.), Provisionen ausbezahlt.
Die Daten der (angeblich) abgeschlossenen Mobilfunkverträge wurden hierfür jeweils bei der Fa. C2C. in das IT-System der Tel.eingegeben. Dies erfolgte wahrscheinlich jeweils am Firmensitz der Fa. C2C. in der A. straße 6 in 9… S.. Bei der Tel.wurden die Daten sodann automatisiert verarbeitet, ohne dass eine Prüfung durch einen Menschen stattfand. Die sich infolge der in die Portale eingegebenen Vertragsdaten ergebenden Provisionen wurden jeweils auf das Geschäftskonto der Fa. C2C. GmbH & Co. KG bei der HV (IBAN: …) überwiesen, soweit nicht eine Verrechnung mit offenen Posten erfolgte.
Im Zeitraum vom 27.10.2016 bis 13.12.2017 buchte der Angeklagte in elf selbständigen Fällen im Namen der Fa. C2C. durch entsprechende Dateneingabe in das IT-System Mobilfunkverträge mit zum Teil hochwertigen Endgeräten bei der Tel.ein, obwohl er dabei jeweils wusste, dass die Kunden keine Anträge auf Abschluss entsprechender Verträge mit der Fa. Tel.abgegeben hatten.
In einer nicht bestimmbaren Anzahl von Fällen gab möglicherweise die ursprünglich Mitangeklagte M. L. unter Anleitung des Angeklagten die Vertragsdaten in das System ein, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten, die eingegebenen Daten also unrichtig waren.
Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, durch die Eingabe der unrichtigen Daten Provisionszahlungen an die Fa. C2C. zu veranlassen. Dabei hielt er es für möglich, dass die Fa. Tel.die Vertragsabwicklung vollautomatisiert gestaltet hatte oder aber dass die Mitarbeiter der Fa. einzelne Prüfungsschritte vornehmen würden.
Infolge der Buchung der Verträge erfolgten entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten durch die Tel.über deren Hauptvertriebspartner Provisionszahlungen an die Fa. C2C., wodurch jeweils ein entsprechender Schaden entstand.
Der Angeklagte wusste, dass die Fa. C2C. jeweils keinen Anspruch auf die Provisionszahlungen hatte.
Der durch den Angeklagten bei der Fa. Tel.verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 137.395,00 €.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, bei denen der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung – zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. – eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
1. Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG
Infolge einer Einreichung von 30 Mobilfunkverträgen am 27.10.2016 für das Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG, S. Straße 38, B. N. a.d.S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 10.200,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. A. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
2. B. GmbH
Infolge einer Einreichung von neun Mobilfunkverträgen am 18.01.2017 für die B. GmbH, R. Straße 7, … S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 4.545,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. A. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
3. G. GmbH & Co. KG
Infolge einer Einreichung von 30 Mobilfunkverträgen am 24.01.2017 für die G. GmbH & Co. KG, R. Straße 7, … S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 15.150,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. ALSO im Umfang von 14.100,00 € an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
4. G. W. GmbH & Co. KG
Infolge einer Einreichung von 44 Mobilfunkverträgen am 04.04.2017 für die G. W. GmbH & Co. KG, V. Straße 8, … B. Fr., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 22.220,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
5. G. GmbH
Infolge einer Einreichung von 13 Mobilfunkverträgen am 17.08.2017 für die G. GmbH, Gewerbegebiet 1, … L., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 8.125,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
6. K. T. GmbH
Infolge einer Einreichung von 19 Mobilfunkverträgen am 21.08.2017 für die K. T. GmbH, D.weg 11, 6… D., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 10.075,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
7. P. B.
Infolge einer Einreichung einer Mobilfunkvertragsverlängerung am 07.09.2017 für die Fa. P. B., Am Kaltenbach 3, … W., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 675,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
8. N. R. GmbH
Infolge einer Einreichung von 20 Mobilfunkverträgen am 26.10.2017 für die N. R. GmbH, Am Tullnaupark, 8, … N., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 11.380,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
9. P. H. GmbH
Infolge einer Einreichung von neun Mobilfunkverträgen am 29.10.2017 für die P. H. GmbH, A. Straße 28, 6… G., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 6.975,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
10. Al. W. O. GmbH
Infolge einer Einreichung von 33 Mobilfunkverträgen am 27.11.2017 für die A. W. O. GmbH, L. straße 43, … D., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 25.575,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
11. W. Flüssigtapete e.K.
Infolge einer Einreichung von 29 Mobilfunkverträgen am 13.12.2017 für die Fa. W. Flüssigtapete e.K., Im Gewerbepark 37, 9… B., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 22.475,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde.
C. Taten zwischen Juni 2018 und Februar 2019 zum Nachteil von V. sowie verschiedener eB.-Kunden
Weil es bei der Tel.eine Reihe an Kundenreklamationen gegeben hatte und daraufhin festgestellt worden war, dass es eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Verträgen gab, die von der Fa. C2C. vermittelt worden sein sollten und keinerlei Aktivität aufwiesen, beendete die Fa. Tel.im Dezember 2017 die Geschäftsbeziehung zur Fa. C2C., sperrte ihren IT-Zugang und belegte sie mit einer Vermarktungssperre.
Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte er – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – Berufung ein.
Die Fa. C2C. war aufgrund eines am 19.04.2018 abgeschlossenen Vertrags auch Vertriebspartner der V. GmbH (im Folgenden: Fa. V.), die ihr für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen Provisionen ausbezahlte. Durch entsprechende Dateneingabe der eingeholten Aufträge in das IT-Systeme von V. wurden von der Fa. V. Provisionszahlungen an die Fa. C2C. veranlasst.
Die sich aus den in die Portale eingegebenen Aufträgen ergebenden Provisionen wurden auf das Geschäftskonto der Fa. C2C. bei der HypoVereinsbank (IBAN: …) überwiesen, soweit nicht eine Verrechnung mit offenen Posten erfolgte.
Die – wahrscheinlich jeweils am Firmensitz der Fa. C2C., A. straße 6, … S. – in die Systeme eingegebenen Daten wurden dabei – anders als bei der Tel.- nicht ausschließlich durch eine automatisierte Datenverarbeitung bearbeitet. Vielmehr erfolgte jeweils eine Prüfung der Bonität des Kunden und etwaiger eingereichter Vertragsdokumente durch Mitarbeiter, bevor es zu einer Provisionsauszahlung kam. Dies hielt der Angeklagte für möglich.
Im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 beauftragte der Angeklagte im Namen der Fa. C2C. für die angeblich angeworbenen Kunden in acht selbständigen Fällen durch entsprechende Dateneingabe eine Vielzahl an Mobilfunkverträgen mit Endgeräten.
Der Angeklagte wusste in diesen nachfolgend aufgeführten Fällen jeweils, dass keine entsprechenden Kundenaufträge vorlagen und handelte in der Absicht, durch Vorspiegelung des Vorliegens tatsächlich abgegebener Anträge auf Abschluss eines Vertrages mit der Fa. V. Provisionszahlungen und den Besitz an – zur Erfüllung der vermeintlichen Vertragsverhältnisse ausgelieferten – Mobiltelefonen zu erhalten.
In einer nicht bestimmbaren Anzahl an Fällen gab möglicherweise die ursprünglich Mitangeklagte M. L. unter Anleitung des Angeklagten die Vertragsdaten in das System ein, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten.
Infolge der Buchung der Verträge im genannten Zeitraum wurden entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten von der Fa. V. in den nachfolgend aufgeführten Fällen Provisionen an die Fa. C2C. in Höhe von insgesamt 51.196,00 € ausgezahlt und in vier dieser Fälle Endgeräte vom Typ Apple iPhone – Modelle 8, X und XS – im Wert von insgesamt 47.058,00 € an die Fa. C2C. oder die betreffenden Kunden ausgeliefert, wodurch der Fa. V. ein entsprechender Schaden in Höhe von insgesamt 98.254,00 € entstand.
Soweit eine Auslieferung der Handys an die Kunden erfolgte, ließ sich der Angeklagte die Geräte unter einem Vorwand von ihnen aushändigen, um in der Folge wie ein Eigentümer über die Telefone verfügen zu können.
Der Angeklagte wusste, dass die Fa. C2C. jeweils keinen Anspruch auf die Provisionszahlungen und die ausgelieferten Mobiltelefone hatte.
Im Zeitraum von November 2018 bis Februar 2019 verkaufte der Angeklagte außerdem, vermutlich vom Firmensitz der Fa. C2C., A. straße 6, 9… S. aus, über den Online-Marktplatz eB. unter dem Nutzernamen „c2c im Rahmen von vier selbständigen Sofortkauf-Angeboten insgesamt 14 Mobiltelefone des Typs Apple iPhone XS.
Der Angeklagte erweckte dabei jeweils den Eindruck, willens und in der Lage zu sein, die Mobiltelefone zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Käufer den Kaufpreis jeweils auf das von dem Angeklagten angegebene Geschäftskonto der Fa. C2C. bei der Raiffeisenbank Volkacher Mainschleife mit der IBAN DE…4.
In den nachfolgend aufgeführten Fällen versandte der Angeklagte die Ware auch nach Erhalt des Geldes in Höhe von – in der Summe – 14.966,00 € nicht an die jeweiligen Kunden, wodurch diesen ein Schaden in Höhe des jeweils geleisteten Kaufpreises entstand. Die Nichtauslieferung hatte er beim Einstellen der Angebote jeweils zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, bei denen der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung – zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. – eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
1. S. H. GmbH
Infolge einer Einreichung von 37 Mobilfunkverträgen am 18.06.2018 für die S. H. GmbH, F. Straße 15, 9… S., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 11.248,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge 37 iPhones im Wert von insgesamt 21.719,00 € an die S. H. GmbH aus, die der Angeklagte dort abholte und zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB. verkaufte.
2. W. S. eG
Infolge einer Einreichung von 21 Mobilfunkverträgen am 28.08.2018 für die W. S. eG, Zum Katzenkopf 1, … S., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 6.384,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge 21 iPhones im Wert von insgesamt 12.739,00 € an die W. S. eG aus, die der Angeklagte dort abholte und zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB. verkaufte.
3. Ingenieurbüro K. H. G. GmbH
Infolge einer Einreichung von 21 Mobilfunkverträgen am 31.08.2018 für die Ingenieurbüro K. H. G. GmbH, S.straße 4, … H., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 6.254,00 € aus.
4. G. Transport und S. GmbH
In dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren der Staatsanwaltschaft Sch. mit dem Aktenzeichen 3 Js 2320/18 wurden am 18.09.2018 ab 08:30 Uhr sowohl die Geschäftsräume der Fa. C2C. in der A. straße 6 in … S. als auch die damalige Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau M. L. in der Dr.- H. Straße 1 in 9… P. durch der Polizei durchsucht. Der Angeklagte traf gegen 08:45 Uhr in den Büroräumen der Fa. C2C. ein, woraufhin ihm die den Maßnahmen zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Schweinfurt ausgehändigt wurden.
Infolge einer Einreichung von 29 Mobilfunkverträgen am 01.10.2018 für die Goldbach Transport und S. GmbH, B. straße 15, 3… E., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 8.520,00 € aus.
5. B. J. GmbH
Infolge einer Einreichung von 12 Mobilfunkverträgen am 23.10.2018 für die B. J. GmbH, Im Steinige 22, … L., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 2.244,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge zwölf iPhones im Wert von insgesamt 12.600,00 € an die Fa. C2C. aus. Diese verkaufte der Angeklagte zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB..
6. A. W. O. GmbH
Infolge einer Einreichung von 15 Mobilfunkverträgen am 31.10.2018 für die A. W. O. GmbH, L. straße 43, … D., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 4.560,00 € aus.
7. R. L.
Am 18.11.2018 um 16:55 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Der Zeuge R. L. nahm am 23.11.2018 eines dieser Angebote an. Der Angeklagte lieferte das Mobiltelefon auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus.
8. Fr. W.
Am 25.11.2018 um 10:36 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Der Zeuge F. W. nahm am 27.11.2018 eines dieser Angebote an. Der Angeklagte lieferte das Mobiltelefon auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus.
Nachdem sich der Zeuge W. im Februar 2019 beim zweiten Geschäftsführer der Fa. C2C., dem Zeugen S. S., darüber beschwert hatte, dass er das bestellte Mobiltelefon immer noch nicht erhalten hatte, erstatte der Angeklagte ihm den Kaufpreis zurück.
9. D. C. GmbH
Infolge einer Einreichung von 19 Mobilfunkverträgen am 29.11.2018 für die D. GmbH, L. straße 20, 3… F., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 5.776,00 € aus.
10. A. H. und St. L.
Am 29.11.2018 um 10:55 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Jeweils eines dieser Angebote nahmen der Zeuge A. H. am 02.12.2018 und der Zeuge S. L. am 09.12.2018 an. Der Angeklagte lieferte die Mobiltelefone auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus.
11. eB.-Verkäufe aufgrund Angebots vom 28.01.2019
Am 28.01.2019 um 14:16 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. 25 Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.049,00 € ein. Jeweils eines dieser Angebote nahmen die Zeugen W. B., Ma. Ha., Er.Ne. (mittlerweile: Er. H.) und Chr. S. am 29.01.2019, die Zeugin H. F. am 31.01.2019, die Zeugen E. H., Ja. So., El. Bl. und Ch. Hi. am 01.02.2019 und der Zeuge A. Gr. am 03.02.2019 an. Der Angeklagte lieferte die Mobiltelefone auch nach Zahlung der Kaufpreise von – in der Summe – 10.490,00 € nicht aus.
Dem Zeugen B. erstattete der Angeklagte am 29.03.2019 den Kaufpreis zurück, nachdem er infolge einer Strafanzeige des Zeugen an diesem Tag als Beschuldigter von der Polizei zum Sachverhalt vernommen worden war.
Dem Zeugen S. übersandte der Angeklagte A. A. 2019 doch noch ein iPhone, nachdem der Zeuge gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte.
Auch dem Zeugen B. übersandte der Angeklagte A. A. 2019 doch noch ein iPhone, nachdem der Zeuge gegen ihn ein zivilrechtliches Mahnverfahren eingeleitet hatte.
12. A. W. GmbH und Z. GmbH
a. A. W. GmbH
Infolge einer Einreichung von 14 Mobilfunkverträgen am 04.02.2019 für die A. W. GmbH, L. Straße 23-25, … N., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 3.220,00 € aus.
b. Z. GmbH
Infolge einer Einreichung von 13 Mobilfunkverträgen am 04.02.2019 für die Z. GmbH, E.weg 4, 9… C., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 2.990,00 € aus.
Diese Vertragseinreichung erfolgte nicht ausschließbar aufgrund eines einheitlichen Tatenschlusses und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Einreichung vom Verträgen für die A. W. GmbH.
D. Taten im März und Dezember 2019 zum Nachteil von V. bzw. zweier eB.-Kunden Unter dem 11.02.2019 hat die Staatsanwaltschaft Schweinfurt im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Js 2320/18 gegen den Angeklagten A. erhoben. Von dieser Anklage hatte der Angeklagte spätestens seit dem 14.02.2019 Kenntnis.
Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision ein.
1. W. Flüssigtapete e.K.
Infolge einer – wahrscheinlich wieder am Firmensitz der Fa. C2C. erfolgten – Einreichung von vier Mobilfunkverträgen durch den Angeklagten am 12.03.2019 für die Fa. W. Flüssigtapete e.K., Im Gewerbepark 37, … B., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. – nach einer Überprüfung der Bonität des Unternehmens durch einen Mitarbeiter – eine Provision in Höhe von 920,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge vier iPhones im Wert von insgesamt 2.348,00 € an die Fa. W. Flüssigtapete e.K. aus. Diese ließ sich der Angeklagte daraufhin unter einem Vorwand aushändigen.
Der Angeklagte wusste wiederum, dass kein entsprechender Kundenauftrag vorlag und handelte in der Absicht, durch Vorspiegelung des Vorliegens eines Antrags der Fa. W. auf Abschluss der vier Verträge mit der Fa. V. die Auszahlung der Provision an die Fa. C2C. und die Auslieferung der dazugehörigen Mobiltelefone zu veranlassen.
Nicht ausschließbar ist wiederum, dass die ursprünglich Mitangeklagte M. L. die Daten unter Anleitung des Angeklagten in das System eingab, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten.
Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung – zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. – eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
2. K. R. und B. J.
Am 16.04.2019 teilte der für das Verfahren Az. 3 Js 3220/18 zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Schweinfurt dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass für einen Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO die Rechtskraft des Bezugsverfahrens sowie eine Zustimmung des Angeklagten mit der Auszahlung des in diesem Verfahren hinterlegten Betrages an die Geschädigte erforderlich sei.
Daraufhin nahm der Angeklagte am 23.04.2019 seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat.
Schließlich wurde das Verfahren Az. 5 Ls 3 Js 2320/18 mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13.05.2019 hinsichtlich des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Landgericht Schweinfurt im Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ab der am 08.08.2019 erfolgten Eintragung ins Handelsregister war die ursprünglich Mitangeklagte M. L., die Ehefrau des Angeklagten, alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2019 neu gegründeten mm. UG (im Folgenden: Fa. mm.) mit Sitz in der K. straße 14 in … G.. Sie allein war auch über das Geschäftskonto der Fa. mm. bei der Flessabank mit der IBAN … verfügungsberechtigt. Die Fa. mm. verfolgte einen vergleichbaren Unternehmenszweck wie die Fa. C2C., nämlich den Vertrieb und die Installation von Tel.munikationslösungen. Zunächst war der Zeuge M. L. als alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens eingetragen. Zum 15.11.2019 wurde der Zeuge L. als Geschäftsführer abberufen und die ehemalige Mitangeklagte M. L. wurde zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Der Angeklagte war offiziell nicht an der mm. UG beteiligt, traf aber die wesentlichen Unternehmensentscheidungen.
Am 16.12.2019 um 12:11 Uhr stellte der Angeklagte, möglicherweise vom Firmensitz der Fa. mm. in der K. straße 14 in 9… G. aus, auf dem Online-Marktplatz eB. unter dem Nutzernamen „m.“ ein Angebot über den Verkauf von Mobiltelefonen des Typs Apple iPhone 11 Pro zum Preis von je 1.159,00 € ein.
Dieses Angebot über jeweils ein Mobiltelefon nahmen der Zeuge K. R. am 17.12.2019 und der Zeuge B. J. am 21.12.2019 an.
Der Angeklagte erweckte mit seinem Angebot den Eindruck, willens und in der Lage zu sein, die angebotenen Mobiltelefone zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Zeugen R. und Jacobs den Kaufpreis jeweils auf das von dem Angeklagten angegebene Bankkonto der Fa. mm..
Wie von dem Angeklagten bereits beim Einstellen des eB.-Angebots beabsichtigt, lieferte er die Mobiltelefone auch nach Eingang der – in Summe – 2.318,00 € auf dem Konto der Fa. mm. nicht aus, weshalb den Zeugen R. und Jacobs jeweils ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises entstand.
Dass der Angeklagte beim Einstellen dieses Angebots in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
III. Beruhen der Feststellungen
A. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen insbesondere auf den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16). Der Angeklagte hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigt und angegeben, er sei sich lediglich nicht sicher, ob die dort angegebene Höhe seiner Verschuldung mit 80.000 Euro richtig sei; ungefähr stimme der Betrag aber. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen im Übrigen auf den ergänzenden Angaben des Angeklagten zu seiner Person, und auf den dazu getätigten Angaben der ehemaligen Mitangeklagten M. L., an deren Richtigkeit jeweils keine Zweifel bestehen.
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 01.04.2021, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sch. vom 09.04.2014 (Az. 3 Js 4518/16), der Urteilsurkunden des Amtsgerichts Schweinfurt aus den Verfahren Az. 5 Ds 9 Js 9849/13 (Urteil vom 06.08.2014) und Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 (4) (Urteil vom 25.04.2018), der Urteilsurkunde aus dem Verfahren des Landgerichts Schweinfurt mit dem Aktenzeichen 2 Ns 3 Js 4518/16 (Urteil vom 14.02.2019) und den Fax-Schreiben des Verteidigers aus jenem Verfahren vom 20.02.2019 (Revisionseinlegung) und 23.04.2019 (Revisionsrücknahme). Der Angeklagte hat jeweils die Richtigkeit der im Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 (Az. 5 Ds 9 Js 9849/13) sowie der im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) getroffenen Feststellungen zur Sache bestätigt.
B. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, auf der Einlassung der früheren Mitangeklagten M. L. und auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat einen Teil der Taten zum Nachteil von Tel.und V. eingeräumt. Im Übrigen hat er eigene strafbare Handlungen mit teils unterschiedlichen Begründungen in Abrede gestellt.
a. Taten zum Nachteil der Tel.
aa. Teilweises Geständnis
Der Angeklagte hat die Taten unter Ziffer II.B.1. (Autohaus Gaul & K. GmbH & Co. KG) und Ziffer II.B.3. (GKK GmbH & Co. KG) zum Nachteil der Tel.vollständig eingeräumt.
Zur Tat unter Ziffer II.B.1. (Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG) hat er ausgeführt, die Verträge seien von ihm damals unrechtmäßig erstellt worden, woraufhin ihm in unrechtmäßiger Weise eine Provision ausbezahlt worden sei. Er habe bereits vor dem Bekanntwerden des Sachverhalts einen Stornierungsauftrag bei der Tel.eingereicht, der dort jedoch bis zum Eintritt der Insolvenz der Fa. C2C. nicht bearbeitet worden sei.
Zur Tat unter Ziffer II.B.3. (GKK GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte ausgeführt, dass er auch diese Verträge zunächst unrechtmäßig erstellt habe, woraufhin an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 14.100 Euro ausgezahlt worden sei. Später habe er mit dem Geschäftsführer besprochen, für was sie diese Verträge verwenden könnten, und sich mit diesem darauf geeinigt, dass sie die Zahlungen übernähmen. In der Folge seien Zahlungen durch die Fa. C2C. in Höhe von 11.000 Euro erfolgt.
bb. Angebliches Vorhandensein ordnungsgemäßer Verträge
Zu den beiden Fällen unter Ziffer II.B.2. (B. GmbH) und Ziffer II.B.4. (G. W. GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte jeweils angegeben, es seien ordnungsgemäße Verträge vorhanden, wobei er jedoch einräumte, die Verträge für die Fa. Go. „zur Liquiditätsverwaltung geschalten“ zu haben.
Zur Tat unter Ziffer II.B.2. (B. GmbH) hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, sämtliche Verträge seien korrekt gewesen. Er habe diese Verträge vermittelt gehabt. Die Fa. B. habe über Rechtsanwalt L. K. beim Amtsgericht Bonn wegen dieser Verträge eingereicht. Er (der Angeklagte) sei in jenem Verfahren als Zeuge geladen gewesen. Das Verfahren sei infolge Vergleichsschlusses erledigt worden. Er habe für die Fa. C2C. eine Zahlung von 500 Euro geleistet, welche die Forderung der Tel.abgegolten habe. Die Provision sei demnach zurecht ausbezahlt worden.
Zur Tat unter Ziffer II.B.4. (G. W. GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte angegeben, der Vertrag liege unterschrieben beim Insolvenzverwalter der Fa. C2C.. Er erklärte jedoch auch, den Auftrag damals „zur Liquiditätsverwaltung geschalten“ zu haben. Der Geschäftsführer Ci., der zugleich auch mit 50 Prozent sein Partner gewesen sei, habe ein Schreiben an die Fa. Tel.aufgesetzt, in dem er bestätigt habe, dass er die 44 Verträge tatsächlich benötigt habe. Er (der Angeklagte) habe rechtzeitig am 13.04.2017 ein Stornierungsschreiben an die Tel.geschickt. Es habe allerdings keine Rückmeldung der Tel.gegeben.
cc. Angebliche Verantwortlichkeit ehemaliger Mitarbeiter
Hinsichtlich der restlichen sieben Fälle unter Ziffern II.B.5. bis 11. zum Nachteil der Fa. Tel.hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die von ihm eingestellten Mitarbeiter Al. und D. B. die entsprechenden Kundenaufträge beim Innendienst der Fa. C2C. eingereicht und dadurch die Provisionszahlungen der Fa. Tel.veranlasst hätten. Durch die Fa. C2C. seien anschließend Provisionen an Al. und D. B. ausgezahlt worden.
Die Aufträge der K. T. GmbH (Ziffer II.B.6.) und der Fa. P. Be. (Ziffer 11.8.7.) seien von Al. B. eingereicht worden. Zum Fall unter Ziffer II.B.6. hat der Angeklagte ergänzend ausgeführt, der Vertrag liege unterschrieben beim Insolvenzverwalter.
Die Aufträge der G. GmbH (Ziffer II.B.5.), der P. H. GmbH (Ziffer II.B.9.), der N. R. GmbH (Ziffer II.B.8.), der A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.) und der Fa. W. Flüssigtapete e.K. (Ziffer II.B.11.) seien von D. B. eingereicht worden. Zum Fall unter Ziffer II.B.5. merkte der Angeklagte an, es ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen R., dass D. B. der alleinige Ansprechpartner gewesen sei. Zum Fall unter Ziffer II.B.11. erklärte der Angeklagte ergänzend, es sei nicht zutreffend, wenn die Zeugin W. behaupte, dass er – der Angeklagte – die Verträge mit der Fa. W. Flüssigtapete e.K. geschlossen habe. Zum Fall unter Ziffer 11.8.8. ergänzte der Angeklagte, dass Herr H. von der Fa. N. Mobilfunkgeräte als Schadenswiedergutmachung erhalten habe.
Bei den Geschäftsabschlüssen der Fa. C2C. sei es so gewesen, dass es zwei Verträge gegeben habe – das „Angebot“ und den „Anbietervertrag“. Zunächst sei vom Innendienst mit dem Kunden ein Termin vereinbart worden, den der Außendienstmitarbeiter dann wahrgenommen habe. Auf dem Briefpapier der Fa. C2C. sei durch den Außendienstmitarbeiter ein auf den Bedarf des Kunden ausgerichtetes Angebot erstellt worden. Dieses habe der Außendienstmitarbeiter vom Kunden unterschreiben lassen. Die Herren Barth hätten sämtliche Aufträge aus den Bereichen Festnetz, Mobilfunk, Telefonanlagen und Service generieren können. Intern sei der Auftrag bei der Fa. C2C. erst bearbeitet worden, nachdem der Außendienstmitarbeiter das vom Kunden unterschriebene Angebot mit der Erklärung, dass der Kunde sie beauftrage, die Verträge zu aktivieren, eingereicht habe. Durch den Innendienst der Fa. C2C. seien die auf dem Briefpapier der Fa. C2C. erstellten Aufträge abgearbeitet und dann die Anbieterverträge den Kunden zur Unterschrift zugeleitet worden. Dies habe in der Regel seine Frau M. L. erledigt. Er selbst sei in der Zeit, in der Al. und D. B. tätig gewesen seien, fast ausschließlich mit der Technik befasst gewesen. Der Anspruch auf Provisionszahlung gegen die Tel.sei in dem Moment entstanden, in dem die Tel.der Fa. C2C. die Aktivierung der Verträge bekanntgegeben habe. Die Aktivierung sei ab der Eingabe der Daten innerhalb von drei Tagen erfolgt. Es handle sich um ein automatisches System. Niemand frage danach, wo sich die Angebote und Verträge befänden. Bei der Tel.sei nicht ein einziges Mal ein Vertrag hochgeladen worden. Das unterschriebene Vertragsdokument der Tel.sei von den Kunden teils erst vier Wochen später an die Fa. C2C. zurückgesandt worden.
Mit der Aktivierung hätten die Außendienstmitarbeiter einen Anspruch auf 10 bis 40 Prozent der Provision gehabt und diesen – in Abrechnungszyklen von vier Wochen – auch verrechnet bekommen. Bis zur Ausschüttung der Provisionssumme an die Fa. C2C. durch die Tel.habe es im schlimmsten Fall bis zu zwei Monate gedauert.
Herr C. S. sei in die Fa. C2C. aufgenommen worden, weil der Arbeitsanfall so groß geworden sei. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als die Brüder Barth entlassen worden seien, nachdem gegen diese von Kunden Betrugsvorwürfe geäußert worden seien. Die Kündigung sei im Dezember 2017 zwischen den Feiertagen erfolgt. Er (der Angeklagte) sei daraufhin so lange im Vertrieb beschäftigt gewesen, bis neue Mitarbeiter gekommen seien.
Die Identifizierung im elektronischen Portal der Tel.sei per Login mit einem Benutzernamen und einem eigenständigen Passwort erfolgt. Mit einem Token sei ein Zufallscode generiert worden. Seine Frau M. L., Herr M. C. und er selbst hätten einen Zugang gehabt, mit dem neue Verträge hätten geschaltet werden können. Die Tel.habe für ihn, seine Frau und Herrn C. insgesamt drei Tokens zur Verfügung gestellt. Jeder habe ein Passwort und einen dazugehörigen Token gehabt. Wenn „Pa. Le.“ im System vermerkt sei, sei er es gewesen, der die Aufträge erstellt bzw. angelegt habe, nachdem er ein unterschriebenes Angebot vorliegen gehabt habe.
In den genannten Fällen hätten somit Al. und D. B. die entsprechenden Angebote an den Innendienst der Fa. C2C. eingereicht. Anschließend seien die Tel.-Verträge – in der Regel durch seine Frau M. L. – erstellt und an die Kunden zur Unterschrift versandt worden. Nachdem er von der Tel.eine Auftragsbestätigung bekommen habe, habe er die Provision an seine Mitarbeiter ausbezahlt.
Auf entsprechenden Vorhalt hin gab der Angeklagte an, es sei richtig, dass dieses von ihm behauptete Vorgehen von Al. und D. B. sehr riskant sei.
Am zehnten Verhandlungstag machte der Angeklagte außerdem – in Abweichung bzw. Ergänzung seiner vorherigen Angaben – geltend, dass in den Fällen unter Ziffer II.B.9. und Ziffer II.B.10. unterschriebene Verträge vorhanden seien. Woher er dies wissen will, gab er nicht an. Hinsichtlich dieser Fälle hatte er ursprünglich behauptet, der Außendienstmitarbeiter D. B. habe gefälschte Aufträge dieser Kunden eingereicht.
b. Taten zum Nachteil von V.
Bei V. sei es im Prinzip genau dasselbe gewesen wie bei der Tel., so der Angeklagte weiter. Das Einloggen in das IT-System sei aber nicht über einen Token, sondern digital über persönliche Smartphones erfolgt. Bei V. habe es – anders als bei der Tel.- zudem keine Möglichkeit gegeben, die Verträge hochzuladen. Dominik und Al. Barth hätten mit den V.-Verträgen nichts zu tun gehabt.
aa. Teilweises Geständnis
Der Angeklagte hat vier der Taten zum Nachteil der Fa. V. unter Ziffer II.C. vollständig (Ziffern II.C.2., II.C.4., II.C.9. und II.C.12.) und einen weiteren dem Grunde nach (Ziffer II.C.1.) eingeräumt.
Hinsichtlich der Fälle betreffend die Kunden W. So. eG (Ziffer II.C.2.), Go. Tr. und S. GmbH (Ziffer II.C.4.), D. C. GmbH (Ziffer II.C.9.) sowie A. W. GmbH und Z. GmbH (jeweils Ziffer II.C.12.) hat der Angeklagte ein vollständiges Geständnis abgelegt. Den Fall unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) hat er dem Grunde nach ebenfalls eingeräumt, jedoch einen nachträglichen Vertragsabschluss durch den Kunden behauptet.
Zum Fall unter Ziffer II.C.2. (W. So. eG) hat der Angeklagte angegeben, er habe den Auftrag ohne Unterschrift aktiviert und die Smartphones abgeholt. Er habe versucht, die Verträge in die Fa. „einzubringen“. Die Provision sei ungerechtfertigt ausbezahlt worden. Die Fa. V. habe ein „Storno“ abgelehnt und ihnen Unterlagen zur Rufnummernübernahme zugesandt, die unterschrieben worden seien. Die Fa. C2C. habe die Verträge damit übernommen, also als Vertragspartner fortgeführt.
Zum Fall unter Ziffer II.C.4. (Go. Tr. und S. GmbH) hat er angegeben, es habe keine Verträge und somit auch keinen Provisionsanspruch gegeben.
Zum Fall unter Ziffer II.C.9. (D. C. GmbH) hat er ausgeführt, dass ein Vertrag nicht unterschrieben worden sei und die Fa. C2C. keinerlei Provisionsansprüche gehabt habe. Der Vertrag sei „zur Liquidität“ eingereicht worden und habe dann storniert werden sollen. Jedoch sei die Fa. C2C. insolvent geworden.
Zu den Fällen unter Ziffer II.C.12. (A. W. GmbH und Z. GmbH) hat der Angeklagte ebenfalls angegeben, es habe jeweils keinen Vertrag und keinen Provisionsanspruch gegeben, weggleich er sich mit der Z. GmbH „im Endstadium der Verhandlungen“ befunden habe.
Hinsichtlich des Falls unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) hat der Angeklagte eine unberechtigte Provisionierung eingeräumt, jedoch geltend gemacht, die Verträge seien unterschrieben worden. Konkret hat er angegeben, die Verträge ohne Unterschrift aktiviert und somit zunächst unrechtmäßig Provision enthalten zu haben. Er habe jedoch die Fa. Hä. informiert, eine Gutschrift in Höhe von 30.000 Euro erstellt und den Vorgang mit ihr geklärt. Er sei mit der Fa. V. in Kontakt getreten, die jedoch kein „Storno“ gewollt habe, sondern eine Übernahme der Rufnummern durch die Fa. C2C.. Mit der Fa. Hä. habe ein Gespräch stattgefunden. Sie hätten sich darüber unterhalten, wie man „entsprechende Mobilteile“ mit der neuen Telefonanlage nutzen könne. Sie hätten sich darüber unterhalten, dass sie die Mobiltelefone als Nebenstelle in die Telefonanlage einspielen würden – sog. „mobile backup“ – und sie hätten die Verträge unterschreiben lassen. Es gebe Bestätigungen darüber, dass Zahlungen ausgeglichen worden seien.
bb. Angebliches Vorhandensein ordnungsgemäßer Verträge
Hinsichtlich der restlichen vier Fälle zum Nachteil der Fa. V. (Ziffern II.C.3, II.C.5., II.C.6. und II.D.1.) hat der Angeklagte strafrechtlich relevantes Verhalten abgestritten und jeweils geltend gemacht, es hätten ordnungsgemäße Verträge mit den Kunden vorgelegen.
Zum Fall unter Ziffer II.C.3 (Ingenieurbüro K. H. G. GmbH) hat der Angeklagte konkret angegeben, die Verträge seien ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Kunde habe seine Telefonanlage im Wege einer „Mobilfunkimplementierung“ als „mobile backup“ über das Handy verwendet, was ohne die zugehörigen Karten gar nicht möglich gewesen wäre. Der Kunde habe einen Router mit einer zusätzlichen SIM-Karte gehabt für den Fall, dass die Internetverbindung ausfalle und aufrechterhalten werden müsse. SIMKarte und Router habe er (der Angeklagte) tatsächlich nicht ausgeliefert, weil er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Fa. C2C. Probleme gehabt habe, das nötige „Material“ bei den Lieferanten zu bestellen.
Zum Fall unter Ziffer II.C.5. (B. J. GmbH) hat der Angeklagte angegeben, die Verträge seien korrekt unterschrieben gewesen. Es seien niemals iPhones auf die Fa. J. fakturiert worden. Die iPhones seien von der Fa. C2C. bei der Fa. V. bestellt und auch bezahlt worden.
Zum Fall unter Ziffer II.C.6. (A. W. O. GmbH) hat der Angeklagte ausgeführt, es habe sich um „seinen“ Kunden gehandelt. Der Auftrag sei vollständig unterschrieben und erteilt worden. Der Zeuge H. O. habe dies gegenüber der Polizei bestätigt.
Zum Fall unter Ziffer II.D.1. (W. Flüssigtapete e.K.) hat der Angeklagte angegeben, es handle sich um seine Verträge. Er habe den Auftrag erstellt. Frau W. habe die vier Verträge auch beauftragt und unterschrieben. Die bestehende Rufnummer sei vom Kunden mitgenommen worden. Es habe falsche iPhone-Bestellungen gegeben. Die falsch gelieferten iPhones habe er bei der Fa. W. abgeholt. Es habe daraufhin eine Rückbuchung stattgefunden und die richtigen iPhones seien ausgeliefert worden. Im Widerspruch zu den vorstehenden Angaben des Angeklagten, welche er am ersten Hauptverhandlungstag getätigt hat, gab er am neunten Hauptverhandlungstag an, der Geschäftsführer Herr M. habe die vier V.-Verträge unterschrieben.
c. Taten zum Nachteil der eB.-Kunden
aa. Verkäufe im Namen der Fa. C2C. (Ziffern II.C.7., II.C.8., II.C.10. und II.C.11.)
Zu den Taten unter Ziffern II.C.7., II.C. 8, II.C.10 und II.C.11. hat der Angeklagte angegeben, dass die Fa. C2C. zwar eigentlich auf Glasfaserleitungen, Telefonanlagen, Kundenverträge und Beratung ausgelegt gewesen sei, dass aber gleichwohl über die Fa. auch viel über eB. verkauft worden sei.
Sie hätten mit einem VIND-System gearbeitet: Die eB.-Bestellungen seien über ein outgesourctes Lager eingegangen. Die Ware sei von dort direkt an den Kunden versendet worden. Dies habe immer geklappt, bis die Fa. C2C. mit der Begleichung der Rechnungen der Lieferanten in Rückstand geraten sei.
Er habe vorgehabt, alle Handys auszuliefern. Aufgrund der spätestens im Dezember 2018 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. C2C. sei das nicht möglich gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die offenen Forderungen der Lieferanten mit den Umsätzen der Fa. zu bezahlen. Ab dem Fall zum Nachteil von R. L. (Ziffer II.C.7. mit Tatzeit 18.11.2018) hätten sie aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit keine Handys mehr ausliefern können. Davor habe es 50 Bestellungen von Mobiltelefonen gegeben, die ausgeliefert worden seien.
In den Fällen unter Ziffern II.C.8., II.C.10. und II.C.11. habe er versucht, den Schaden der Kunden Wi., Li., Sk., Sa. und Bl. aus eigenen finanziellen Mitteln wiedergutzumachen, indem er mit seinem Privatvermögen Erstattungen geleistet oder iPhones – „mit Negativgewinn“ – bei MediaMarkt gekauft und an die Kunden ausgeliefert habe. Auf Vorhalt bestätigte der Angeklagte, dass er am 29.03.2019 bei der Polizeiinspektion Sch. zur Tat unter Ziffer II.C.11. zum Nachteil des Zeugen B. als Beschuldigter vernommen worden ist.
bb. Verkäufe im Namen der Fa. mm. (Ziffer II.D.2.)
Zur Tat unter Ziffer II.D.2. hat der Angeklagte angegeben, er sei von August 2019 bis einschließlich April 2020 auf der AI. beschäftigt gewesen. Bei der Fa. mm., auf deren Konto die Kaufpreise überwiesen worden seien, habe er nur ausgeholfen. Er sei zu keinem Zeitpunkt bei der Fa. mm. angestellt gewesen. Er habe sich nie um administrative Sachen des Unternehmens kümmern und habe keine Verträge schließen können. Er habe versucht, mit den Kunden Korrespondenz zu halten. Die einzige Geschäftsführerin und die einzige Kontobevollmächtigte sei seine Frau M. L. gewesen.
Nach entsprechenden Angaben der damals Mitangeklagten M. L. hat der Angeklagte angegeben, es sei zutreffend, dass er am 14.10.2020 von seiner ersten Fahrt auf dem AI.-Kreuzfahrtschiff nachhause zurückgekehrt sei.
Er bestreite, diese iPhones verkauft bzw. bei eB. eingestellt zu haben. Er habe mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt. Es seien ein bis zwei E-Mails mit Kunden vorhanden, in dem sein Spitzname „Le.“ vorkomme. Diese E-Mails habe er geschrieben. Den Zeugen R. habe er gefragt, ob das iPhone direkt verschickt werden solle. Er habe nach dem Ausscheiden von Herrn L., wenn niemand da gewesen sei, für seine Frau EMails beantwortet und auch Telefongespräche angenommen.
Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit der Tat unter Ziffer II.D.2. außerdem darauf hingewiesen, dass Mario Landauer sich bei Anlegung seines Accounts als Geschäftsführer der Fa. mm. mittels Personalausweis habe legitimieren müssen.
2. Einlassung der ehemals Mitangeklagten M. L. Die ehemals Mitangeklagte M. L., der zur Last gelegt worden war, dem Angeklagten in insgesamt fünf Fällen durch die Einreichung angeblicher Verträge über die IT-Systeme von Tel.und V. Beihilfe geleistet zu haben, hat sich wie nachfolgend dargestellt zur Sache eingelassen. Das gegen sie geführte Verfahren ist am 20.07.2021 abgetrennt worden und endete mit einem Freispruch.
a. Taten zum Nachteil der Fa. Tel.und der Fa. V.
Die vormalige Mitangeklagte M. L. hat angegeben, sie habe bei der Fa. C2C. von Anfang 2018 bis zur Beantragung der Insolvenz im Mai 2019 gearbeitet und sei dort für den Postein- und -ausgang sowie für verschiedene Reinigungsarbeiten zuständig gewesen. Zudem habe sie über eine Software der Fa. DA. die vorbereitende Buchhaltung gemacht. Belege, die ihr vorgelegt worden seien, habe sie nach Datum sortiert, eingescannt und ins System hochgeladen. Anfangs sei sie auf 450 Euro-Basis und später in Vollzeit beschäftigt gewesen.
Ein Außendienstmitarbeiter bzw. ihr Mann (der Angeklagte), der auch im Außendienst unterwegs gewesen sei, habe bei den Kunden Akquise betrieben und eine Bestandsaufnahme gemacht. Als er zurück in der Fa. gewesen sei, habe er entsprechend dem Bedarf des potentiellen Kunden das Angebot erstellt. Dieses Angebot sei dann auf Briefpapier der Fa. C2C. an die Kunden geschickt worden bzw. bei einem zweiten Termin mitgebracht worden.
Im Innendienst habe sie unterschriebene Angebote vom Außendienst vorgelegt bekommen, zum Beispiel von Herrn B.. Auf der Grundlage dieser Aufträge habe sie dann die Daten für den Vertrag ins System von Tel.bzw. V. eingegeben. Sie habe niemals alleine Daten eingepflegt. Es sei immer ihr Mann anwesend gewesen, weil sie das erforderliche Fachwissen nicht gehabt habe. Sie habe nur auf Anweisung bzw. unter Anleitung ihres Mannes gehandelt, um nichts falsch zu machen. Das so generierte Vertragsformular – das „Auftragsdokument“ des Anbieters – sei anschließend noch mal an den Kunden zur Durchsicht und zum Unterschreiben versandt worden, damit eine Aktivierung habe erfolgen können. Die Kunden hätten die unterschriebenen Verträge dann entweder an sie – per E-Mail, Fax oder Post – zurückschicken oder persönlich an den jeweiligen Berater zurückgeben können. Wenn sie solche Aufträge zurückgekriegt habe, habe sie die Angelegenheit mit dem Chef besprochen und die Unterlagen für die Ablage der Fa. C2C. eingescannt. Das unterschriebene Vertragsdokument müsse im Nachgang ins System der Tel.hochgeladen werden. Über die internen Abläufe bei der Tel.oder bei V. bezüglich der Auszahlung der Provision wisse sie nichts.
Für die Anmeldung im IT-System der Tel.habe jeder einen eigenen Benutzernamen sowie einen eigenen elektronischen Token zum Generieren von Passwörtern gehabt. Für jede Anmeldung sei ein neues Passwort generiert worden. Der Token sei auf dem Arbeitsplatz offen ausgelegen. Nicht jeder habe einen Benutzernamen gehabt – nur der Angeklagte und sie.
Wie man sich ins System von V. habe einloggen müssen, wisse sie nicht mehr.
b. E.-Verkäufe im Dezember 2019
Zu den eB.-Verkäufen unter Ziffer II.D.2. führte die einstige Mitangeklagte M. L. aus, sie wisse, dass über die Fa. mm. iPhones verkauft worden seien, könne jedoch zu den einzelnen Namen der Käufer keine Angaben mehr machen. Es habe Lieferschwierigkeiten gegeben. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er den Kaufpreis an einen Käufer privat zurückerstattet habe. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht, wie von ihm anfangs behauptet, auf einem AI.-Kreuzfahrtschiff gewesen. Vielmehr sei er am 14.10.2019 zurückgekommen und in der Folge bis zum 16.01.2020 zuhause gewesen.
3. Beweiswürdigung
a. Richtigkeit des teilweisen Geständnisses des Angeklagten S. der Angeklagte eingeräumt hat, tatsächlich nicht zustande gekommene Verträge provisioniert zu haben, hat sich dies im Rahmen der Beweisaufnahme als richtig erwiesen, insbesondere aufgrund der Angaben der betroffenen Kunden, die jeweils im Kern angegeben haben, die betreffenden Verträge nie abgeschlossen zu haben, und der Angaben des Zeugen O. G., der als Ermittler bei der Deutschen Tel.tätig ist und insbesondere von den Kundenbeschwerden und der fehlenden Nutzung der Verträge berichtete. Des Weiteren existieren Systemausdrucke der Tel.-Verträge, die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. dem entsprechen, was der Vertriebspartner elektronisch erstellt hat, sowie eine von der Kriminalbeamtin KHK’in Ru. anhand der ihr – laut ihrer glaubhaften Angaben – von der Fa. V. übersandten Unterlagen erstellte Vorgangsliste vom 07.05.2020.
aa. Taten zum Nachteil der Tel.
aaa. Autohaus Gaul & K. GmbH & Co. KG (Ziffer II.B.1.)
Der Zeuge M. G. hat zur Tat unter Ziffer II.B.1. glaubhaft ausgeführt, sie hätten den Angeklagten damit beauftragt, die Tel.munikationsanlage ihres Autohauses zu erweitern, ihnen Telefone zu liefern und die Anlage einzurichten, was in der ersten Hälfte des Jahres 2017 auch geschehen sei. Im Nachgang, in der zweiten Jahreshälfte, hätten sie plötzlich Mahnungen der Tel.wegen Handy-Verträgen bekommen, die sie nie abgeschlossen hätten. Der Angeklagte habe dazu erklärt, es handle sich um ein Versehen und er werde das in Ordnung bringen. Sie hätten sich daraufhin die Verträge zukommen lassen und festgestellt, dass diese nicht unterschrieben gewesen seien. Es könnten 30 Verträge vom Datum 27.10.2016 gewesen sein. Er habe über einen Rechtsanwalt mit der Tel.verhandeln müssen, um aus der Sache rauszukommen.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft angegeben, es seien am 27.10.2016 30 Mobilfunkverträge mit Handy auf die Fa. Gaul & Klamm gebucht worden. Es habe eine Kundenreklamation gegeben mit der Begründung, dass die Verträge nicht unterschrieben worden seien; es seien auch keine Mobilfunkgeräte angekommen. Der Vorgang habe 30 Karten bzw. Business-Verträge mit Endgeräten beinhaltet und sei erstellt bzw. bearbeitet worden durch P. Le. von der Fa. C2C.. Ausschlaggebend für die Einstufung als Betrugsfall seien für ihn die Kundenbeschwerde, der Umstand, dass keine Lieferung an die Kundenadresse stattgefunden habe, das Nichtvorhandensein eines schriftlichen Vertrages und die fehlende Nutzung der Verträge gewesen.
Eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Provision erfolgte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. ungeachtet des vom Angeklagten ins Feld geführten Stornierungsauftrages – wie auch in allen anderen verfahrensgegenständlichen Fällen – nicht.
Im Einklang zu den Angaben der Zeugen G. und Goertz ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73686197 vom 27.10.2016, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als EMail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „Gaul & K. GmbH & Co. KG“, als Tarifwunsch „MagentaMobil S Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 30 Karten zu entnehmen.
bbb. GKK GmbH & Co. KG (Ziffer II.B.3.)
Der Zeuge H. K. hat zur Tat unter Ziffer II.B.3. glaubhaft angegeben, dass in ihrem Unternehmen eine Umstellung der Telefonanlage von ISDN auf digital durch den Angeklagten – er glaube, am 28.12.2016 – stattgefunden habe. Das habe funktioniert. Irgendwann im Januar 2017 hätten sie 30 Telefonkarten zugesandt bekommen. Er habe bei der Tel.angerufen und dies reklamiert. Er habe auch beim Angeklagten angerufen, der ihm gesagt habe, dass er sich darum kümmern werde. Die Karten seien ein halbes Jahr beitragsfrei gewesen. Der Angeklagte habe die SIM-Karten persönlich bei ihnen abgeholt. Mitte des Jahres 2017 sei die erste Rechnung gekommen. Daraufhin habe er wieder mit dem Angeklagten gesprochen. Dieser habe angegeben, sie sollten die Rechnungen bezahlen. Die Beträge würden dann mit Forderungen der Fa. C2C. verrechnet. Er werde auch eine Umschreibung der Verträge veranlassen. Die Rechnungen seien dann eine Zeitlang bezahlt worden, bis sie schließlich bei der Tel.nachgefragt und gesagt hätten, sie wollten einmal die Verträge sehen. In ihrem Haus hätten nämlich keine Verträge vorgelegen. Als sie die Verträge im PDF-Format bekommen hätten, hätten sie bemerkt, dass als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Fa. C2C. angegeben gewesen seien. Das Formular hätten sie zuvor nie gesehen gehabt. Es sei zwar unterschrieben gewesen, aber nicht von jemandem aus ihrem Unternehmen. Sie hätten ein halbes Jahr lang mit der Tel.verhandelt, bis sie schließlich eine E-Mail der Tel.bekommen hätten, dass die Forderung von 19.000 Euro ausgebucht worden sei und die Angelegenheit wegen Betruges an die Polizei weitergeleitete worden sei. Sie seien nur ein kleiner Betrieb mit 14 oder 15 Mitarbeitern, der keine 30 Tel.-Karten benötige.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft ausgeführt, dass am 25.01.2017 30 Mobilfunkverträge mit Top-Handy auf die Fa. GKK gebucht worden seien. Auch bei diesem Auftrag sei der Name „P. Le.“ als Ersteller ausgewiesen. Im August 2017 habe der Kunde erstmals die Mobilfunkrechnung reklamiert. Im März 2018 habe der Kunde der Tel.mitgeteilt, dass der Angeklagte diese Verträge ohne ihr Wissen abgeschlossen habe. Die an sie ausgelieferten SIM-Karten seien an den Angeklagten zurückgegeben worden. Endgeräte hätten sie nie erhalten. Eine Aktivität habe hinsichtlich dieser SIM-Karten nicht festgestellt werden können.
In Übereinstimmung mit diesen Angaben (abgesehen vom Datum) steht, dass dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73828594 vom 24.01.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „GKK GmbH & Co. KG“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 30 Karten zu entnehmen sind.
Die Kammer geht aufgrund des Systemausdrucks davon aus, dass die Einreichung dieses Vertrages am 24.01.2017 erfolgte und der Zeugen G. lediglich versehentlich den 25.01.2017 nannte.
bb. Taten zum Nachteil von V. aaa. W. S. eG (Ziffer II.C.2.)
Zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.2. hat der Zeuge F. D., Geschäftsführer beim W. So., glaubhaft angegeben, er sei im März 2018 mit der Fa. des Angeklagten, der Fa. C2C., zusammengekommen. Die Fa. C2C. sei Dienstleister für ihre Telekommunikationsanlage und drei Mobilfunkverträge gewesen. Ein halbes Jahr lang sei das reibungslos gelaufen.
Ende August 2018 hätten sie einen Anruf vom Angeklagten bekommen, der ihnen mitgeteilt habe, dass er versehentlich auf ihren Rahmenvertrag 21 Verträge abgeschlossen und 21 Smartphones bestellt habe. Er habe angegeben, er werde das wieder „geradebiegen“. Die Smartphones seien auch geliefert worden. Kurze Zeit später hätten sie auch die SIMKarten zu den Verträgen erhalten. Der Angeklagte habe die Handys abgeholt. Die SIMKarten hätten sie dem Angeklagten zugeschickt. Kurze Zeit später seien entsprechende Mahnungen der Fa. V. für die Geräte und die Grundgebühr für die Verträge etc. eingegangen. Er habe den Angeklagten mehrmals kontaktiert und immer wieder die Aussage erhalten, es handle sich um ein Versehen, er biege das gerade und sie würden eine Gutschrift erhalten. Es sei aber nichts passiert; die Fa. V. habe ihnen weiterhin Mahnungen geschickt. Irgendwann habe er (der Zeuge) direkt mit V. Kontakt aufgenommen und die Aussage erhalten, ein versehentliches Bestellen ohne eine Unterschrift des Kunden sei nicht möglich. Er habe gesagt, dass er nie einen Vertrag über 21 Mobilfunkanschlüsse unterschrieben habe und dass er so viele gar nicht benötige. Er habe sich die Verträge zuschicken lassen. Es sei relativ klar ersichtlich gewesen, dass die Unterschriften und der Firmenstempel eins zu eins hineingeschnitten oder -kopiert worden seien. Schließlich habe er von der Fa. V. die Mitteilung erhalten, dass sie von weiteren Mahnungen absehen würden. Danach habe die Fa. V. keine weiteren Forderungen gestellt. Sie hätten Strafanzeige erstattet.
Aus der von der Zeugin KHK’in R. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 28.08.2018 21 Anschlüsse für die W. So. eG aktiviert wurden.
bbb. Goldbach Transport und S. GmbH (Ziffer II.C.4.)
Der Zeuge M. G. von der G. Transport und S. GmbH hat zur Tat unter Ziffer II.C.4. glaubhaft angegeben, er habe geschäftlich mit der Fa. C2C. zu tun gehabt. Es sei um die Umstellung der Telefonanlage gegangen, weil die Tel.die ISDN-Abschlüsse abgeschaltet habe. Ein Außendienstmitarbeiter der Fa. C2C. sei zu ihnen gekommen und habe ihnen ein Angebot gemacht. Es sei möglich, dass es sich um einen Herrn B. gehandelt habe. Er habe auf einem Tablet einen Auftrag unterschrieben. Die Telefonanlage sei daraufhin umgestellt worden. Es seien Festnetztelefone installiert worden. Alles sei gelaufen. Irgendwann habe ihm die Fa. V. mitgeteilt, sie hätten 29 Kartenverträge kostenpflichtig abgeschlossen und ihm ein Schriftstück mit Unterschrift vorgelegt. Die Unterschrift sei nicht echt gewesen, sondern digital eingefügt worden. Er habe sich daraufhin mit dem V.-Mitarbeiter geeinigt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es mit der Fa. C2C. schon weitere Fälle gegeben habe, bei denen es zu entsprechenden Ungereimtheiten gekommen sei. Die Fa. V. habe nichts mehr geltend gemacht.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 01.10.2018 29 Anschlüsse für die Fa. Goldbach Transport aktiviert wurden.
ccc. D. C. GmbH (Ziffer II.C.9.)
Der Zeuge F. C. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.9. glaubhaft angegeben, er habe am 01.02.2018 eine Stelle bei der D. C. GmbH angetreten. Der analoge Tel.-Anschluss sei zum Digitalen gewechselt worden. Sein Vorgänger habe den diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen gehabt und ihm mitgeteilt, dass er die Fa. C2C beauftragt habe. Die Mitarbeiter der Fa. C2C. hätten die Telefonanlage daraufhin eingerichtet. Sie sei ordentlich gelaufen. Am 24.12.2018 sei von ihrem Firmenkonto ein Betrag in Höhe von 4.200 Euro per Lastschrift abgebucht worden. Er habe deswegen diverse Male bei dem Angeklagten nachgefragt, aber keine Antwort von ihm erhalten. Im Mai 2019 habe die Fa. V. bei ihnen angefragt, was es mit den 19 Verträgen, die am 29.11.2018 abgeschlossen worden seien, los sei, weil sie diese nicht genutzt hätten. Er habe nur zehn Angestellte und benötige daher keine 19 Mobilfunkverträge. Von der Fa. V. sei ihnen mitgeteilt worden, sie seien nicht die einzigen Betroffenen und sie würden sich darum kümmern.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 29.11.2018 19 Anschlüsse für die D. C. GmbH aktiviert wurden.
ddd. A. W. GmbH und Z. GmbH (jeweils Ziffer II.C.12.)
α) A. W. GmbH (Ziffer II.C.12.a.)
Die Zeugin L. C. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.12.a. glaubhaft angegeben, sie sei als Sekretärin im Autohaus Wü. beschäftigt gewesen. Einmal sei ein Herr S. von der Fa. C2C. bei ihnen gewesen. Beim zweiten Termin mit der Fa. C2C. sei der Angeklagte erschienen. Da sei eine Anlage installiert worden. Sie hätten die Rechnung dafür bezahlt. Das Autohaus sei zum 30.04.2020 verkauft worden. Es sei eine Rechnung von V. gekommen. Die genaue Summe, die darin genannt gewesen sei, könne sie nicht mehr nennen; sie sei aber ziemlich hoch gewesen. Sie seien entsetzt gewesen. Ihr Kollege Herr K. habe mit der Fa. V. hin- und hergeschrieben und telefoniert. Sie habe dann eine Aufstellung erstellt. Zwei bis drei Wochen später hätten sie eine Gutschrift von V. erhalten, mit der die Forderungen auf null gestellt worden seien. Mobiltelefone seien nicht bei ihnen angekommen, lediglich die Rechnung.
Die Zeugin H. W. hat angegeben, Ende 2017 sei ein Herr von der Fa. C2C. bei ihnen gewesen, der ihnen gesagt habe, dass sie eine neue Telefonanlage benötigten, weil das ganze System umgestellt werde und man sonst von heute auf morgen kein Internet und kein Telefon mehr habe. Ihr Sohn habe den Auftrag dafür unterschrieben, woraufhin die Telefonanlage eingerichtet worden sei. Im April/Mai 2018 habe sie das Autohaus, das ihrem Schwager gehört habe, verlassen. Ihre Kollegin L. Ch. habe ihr mitgeteilt, dass sie auf einmal eine Rechnung über mehrere tausend Euro erhalten hätten. Sie habe keine Telefone bestellt gehabt. Davon sei nie die Rede gewesen. Es sei zwar einmal von einem anderen Tarif die Rede gewesen, aber diesbezüglich sei nichts unterschrieben worden.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 04.02.2019 14 Anschlüsse für die A. W. GmbH aktiviert wurden.
β) Z. GmbH (Ziffer II.C.12.b.)
Die Zeugin P. L. von der Z. GmbH hat zum Fall unter Ziffer II.C.12.b. glaubhaft angegeben, sie hätten Ende 2018 Kontakt mit der Fa. C2C. gehabt, deren Geschäftsführer der Angeklagte gewesen sei. Sie hätten von der Tel.eine Benachrichtigung mit dem Inhalt bekommen, dass die Telefonanlage auf IP-Telefonie umgestellt werden müsse. Sie hätten sich von der Tel.und einem Alternativanbieter Angebote eingeholt. So seien sie in Kontakt mit dem Angeklagten gekommen. Der Angeklagte sei am 10.12.2018 persönlich zu ihnen in die Fa. gekommen und habe ihnen Angebote erstellt für die Umstellung der Anlage, neue Telefone, neue Festnetztarife und auch für neue Handy-Tarife. Konkret hätten sie im Dezember 2018 drei Angebote vom Angeklagten per E-Mail erhalten mit dem Hinweis, dass er diese gerne mit ihr persönlich durchsprechen würde. Sie hätten dann am 15.02.2019 einen Folgetermin durchgeführt, in dem der Angeklagte ihr persönlich die neuen IP-Geräte für das Festnetz gezeigt habe. Der Angeklagte habe angegeben, dass das Ganze bei V. viel günstiger sei als bei der Tel.. Sie habe ihm mitgeteilt, sich die Sache überlegen zu wollen, weil sie sich bei der Tel.auch Angebote eingeholt gehabt habe und die Angebote habe vergleichen wollen. Sie habe sich schließlich für eine Vertragsverlängerung bei der Tel.entschieden. Der Fall sei für sie erledigt gewesen. Im Sommer 2019 habe sie dann einen Anruf von der Kriminalpolizei Coburg bekommen, die ihr mitgeteilt habe, dass der Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Fa. C2C. bestehe, und sie gefragt habe, ob sie keine Rechnung vom Mobilfunkanbieter bekommen habe. Das habe sie verneint. Im August habe sie dann eine Rechnung von V. mit Rufnummern bekommen, die für sie nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie stünden in keiner Vertragsbeziehung mit der Fa. V.. Sie habe daraufhin bei der Fa. V. angerufen und sie auf die Kriminalpolizei Coburg verwiesen. Dann sei nie mehr etwas gekommen. Es sei nichts unterschrieben worden. Am 20.01.2019, dem angeblichen Vertragsdatum, sei der Angeklagte nicht bei ihnen gewesen.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 04.02.2019 13 Anschlüsse für die Z. GmbH aktiviert wurden.
eee. S. H. GmbH (Ziffer II.C.1.)
Zum Fall unter Ziffer II.C.1. hat der Zeuge D. H. glaubhaft angegeben, sie seien Kunde bei der Fa. C2C. gewesen. Diese habe vor dem Jahr 2018 ihre Telefonanlage eingerichtet. Alles habe zuverlässig funktioniert. Im Juni 2018 hätten sie plötzlich die Nachricht erhalten, dass eine große Lieferung iPhones und SIM-Karten zu ihnen auf dem Weg sei. Sie hätten diese nicht bestellt gehabt und sich daher gewundert. Der Angeklagte habe sie beschwichtigt und ihnen gesagt, es sei eine versehentliche Aktivierung auf sie erfolgt und es werde alles rückabgewickelt. Ein paar Tage später sei die Lieferung mit ca. 40 iPhones bei ihnen angekommen. Der Angeklagte habe ihnen versichert, dass die Handys von ihm oder einer Mitarbeiterin der Fa. C2C. abgeholt werden würden. Später seien auch die zugehörigen SIM-Karten bei ihnen angekommen. Auf Wunsch hätten sie die SIM-Karten an die Fa. C2C. geschickt. Der Angeklagte habe wiederum erklärt, es bestehe kein Grund zur Panik, es werde alles rückabgewickelt. Danach habe der Angeklagte gesagt, es werde eine Gutschrift über eine ordentliche Summe um 30.000 Euro kommen. Er werde sich darum kümmern. Die Gutschrift solle an ihn weitergeleitet werden. Dies hätten sie getan. In der Folgezeit seien immer wieder Rechnungen der Fa. V. wegen angeblicher Verträge und Telefon- und SIM-Kartenbestellungen eingegangen über Summen bis 10.000 Euro. Der Angeklagte habe immer wieder erklärt, sie sollten sich keine Sorgen machen und die Rechnungen – am besten im Original – an ihn weiterleiten. Es werde rückabgewickelt. Irgendwann sei von einem Inkassounternehmen, welches mit V. zusammenarbeite, eine Forderung über 50.000 Euro an sie geschickt worden. Daraufhin hätten sie einen Anwalt mit der Angelegenheit betraut. Von der Fa. V. hätten sie schließlich die Information erhalten, dass die Sache fallengelassen worden sei und keine weiteren Forderungen mehr im Raum stünden. Es sei zwar mit dem Angeklagten einmal darüber gesprochen worden, dass sie eventuell noch Telefone für die Firma bräuchten. Es sei aber nie um 38 oder 40 iPhones gegangen.
Die Zeugin M. Z. – Callcenter-Mitarbeiterin der Fa. C2C. – hat im Einklang damit glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe sie einmal angerufen und angewiesen, ein Paket mit einer großen Menge an Handys, das einem Kunden aus Versehen geliefert worden sei, abzuholen. Sie habe daraufhin die Handys vom Kunden – der Fa. Hä. – zur C2C. gebracht.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass 37 Anschlüsse am 18.06.2018 für die S. H. GmbH aktiviert wurden.
Soweit der Angeklagte geltend macht, mit dem Zeugen H. sei nachträglich die Verwendung der Mobilfunkanschlüsse als Nebenstelle der Telefonanlage im Wege eines „mobile backup“ vertraglich vereinbart worden, ist dies durch die soeben wiedergegebenen Angaben des Zeugen H. widerlegt, der im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten glaubhaft berichtete, dass dieser den Vorgang als Versehen darstellte, versicherte, es werde alles rückabgewickelt, und sich die SIM-Karten zurücksenden ließ.
b. Täterschaft des Angeklagten im Übrigen
Der Angeklagte hat auch die weiteren festgestellten Taten – entweder eigenhändig oder durch Anleitung der vormals Mitangeklagten M. L. – begangen.
aa. Taten zum Nachteil der Tel.
aaa. Keine Täterschaft der Zeugen A. und D. B.
Die Zeugen A. und D. B. haben die Eingabe der Vertragsdaten in das ITSystem der Tel.in den verfahrensgegenständlichen Fällen unter Ziffer II.B. jeweils nicht vorgenommen oder auch nur veranlasst. Dies gilt auch für die Fälle unter den Ziffern II.B.5. bis 11., für die der Angeklagte ausdrücklich die Zeugen B. als Verantwortliche benennt.
α. Kein Abschluss der in Rede stehenden Mobilfunkverträge durch die Kunden bei Kontakten mit Al. und D. B. Allerdings standen die Zeugen A. und D. B. in den Fällen unter Ziffern II.B.5. bis 11. tatsächlich mit den betroffenen Kunden als Außendienstmitarbeiter der Fa. C2C. in Kontakt, ohne dass es zum Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Mobilfunkverträge gekommen wäre.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben der Kunden und den damit in Einklang stehenden Angaben des Zeugen O. G. von der Fa. Tel..
Im Einzelnen hat sich soweit Folgendes ergeben:
(1) G. GmbH (Ziffer II.B.5.)
Zur Tat unter Ziffer II.B.5. hat der Zeuge S. R. von der G. GmbH berichtet, dass er über den Außendienstmitarbeiter D. B. drei bis vier Verträge abgeschlossen habe, die auch tatsächlich genutzt worden seien. Nach einer gewissen Zeit seien plötzlich Rechnungen der Tel.zu Telefonnummern und SIM-Karten eingegangen, die ihm zuvor völlig unbekannt gewesen seien. Er habe daraufhin Kontakt zur Fa. C2C. aufgenommen. Nach dem Auftreten von Problemen habe er nicht mehr Kontakt zu Herrn B., sondern zum Angeklagten gehabt. Ihm sei versichert worden, dass sie die Angelegenheit „als Premium-Partner der Tel.“ regeln würden. Nach einer darauffolgenden zwölfmonatigen Ruhestellung der Telefonnummern habe die Firma jedoch erneut eine Mahnung der Tel.mit einer Zahlungsaufforderung erhalten. Irgendwann sei es nicht mehr möglich gewesen, per Telefon, E-Mail oder Brief in direkten Kontakt zur Fa. C2C. zu treten. Telefonisch sei dann zunächst nur noch eine zwischengeschaltete Hotline erreichbar gewesen. Zum Schluss sei nur noch eine Bandansage zu hören gewesen. Er habe schließlich die Tel.kontaktiert und in der Folge eine Anzeige bei der Polizei erstattet.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft angegeben, es seien am 17.08.2017 insgesamt 13 Mobilfunkverträge mit Top-Handy auf die Fa. Grimmer gebucht worden. Am 18.10.2017 sei per E-Mail von der Adresse @c2c.de eine Zusammenlegung der Rufnummern auf eine Rechnung gewünscht worden. Ab dem 24.04.2018 habe es die ersten Kundenreklamationen bezüglich der am 17.08.2017 beauftragten 13 Mobilfunkverträge gegeben. Ein unterschriebener Vertrag sei nicht vorhanden gewesen. Über keinen der Mobilfunkanschlüsse habe eine Aktivität festgestellt werden können.
Im Einklang dazu ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer … vom 17.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „G. GmbH Maschinen und Werkzeugbau“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 13 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ zu entnehmen.
(2) K. T. GmbH (Ziffer II.B.6.)
Im Fall unter Ziffer II.B.6. liegen allerdings tatsächlich Kopien von Originalverträgen mit der K. T. GmbH vor. Der Zeuge A. B. hat auch glaubhaft bestätigt, dass er und der Kunde das auf den 17.08.2017 datierte Angebot der C2C. über insgesamt 15 Mobilfunkverträge unterschrieben haben. Für dieses Angebot liegen zudem Kopien der drei am 30.08.2017 erstellten Originalverträge mit der Tel.mit den Nummern …, … und … vor, die Unterschriften des Kunden vom 10.11.2017 und der ehemals Mitangeklagten M. L., die unter dem vom 30.08.2017 für den Vertriebspartner unterschrieben hat, tragen.
Gegenstand des Verfahrens sind jedoch weitere Verträge über insgesamt 19 Mobilfunkanschlüsse vom 21.08.2017, die keine Unterschrift tragen.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat dazu glaubhaft angegeben, es seien am 21.08.2017 insgesamt 19 Mobilfunkverträge mit Top-Handy aktiviert worden. Laut dem Auftrag seien die SIM-Karten beim Vertriebspartner ausgegeben worden. Am 25.07.2018 sei per E-Mail eine Kundenbeschwerde zu diesen Verträgen eingegangen. Der Kunde habe angegeben, diese Verträge gar nicht zu kennen. Auf eine Betrugshandlung habe hingedeutet, dass kein unterschriebener Vertrag vorhanden gewesen sei, dass über all diese Mobilfunkanschlüsse keine Nutzungsaktivität festgestellt worden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Top-Handy eine entsprechend höhere Provision erhalte, dem Kunden jedoch keine Endgeräte ausgeliefert worden seien.
In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel.
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 21.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil S Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an zehn Karten zu entnehmen sind,
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 21.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an fünf Karten zu entnehmen sind, und schließlich
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 21.08.2017, der ebenfalls keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an zehn Karten zu entnehmen sind.
Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(3) P. Be. (Ziffer II.B.7.)
Zum Fall unter Ziffer II.B.7. hat der Zeuge P. B., Geschäftsführer des AkzentHotels Fr., glaubhaft angegeben, sie hätten von der Fa. C2C. einen Anruf bekommen, diese würde sie im Auftrag der Tel.beraten. Daraufhin sei ein Termin vereinbart worden. Im Beratungstermin, bei dem ein Herr B. von der Fa. C2C. anwesend gewesen sei, sei festgestellt worden, dass kaum Optimierungsbedarf bestanden habe. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es einen besseren Handyvertrag gebe. Er habe entgegnet, dass er sich dies nicht vorstellen könne und lediglich eine Absichtserklärung – und keinen Vertrag – unterschrieben. Nach einer Rückfrage bei der Chefetage der Tel.habe er diese Absichtserklärung zurückgezogen.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, es sei am 07.09.2017 eine Vertragsverlängerung des Mobilfunkvertrages des Kunden mit der Rahmenvertragsnummer … durchgeführt worden. Der Auftrag sei laut seiner Unterlagen durch M. L. erteilt worden. Laut Auftrag sei ein Mobiltelefon ausgegeben worden. Nach den Angaben des Kunden habe dieser keine Vertragsverlängerung vorgenommen und auch kein Mobilfunkgerät erhalten. Indizien für eine Betrugshandlung seien aus seiner Sicht der Umstand, dass ein unterschriebener Vertrag nicht vorhanden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Endgerät eine höhere Provision erhalte, jedoch laut der Kundenbeschwerde kein Handy ausgehändigt worden sei.
Im Einklang dazu sind dem Systemausdruck der „Business-Verlängerung“ der Tel.mit der Nummer … vom 07.09.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. Be.“ und als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top Handy“ zu entnehmen.
Die Angaben des Zeugen stehen darüber hinaus im Einklang mit einer mit der Adresse @tonline.de an das Service-Center der Tel.(@telekom.de) versendeten E-Mail des Zeugen B. vom 14.08.2018, in der dieser unter Bezugnahme auf den angeblich im vorangegangenen Jahr verlängerten Mobilfunkvertrag mit der Rahmenvertragsnummer 12185 angegeben hat, dass er keine Vertragsverlängerung unterzeichnet und ein neues Handy niemals erhalten habe.
(4) N. R. GmbH (Ziffer II.B.8.)
Zum Fall unter Ziffer II.B.8. hat der Zeuge J. H. glaubhaft angegeben, Herr B. von der Fa. C2C. habe ihnen angeboten, bestimmte Mobilfunktarife der Tel.zur Einsparung von Kosten zu optimieren. Die Verträge seien jedoch nie optimiert worden. Irgendwann im März oder April 2018 sei der Kontakt zur Fa. C2C. abgebrochen. Im April 2018 habe er bemerkt, dass für ihn per SEPA unglaubliche Summen durch die Tel.vom Firmenkonto abgebucht worden seien. Diese Abbuchungen hätten darauf beruht, dass durch die Fa. C2C. ca. 25 ganz neue Mobilfunkverträge mit Handy bestellt worden seien. Sie hätten jedoch keine Neuverträge über Herrn B. abgeschlossen. Sie hätten auch keine Vertragsbestätigung, keine SIM-Karten und – für diese angeblichen Verträge – keine Handys bekommen. Bis Ende des Jahres 2017 habe er Kontakt mit Herrn B. gehabt. Danach habe ihm dieser auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihm gekündigt worden sei. Schließlich sei der Angeklagte bei ihm zu Besuch gewesen, mit dem er zuvor keinen Kontakt gehabt habe. Es sei um die Optimierung der Verträge und die weitere Zusammenarbeit gegangen. Der Angeklagte habe zudem erklärt, er werde den durch D. B. verursachten Schaden erstatten. Eine Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten sei jedoch nicht erfolgt. Über M. L. hätten sie zwei oder vier Neuverträge in Auftrag gegeben, was reibungslos funktioniert habe. Der Angeklagte habe für sie zwar auch einmal Samsung-Handys und Surfsticks bei der Tel.bestellt. Dies habe aber nicht in Zusammenhang gestanden mit Mobilfunkverträgen.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat dazu glaubhaft angegeben, der Kunde habe sich über einen Rechtsanwalt am 01.07.2019 schriftlich über den Abschluss von 20 Mobilfunkverträgen beschwert, weil diese durch die Fa. C2C. ohne sein Einverständnis abgeschlossen worden seien. Zugrunde gelegen hätten zwei Aufträge der Fa. C2C. vom 26.10.2017 über den Abschluss von Verträgen des Typs MagentaMobil mit Handy mit einer Laufzeit von 30 Monaten und einer sechsmonatigen Grundpreisbefreiung. Beide Aufträge seien laut der ihm vorliegenden Daten durch M. L. bearbeitet worden. Originale mit Unterschrift lägen nicht vor. Der Vertrag mit Endgerät führe zu einer erhöhten Provision. Endgeräte seien jedoch nicht ausgehändigt worden. Eine Nutzung der Verträge durch den Kunden habe nicht stattgefunden.
In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel.
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 26.10.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „N. R. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 14 Karten zu entnehmen sind, und
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 26.10.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „N. R. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an sechs Karten zu entnehmen sind.
Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(5) P. H. GmbH (Ziffer II.B.9.)
Zum Sachverhalt unter Ziffer II.B.9. hat die Zeugin A. P. glaubhaft angegeben, ihr Vater habe für die P. B. GmbH im Jahr 2017 mit einem Vertreter der Fa. C2C. einen Vertrag abgeschlossen, bei dem es um die Festnetzanlage gegangen sei. Die Telefone des Unternehmens seien auf Voiceover-IP umgestellt worden. Dies habe auch funktioniert. Irgendwann habe es eine Abbuchung der Tel.gegeben. Sie hätten nicht gewusst, weswegen diese erfolgt sei. Dann hätten sie von der Tel.eine Rechnung erhalten und dadurch erfahren, dass die Abbuchung aufgrund von 34 Handyverträgen erfolgt sei. Diese hätten sie jedoch nicht in Auftrag gegeben. Zuvor hätten sie bereits Auftragsbestätigungen für Handyverträge erhalten gehabt und diese an die Fa. C2C. geschickt. Von dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich darum kümmern würden. Sie hätten sowohl die erste Abbuchung als auch eine zweite Abbuchung rückgängig machen lassen. Daraufhin sei irgendwann eine Mahnung gekommen. Es seien zwischenzeitlich Forderungen über 40.000 Euro im Raum gestanden. Von Seiten der Fa. C2C. sei immer gesagt worden, sie kümmerten sich darum. Als ihnen mit Inkasso gedroht worden sei, seien sie mit der Tel.in Kontakt getreten. Letzten Endes habe sich die Angelegenheit mit der Tel.klären lassen.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Fall glaubhaft ausgeführt, es seien am 18.09.2017 und 29.10.2017 insgesamt 43 Mobilfunkverträge mit Top-Handy und sechs Monaten Grundpreisbefreiung gebucht worden. Der Auftrag vom 18.09.2017 sei von M. L. erstellt worden. Der Auftrag vom 29.10.0217 enthalte keinen Erstellernamen; den Grund dafür könne er nicht nennen. Im Oktober 2018 sei der Kunde an die Fa. Tel.herangetreten und habe den Abschluss der 43 Mobilfunkverträge bestritten. Die Verträge vom 18.09.2017 seien bereits storniert worden. Provisionen hierfür seien nicht bezahlt worden. Für eine Betrugshandlung spreche, dass kein unterschriebener Vertrag vorliege, dass keine Nutzung festgestellt worden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Endgerät eine entsprechend höhere Provision erhalte, dem Kunden jedoch keine Endgeräte ausgehändigt worden seien.
In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel.
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 18.09.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. H. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 34 Karten zu entnehmen sind, und
– eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer … vom 29.10.2017, welcher keine Unterschrift trägt und keinen Ersteller ausweist und dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. H. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an neun Karten zu entnehmen sind.
Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(6) A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.)
Zum Fall unter Ziffer II.B.10. hat der Zeuge H. O. glaubhaft angegeben, er habe bei der Firma des Angeklagten eine virtuelle Telefonanlage bestellt, was reibungslos funktioniert habe. Herr D. B. habe angeboten, sich um die Handyverträge zu kümmern. Sie hätten drei Mobilfunkverträge abgeschlossen. Eine Woche später habe er von 33 Mobilfunkverträgen erfahren. Daraufhin habe er sofort beim Angeklagten angerufen und gefragt, was los sei. Der Angeklagte habe gesagt, es handle sich um ein Versehen seines Mitarbeiters. Es seien SIM-Karten geliefert worden. Diese habe er einpacken und an die Fa. C2C. schicken sollen. Er habe zunächst für längere Zeit nichts mehr von der Tel.gehört. Ein halbes Jahr später hätten sie ein Mahnschreiben mit einer Forderung über 11.000 Euro erhalten. Der Angeklagte habe immer gesagt, dass er sich darum kümmere und dass die Telefonverträge auf einen Betrug von D. B. zurückgingen. Irgendwann hätten sie eine Mitteilung der Tel.bekommen, dass sie die Forderung nicht mehr geltend machten.
Bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.07.2019 bei der Polizeidirektion Da.-Di. hatte der Zeuge O. den Sachverhalt ausweislich des Vernehmungsprotokolls in gleicher Weise berichtet. Er hatte angegeben, dass im Juli 2017 eine neue Telefonanlage für die Fa. A. W. O. GmbH benötigt worden sei. In diesem Zusammenhang seien sie mit einem Herrn D. B. von der Fa. C2C. in Kontakt gekommen. Das Angebot der Fa. sei für sie interessant gewesen. In der Folge habe die Fa. C2C. ihre neue Telefonanlage in ihren Räumen installiert. Bis dahin sei alles in Ordnung gewesen Es sei in der Folge auch zur Vermittlung von Tel.- und V.Verträgen gekommen, mit denen es keine Schwierigkeiten gegeben habe. Die Probleme hätten begonnen, als die Tel.im November 2017 33 SIM-Karten mit entsprechenden Verträgen an ihre Fa. geliefert habe. Er habe dann gleich beim Angeklagten angerufen und habe die Aktion stoppen bzw. die Karten an die Fa. C2C. zurückschicken können. Angeblich hatte ein Auszubildender bei der Fa. C2C. einen Fehler gemacht. Der Angeklagte habe das regeln wollen. Im Oktober oder November sei trotzdem eine „dicke“ Mahnung der Tel.zu eben diesen 33 Verträgen gekommen. Er habe diesbezüglich ein Schreiben an die Tel.verfasst. Er habe in der Tel.-Sache oft mit dem Angeklagten telefoniert. Dieser habe helfen wollen und sei persönlich in die Fa. gekommen. Angeblich sei der Mitarbeiter Herr B. für die 33 Telefonverträge verantwortlich. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte zum ersten Mal von kriminellen Handlungen des Herrn B. im Zusammenhang mit der Fa. C2C. gesprochen. Der Angeklagte habe angegeben, Herrn B. entlassen zu haben.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, die A. W. O. GmbH werde bereits seit dem 12.10.2012 bei der Fa. Tel.als Bestandskunde geführt. Am 27.11.2017 seien 33 Mobilfunkverträge mit Top-Handy für die A. W. O. GmbH gebucht worden. Unter dem 15.01.2019 habe der Kunde Widerspruch gegen diese 33 Verträge bei der Fa. Tel.erhoben, weil die Verträge ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung durch die Fa. C2C. abgeschlossen worden seien, um Provisionen zu kassieren. Indizien für eine Betrugshandlung seien das Nichtvorhandensein eines unterschriebenen Vertrages, die fehlende Nutzungsaktivität für alle Verträge und der Umstand, dass sich offene Forderungen von insgesamt 35.057,48 € ergeben hätten.
Im Einklang damit ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer … vom 27.11.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „A. W. O. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 33 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ zu entnehmen.
(7) Fa. W. Flüssigtapete e.K. (Ziffer II.B.11.)
Zum Fall unter Ziffer II.B.11. hat die Zeugin B. W. glaubhaft angegeben, sie habe den Angeklagten im Zusammenhang mit der Neuinstallation der Telefonanlage ihres Unternehmens kennengelernt. Es seien neue Verträge über den Angeklagten abgeschlossen worden. Sie hätten von der Tel.hätten einmal eine Mahnung erhalten, die sich auf mehr als 30.000 Euro belaufen habe. Sie habe der Tel.mitgeteilt, dass keine entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien. Nachdem in der Folge ein weiteres Mahnschreiben eines Inkassoinstituts über 31.000 Euro eingegangen sei, sei es ihr gelungen, jemanden von der Fa. Tel.zu erreichen. Derjenige habe ihr mitgeteilt, dass die Fa. C2C. 29 Mobilfunkverträge mit Endgeräten für die Fa. W. abgeschlossen habe. Tatsächlich seien im Jahr 2017 bei der Tel.aber unter Vermittlung des Außendienstmitarbeiters D. B. Festnetzverträge abgeschlossen worden.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, am 13.12.2017 seien insgesamt 29 Mobilfunkverträge mit Top-Handy und sechsmonatiger Grundpreisbefreiung für den Kunden W. Flüssigtapete e.K. aktiviert worden. Laut Auftrag seien SIM-Karten ausgegeben worden. Am 01.08.2018 habe sich eine Frau W. telefonisch gemeldet und mitgeteilt, nichts von diesen 29 Verträgen zu wissen. Die Anschlüsse seien am 11.02.2019 aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt worden. Es seien offene Forderungen in Höhe von 31.517 Euro aufgelaufen. Ein unterschriebener Vertrag sei nicht vorhanden. Es habe sich keine Nutzung der Verträge feststellen lassen.
Im Einklang damit stehen die Angaben auf dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer … vom 13.12.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt und auf dem als EMail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „W. Flüssigtapete e. K.“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 29 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ vermerkt sind.
β. Keine Fälschung der Angebote durch die Zeugen A. und D. B.
Die Behauptung des Angeklagten, seine Außendienstmitarbeiter Al. und D. B. hätten gefälschte, tatsächlich von den jeweiligen Kunden nicht zur Annahme gegengezeichnete Angebote beim Innendienst der Fa. C2C. eingereicht, ist durch die Angaben der Zeugen A. und D. B. widerlegt.
Die Zeugen B. berichteten jeweils glaubhaft, dass sie ausschließlich im Außendienst tätig waren und nur Aufträge an die Fa. C2C. vermittelt und mit der weiteren Bearbeitung nichts zu tun gehabt hätten. Sie hätten die von den Kunden unterschriebenen Angebote an den Angeklagten weitergeleitet. Die Kunden hätten von dort Vertragsunterlagen zugesandt bekommen, die diese hätten unterschreiben müssen.
(1) Der Zeuge A. B. hat im Einzelnen angegeben, er habe am 01.05.2017 begonnen, bei der Fa. C2C. zu arbeiten, bei der auch schon sein Bruder beschäftigt gewesen sei.
Sie seien für die Außentermine bei den Kunden, bei denen es sich ausschließlich um Firmenkunden gehandelt habe, zuständig gewesen. Die Termine seien vom Innendienst vereinbart worden. Pro Tag hätten sie fünf oder sechs Termine gehabt. Sie hätten die Kunden zum Thema Mobilfunk beraten und ein Angebot für sie erstellt. Wenn der Kunde einverstanden gewesen sei, hätten sie das vom Kunden sowie von ihm selbst unterschriebene Angebot zur Firma geschickt. Mehr hätten sie nicht gemacht. Er habe Verträge für Tel.und O₂, nicht hingegen für V. vermittelt. Wie die unterschriebenen Angebote in der Firma weiterverarbeitet würden, wisse er nicht. Sie hätten keinen festen Arbeitsplatz in der Firma gehabt und im Übrigen von zuhause aus gearbeitet. Er sei einmal pro Woche zum Meeting in der Firma gewesen.
Sein Lohn sei anhand der zustande gekommenen Aufträge berechnet worden, die er in einer Excel-Liste festgehalten habe. Pro vermitteltem Vertrag habe er eine bestimmte Provision erhalten. Zudem habe er ein Festgehalt von 1.000,00 € bezogen. Jeder habe für sich seine Abrechnungen geschrieben, nachdem man sich bei dem Angeklagten erkundigt gehabt habe, ab wann die Verträge aktiv gewesen seien.
Die Fa. K. Transporte (Fall unter Ziffer II.B.6.) sage ihm etwas. Es handle sich um ein Lkw-Logistikunternehmen. Zwei Termine habe er dort wahrgenommen. Der Kunde habe nach seiner Erinnerung Mobilfunkverträge von O2abgeschlossen. Nach dieser Auftragserteilung sei er nicht mehr dort gewesen. Das Akzent Hotel Frankenbrunnen (Fall Paul Berberich, Ziffer II.B.7.) sage ihm ebenfalls etwas. Er erinnere sich jedoch an keine Vertragsabschlüsse mit diesem Kunden.
Sein Arbeitsverhältnis habe bis zum 29.12.2017 bestanden. Der Grund für seine überraschende Kündigung sei ihm nicht bekannt.
(2) Der Zeuge D. B. hat im Einzelnen angegeben er sei vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 im Vertrieb der Fa. C2C. angestellt gewesen und sei für sie im Außendienst tätig geworden. Für ihn seien durch den Innendienst, unter anderem durch Frau M. Z., Kundentermine vereinbart und in seinen Kalender eingestellt worden. Daraufhin habe er die Kunden aufgesucht und beraten. Er habe sich von den Kunden ihre aktuellen Mobilfunkverträge geben lassen, um auf dieser Grundlage ein besseres oder anderes Angebot zu erstellen. Er habe das Angebot mithilfe der Buchhaltungssoftware lexoffice auf dem Briefpapier der C2C. erstellt und vom Kunden gegenzeichnen lassen. Wenn der Kunde das Angebot angenommen habe, habe er es an den Innendienst der Fa. C2C. bzw. an den Angeklagten zur Bearbeitung weitergeleitet. Er habe Tel.verträge nur angeboten, nicht abgeschlossen. Den Vertragsschluss habe der Innendienst erledigt. Dort seien die Verträge auf der Grundlage der Angebote erstellt worden. Er sei dann auch nicht nochmals zu den Kunden hinausgefahren. Er habe keinen einzigen Tel.-Vertrag zu sehen bekommen. Zugang zu Geschäftskonten habe er nicht gehabt.
Der Angeklagte sei anfangs ebenfalls im Außendienst tätig gewesen. Nachdem er (der Zeuge) vom Angeklagten eingestellt worden sei, sei der Angeklagte hauptsächlich im Innendienst mit der Abwicklung beschäftigt gewesen.
Er habe ein Fixgehalt von 1.750 Euro sowie Provisionen auf Grundlage der von den Kunden angenommenen Angebote erhalten und auf diese Weise monatlich insgesamt rund 5.000 Euro brutto verdient. Er habe eine Tabelle erhalten, aus der sich ergeben habe, in welcher Höhe ihm jeweils eine Provision zustünde. Dies sei von der Art des abgeschlossenen Tarifs abhängig gewesen. Er habe eine Excel-Liste erstellt und diese vom Angeklagten gegenzeichnen lassen. Auf dieser Basis sei dann die Abrechnung erfolgt. Was die Tel.an die Fa. C2C. ausgezahlt habe, sei ihm nicht bekannt.
Den N. G. GmbH (Ziffer II.B.5.) kenne er schon, aber er könne nach einer Zeitdauer von vier Jahren nichts mehr zum Ablauf der Kontakte mit diesem Kunden sagen. Es sei richtig, dass er bei der Fa. W. Flüssigtapete (Ziffer II.B.11.) gewesen sei. Was er dort konkret gemacht habe, wisse er jedoch nicht mehr. Der Name A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.) sage ihm nichts. 33 Verträge seien „ein Wort“. Er könne nichts dazu sagen, was der Angeklagte provisioniert habe. Es sei richtig, dass er bei der P. H. GmbH (Ziffer II.B.9.) gewesen sei. Dort sei es hauptsächlich um eine neue Anlage für IP-Telefonie gegangen. Er wüsste nicht, dass dort auch Mobilfunkverträge gemacht worden wären. An die N. R. GmbH (Ziffer II.B.8.) könne er sich ebenfalls erinnern. Er habe Juri Holatko von der Fa. Nokian ein Angebot gemacht und dieser habe es unterschrieben und zurückgeschickt. Nach seinem Ausscheiden aus der C2C. habe Herr H. ihn einmal wegen einer Telefonrechnung über 160 Euro angerufen. Er habe entgegnet, dass er dazu nichts sagen könne und dass er nicht mehr in der Fa. beschäftigt sei.
Sein Arbeitsvertrag sei am 29.12.2017 gekündigt worden. Er habe trotz mehrmaliger Nachfrage vom Angeklagten keine Auskunft über den Grund für die Kündigung erhalten.
(3) Die Angaben der Zeugen B. sind uneingeschränkt glaubhaft.
Beide Zeugen berichteten sachlich über das Geschehene, räumten dabei Erinnerungslücken offen ein und zeigten keinen Belastungseifer.
Die Aussage Al. B., dass ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei, ist durch das Kündigungsschreiben vom 29.12.2017 belegt, in dem – ohne weitere Begründung – lediglich die Rede davon ist, dass der Zeuge „widerruflich bis auf weiteres freigestellt“ werde.
Die Kammer schließt auch deswegen aus, dass die Zeugen B. gefälschte (oder den Kunden untergeschobene) Aufträge an die Fa. C2C. übermittelt haben, weil das Entdeckungsrisiko für die Zeugen B. viel zu hoch gewesen wäre.
Denn sämtliche Kunden hätten – was auch der Angeklagte nicht in Abrede stellt und was den Außendienstmitarbeitern, wie sie selbst berichteten, bewusst war – im Falle der Einreichung gefälschter Angebote bei der Fa. C2C. die Vertragsformulare der Tel.noch zur Zeichnung zugesandt bekommen, in denen die von ihnen nie gewünschten Verträge aufgeführt gewesen wären. Es erscheint überaus unrealistisch, dass die Zeugen B. dieses hohe Risiko in Kauf genommen hätten.
Darüber hinaus kann es zur Verprovisionierung der Verträge bei der Fa. Tel.auf der Grundlage eines gefälschten Angebots nur gekommen sein, wenn bei der Fa. C2C. alleine auf der Grundlage der unterzeichneten Angebote der Fa. C2C. und ohne dass ein Vertrag mit der Fa. Tel.vom Kunden unterschrieben war als abgeschlossen ins System eingegeben wurde. Diese Praxis müsste über einen langen Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017 und bei ausgesprochen umfangreichen Aufträgen (im Fall unter II.B.11. etwa über 29 Mobilfunkanschlüsse) praktiziert und unentdeckt geblieben sein, was bei korrektem Ablauf des Vorgangs, nämlich dass aufgrund des unterschriebenen Angebots Vertragsformulare der Fa. Tel.an die Kunden versandt werden, nicht nachvollziehbar ist. Wären aufgrund der – behauptet – gefälschten und als solche unentdeckt gebliebenen Angebote in korrekter Weise Vertragsformulare an die Kunden versandt worden, wären zu diesem Zeitpunkt Reklamationen erfolgt. Tatsächlich sind die Reklamationen der Kunden jedoch erst nach langer Zeit, manchmal beinahe einem Jahr, erfolgt.
Zum Fall der A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.), bei dem die Einreichung der Verträge am 27.11.2017 erfolgte, hat der Zeuge H. O. darüber hinaus glaubhaft berichtet, dass er bereits eine Woche nachdem D. B. bei ihm gewesen sei, von 33 Mobilfunkverträgen, die er nicht abgeschlossen habe, erfahren habe. Er habe den Angeklagten verständigt, der von einem Versehen seines Mitarbeiters gesprochen und erklärt habe, er werde sich darum kümmern. Das hat der Angeklagte aber nach den weiteren glaubhaften Angaben des Zeugen nicht getan. Vielmehr hat er den Anschein aufrechterhalten, dass der Kunde den Vertrag geschlossen habe. Dies belegt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, gegenüber der Fa. Tel.die Wirksamkeit der Verträge vorzutäuschen und der Verweis auf den Mitarbeiter B. von seiner eigenen Täterschaft ablenken sollte.
bbb. Keine Täterschaft der ehemaligen Mitangeklagten M. L.
Die ehemalige Mitangeklagte M. L. ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als vorsätzlich agierende Täterin auszuschließen. Dies gilt auch für die Fälle unter Ziffer II.B.7. bis II.B.9., in denen die Eingabe der Verträge in das IT-Portal der Tel.mit ihrer Kennung erfolgte.
Die ehemalige Mitangeklagte M. L. hat eingeräumt, im Rahmen ihrer Bürotätigkeit bei der Fa. C2C. auch Vertragsdaten in die von den Tel.munikationsunternehmen bereitgestellten Computersysteme eingegeben zu haben. Sie hat jedoch angegeben, nicht gewusst zu haben, dass die Kunden diese Verträge in Wirklichkeit nicht abgeschlossen gehabt hätten. Sie hat zudem ausgeführt, nur unter Anleitung des Angeklagten V. eingegeben zu haben (näher oben Ziffer III.B.2.a.).
Die ursprünglich Mitangeklagte M. L. war, wie etwa auch die Zeugen M. L. und Se. Seu. jeweils glaubhaft bestätigten, nur im Innendienst tätig. Auch der Angeklagte behauptet nichts anderes. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass M. L. durch ihre Eingabe entsprechender Daten in das System in Kenntnis eines fehlenden Vertragsschlusses vorgespiegelt hat, es sei ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen worden, sind nicht vorhanden.
Es steht bereits nicht fest, dass M. L. gerade in den verfahrensgegenständlichen Fällen überhaupt Vertragsdaten in das IT-System eingegeben hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Computerbetrug bzw. Betrug zum Nachteil der V. GmbH existieren keinerlei Systemdaten, aus denen sie als Bearbeiterin hervorginge. Was die Fälle des Vorwurfs der Beihilfe zum Computerbetrug zum Nachteil der T. Deutschland GmbH betrifft, war sie zwar in einzelnen Fällen mit ihrem Namen im Vertragsformular als Erstellerin bzw. Bearbeiterin genannt. Wie es dazu kam, ist indes offen. Der ihr zugeordnete Token, der den Zugang zum Portal der Tel.ermöglichte, lag nach ihrer Einlassung nämlich offen und für jedermann frei zugänglich im Büro, so dass sie in den genannten Fällen die Dateneingabe nicht zwingend auch vorgenommen haben muss.
Doch selbst wenn man eine Dateneingabe durch M. L. in den verfahrensgegenständlichen Fällen (bzw. einem Teil davon) unterstellt, steht jedenfalls aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass eine solche nur auf entsprechende Veranlassung des Angeklagten erfolgt sein kann.
Die vormalige Mitangeklagte M. L. verfügte – wie der Zeuge S. S. glaubhaft berichtete – über keinerlei kaufmännische Qualifikation, vermochte die betrieblichen Abläufe und Zusammenhänge im Einzelnen nicht zu überblicken und hat Aufträge (wie sie in ähnlicher Weise auch selbst angab, s.o.) – immer auf Diktat des Angeklagten in das IT-System eingegeben.
Konkret hat der Zeuge S. glaubhaft angegeben, dass er ab Juli 2018 etwa ein Jahr lang – bis zum Eintritt der Insolvenz – einen Posten als Geschäftsführer bei der Fa. C2C. übernommen habe und – als Nebenjob neben seinem Hauptberuf – das Callcenter mitgeleitet habe. Mit der Vertragsabwicklung außerhalb des Callcenters habe er nichts zu tun gehabt. Freitags sei er regelmäßig in der Firma gewesen. Die Aufgaben von M. L. seien „Ablagesachen“, die Büroverwaltung, Putzarbeiten u.a. gewesen. Sie sei sozusagen „Mädchen für alles“ gewesen, jedoch nicht im Vertriebsbereich eingesetzt worden. Mit dem Angeklagten habe er des Öfteren Diskussionen geführt, ob M. L. für ihren Job überhaupt geeignet sei. Sie sei vorher in einer Wäscherei tätig gewesen und habe keine kaufmännische und technische Qualifikation besessen. Anfangs habe der Angeklagte alle Aufträge abgewickelt. Die Idee sei gewesen, jemanden zu finden, an den man dies delegieren könne. Er habe zum Angeklagten gesagt, dass M. L. dazu nicht in der Lage sein würde. Doch es sei der Versuch unternommen worden. Wenn M. L. in der Firma gewesen sei, hätten durch sie auch Auftragseingaben stattgefunden, jedoch immer „face to face“ auf Diktat des Angeklagten, der ihr vorgegeben habe, was sie eintippen solle.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände steht, soweit M. L. Vertragsdaten in das System eingegeben haben sollte, fest, dass sie nichts von der Unredlichkeit dieser Verträge wusste und eine solche nicht einmal billigend in Kauf genommen hat und dass sie nicht ohne das bestimmende Verhalten den Angeklagten handelte.
ccc. Verantwortlichkeit des Angeklagten
Somit kommt ohne vernünftigen Zweifel nur der Angeklagte als Täter in Betracht. Dieser war, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den vom Angeklagten eingeräumten Fällen (Ziffern III.B.1.a.aa. und III.B.1.b.aa. sowie III.B.3.a.) und aus seinen Vorstrafen ergibt, mit der Art und Weise der Tatbegehung bestens vertraut.
Anhaltspunkte für einen anderen Täter hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch der Angeklagte hat außer den bereits Genannten (D. B., Al. Barth, M. L.) keine andere Person als möglichen Täter benannt.
bb. Taten zum Nachteil von V.
Was die Taten zum Nachteil von V. unter Ziffern II.C. und II.D.1. betrifft, so hat der Angeklagte diese entweder vollständig eingeräumt oder aber geltend gemacht, dass die zugrundeliegenden Verträge ordnungsgemäß unterschrieben worden seien. Er bestreitet somit nicht, die Provisionsauszahlung in diesen Fällen durch Einreichung der vermeintlichen Verträge in das IT-System selbst ausgelöst zu haben.
Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten unter Ziffern II.C. und II.D. zum Nachteil der Fa. V. waren die Zeugen A. und D. B. – wie sich unter anderem aus deren glaubhaften Angaben ergibt – ohnehin nicht mehr bei der Fa. C2C. beschäftigt, so dass sie nicht für die Taten zum Nachteil der Fa. V. verantwortlich sein können.
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Ziffer III.B.3.b.aa. im Wesentlichen entsprechend, weswegen an dieser Stelle auf sie Bezug genommen wird. Aus den dort genannten Gründen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, scheidet insbesondere auch die vormalige Mitangeklagte M. L. als dolose Täterin aus.
Letztendlich steht damit der Angeklagte als derjenige fest, der die Verträge verprovisioniert hat.
cc. Taten zum Nachteil der eB.-Kunden
Der Angeklagte ist schließlich auch für sämtliche verfahrensgegenständliche Handy-Verkäufe über eB. als Täter verantwortlich.
aaa. Taten unter Ziffer II.C.
Der Angeklagte hat selbst angegeben, die unter Ziffer II.C. genannten eB.-Angebote eigenhändig auf der Internetplattform eingestellt und die verkauften Geräte nicht an die Kunden geliefert zu haben (oben Ziffer III.B.1.c.aa.).
Die dahingehende Einlassung findet insbesondere Bestätigung durch die Angaben der betroffenen Käufer, die jeweils angegeben haben, die Ware trotz Kaufpreiszahlung nicht erhalten zu haben.
Jene – nachfolgend im Einzelnen dargestellten – Zeugenangaben stehen jeweils im Einklang mit dem Inhalt der nach den einzelnen Kunden aufgeschlüsselten Liste der Zeugin KHK’in Ru., in denen die Daten der eB.-Geschäfte – insbesondere die Einstell- und Kaufdaten sowie die Produktbezeichnung und der jeweilige Kaufpreis – genau so verzeichnet sind, wie sie den unter Ziffer II.C. getroffenen Feststellungen zu entnehmen sind. Die Zeugin KHK’in Ru. hat dazu glaubhaft angegeben, die vom Unternehmen eB. übersandten Unterlagen eigenhändig ausgewertet und in einer Excel-Tabelle aufbereitet zu haben und bestätigte auf Vorhalt jeweils die Richtigkeit der Einträge.
α. R. L. (Ziffer II.C.7.)
Der Zeuge R. L. hat zur Tat unter Ziffer II.C.7. glaubhaft angegeben, er habe am 23.11.2018 ein iPhone über eB. gekauft. Die Vertragsabwicklung habe aber leider nicht funktioniert. Das Mobiltelefon habe ca. am 05.12. geliefert werden sollen. Als der Termin verstrichen gewesen sei, habe er beim Verkäufer nachgefragt. Er habe eine Antwortmail vom Angeklagten bekommen, in der dieser angegeben habe, es gebe Lieferverzögerungen und das iPhone werde per Express versandt. Es sei noch einige Male hin- und hergeschrieben worden. Er habe auch zweimal angerufen und mit dem Vater des Angeklagten telefoniert, der angegeben habe, dass die Fa. alle Verpflichtungen erfüllt habe. Schließlich habe er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben. Ein beim Amtsgericht Schweinfurt erwirkter Titel auf Rückzahlung des Kaufpreises habe nicht vollstreckt werden können, weil zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
β. Fr. W. (Ziffer II.C.8.)
Zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.8. hat der Zeuge F. W. glaubhaft angegeben, er habe Ende November 2018 über eB. ein iPhone XS bestellt. Der Angeklagte habe ihm geschrieben, dass es bis zur Lieferung drei Wochen dauern werde. Als das iPhone dann immer noch nicht gekommen sei, habe er den Angeklagten erneut angeschrieben. Der Angeklagte habe daraufhin versichert, dass das iPhone in drei Tagen verschickt werde und dass er eine Sendungsnummer bekommen werde und ihm frohe Weihnachten gewünscht. Auch an Weihnachten sei das iPhone noch nicht dagewesen. Er habe den ganzen Januar über versucht, den Angeklagten per E-Mail zu erreichen. Obwohl er dem Angeklagten mit einer Betrugsanzeige gedroht habe, habe sich nichts getan. Er habe glücklicherweise über das Impressum der Fa. Kontakt zum zweiten Geschäftsführer, Herrn S., herstellen können. Dieser habe gesagt, er wisse davon nichts und werde den Angeklagten darauf ansprechen. Nach Ablauf von weiteren zwei Wochen habe er den Kaufpreis vom Konto des Angeklagten erstattet bekommen.
Der Zeuge S. S. hat zu diesem Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen W. glaubhaft angegeben, er habe während seiner gesamten Tätigkeit bei der Fa. C2C. nur ein Telefonat entgegengenommen. Anrufer sei ein Herr W. gewesen, der sich beschwert habe, dass ihm noch immer kein Handy zugeschickt worden sei. Er habe Herrn W. gesagt, dass er das klären müsse, und das Gespräch mit dem Angeklagten gesucht. Der Angeklagte habe ihm versichert, dass er sich darum kümmern werde. Eineinhalb Wochen später habe Herr W. ihn noch einmal angerufen und darüber informiert, dass die Angelegenheit noch nicht erledigt sei. Nachdem er noch einmal das Gespräch mit dem Angeklagten gesucht gehabt habe, habe er nichts mehr von Herrn W. gehört. Die Angelegenheit sei dann wohl erledigt worden.
γ. An. H. und St. Li. (Ziffer II.C.10.)
(1) Der Zeuge A. H. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.10. glaubhaft angegeben, er habe am 02.12.2018 ein Handy bei eB. bestellt und am 03.12.2018 die Überweisung des Kaufpreises vorgenommen. Daraufhin habe er den Hinweis erhalten, dass die Lieferung zwischen dem 10. und 12. Dezember erfolgen werde. Auf eine nochmalige Nachfrage vom 09.12.2018 habe man ihm geantwortet, dass die Ware am 14.12.2018 verschickt werden könne, jedoch noch kein Geld angekommen sei. Nach Überprüfung des Überweisungsträgers, aus dem sich die bestimmungsgemäße Überweisung ergeben habe, habe er sich noch am selben Tag an eB. gewandt und den fehlenden Erhalt der Ware gemeldet. Am 20.12. habe er eine Mitteilung erhalten, in der es geheißen habe, dass die Ware versandt worden sei und er eine zusätzliche Entschädigung von 10 Euro erhalten werde. Es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk für seinen Sohn handeln sollen. Er sei an diesem Tag vom Kauf zurückgetreten und habe eine Rückerstattung bis zum 24.12. gefordert. Am 27.12.2018 habe er damit gedroht, einen Mahnbescheid zu beantragen, wenn das Geld nicht zurückgezahlt werde. Die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, das ihm das iPhone verkauft gehabt habe, sei ab diesem Zeitpunkt sehr schwierig gewesen. Auch telefonisch sei er nur vertröstet worden. Am 28.12.2018 sei ihm per E-Mail mitgeteilt worden, dass der Verkäufer urlaubsbedingt bis zum 24.01.2019 nicht auf Nachrichten reagieren könne. Danach seien mehrfache Versuche der Kontaktaufnahme gescheitert oder ins Leere verlaufen. Er habe schließlich im Mahnverfahren einen Titel erwirkt und die Zwangsvollstreckung angestrengt, habe aber auch noch die Kosten der Gerichtsvollzieherin selbst tragen müssen, weil zuvor die Insolvenz erklärt worden sei.
(2) Der Zeuge S. L. hat glaubhaft berichtet, er habe vor zweieinhalb Jahren im Dezember ein iPhone XS bestellt und habe es vor Weihnachten bekommen wollen. Er habe mehrmals beim Verkäufer nachgefragt. Am 18.12.2018 habe er die zweite E-Mail geschrieben. Er habe die Antwort erhalten, dass das iPhone am Donnerstag versandt würde, so dass es auf jeden Fall vor Weihnachten ankommen werde. Es habe sich ausschließlich der Angeklagte bei ihm gemeldet. Anschließend sei ihm eine Kontaktaufnahme nicht mehr möglich gewesen. Er habe ein Rückabwicklungsverfahren bei eB. eingeleitet. Am 31.12.2018 sei er vom Kauf zurückgetreten und habe die Rückgabe des Geldes gefordert. Im Februar habe er eine weitere Zahlungsaufforderung verschickt. Als daraufhin weiterhin nichts geschehen sei, habe er sich an einen Rechtsanwalt gewandt und eine Klage in die Wege geleitet. Es sei auch zum Gerichtsverfahren gekommen. Er habe den Schaden beim Insolvenzverwalter angemeldet.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe dem Zeugen L. noch ein mit privaten Mitteln erworbenes Mobiltelefon zugesandt, ist durch diese Angaben widerlegt.
δ. Käufer hinsichtlich des Angebots vom 28.01.2019 (Ziffer II.C.11.)
Zu den Verkäufen aufgrund des eB.-Angebots vom 28.01.2018 haben die Käufer die folgenden Angaben gemacht:
(1) Der Zeuge W. B. hat glaubhaft ausgeführt, seine Bekannte Luzie Skibba habe ein iPhone bei eB. kaufen wollen. Weil sie keinen eB.-Account gehabt habe, habe sie sich an ihn gewandt. Am 29.01.2019 hätten sie von der Fa. C2C. ein iPhone XS gekauft. Der Kaufpreis sei am 30.01.2019 überwiesen worden. Eine Lieferung sei jedoch nicht erfolgt. Auf Nachfrage sei ihm per automatisierter Mail mitgeteilt worden, dass die Ware ausgeliefert werde, wenn der Kaufpreis eingegangen sei. Dann habe er schon die ersten Kommentare gesehen von anderen Leuten, die ihre Ware auch nicht bekommen hätten. Am 11.02.2019 sei er vom Kauf zurückgetreten und habe den Verkäufer aufgefordert, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Er habe wieder nur eine automatisierten Mail erhalten, in der von einer Gutschrift die Rede gewesen sei. Auch auf eine weitere Mahnung habe es keine Reaktion gegeben, so dass er sich an eB. gewandt hat. Am 29.02.2019 habe eB. ihm zu einer Strafanzeige geraten, woraufhin er eine solche versandt habe. Er habe gesehen, dass sich immer mehr Leute beschwert hätten, dass sie trotz Zahlung des Kaufpreises keine Ware erhalten hätten. Plötzlich habe er am 29.03.2019 den Kaufpreis von der Fa. C2C. zurückerhalten.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c GmbH bei der Raiffeisenbank V. Mai. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 30.01.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Lu. Gi. Sk.“ eingegangen ist.
(2) Der Zeuge M. H. hat glaubhaft berichtet, er sei Anfang Februar 2019 auf eine eB.-Auktion der Fa. C2C. gestoßen. Die ersten Kundenbewertungen seien in Ordnung gewesen. Daraufhin habe er ein Handy gekauft und den Kaufpreis in Höhe von 1.053 Euro per Banküberweisung gezahlt. Er habe eine E-Mail bekommen, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass die Zahlung eingegangen sei und die Ware verschickt werde. Als er der Fa. C2C. nach einiger Zeit geschrieben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ware später verschickt werde. Er habe auch bei der Fa. angerufen, sei jedoch erneut vertröstet worden. Daraufhin sei er am 13.03.2019 per Einschreiben vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er habe nichts mehr von der Fa. C2C. gehört. Weil er weder Ware noch Geld von der Fa. erhalten habe, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Mai. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 30.01.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Ma. Ha.“ eingegangen ist.
(3) Der Zeuge E. H. (geb. Neu.) hat glaubhaft angegeben, er habe am 29.01.2019 auf eB. ein iPhone gekauft und den Kaufpreis überwiesen. Nachdem ihm das iPhone nicht zugestellt worden sei, habe er telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ware gerade nicht lieferbar sei. Er könne sich entweder den Kaufpreis zurückerstatten lassen oder ein bis zwei Wochen auf die Lieferung warten. Er habe entgegnet, dass er lieber auf die Ware warten werde. Ihm sie aber in der Folge nichts zugeschickt worden. Auf Nachfrage sie ihm eine DHL-Sendungsnummer zugeschickt worden, die nicht existent gewesen sei. Er habe sich per Telefon und E-Mail mit dem Angeklagten ausgetauscht. Im März oder April hätten sie sich darüber geeinigt, dass der Kaufpreis zurückerstattet werde. Ihm sei ein Beleg der Auszahlungsanweisung zugeschickt worden. Das Geld sei aber nicht angekommen. Er habe noch ein paarmal versucht, den Angeklagten telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Er habe zwar eine Lesebestätigung, aber keine Antwort erhalten. Er habe angedeutet, dass er sich an die Polizei werde wenden müssen, eine Weile abgewartet und dann Anzeige erstattet.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Mai. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 30.01.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Er. Neu.“ eingegangen ist.
(4) Der Zeuge C. S. hat glaubhaft angegeben, er habe am 29.01.2019 über eB. ein Handy von der C2C. GmbH gekauft. Die Fa. sei im Handelsregister eingetragen gewesen und habe seriös gewirkt. Am 04.02.2019 habe er bei der Hotline angerufen, weil er trotz Überweisung des Kaufpreises keine Ware erhalten gehabt habe. Die Mitarbeiter hätten ihn gebeten, eine E-Mail an die Adresse ebay@c2c zu schicken, was er am 04.02.2019 getan habe. Daraufhin habe ihn ein Mitarbeiter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Auftrag noch am selben Tag bearbeitet werde und das Handy am nächsten Morgen in den Versand gehen werde. Als er wieder kein Handy bekommen gehabt habe, habe er eine Frist zur Lieferung bis 11.02.2019 gesetzt und die Antwort erhalten, dass das Handy am 14.02.2019 versandt werden solle. Am 15.02.2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, nämlich sich entweder die Erstattung des Kaufpreises oder eine Lieferung am 22.02.2019 sowie einen Gutschein im Wert von 200 Euro. Am 18.02.2019 habe er mitgeteilt, dass er mit der zweiten Variante einverstanden sei. Am 21.02.2019 sie wieder kein Handy gekommen. Daraufhin habe er gesagt, er wolle den Kaufvertrag wandeln. Bis zum 28.02.2019 sei nichts passiert. Daraufhin habe er am 01.03.2019 über ein Anwaltsschreiben an die Fa. C2C. geschickt, darin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Fa. aufgefordert, den Kaufpreis auf sein Konto zu überweisen. Anfang April 2019 habe er Strafanzeige bei der Polizei in Leonberg gestellt. Daraufhin sei tatsächlich das Handy geliefert worden.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 31.01.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Chr. S.“ eingegangen ist.
(5) Die Zeugin H. F. hat glaubhaft berichtet, sie habe ein iPhone über das Internet bestellt und den Kaufpreis überwiesen. Eine Lieferung sei nie erfolgt. Telefonisch habe sie den Verkäufer nicht erreicht. Auf ihre E-Mails hin sei sie von einem Herrn L. immer hingehalten worden und habe die Antwort erhalten, dass die Ware noch nicht da sei. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass sie am 28.02.2019 eine E-Mail des Angeklagten erhalten habe, in der ihr mitgeteilt wurde, dass er sich derzeit nicht im Büro befinde und dass ihre E-Mail erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 04.03.2019 bearbeitet werde. Irgendwann habe sie gar keine Antwort mehr erhalten, so die Zeugin weiter. Nach einigen Wochen habe sie sich von einer Bekannten, die Rechtsanwältin sei, beraten lassen, und daraufhin einen Mahnbescheid beantragt sowie Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie habe auch in der Folge kein Handy erhalten. Das Geld sei ebenfalls nicht zurückgezahlt worden. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass sie unter dem 23.04.2019 eine Mitteilung darüber erhalten habe, dass gegen den am 05.04.2019 zugestellten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden sei.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 01.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „He. Fue.“ eingegangen ist.
(6) Der Zeuge E. H. hat glaubhaft angegeben, er habe im Februar 2019 ein Handy über eB. gekauft und den Kaufpreis von 1.053 Euro am 07.02.2019 per Vorkasse bezahlt. Die verkaufende Fa. habe auf ihn einen seriösen Eindruck gemacht. Nach wochenlangem Warten habe er bei der Fa. angerufen. Er sei immer wieder vertröstet worden. Ihm sie mitgeteilt worden, eine andere Abteilung sei zuständig. Irgendwann habe er Anzeige erstattet. Auch danach habe er nichts mehr bekommen.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 08.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von der „In. UG“ eingegangen ist.
(7) Der Zeuge J. S. hat glaubhaft angegeben, er habe Anfang Februar 2019 ein Handy über eB. gekauft und am 06.02.2019 den Kaufpreis in Höhe von 1.053,99 Euro einschließlich Versandkosten überwiesen. Von der Fa. C2C. habe er eine Eingangsbestätigung bekommen. Nach Ablauf einer Woche habe er nachgefragt, wann die Ware versandt werden würde. Er habe die Rückmeldung bekommen, dass die Ware versendet worden sei und er eine DHL-Sendungsnummer erhalten werde. Er habe 32 Mal bei der Fa. C2C. angerufen. Es seien verschiedene Personen mit unterschiedlichen Akzenten ans Telefon gegangen. Immer sei ihm gesagt worden, dass der Vorgang aufgenommen und Herr L. sich um alles kümmern und bei ihm melden werde. Er habe jedoch nie einen Rückruf vom Angeklagten erhalten. Er habe den Angeklagten auch erfolglos unter der Kontaktadresse angeschrieben. Einmal habe es geheißen, er sei im Urlaub und er solle sich an Frau L. wenden. Irgendwann habe er eine E-Mail erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass das Geld erstatten werden würde. Er habe jedoch auch in der Folge weder die Ware noch das Geld bekommen.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 04.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Ja. und Ka. S.“ eingegangen ist.
(8) Der Zeuge E. B. hat glaubhaft geschildert, er habe – nachdem er die positiven Bewertungen der Fa. C2C. gesehen gehabt habe – bei dieser am 01.02.2019 über eB. ein iPhone bestellt, welches für 1.053,99 Euro einschließlich Porto zum Sofortkauf im Angebot gewesen sei. Den Kaufbetrag habe er am 04.02.2019 auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Am 07.02.2019 sei ihm zugesichert worden, dass das Gerät am 08.02.2019 zugestellt werden würde. Nachdem es bis zum 11.02.2019 nicht angekommen gewesen sei, habe er noch einmal telefonisch nachgefragt. Eine Frau K. F. aus der Buchhaltung habe das Gespräch angenommen, ihm mitgeteilt, sie könne ihm keine Auskunft über den Liefertermin geben, und einen Rückruf zugesichert. Er habe per E-Mail eine Frist gesetzt und den Rücktritt vom Kaufvertrag angedroht. Am 14.02.2019 habe er den Rücktritt erklärt. Am 15.02.2019 habe er eine Bestätigung von eB. erhalten, dass der Kaufpreis zurückerstattet werde. Trotz mehrfacher Aufforderung sei jedoch nichts eingegangen. Nachdem er über einen Rechtsanwalt ein Mahnverfahren eingeleitet gehabt habe, habe der Angeklagte ihn angerufen und behauptet, er habe die ihm per Fax zugesandten Schreiben nicht komplett lesen können. Daraufhin habe er die Unterlagen noch einmal per Fax und Post an den Angeklagten geschickt. Irgendwann habe sein Rechtsanwalt ein Paket mit dem bestellten Gerät zugesandt bekommen. Auf Vorhalt der Rechnung mit Lieferdatum vom 04.04.2019 gab der Zeuge an, dass das Gerät in diesem Zeitraum angekommen sein dürfte.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 05.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „El. Blu.“ eingegangen ist.
(9) Der Zeuge C. H. hat glaubhaft angegeben, dass er bei eB. ein iPhone erworben und den Kaufpreis am 04.02.2019 überwiesen habe. Die Seite der Fa.C2C., die das Telefon angeboten gehabt habe, habe soweit gut ausgesehen. Er habe den Kaufpreis im Februar 2019 überwiesen. Das Handy sei jedoch in der angegebenen Lieferzeit bis zum 11.02.2019 nicht angekommen. Als er bei der Telefonnummer der Fa. C2C. angerufen habe, sei er in eine Warteschlange gekommen und habe dann mit einer eigentlich sehr netten Dame gesprochen, die ihm gesagt habe, die Auslieferung habe sich verzögert. Es habe aber zu lange gedauert. Irgendwann habe er gesehen, dass in den Bewertungen der Fa. C2C. vor einem Kauf gewarnt worden sei. Nachträglich sei er zur Polizei gegangen. Er habe nie ein Handy oder eine Rückerstattung des Kaufpreises bekommen. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge, dass er u.a. am 11.02.2019 eine EMail des Angeklagten erhalten habe, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich derzeit nicht im Büro befinde und dass die E-Mail erst nach seiner Rückkehr am 15.02.2019 bearbeitet werde.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 05.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „Chr. Hi.“ eingegangen ist.
(10) Der Zeuge André Großbischofski hat glaubhaft angegeben, er habe Anfang Februar 2019 über eB. ein Handy bestellt. Er habe im Rahmen dieser Bestellung den Hinweis erhalten, dass der Artikel nicht verfügbar sei. Nach einer Woche habe er per E-Mail den Verkäufer kontaktiert. Dieser habe ihm geantwortet, dass die Bestellung eingegangen sei und er die Zahlung erwarte; nach Geldeingang werde die Ware auf den Weg gebracht. Am 04.02.2021 habe er die Zahlung des Kaufpreises angewiesen. Über das Impressum des eB.-Accounts der Fa. C2C. habe er eine Telefonnummer herausgefunden, über die er nach mehrmaligen Versuchen den Verkäufer an den Apparat bekommen habe, der ihm die Auskunft erteilt habe, dass die Ware auf den Weg gebracht werde. Das iPhone sei jedoch nie bei ihm angekommen. Danach habe er den Verkäufer noch mehrfach per E-Mail angeschrieben, aber keine Reaktion darauf erhalten. Nach ca. einem Monat sei ihm von eB. geraten worden, Anzeige zu erstatten, was er schließlich getan habe. Danach habe sich nichts mehr ergeben.
Aus dem Auszug über die Kontoumsätze für das Konto mit der Kontonummer … der C2c. GmbH bei der Raiffeisenbank V. Main. – Wie. eG ergibt sich im Einklang damit, dass dort am 04.02.2019 ein Betrag in Höhe von 1.053,99 € von „An. Gr.“ eingegangen ist.
bbb. Tat unter Ziffer II.D.2.
Die Feststellungen zur Tat unter Ziffer II.D.2. beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen K. R. und B. Ja. und – soweit es um die Frage der Täterschaft des Angeklagten geht – auf den Angaben des Zeugen M. L. und der Zeugin KHK’in Ru..
α. Nichtlieferung der mit Angebot vom 16.12.2019 angebotenen iPhones
Dass die festgestellten Verkäufe über den Account der Fa. mm. stattgefunden haben und die verkaufte Ware nicht geliefert wurde, ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend dargestellten Angaben der Zeugen K. R. und B. Ja. sowie aus einer, wie die Zeugin KHK’in Ru. glaubhaft berichtete, von dieser eingeholten Auskunft der Fa. eB. vom 03.02.2020, aus welcher hervorgeht, dass am 16.12.2019 um 12:11 Uhr unter dem Account „m.“ ein Angebot für drei Apple iPhones 11 Pro bei E. eingestellt wurde.
(1) Der Zeuge K. R. hat glaubhaft angegeben, er habe im Dezember 2019 bei der Fa. mm. ein iPhone bestellt, welches dann nie angekommen sei. Es habe etlichen E-Mail-Verkehr gegeben. Am 14.01.2020 hätten sie ihm eine Sendungsverfolgungsnummer der Fa. GLS zugeschickt. Eine Rückfrage habe ergeben, dass diese Bestellung nach Lemgo versandt worden sei. Offensichtlich hätten sie ihm bewusst eine falsche Nummer gegeben. Am 21.01.2020 habe er die Fa. mm. noch einmal per E-Mail angeschrieben. Ihm sei angeboten worden, die Ware per Express mit einer Kulanzgutschrift oder den Kaufpreis zurückerstattet zu erhalten. Er habe einer Lieferung innerhalb von sieben Tagen samt Gutschrift in Höhe von 50 Euro zugestimmt. Am 23.01.2020 sei ihm für die schnelle Antwort gedankt worden. Erneut habe er eine E-Mail an die Fa. geschrieben. Im Kontakt sei ein „Le. Accountmanager“ genannt gewesen, der geschrieben habe, er werde die Ware am 31.01.2020 bekommen. Danach sei kein Kontakt mehr möglich gewesen – er habe keine Antwort mehr auf seine E-Mail erhalten. Am 31.01.2020 habe er bei der Kriminalpolizei in Neuwied Strafanzeige erstattet. Er habe nichts mehr gehört. Er habe auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Es gebe auch Schriftverkehr mit dem Gerichtsvollzieher, aus dem hervorgehe, dass wohl zwei Termine geplatzt seien. Er habe letztlich weder Geld noch Handy erhalten.
Aus dem im Einklang mit den Angaben des Zeugen stehenden Erledigungsvermerk zum Vollstreckungsauftrag des Zeugen mit dem Aktenzeichen 3 C 560/20 vom 20.11.2020 ergibt sich, dass eine Hauptforderung von 1.460 Euro gegen die Fa. mm. vollstreckt werden sollte, die Schuldnerin mehrfach nicht angetroffen wurde, auf schriftliche Benachrichtigungen nicht reagiert wurde und deswegen die Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft beabsichtigt war.
(2) Der Zeuge B. J. hat glaubhaft angegeben, er habe am 21.12.2019 ein iPhone über eB. bestellt und den Kaufpreis an die mm. UG überwiesen. Das Handy sei lange nicht gekommen. Daraufhin habe er über den eB.-Account des Verkäufers mit der Bezeichnung „mc_communication“ eine erste E-Mail geschrieben und gefragt, wann er mit dem Erhalt des Handys rechnen könne. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es Fehlbestände aufgrund einer Verzögerung seitens der Fa. Apple gebe. Der E-Mail-Verkehr sei hin und her gegangen. Die Nachrichten seien teilweise mit „Pa. vom Su.“ unterschrieben gewesen. Er habe eine Liefernummer erhalten, die nicht habe stimmen können. Am 31.01.2020 sei er zur Polizei gegangen, weil ihm die Sache komisch vorgekommen sei. Von der Fa. habe er nichts mehr gehört. Zivilrechtliche Schritte habe er nicht eingeleitet.
β. Keine Täterschaft des Zeugen M. L.
Soweit der Angeklagte behauptet, der Zeuge L. sei für die Handyverkäufe unter Ziffer II.D.2. über eB. verantwortlich (oder dies zumindest andeutet; oben Ziffer III. B.1.c.bb.), ist dies widerlegt.
Allerdings sind die iPhones an die Zeugen K. R. und B. Ja. tatsächlich über den eB.-Account der Fa. mm. UG verkauft worden.
Der Zeuge L. hat glaubhaft angegeben, er sei ab März oder April 2019 einige Monate lang bei der Fa. C2C. und – beginnend einen Monat nach der im August 2019 eingetretenen Insolvenz der Fa. C2C. – ca. zwei Monate lang bei der Fa. mm. beschäftigt gewesen. Bei der Fa. mm. sei er angestellter Geschäftsführer gewesen. Die Geschäftsführerstelle sei ihm ohne nähere Begründung vom Angeklagten angeboten worden. Er habe keinen Einblick in den Geschäftsverlauf, insbesondere nicht auf das Konto der Gesellschaft, gehabt. Der Angeklagte und M. L. – weitere Mitarbeiter habe es nicht gegeben – hätten die Geschäfte geführt. Er habe daher „die Reißleine gezogen. Wie schon bei der Fa. C2C. habe sein Aufgabenfeld bei der Fa. mm. darin gelegen, Kundenakquise zu betreiben, Termine bei den Kunden wahrzunehmen, Angebote für sie zu erstellen und diese von ihnen unterschrieben zu lassen. Um den eigentlichen Vertragsschluss habe sich der Innendienst gekümmert. Einen eB.-Account für die Firma habe er nicht angelegt.
Aus einer von der Kriminalpolizei angeforderten Auskunft des Unternehmens eB. vom 03.02.2020, deren Inhalt die Zeugin KHK’in Ru. erläuterte, ergibt sich allerdings, dass am 06.11.2019 um 12:27 Uhr der eB.-Account mit der Benutzer-ID „mc_communication“ unter dem Anmeldenamen „Mario Landauer“ und der E-Mail-Adresse „@mm..de“ für die Fa. „mm. UG“ registriert wurde.
Die Mobiltelefone wurden jedoch im Dezember unter dem Account der Fa. mm. bei eB. eingestellt. Der Zeuge L. war aber ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung der Fa. mm. vom 07.11.2019 bereits zum 15.11.2019 als Geschäftsführer des Unternehmens abberufen worden und aus dem Geschäftsbetrieb ausgeschieden.
Der Zeuge L. hat nicht aus den Verkäufen profitiert. Die eB.-Kunden haben den Kaufpreis auf ein Konto überwiesen, das für die Fa. mm. UG eingerichtet worden war. Dieses Flessabank Konto mit der IBAN … war, wie die Zeugin KHK‘in Ru. auf Vorhalt der oben genannten eB.-Auskunft vom 03.02.2020 glaubhaft berichtet hat, bereits bei der Einrichtung des Accounts angegeben worden. Für diese Konto hatte der Zeuge L., wie er glaubhaft angab, auch während seiner Zeit als Geschäftsführer keine Vollmacht. Die Zeugin KHK’in Ru. berichtete im Einklang damit, dass sich aus einer eingeholten BAFIN-Auskunft ergeben habe, dass der Zeuge L. nie verfügungsberechtigt über das am 05.08.2019 eingerichtete Konto gewesen sei. Allein M. L. sei verfügungsbefugt gewesen. Dieser Umstand war, wie der Zeuge L. ebenfalls glaubhaft angab, einer der Gründe dafür, warum er seine Geschäftsführertätigkeit beendete.
Der Zeuge L. kann nach alldem nicht für den Verkauf verantwortlich gewesen sein.
γ. Keine Täterschaft der ehemaligen Mitangeklagten M. L.
Aus den unter Ziffer III.B.2.a.aa.bbb. genannten Gründen kommt auch die vormalige Mitangeklagte M. L. nicht als Täterin in Betracht: Sie hatte keine kaufmännische Qualifikation und überblickte die betrieblichen Abläufe in der neuen Firma, mit der im Wesentlichen dasselbe Geschäftsmodell wie mit der Fa. C2C. verfolgt wurde, nicht, wenngleich sie nun formell alleinige Geschäftsführerin war.
Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen L. (oben Abschnitt β.) ergibt, wurde er auf Veranlassung des Angeklagten G. der Fa. mm.. Dies belegt, dass der Angeklagte und nicht seine Ehefrau M. L. auf die für die Fa. mm. maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Dies schließt nach Überzeugung der Kammer die Entscheidung darüber ein, inwieweit Verkaufsangebote auf eB. eingestellt werden.
Die vormals Mitangeklagte M. L. ist nach Überzeugung der Kammer daher als Täterin auszuschließen (siehe ergänzend sogleich die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt δ.).
δ. Täterschaft des Angeklagten T. der Tat unter Ziffer II.D.2. ist vielmehr ohne Zweifel der Angeklagte.
Der Angeklagte hat – wie er selbst einräumte – mit Kunden der Fa. mm. per E-Mail kommuniziert.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe sich von August 2019 bis einschließlich April 2020 als DJ auf einem Kreuzfahrtschiff der AI. befunden, spricht dies im Ergebnis schon deswegen nicht gegen seine Täterschaft, weil ein Einstellen eines eB.-Angebots mithilfe eines Internetzugangs von der ganzen Welt aus möglich ist. Im Übrigen hat der Angeklagte – nach entsprechendem Vortrag der damals Mitangeklagten M. L. – eingeräumt, dass er am 14.10.2019 zurückgekommen und bis zum 16.01.2020 zuhause und nicht etwa außer Landes gewesen ist.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass dem Zeugen R. durch die Fa. mm. eine E-Mail vom Kontakt „Le. Accountmanager“ geschrieben wurde. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es sich bei „Le.“ um seinen Spitznamen handelt und dass er E-Mails an Kunden der Fa. mm. geschrieben habe. Der Spitzname „Le.“ ergibt sich auch aus einem Ausdruck der – nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK’in Ru. von ihr im Internet aufgefundenen – Webseite „https://www.hochzeitsmesseb.ki..de/ausstellerpartner/le.music/“, auf dem sich ein Kurzportrait des DJs-Duos „Le.-Musik – Le. & M. -“ findet. Le. sei seit 2002 professioneller DS und habe sich nun auf Hochzeiten spezialisiert. Seit 2019 sei er AI. Tour-DJ. Sein Freund Manu halte hierbei die schönsten Feiermomente mit der Kamera fest und beschere wunderbare Hochzeitsbilder. Unter „Kontakt“ ist angegeben: Le.-Musik, P. L., K.-Str. 1, 9… S., Tel.: , @le.music.de,www.le.music.de. E-Mails an den Zeugen J. waren sogar teils mit „P. vom Support“ – also dem Vornamen des Angeklagten – unterschrieben.
Als Kontakt für den eB.-Account der Fa. mm. war laut der eB.-Auskunft vom 03.02.2020 zunächst „P.c. L.“ angegeben, was – wie die Zeugin KHK’in Ru. erläuterte – mit den Initialen des Angeklagten (P. Chr. L.) übereinstimmt.
Es steht nach dem oben Gesagten (Ziffer III.B.3.b.cc.aaa.) zudem fest, dass der Angeklagte für die gleichartigen Taten zugunsten der Fa. C2C. verantwortlich ist. Er war somit mit der Vorgehensweise vertraut.
Die Kammer ist sich bewusst darüber, dass keines dieser Beweisanzeichen für sich genügen würde, um den Angeklagten zu überführen. In der Gesamtschau der genannten Umstände aber hat die Kammer jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.
c. Fehlendes Zustandekommen der Verträge
Soweit der Angeklagte in den Fällen unter Ziffern II.B.2. und II.B.4. (insoweit Taten zum Nachteil der Fa. Tel.) und Ziffern II.C.3, II.C.5., II.C.6. und II.D.1. (insoweit Taten zum Nachteil der Fa. V.) behauptet, es seien ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge vorhanden, ist dies insbesondere widerlegt durch die Angaben der Geschäftspartner, die glaubhaft berichteten, dass sie diese Verträge nicht geschlossen haben, sowie durch die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen O. G. (Fa. Tel.) und J. M. (Fa. V.). Mit diesen Angaben korrespondieren die Systemausdrucke der Tel.-Verträge, die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. dem entsprechen, was der Vertriebspartner elektronisch erstellt habe, bzw. die Listen der Kriminalbeamtin KHK’in Ru., die diese anhand der ihr übersandten V.-Unterlagen erstellt hat.
aa. B. GmbH (Ziffer II.B.2.)
Hinsichtlich der B. GmbH hat der Angeklagte geltend gemacht, dass ein ordnungsgemäßer Vertrag vorhanden sei, was dadurch belegt sei, dass es in einem Rechtsstreit zwischen der Fa. B. und der Fa. Tel.zu einem Vergleichsschluss gekommen sei.
Dass die verfahrensgegenständlichen Verträge in Wahrheit nicht abgeschlossen wurden, ergibt sich jedoch bereits aus den Angaben des Zeugen R. R., der glaubhaft berichtet hat, dass er als damaliger Geschäftsführer der Geschäftsführer der B. GmbH vielfältig Unterschriften im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten geleistet habe, insbesondere auch unter Mobilfunkverträge, allerdings ohne Handys. Einen Vertrag über neun Karten und Top-Handys bei der Tel.unter dem 18.01.2017 habe er nicht abgeschlossen. Er habe auch keine neun Mobilfunkgeräte bekommen. Es sei möglich, dass ein entsprechendes Formular zwischen die übrigen Formulare – ohne dass er es bemerkt hätte – dazwischen geschoben worden sei. Auf den Rechnungen der Tel.seien ihm die Verträge, für die ein Entgelt von „0 €“ ausgewiesen gewesen sei, erst später aufgefallen. Sie hätten der Tel.mitgeteilt, dass sie diese Verträge nie bestellt gehabt hätten, woraufhin diese storniert worden seien.
Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft angegeben, es seien bereits im Jahr 2016 insgesamt fünf Mobilfunkverträge durch den Angeklagten für die Fa. B. vermittelt worden. Am 18.01.2017 seien neun weitere Business-Verträge mit Endgerät durch den Angeklagten auf die Fa. B. erstellt worden. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der Fa. B. vom 22.05.2017 sei ausgeführt worden, dass die Fa. die fünf im Jahr 2016 bestellten Verträge nutze, dass ihr jedoch keine Mobiltelefone übersandt worden seien und dass ihr die neun weiteren Verträge nicht bekannt seien. Entscheidende Indizien für die Einstufung als Betrugsfall seien für ihn gewesen, dass es eine Kundenbeschwerde gegeben habe, dass es keine Lieferungen der Tel.an die Kundenadresse gegeben habe, dass im System kein unterschriebener Vertrag vorhanden gewesen sei, dass nur fünf der insgesamt 14 Verträge eine Aktivität aufgezeigt hätten und dass es in dieser Angelegenheit ein zivilrechtliches Klageverfahren gegeben habe.
Im Einklang mit diesen Angaben ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73819078 vom 18.01.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „B. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl von neun Karten zu entnehmen.
Aus einem Schreiben des Rechtsanwalts R. L. an die T. Deutschland GmbH vom 22.05.2017 ergibt sich schließlich, dass der zwischen der Fa. B. und der Fa. Tel.geführte Rechtsstreit – entgegen der Einlassung des Angeklagten – fünf Mobilfunkverträge und einen Festnetzvertrag aus dem Jahr 2016 und damit andere als die hier verfahrensgegenständlichen (vermeintlichen) Verträge betraf. Dass ein Verantwortlicher der Fa. B. im Januar 2017 weitere neun Mobilfunkverträge abgeschlossen hätte, lässt sich dem Rechtsanwaltsschreiben gerade nicht entnehmen. Auch aus der Protokollausfertigung der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bonn vom 13.08.2018 im Verfahren B. GmbH gegen T. Deutschland GmbH (Aktenzeichen 118 C 151/17) ergibt sich nichts Dahingehendes. Vielmehr hat der Angeklagte dort in seiner Vernehmung als Zeuge A. zu Vertragsinhalten aus Juni 2016 getätigt. Von Verträgen vom 18.01.2017 war nicht die Rede.
bb. G. W. GmbH & Co. KG (Ziffer II.B.4.)
Soweit der Angeklagte behauptet, der mit der Fa. Go. geschlossene Vertrag liege unterschrieben beim Insolvenzverwalter, ergibt sich bereits aus den Angaben des Zeugen M. C., dass die verfahrensgegenständlichen Mobilfunkverträge nicht abgeschlossen wurden.
Der Zeuge C. hat nämlich glaubhaft berichtet, dass er die 44 Mobilfunkverträge nicht geschlossen habe. Konkret hat er angegeben, dass er zunächst drei bestehende Handyverträge der Fa. Go. über die Fa. C2C., deren Mitgesellschafter er gewesen sei, umgestellt habe. Später sei es dann zu zwei Vorfällen gekommen, bei denen jeweils eine Vielzahl von SIM-Karten gekommen sei, die er nicht bestellt gehabt habe. Er habe sich dann in beiden Fällen mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt, der gesagt habe, es sei etwas schief gelaufen und er solle die SIM-Karten einfach ins Büro zurück bringen. Er werde sich darum kümmern. Das habe er dann getan. Der Angeklagte habe schließlich ein kurzes Stornierungs- oder Kündigungsschreiben verfasst, das dann eingereicht worden sei.
Dass, wie vom Angeklagten behauptet, vom Zeugen C. ein unterzeichnetes Schreiben an die T. Deutschland GmbH versandt wurde, in dem dieser ausdrücklich den Nutzen und Sinn der 44 Mobilfunkverträge bestätigte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Letztlich ist aber ohnehin ohne Bedeutung, ob es ein solches Schreiben gab. Jedenfalls ließe ein entsprechendes Schreiben keinen Schluss darauf zu, dass die Angaben des Zeugen C. falsch sind, zumal der Angeklagte auf Unterschriften des Zeugen C. als dessen damaliger Geschäftspartner bei der Fa. C2C. Zugriff hatte. Ein solches vom Zeugen C. an die Tel.versandtes Schreiben würde auch nichts an dem der Fa. Tel.durch die Provisionsauszahlung entstandenen Vermögensnachteil ändern.
Der Angeklagte selbst hat im Übrigen eingeräumt, den Vertrag „zur Liquiditätsverwaltung“ eingereicht und ihn später wieder storniert zu haben. Letzteres ist belegt durch das Schreiben der Fa. C2C. vom 13.04.2017, auf welchem „Händlerstorno mit Provisionsverzicht“ vermerkt ist. Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft bestätigt, dass es zur Einreichung dieses Stornierungsschreibens gekommen sei und dass dieses offenbar nicht bearbeitet worden sei.
Die Angaben des Zeugen C. stehen auch im Einklang mit den weiteren Angaben des Zeugen O. G., der zu diesem Sachverhalt glaubhaft Folgendes ausgeführt hat: Am 04.04.2017 seien durch P. Le. 44 Mobilfunkverträge mit Top-Handy auf die Fa. Go. gebucht worden. Am 02.02.2018 habe der Kunde M. C., der ebenfalls Geschäftsführer der Fa. C2C. gewesen sei, erstmals die Mobilfunkrechnung reklamiert und angegeben, der Auftrag sei bei der Fa. C2C. fristgerecht widerrufen worden. Im nachfolgenden E-Mail-Verkehr habe sich Herr C. sehr verwundert über die 44 Mobilfunkverträge gezeigt. Ob der Beleg zum Händlerstorno mit Provisionsverzicht durch die Fa. C2C. vor oder nach Auszahlung der Provision eingereicht worden sei, sei unklar. Jedenfalls sei es zur Auszahlung der Provision gekommen. Diese sei auch nicht zurückgezahlt worden.
Im Einklang mit diesen Angaben ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73943548 vom 04.04.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „G. W. GmbH & Co. KG“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl von 44 Karten zu entnehmen.
cc. Ingenieurbüro K. H. G. GmbH (Ziffer II.C.3.)
Zum Fall unter Ziffer II.C.3. hat der Zeuge C. B. vom Ingenieurbüro Goerke glaubhaft angegeben, sie seien im Zusammenhang mit der Umstellung von ISDNauf Digital-Telefonie im Laufe des Jahres 2018 in Kontakt mit der Fa. C2C. gekommen. Der Angeklagte sei einmal bei ihnen im Büro gewesen und habe es mit ihnen besprochen. Sie hätten daraufhin ein entsprechendes Angebot des Angeklagten angenommen. Der Angeklagte habe sich um alle Verträge mit der Tel.und mit V. gekümmert. Die ihnen zugesendeten Unterlagen hätten sie unterschrieben. Dann sei die Telefonanlage eingerichtet worden. Die Kosten für den Dienstleistungsvertrag habe der Angeklagte unberechtigterweise doppelt von ihren Geschäftskonten abgebucht. Eine Rückzahlung sei nicht erfolgt. Im März 2019 hätten sie zum ersten Mal eine V.-Rechnung über 8.000 Euro erhalten, obwohl eine Tel.-Leitung habe eingerichtet werden sollen. Lediglich für den Fall eines Ausfalls dieser Leitung sei die Nutzung einer V.-Leitung vorgesehen gewesen, wofür ein Betrag von 50 bis 60 Euro pro Monat zuzüglich etwaiger Nutzungsgebühren vereinbart gewesen sei. Er habe die Rechnung an den Angeklagten geschickt. Dieser habe versprochen, sich darum zu kümmern. Dann hätten sie eine Mahnung von V. erhalten, woraufhin der Angeklagte abermals erklärt habe, er werde sich darum kümmern. Er habe daraufhin selbst bei V. angerufen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass – entgegen ihrer Vorstellung – Mobilfunkverträge für, so glaube er, 20 Teilnehmer inklusive Handys existierten. Diese Verträge hätten sie zuvor nie gesehen gehabt. Es sei auch richtig, dass er SIM-Karten erhalten habe. Auf den Wunsch des Angeklagten habe er diese zur Fa. C2C. geschickt. Die SIM-Karten hätten nach Angaben des Angeklagten zur Einrichtung des Routers verwendet werden sollen. Den Router hätten sie aber nie gesehen. Die SIM-Karten hätten sie nie wiederbekommen. Der Angeklagte habe ihnen mitgeteilt, dass das Paket verloren gegangen sein müsse und dass er die SIM-Karten sperren lassen werde. Er habe kurze Zeit später Kontakt zu V. gehabt und mitbekommen, dass sie nicht die einzigen gewesen seien, die derartige Probleme mit der Fa. C2C. gehabt hätten. Sie hätten daraufhin die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten beendet und Strafanzeige gestellt. V. habe die Verträge zu den 20 oder 21 SIM-Karten kostenfrei storniert. Sie hätten die Verträge nicht richtig verstanden gehabt und sie daher unterschrieben. Er habe es so verstanden gehabt, dass sie die SIMKarten gebraucht hätten für die Ausfallsicherung.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 31.08.2018 21 Anschlüsse für die I. G. GmbH aktiviert wurden.
Soweit der Angeklagte behauptet, Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Verträge sei ein „mobile backup“ bzw. eine „Mobilfunkimplementierung“ gewesen und diese Verträge seien von Seiten der Fa. Goerke ordnungsgemäß unterschrieben worden, ist dies durch die dargestellten glaubhaften Angaben des Zeugen B. widerlegt. Dieser berichtete zwar davon, dass die Nutzung einer V.-Leitung im Falle des Ausfalls der Tel.-Leitung vereinbart worden sei. Die Kosten hierfür sollten sich aber auf maximal 60 Euro monatlich belaufen. Schon nach sieben Monaten belief sich die (vermeintliche) Forderung der Fa. V. aufgrund der gebuchten Mobilfunkanschlüsse jedoch bereits auf rund 8.000 Euro, so dass die Einlassung des Angeklagten nicht richtig sein kann, zumal es auch nach seiner eigenen Einlassung nie zur Auslieferung eines – angeblich für den Fall eines Verbindungsausfalls vorgesehenen – Routers mit zusätzlicher SIM-Karte gekommen ist.
dd. B. J. GmbH (Ziffer II.C.5.)
Zum Fall unter Ziffer II.C.5. hat der Zeuge G. J. glaubhaft angegeben, der Angeklagte sei im August 2018 unangemeldet vor ihrer Tür gestanden und habe ihnen geraten, auf Digitaltelefonie umzusteigen. Er werde eine gute Lösung finden, um die Tarife zu optimieren. Nachdem ihnen Angebote per E-Mail zugegangen gewesen seien, habe er die Sache noch einmal mit dem Angeklagten besprochen und gesagt, er wolle keine neuen Verträge, sondern angepasste Tarife mit neuen Nummern. Er habe zu diesem Zeitpunkt, glaube er, elf Handyverträge gehabt. Er habe dann in Anwesenheit des Angeklagten die Verträge abgeschlossen. Die Handyverträge seien umgestellt worden und es sei bei V. ein Festnetz – bzw. DSL-Vertrag abgeschlossen worden, um untereinander kostenlos telefonieren zu können. Zudem sei ein Wartungsvertrag für die Telefonanlage abgeschlossen worden. Im Oktober seien auf einmal ganze Pakete an SIM-Karten gekommen. Er habe den Angeklagten per E-Mail kontaktiert und gefragt, was das solle. Der Angeklagte habe entgegnet, es müsse sich hierbei um einen Fehler von V. handeln. Er solle die SIM-Karten liegen lassen und nicht beachten. Dies habe er dann getan. Im März 2019 habe er noch einmal eine Mahnung erhalten aufgrund von zehn oder zwölf Tarifen. Der Angeklagte habe dazu gesagt, es müsse sich um einen Fehler handeln. Ein halbes Jahr lang habe er sich daraufhin mit V. gestritten. Schließlich seien die Kosten bei V. ausgebucht worden. IPhones oder Rechnungen für iPhones habe er nie erhalten. In dem unterschriebenen Vertrag zur Anpassung der Handyverträge sei auch keine Rede von iPhones gewesen.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 23.10.2018 zwölf Anschlüsse für die Fa. J. aktiviert wurden.
ee. A. W. O. GmbH (Ziffer II.C.6.)
Der Zeuge H. O. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.6. glaubhaft ausgeführt, er habe dem Angeklagten geglaubt, dass für die Einreichung von tatsächlich nicht abgeschlossenen Tel.-Verträgen sein Mitarbeiter D. B. verantwortlich gewesen sei (siehe dazu schon oben Ziffer III.B.3.b.aa.aaa.α.[6]). Der Angeklagte habe ihm dann günstigere Verträge mit der Fa. V. empfohlen. Er habe fünf Verträge für die Fa. A. W. O. abgeschlossen. Dann sei das „Spiel“ von neuem losgegangen. Es seien 20 Betätigungen über Vertragsabschlüsse und SIM-Karten eingegangen. Von diesen 20 Verträge habe er lediglich die fünf Verträge, die er bestellt gehabt habe, unterschrieben, die weiteren nicht. Er habe sich dann gedacht, es handle sich wirklich um Betrug. Er habe bei V. angerufen und die Angelegenheit klären können. Die Fa. V. habe von den Forderungen abgesehen. Auch die SIM-Karten von V. habe er auf Geheiß des Angeklagten zurückschicken sollen.
In seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.07.2019 bei der Polizeidirektion DarmstadtDieburg hatte der Zeuge O. in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung ausweislich des Vernehmungsprotokolls angegeben, er habe Unterschriften für insgesamt fünf durch die Fa. C2C. vermittelte V.-Verträge geleistet, mit denen es keine Probleme gegeben habe. Einige Wochen nach dem Abschluss der fünf V.-Verträge habe er 15 SIM-Karten mit entsprechenden Verträgen auf den Namen der Fa. A. W. O. erhalten. Er habe dann sofort wieder beim Angeklagten angerufen und gefragt, was das denn nun wieder solle. Der Angeklagte habe wiederum gesagt, das sei alles kein Problem und er solle die Karten einfach an die Fa. C2C. zurückschicken. Der Angeklagte habe weiter angegeben, es handle sich nur um reservierte Kartennummern, die er für weitere Geräte einsetzen könne.
Soweit der Angeklagte also behauptet, der Zeuge O. habe in seiner polizeilichen Vernehmung am 10.07.2019 angegeben, die verfahrensgegenständlichen Verträge ordnungsgemäß abgeschlossen zu haben, trifft dies nach dem Vorstehenden nicht zu.
Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 31.10.2018 15 Anschlüsse für die A. W. O. GmbH aktiviert wurden.
ff. W. Flüssigtapete e.K (Ziffer II.D.1.)
Die Zeugin B. W. (siehe schon oben Ziffer III.B.3.b.aa.aaa.α.[7]) hat zum Fall unter Ziffer II.D.1. glaubhaft angegeben, im Jahr 2019 habe der Angeklagte ihnen gegenüber erklärt, dass er aus Versehen auf den Namen ihres Unternehmens iPhones bestellt habe und dass er sie abholen werde. Matthias Maier habe die an die Fa. W. versandten Geräte dann an den Angeklagten übergeben. Es habe einen solchen Vorgang noch ein weiteres Mal gegeben. Von der Fa. V. hätten sie Mahnungen erhalten. Diese habe sie immer an den Angeklagten weitergeleitet. Dieser habe sich darum kümmern wollen. Durch die Kriminalpolizei seien sie darüber informiert worden, dass etwas nicht in Ordnung sei.
d. Schäden aa. Taten zum Nachteil der Tel.
Die Feststellungen zu den Schadenshöhen beruhen hinsichtlich der Taten unter Ziffer II.B. zum Nachteil der Tel.auf den glaubhaften Angaben des Zeugen O. G., der die Auszahlungssummen an die Fa. ALSO bzw. die Fa. Ep. so benannt hat, wie sie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen sind. Die Angaben entsprechen auch den Einträgen in der zu den Provisionszahlungen an die Fa. Ep. erstellten Liste der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 17.07.2019.
Die Auszahlungen der Provisionen wurden nach den Angaben des Zeugen G. jeweils direkt nach der Einreichung der Verträge über das IT-System veranlasst.
bb. Taten zum Nachteil von V.
aaa. Feststellungen zu den Provisionssummen
Die Feststellungen zu den durch die Fa. V. an die Fa. C2C. ausgeschütteten Provisionssummen unter Ziffer II.C. beruhen auf der bezüglich der V.-Kunden über diese Provisionszahlungen erstellten Liste der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 07.05.2019, auf der die Provisionshöhen jeweils so angegeben sind, wie sie den Feststellungen zu entnehmen sind. Der Fall unter Ziffer II.D.1. ist in dieser Liste zwar nicht aufgeführt; der Angeklagte hat die ihm insoweit vorgeworfene Provisionierung vom 12.03.2019 im Umfang von 920,00 € jedoch eingeräumt (wobei er sich freilich darauf berief, es hätten ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge mit der Fa. W. vorgelegen).
bbb. Feststellungen zum Wert der Mobiltelefone
Die Feststellungen zum Wert der von der Fa. V. gelieferten Mobiltelefone beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK’in Ru. zum Weiterverkauf (eines Teils) der mittels fingierter Verträge erlangter Telefone über den Online-Marktplatz eB..
Die Zeugin KHK’in Ru. hat dazu glaubhaft ausgeführt, sie habe die Daten der von der Fa. C2C. vorgenommenen Handy-Verkäufe von der Fa. eB. in Tabellenform erhalten und sie aufgearbeitet. Von der Fa. V. habe sie die zu den aktivierten Handys gehörenden Daten einschließlich der IMEI- und Rufnummern erhalten. Die Fa. V. habe mitgeteilt, welche Handys benutzt würden. Einige der verkauften Handys habe sie den Kunden zuordnen können, für die – tatsächlich nicht abgeschlossene – V.-Verträge eingereicht worden seien. Über den jeweiligen Anschlussinhaber habe sie mithilfe der von der Fa. eB. übersandten Liste weiterrecherchieren können.
Auf Vorhalt der betreffenden Inhalte der von ihr zur Akte gegebenen, mit den eB.-Auktionsdaten befüllten und von ihr bearbeiteten Tabelle bestätigte die Zeugin glaubhaft, dass nach ihren Auswertungen über den eB.-Account der Fa. C2C. folgende Verkäufe an unterschiedliche Käufer stattgefunden haben:
– am 22.07.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) zum Preis von 587,87 €,
– am 03.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) zum Preis von 637,00 €,
– am 08.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) zum Preis von 699,00 €,
– am 09.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) zum Preis von 690,00 €,
– am 21.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone X aus Tat unter Ziffer II.C.2. (W. S. eG) zum Preis von 999,69 €,
– am 28.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.2. (W. S. eG) zum Preis von 699,00 €,
– am 30.08.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.2. (W. S. eG) zum Preis von 675,00 €,
– am 10.09.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone 8 aus Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) zum Preis von 650,00 €,
– am 28.10.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone XS aus Tat unter Ziffer II.C.1.5. (B. J. GmbH) zum Preis von 1.149,00 €,
– am 28.10.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone XS aus Tat unter Ziffer II.C.1.5. (B. J. GmbH) zum Preis von 1.050,00 € und
– am 28.10.2018 ein Verkauf eines Mobiltelefons des Typs Apple iPhone XS aus Tat unter Ziffer II.C.1.5. (B. J. GmbH) zum Preis von 1.100,00 €.
Auf dieser Grundlage legt die Kammer ihren Feststellungen für die Telefone des Typs iPhone 8 einen Wert von zumindest 587,00 €, für die Telefone des Typs iPhone X einen Wert von zumindest 999,00 € und für die Telefone des Typs iPhone XS einen Wert von zumindest 1.050,00 € zugrunde.
Soweit im Rahmen der Tat unter Ziffer II.C.1.2. an die W. S. eG die Lieferung sowohl von Handys des Typs iPhones 8 als auch von Handys des Typs iPhone X im Raum steht, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass sich unter den 21 gelieferten Telefonen lediglich ein einziges iPhone X befand und es sich bei den anderen Handys um – geringwertigere – iPhones 8 handelte. Weiter geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich auch bei den im Rahmen der Tat unter Ziffer II.D.2. an die Fa. W. Flüssigtapete e.K. geleiferten vier iPhones lediglich um solche des Typs iPhone 8 handelte.
Damit ergibt sich für die Tat unter Ziffer II.C.1. ein Gesamtwert der gelieferten iPhones von 21.719,00 € (37 iPhones 8 zu je 587,00 €).
Für die Tat unter Ziffer II.C.2. ergibt sich ein Gesamtwert der gelieferten iPhones von 12.739,00 € (ein iPhone X zu 999,00 € und 20 iPhones 8 zu je 587,00 €).
Für die Tat unter Ziffer II.C.5. ergibt sich ein Gesamtwert der gelieferten iPhones von 12.600,00 € (zwölf iPhones XS zu je 1.050,00 €).
Für die Tat unter Ziffer II.D.2. ergibt sich ein Gesamtwert der gelieferten iPhones von 2.348,00 € (vier iPhones 8 zu je 587,00 €).
cc. Taten zum Nachteil der eB.-Kunden
Die Feststellungen zu dem von den eB.-Kunden für die gekauften iPhones an den Angeklagten überwiesenen Kaufpreis beruhen für die Taten unter Ziffer II.C. auf den Erläuterungen der Zeugin KHK’in Ru. zum Inhalt ihrer anhand der von eB. zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellten Liste und für die Tat unter Ziffer II.D.2. auf den glaubhaften Angaben der Zeugin PHM‘in Schatt von der Polizeiinspektion Schweinfurt, die den Fall zum Nachteil des Zeugen J. sachbearbeitet hatte.
e. Abläufe bei den Telekommunikationsunternehmen
Die internen Abläufe den Provisionsauszahlungsverfahen bei den betroffenen Telekommunikationsunternehmen beruhen auf den Angaben der Zeugen O. G. (Fa. Tel.) und J. M. (Fa: V.).
aa. Abläufe bei der Fa. Tel.
Der Zeuge Z. O. Goertz hat glaubhaft angegeben, dass die Vertriebspartner der Fa. Tel.das IT-Portal samt Kennung zur Verfügung gestellt bekämen. Auf den in das System eingegebenen Aufträgen sei unter dem Punkt „erstellt durch“ ersichtlich, wer ihn vermittelt habe. Die Tel.-Verträge sollten unterschrieben an die Fa. Tel.übermittelt werden, indem der Vertriebspartner den Originalvertrag an das Scan-Zentrum versende. Wenn dies nicht geschehe, werde die Provision aber gleichwohl angewiesen. Das laufe maschinell bzw. automatisch ab. Wenn der Vertrag ins System eingegeben worden sei, erfolge eine automatisierte Bonitätsprüfung, im Rahmen derer eruiert werde, ob der Kunde ausreichend solvent sei.
bb. Abläufe bei der Fa. V.
J. M. von der Fa. V. hat zum dortigen Ablauf glaubhaft berichtet, dass die Fa. V. mit der Fa. C2C. einen Vertriebsvertrag gehabt habe, der dazu geführt habe, dass die Fa. C2C. eine eigene Händleridentität im System erhalten habe. Im System sei der Angeklagte als Ansprechpartner der Fa. C2C. hinterlegt. Frau M. L. sei ihm gänzlich unbekannt. Welcher konkrete Nutzer bei der Fa. C2C. welchen Auftrag eingereicht habe, könne er nicht nachvollziehen.
Nach erfolgreicher Vermarktung und Vertragseingabe ins System werde eine Provision ausbezahlt, deren Höhe vom verkauften Modell abhänge. Die höchsten Provisionen würden – gestaffelt nach Tarifen – für Mobilfunkverträge ausbezahlt.
Der Vertriebspartner erhalte von der Fa. V. eine Identifikationsnummer, so dass nachvollzogen werden könne woher der Auftrag komme. Die Aufträge würden durch die Vertriebspartner in der Regel elektronisch eingereicht. Eine Einreichung sei aber auch per E-Mail, Fax oder schriftlich möglich. Nach Eingang eines Auftrags werde zunächst automatisiert geprüft, ob die Firma des Kunden existiert und wie hoch ggf. ihr Kreditlimit sei.
Dann werde der Vertrag entweder abgelehnt oder diesem werde zugestimmt. Dabei handle es sich nicht um einen vollautomatisierten Prozess. Ein Mitarbeiter aus dem Bereich „Bonität“ schaue sich den Auftrag an die Daten des Firmenkunden an. Es erfolge dann eine Bonitätsprüfung, in deren Rahmen der Wert und die Kredibilität des Unternehmens analysiert würden. Dabei spiele auch eine Rolle, ob subventionierte Hardware bestellt worden sei und wie wertig der Vertrag sei. Es werde überprüft, ob die Firmendaten korrekt seien, ob die Zeichnung glaubhaft sei und ob gegebenenfalls eine Bevollmächtigung erforderlich sei. Das Vertragsdokument müsse nicht unbedingt vorliegen. Liege der Vertrag aber vor, werde auch die Identität und das Zeichnungsrecht der Person geprüft, die unterschrieben habe, soweit die Unterschrift lesbar sei. Wenn das Namenszeichen überhaupt nicht zu dem im Handelsregister eingetragenen Namen des Zeichnungsberechtigten passe, werde gegebenenfalls eine Vollmacht angefordert. Liege ein Vertragsdokument nicht vor, könnten eine Annahme des Vertrages und eine Auszahlung der Provision – je nach Kreditwürdigkeit bzw. Solidität des Unternehmens – gleichwohl erfolgen.
Die Verbuchung der durch ein Tool generierten Provision in der Datenbank erfolge in dem Moment, in dem der Vertrag durch die Fa. V. angenommen und die Karte aktiv geschalten werde – unabhängig davon, ob sich die Karte bereits beim Kunden befinde.
Die Zahlung der Provisionen erfolge jeweils gegen Ende des Monats. Wenn die Aktivierung erst am Ende des Monats erfolge, werde die Provision erst im Folgemonat gezahlt.
f. Sonstige objektive Feststellungen
Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 31.03.2016 im Verfahren Az. 3 Js 4518/16 der Staatsanwaltschaft Schweinfurt beruhen auf dem Aktenvermerk des Kriminalbeamten KOK Vogt von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 01.04.2016.
Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten sowie der Geschäftsräume der Fa. C2C. am 18.09.2018 im Verfahren Az. 3 Js 2320/18 beruhen auf den Durchsuchungsberichten der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 18.09.2018.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung im Verfahren Az. 3 Js 2320/18 und der Einstellung dieses Verfahrens beruhen auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 11.02.2019, dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14.02.2019 und der Beschlussurkunde des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13.05.2019.
Hinsichtlich des Beruhens der zum Gang der Verfahren Az. 3 Js 4518/16 und Az. 5 Ds 9 Js 9849/13 getroffenen Feststellungen gelten die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer III.A. entsprechend.
Die Feststellungen Fa. C2c., insbesondere zum Eintritt der Insolvenz, beruhen auf der Kopie des Eröffnungsbeschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der C2c. Verwaltungs GmbH vom 27.08.2019 (Az. IN 123/19) sowie auf den glaubhaften Angaben der bei der Fa. C2C. beschäftigten Zeugen M. L., Daniel Heid, Se. Seu., M. C. und Christian Sauer, der Zeugin KHK’in Ru. sowie den damit in Übereinstimmung stehenden Einlassungen des Angeklagten und der ursprünglich Mitangeklagten M. L..
Die Feststellungen zur Fa. mm. beruhen auf der Registerauskunft des Gemeinsamen Registerportals der Länder beim Amtsgericht Schweinfurt vom 07.02.2020, des Protokolls über eine Gesellschafterversammlung der Fa. mm. vom 07.11.2019 über die Abberufung von Mario Landauer als Geschäftsführer zum 15.11.2019 und Bestellung von M. L. zur neuen Geschäftsführerin, der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 07.02.2020 sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen M. L..
Die Feststellungen zur Beendigung der Geschäftsbeziehung der Fa: Tel.zur Fa. C2C. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der angab, dass kurz vor Weihnachten 2017 auf einmal die Tel.-Systeme nicht mehr funktioniert hätten und die Tel.die Provisionsauszahlungen gestoppt habe, und den glaubhaften Angaben des Zeugen O. G. von der Fa. Tel., der ausgeführt hat, der Fa. C2C. sei die Untervertriebspartner-Nummer entzogen worden und ihr sei ein Vermarktungsverbot auferlegt worden.
Die Feststellungen zum Datum des Abschließens des Vertriebsvertrages zwischen der Fa. V. und der Fa. C2C. beruhen auf der Kopie des zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen Vertriebsvertrages, der vom Vertreter der Fa. V. am 05.04.2018 und vom Angeklagten am 19.04.2018 unterschrieben worden ist.
Dass der Angeklagte in Ermangelung von Vertragsschlüssen mit den Kunden keinen Anspruch auf die Auszahlung der verfahrensgegenständlichen Provisionen hatte, liegt auf der Hand, ergibt sich aber hinsichtlich der Tel.-Verträge auch aus dem Muster eines Vermarktungsvertrags der Tel.„Version 1.0/2008“, in dem unter dem Punkt „Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen“ ausgeführt ist, dass eine Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Vertriebspartners ein endgültig wirksamer Vertrag zwischen der Fa. Tel.und dem Kunden sei. Darüber hinaus ergibt sich der fehlende Provisionsanspruch in derartigen Fällen auch aus den dahingehenden glaubhaften Angaben der Zeugen O. G. (Fa. Tel.) und J. M. (Fa: V.).
4. Subjektive Tatseite
a. (Computer-)Betrugsvorsatz
aa. Computerbetrugsvorsatz
Dass der Angeklagte – soweit es um die Vermittlung der Verträge mit der Tel.geht – es auch für möglich hielt, dass dort die Abwicklung der vermittelten Verträge und die Auszahlung der Provisionen völlig automatisch ablaufen könnten, ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung, wonach es sich um ein „automatisches System“ gehandelt habe, bei dem niemand danach frage, wo sich Angebote und Verträge befänden.
bb. Täuschungsvorsatz und Bewusstsein der Verwendung unrichtiger Daten
Zum Teil hat der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt, die Taten „zur Liquiditätsgewinnung“ ohne vorangegangenen Vertragsabschluss begangen zu haben.
Aber auch im Übrigen ergibt sich der subjektive Tatbestand – einschließlich der erforderlichen (Dritt-)Bereicherungsabsicht – des Angeklagten bezüglich der Fälle zum Nachteil der Tel.munikationsunternehmen Tel.und V. (Ziffern II.B. und II.C.) zwanglos aus dem objektiven Umstand, dass sämtliche durch den Angeklagten gebuchten Verträge in Wirklichkeit, wie der Angeklagte wusste, nicht an Kunden vermittelt worden waren.
Dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil der eB.-Kunden jeweils – sofern nicht sogar Absicht vorlag – zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Nichtauslieferung der Ware begangen hat, ergibt sich einerseits daraus, dass er selbst die Fa. C2C. als spätestens im Dezember 2018 bzw. spätestens ab dem Geschäft mit dem Käufer Ludwig (Einstellen des Angebots am 18.11.2018) zahlungsunfähig bezeichnet, so dass die Finanzierung etwaiger Ankäufe von Mobiltelefonen offensichtlich nicht sichergestellt war.
Sein Vorsatz, die bei eB. angebotenen Mobiltelefone nicht zu liefern, aber den Kaufpreis zu behalten, wird darüber hinaus durch den zeitlichen Ablauf und die Reaktion des Angeklagten auf die Kundenreklamationen belegt.
Für das am 18.11.2018 bei eB. eingestellte Mobiltelefon (Tat unter Ziffer II.C.7.) hat die Fa. C2C. den Kaufpreis erhalten, jedoch in der Folge – trotz wiederholter Reklamationen – nicht an den Käufer R. L. geliefert. Zugleich stellte der Angeklagte am 25.11.2018 fünf weitere Kaufangebote für ein Mobiltelefon (Tat unter Ziffer II.C.1.8. zum Nachteil von Frank Wilm), am 29.11.2018 fünf weitere solcher Angebote (Tat unter Ziffer II.C.10.zum Nachteil von A. H. und St. L.) und am 28.01.2019 sogar 25 weitere solcher Angebote (Tat unter Ziffer II.C.11. zum Nachteil diverser Käufer) bei eB. ein. Währenddessen verwies er die Kunden, die den Kaufpreis bezahlt hatten, auf später. Beim jeweiligen Angebot ging es ihm also darum, den Kaufpreis zu erhalten, obwohl er die Ware nicht (zuverlässig) liefern konnte oder wollte.
Dass der Angeklagte bei den Angeboten unter dem Account der Fa. mm. bereits zum Zeitpunkt des Einstellens der Mobiltelefone in der Absicht handelte, den Kaufpreis zu erhalten, aber keine Ware zu liefern, ergibt sich ohne Weiteres aus den von den Zeugen R. und Jacobs übereinstimmend berichteten Verhalten des Angeklagten. Die Nichtlieferung trotz Zahlung des Kaufpreises lässt sich nicht anders erklären, als dass eine Lieferung bereits beim Einstellen nicht beabsichtigt war. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Angeklagte beiden Zeugen vortäuschte, die Versendung sei erfolgt und der Kontakt schließlich – ohne ersichtlichen Grund – abriss.
b. Gewerbsmäßigkeit
Darauf, dass der Angeklagte bei seinen Taten zugunsten der Fa. C2C. (Ziffern II.C. und II.D.1.) jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine – zumindest mittelbare – fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, lässt sich daraus schließen, dass er von der Fa. C2C. ein Geschäftsführergehalt bezog, welches sich zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 € bewegte.
Darüber hinaus war er als Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH und als Kommanditist am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft wesentlich beteiligt.
Für die Tat zugunsten der Fa. mm. (Ziffer II.D.2.), von der der Angeklagte kein nachweisliches Gehalt bezogen hat, ließ sich gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte war daher des Betruges in 14 Fällen und des Computerbetruges in elf Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig zu sprechen.
Computerbetrug i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB liegt jeweils insoweit vor, als die Provisionsauszahlungen vollautomatisiert erfolgten, ohne dass ein Mensch die Provision freigeben musste. Dies betrifft die Taten zum Nachteil der Fa. Tel., bei denen der Angeklagte jeweils einen Datenverarbeitungsvorgang im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB durch die Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst hat.
Von Betrug i.S.v. §§ 263 Abs. 1 StGB ist jeweils insoweit auszugehen, als eine natürliche Person mit in den Prozess eingebunden war und einem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen ist. Dies betrifft die Taten zum Nachteil der Fa. V. sowie zum Nachteil der eB.-Käufer.
Soweit in den Fällen unter Ziffer II.C.12. nicht auszuschließen war, dass beide Vertragseingaben in engem zeitlichem und räumlichen Zusammenhang zueinander auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses erfolgten, war zugunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit, also von Tateinheit im Sinne von § 52 StGB auszugehen (vgl. BGH, StV 2018, 22 m.w.N.).
Soweit mehrere Vergehen des Betruges tateinheitlich verwirklicht sind, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2011, 111; BGH, NStZ 1996, 610).
Es handelt sich – abgesehen vom Fall unter Ziffer II.D.2. – jeweils um gewerbsmäßigen Betrug bzw. Computerbetrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2 StGB. Für Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB reicht es aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen und er ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (BGH, NStZ-RR 2008, 282 m.w.N.). Dies war vorliegend hinsichtlich der Taten zugunsten der Fa. C2C. der Fall, von der der Angeklagte ein Geschäftsführergehalt bezogen hat.
V. Strafzumessung
A. Aufklärungshilfe
Im Rahmen der Strafzumessung war bei jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach Beginn der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren nicht unerhebliche Aufklärungshilfe zu – mit seinen Taten nicht im Zusammenhang stehenden – Betäubungsmittelstraftaten geleistet hat.
Der Angeklagte hat nämlich gegen seinen früheren Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt Schweinfurt Angaben gemacht, die die Ermittlungen gegen diesen Mithäftling und seine Mittäter und Gehilfen wesentlich und umfangreich gefördert haben.
Der Mithäftling des Angeklagten war im März 2021 als einer von insgesamt sieben Beschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft genommen worden. Die Ermittlungsbehörden hatten in diesem Rahmen 20 Kilogramm verschiedener Betäubungsmittel – u.a. Metamphetamin, MDMA und Marihuana – sichergestellt.
Aufgrund der Angaben des Angeklagten bei einer von ihm initiierten polizeilichen Vernehmung gelang es zwar nicht, die fünf Kilogramm Amphetamin zu finden, die auf Veranlassung des Mithäftlings des Angeklagten auf dem 25 Hektar großen Grundstück der Großeltern des Mithäftlings versteckt worden waren. Denn die Größe des Grundstücks ließ die Aussicht darauf, dass etwas gefunden werden würde, als gering erscheinen. Die Angaben des Angeklagten erhärteten jedoch den Verdacht der Ermittlungsbehörden, dass wesentlich mehr Betäubungsmittel beim Mithäftling des Angeklagten vorhanden gewesen sein müssten, als bei der Durchsuchung gefunden worden waren.
Die nach der Aussage des Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen bestätigten weiter seine Angaben, dass der frühere Mithäftling Post an der Briefkontrolle vorbei an Verwandte und Mittäter sandte, um den Betäubungsmittelhandel weiter zu organisieren, und dass dabei der Verteidiger des Mithäftlings die Post beförderte.
Der Verteidiger hat nämlich nach einer – allerdings ergebnislosen – Durchsuchung den Sachverhalt eingeräumt. Ein Untersuchungshaftbefehl gegen den Verteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist daraufhin außer Vollzug gesetzt worden.
Bei der Lebensgefährtin des Mithäftlings des Angeklagten wurden, wie der Angeklagte angegeben hatte, Briefe des Mithäftlings gefunden, die zur Verdunkelung des Betäubungsmittelhandels geeignet waren.
Schließlich konnte auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten der Hintermann eindeutig identifiziert und festgenommen werden, der einen Darknet-Shop betrieb, der in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stand. Außerdem wurden eine Marihuanaplantage und 900 Gramm Marihuana aufgefunden.
Nach den Durchsuchungen, die auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten durchgeführt worden waren, wurde der Angeklagte zum Schutz vor Repressalien durch Mitgefangene in die JVA Würzburg verlegt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich ohne Zweifel aus den in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Rennert, der den Angeklagten am 29.06.2021 vernommen hat und über den Inhalt der Vernehmung so wie festgestellt berichtet hat. Die Feststellungen zu den Ermittlungsergebnissen, die aufgrund der Angaben des Angeklagten erzielt werden konnten, beruhen auf dem Vermerk des KHK Rennert vom 13.08.2021 dazu.
B. Strafausspruch hinsichtlich der Taten vor dem 14.02.2019 (Ziffern II.B. u. II.C.)
1. Einzelstrafen
Die Strafen für die Taten unter Ziffern II.B. und II.C. waren im Hinblick auf die gegebene Gewerbsmäßigkeit jeweils nicht dem Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, sondern dem – für die Fälle des Computerbetruges über § 263a Abs. 2 StGB anwendbaren – Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit wird vorliegend jeweils nicht dadurch entkräftet, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des modifizierten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB unangemessen erschiene.
Zugunsten des Angeklagten spricht bei jeder der Taten, dass er Aufklärungshilfe geleistet hat und dass er infolgedessen aufgrund drohender Repressalien durch Mitgefangene unter erschwerten Bedingungen in der Untersuchungshaft leidet und in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden musste.
Hinsichtlich der Taten unter Ziffer II.B. war zu berücksichtigen, dass diese schon lange zurückliegen – die erste davon ca. fünf Jahre und die letzte davon beinahe vier Jahre.
In den Fällen unter Ziffern II.B.1., II.B.3., II.C.2., II.C.4., II.C.9. und II.C.12. war zudem das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch im Fall unter Ziffer II.C.1. war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass er die unberechtigte Provisionierung eingeräumt hat, wenngleich er insoweit wahrheitswidrig behauptete, es sei nachträglich noch zum ordnungsgemäßen Abschluss der Verträge gekommen. In Fall II.B.4. ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er eingeräumt hat, den Auftrag „zur Liquiditätsverwaltung“ eingereicht zu haben, obgleich er auch insoweit wahrheitswidrig das Vorhandensein ordnungsgemäßer Verträge geltend machte. In den Fällen unter Ziffern II.C.7., II.C. 8, II.C.10 und II.C.11. zum Nachteil der eB.-Käufer spricht für den Angeklagten, dass er den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat.
Es waren ferner im Fall unter Ziffer II.C.8. die vollständige und im Fall unter Ziffer II.C.11. die teilweise Schadenswiedergutmachung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Zulasten des Angeklagten war jeweils die Vielzahl der von ihm begangenen Taten zu berücksichtigen.
Zu seinen Lasten war jeweils auch die Warnung zu werten, die für ihn von der Durchsuchung seiner Wohnung im Verfahren Az. 3 Js 4518/16 am 31.03.2016 ausging.
Bei jeder der Taten unter Ziffer II.C. war zulasten des Angeklagten außerdem zu werten, dass er die von dem – wenn auch nichtrechtskräftigen – Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]), mit dem er unter anderem wegen Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war, ausgehende Warnung ignoriert hat.
Bei Begehung der Taten unter Ziffer II.C.4. bis II.C.11. hat der Angeklagte darüber hinaus auch die von den im Verfahren Az. 3 Js 2320/18 erfolgten Durchsuchungen seiner Wohnung und der Geschäftsräume der Fa. C2C. ausgehende Warnung unberücksichtigt gelassen.
Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte konnte jeweils nicht festgestellt werden, dass die Tat von den durchschnittlichen Fällen, in welchen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist, derart abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB unangemessen erschiene.
Vor dem Hintergrund des maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und namentlich die vorstehend bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung angesprochenen Umstände jeweils erneut gegeneinander abgewogen und erachtet – unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Schadenshöhe – für die einzelnen Taten die Verhängung folgender Strafen für tat- und schuldangemessen:
– für die Tat unter Ziffer II.B.1. (Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.2. (B. GmbH) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.3. (GKK GmbH & Co. KG) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.4. (G. W. GmbH & Co. KG) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.5. (G. GmbH) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.6. (K. T. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
– für die Tat unter Ziffer II.B.7. (Paul Berberich) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.8. (N. R. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
– für die Tat unter Ziffer II.B.9. (P. H. GmbH) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.10. (A. W. O. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.B.11. (W. Flüssigtapete e.K.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1. (S. H. GmbH) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.2. (W. S. eG) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.3. (Ingenieurbüro K. H. G. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.4. (G. Transport und S. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.5. (B. J. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.6. (A. W. O. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.7. (R. L.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.8. (Fr. W.) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.9. (D. C. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.10. (An. He. und St. Li.) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.11. (eB.-Verkäufe aufgr. Angebots vom 28.01.2019) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und
– für die Tat unter Ziffer II.C.1.12. (A. W. GmbH und Z. GmbH) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.
2. Gesamtstrafe
Weil der Angeklagte die Taten unter Ziffern II.B. und II.C. vor der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) begangen hat und jenes Urteil rechtskräftig ist, ohne dass die darin gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen wäre, waren die dort verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten, zwei Monaten, neun Monaten und sechs Monaten unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB in die insoweit vorzunehmende Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Das Gericht hat in im Urteil vom 14.02.2019 zur Bemessung der Einzelstrafen Folgendes ausgeführt:
1. Hinsichtlich der unter Ziffer 1. (Anmerkung: zum soweit festgestellten Sachverhalt vgl. oben Seiten 12 ff.) geschilderter Taten war der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, Ausgangspunkt der Strafzumessungsüberlegungen der Kammer, die vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat.
Sie hat dabei insbesondere zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser in der Berufungshauptverhandlung nunmehr ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, dass er in der Berufungshauptverhandlung auf Herausgabeansprüche hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände, soweit diese möglicherweise der Einziehung unterlegen hätten, verzichtet hat, dass seit der Begehung der hier zu untersuchenden Taten ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, dass die Begleitumstände des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten bei der Fa. f. – etwa in Gestalt aggressiver Kundenwerbung und umsatzabhängiger Entlohnung durch Provisionszahlung – grundsätzlich geeignet waren, eine Reduzierung der Hemmschwelle des Angeklagten gegenüber der Praktizierung auch strafbarer Verhaltensweisen zu fördern, dass in Gestalt eines Einbehalts von dem Angeklagten grundsätzlich zustehenden Gehalts- bzw. Provisionszahlungen durch die Fa. f. in Höhe von bis zu € 15.000,00 ein Teil des Schadens, für welchen die Fa. f. der Fa. V. haftbar ist, als ausgeglichen zu betrachten ist und dass der Angeklagte als Erstverbüßer in erhöhtem Maß haftempfindlich ist.
Zum Nachteil des Angeklagten fiel hingegen ins Gewicht, dass dieser wegen eines den vorliegenden Taten sehr ähnlichen Sachverhalts bereits vorverurteilt ist, dass er die unter Ziffer 1. aufgeführten Taten systematisch und zur dauerhaften Erhöhung seiner Einkünfte begangen hat und dass der Angeklagte in allen Fällen, insbesondere aber in den Fällen 1.a) und d), erhebliche Schäden verursacht hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und maßgeblicher Differenzierung nach dem Wert der jeweils unterschlagenen Smartphones erachtet die Kammer zur Ahndung der unter Ziffer 1.a) dargestellten Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, zur Ahndung der unter Ziffer 1.b). dargestellten Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, zur Ahndung der unter Ziffer 1.c) dargestellten Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zur Ahndung der unter Ziffer 1.d) dargestellten Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als jeweils tat- und schuldangemessen, wobei in den Fällen 1.b) und c) angesichts der systematischen Vorgehensweise des Angeklagten die Verhängung auch kurzzeitiger Freiheitsstrafen zur notwendigen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB).
2. Bezüglich der unter Ziffer 2. (Anmerkung: zum soweit festgestellten Sachverhalt vgl. oben Seite 14) geschilderten Tat war angesichts der gewerbsmäßigen Begehungsweise die Strafdrohung der §§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB maßgebend, wonach auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.
Jedoch war zu prüfen, ob die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels dadurch entkräftet wird, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der §§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB als unangemessen erscheint. Die Prüfung dieser Frage erforderte eine Gesamtbetrachtung, bei welcher alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Taten und der Angeklagten in Betracht kommen.
Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in der Berufungshauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, dass er in der Berufungshauptverhandlung auf Herausgabeansprüche hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände, soweit diese möglicherweise der Einziehung unterlegen hätten, verzichtet hat, dass seit der Begehung der Tat eine erhebliche Zeitspanne verstrichen ist, dass die Begleitumstände des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten bei der Fa. f. – etwa in Gestalt aggressiver Kundenwerbung und umsatzabhängiger Entlohnung durch Provisionszahlung – grundsätzlich geeignet waren, eine Reduzierung der Hemmschwelle des Angeklagten gegenüber der Praktizierung auch strafbarer Verhaltensweisen zu fördern, dass in Gestalt eines Einbehalts von dem Angeklagten grundsätzlich zustehenden Gehalts- bzw. Provisionszahlungen durch die Fa. f. in Höhe von bis zu 15.000,00 € ein Teil des Schadens, für welchen die Fa. f. der Fa. V. haftbar ist, als ausgeglichen zu betrachten ist und dass der Angeklagte als Erstverbüßer in erhöhtem Maß haftempfindlich ist.
Zum Nachteil des Angeklagten war demgegenüber zu werten, dass dieser zum Tatzeitpunkt eine als einschlägig zu betrachtende Vorverurteilung aufwies, die gleichfalls ein strafbares Verhalten gegenüber einem Arbeitgeber zum Gegenstand hatte und dass der vom Angeklagten verursachte Schaden sich als erheblich, wenn auch nicht als übermäßig gravierend, darstellt.
Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Tat von den durchschnittlichen Fällen, in welchen das Regelbeispiel im Sinne von §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt ist, derart abweicht, dass die Anwendung des eingangs dargestellten Strafrahmens unangemessen erschiene.
Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund des in §§ 263 Abs. 3, 267 Abs. 3 StGB vorgesehenen Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und namentlich die bereits vorstehend dargestellten Umstände nochmals berücksichtigt und gegeneinander abgewogen und erachtet als Ergebnis dieser Abwägung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Aus sämtlichen vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer insoweit unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen.
C. Strafausspruch hinsichtlich der Taten nach dem 14.02.2019 (Ziffer II.D.)
Aus den für die Taten unter den Ziffern II.D. verhängten Einzelstrafen war aufgrund der Zäsurwirkung, welche das noch nicht erledigte Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) entfaltet, eine zweite Gesamtstrafe zu bilden.
1. Einzelstrafen
a. Tat unter Ziffer II.D.1. (W. Flüssigtapete e.K.).
Die Strafe für die Tat unter Ziffer II.D.1. (W. Flüssigtapete e.K.). war im Hinblick auf die gegebene Gewerbsmäßigkeit ebenfalls nicht dem Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, sondern dem Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit wird auch in diesem Fall nicht dadurch entkräftet, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB unangemessen erschiene.
Zugunsten des Angeklagten spricht wiederum, dass er Aufklärungshilfe geleistet hat und dass er infolgedessen aufgrund drohender Repressalien durch Mitgefangene unter erschwerten Bedingungen in der Untersuchungshaft leidet und in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden musste.
Zulasten des Angeklagten war die Vielzahl der von ihm begangenen Taten zu berücksichtigen. Zudem war zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen, dass er erst rund einen Monat zuvor mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wegen der mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 abgeurteilten Taten (Betrug u.a.) zu einer eineinhalbjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war, wenngleich diese Verurteilung zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, und er die mit der Verhandlung verbundene deutliche Warnung erneut ignoriert hat.
Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat von den durchschnittlichen Fällen, in welchen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist, derart abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB unangemessen erschiene.
Vor dem Hintergrund des maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und namentlich die vorstehend bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung angesprochenen Umstände erneut gegeneinander abgewogen und erachtet insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
b. Tat unter Ziffer II.D.2. (Konrad Reinboth und B. Ja.)
Die Strafe für die Tat unter Ziffer II.D.2. (Konrad Reinboth und B. Ja.) war dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten spricht auch hier, dass er Aufklärungshilfe geleistet hat und dass er infolgedessen aufgrund drohender Repressalien durch Mitgefangene unter erschwerten Bedingungen in der Untersuchungshaft leidet und in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden musste.
Zulasten des Angeklagten war wiederum die Vielzahl der von ihm begangenen Taten zu berücksichtigen. Zudem war zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen, dass er zum Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war, nachdem das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) durch seine Revisionsrücknahme am 23.04.2019 in Rechtskraft erwachsen war.
Vor dem Hintergrund des maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umstände gegeneinander abgewogen und erachtet für diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen
2. Gesamtstrafe
Aus den beiden vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine eigenständige Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer für die Taten unter Ziffer II.D. die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
VI. Einziehung des Wertes von Taterträgen
A. Keine Einziehung wegen der verfahrensgegenständlichen Taten
Es war nicht gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten anzuordnen, weil nicht festgestellt werden konnte, in welchem Umfang der Angeklagte in eigener Person gerade aus den verfahrensgegenständlichen Taten Gelder von den auf den Konten der Fa. C2C. und der Fa. mm. eingegangenen Provisions- und Kaufpreiszahlungen erlangt hat (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2019, 112 [114]; Heuchemer, in: BeckOK StGB, 50. Edition, Stand: 01.05.2021, § 73 Rn. 28.1 m.w.N.). Für eine Schätzung des Umfangs des gerade aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührenden Anteils des Geschäftsführergehalts des Angeklagten gemäß § 73d Abs. 2 StGB fehlt es an einer ausreichenden Grundlage.
B. Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung im Urteil vom 25.04.2018
Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt Amtsgericht Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 = BeckRS 2014, 19203).
VII. Keine Verständigung
Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht stattgefunden.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen