Strafrecht

Anklage wegen Untreue- Barkassenentnahme

Aktenzeichen  7 Ds 310 Js 18243/14

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erding
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 266

 

Leitsatz

Tenor

Der Angeklagte V. wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Dem Angeklagten lag aufgrund der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 18.11.2015 zur Last, zwischen September 2011 und Februar 2013 als Geschäftsführer der E… GmbH mit Sitz am Flughafen München bei mindestens 14 selbstständigen Gelegenheiten aus der Barkasse der Gesellschaft Barbeträge in Höhe von insgesamt 21.942,99 € entnommen und für privat Zwecke verbraucht zu haben.
II.
Ein Tatnachweis war nicht mehr der hohen für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu führen. Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB ist mangels Pflichtwidrigkeit der Kassenentnahme nicht erfüllt, wenn der treugebende Vermögensträger mit der Handlung einverstanden ist, Fischer, 62. Auflage 2015, § 266 Rn. 90 m.w.N.. Der Angeklagte hat sich von Anfang an, auch bereits im Ermittlungsverfahren, und vor Gericht widerspruchsfrei dahingehend eingelassen, dass der Zeuge T… als alleiniger Vorstand der P… AG, die Alleingesellschafterin der E… GmbH, mit den Privatentnahmen ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Dieser habe auf seine Anfrage zwar keinen weiteren Privatkredit der Gesellschaft an den Angeklagten mehr ausreichen wollen. Er hätte dem Angeklagten aber gestattet, das benötigte Geld aus der Kasse zu nehmen, wenn er es wieder hineinlege, weil er das Geld schließlich ohnehin selbst erwirtschaften müsse. Diese Einlassung kann nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherhiet widerlegt werden. Insoweit standen sich die widersprechenden Aussagen der an dem damaligen Gespräch allein beteiligten Mitgeschäftsführer gegenüber, ohne dass einer Aussage der Beteiligten ein erhöhter Beweiswert zukäme. Der Anzeigeerstatter T… machte auf das Gericht einen sehr unsicheren Eindruck. Er konnte insbesondere auch nicht erklären, weshalb er mit der Anzeigenerstattung noch länger als 1 Jahr nach der ebenfalls sehr spät ausgesprochenen, ordentlichen Kündigung zuwartete. Dem Gericht drängt sich der Verdacht auf, dass die späte Anzeige aus persönlichen Motiven erfolgte, nachdem der Angeklagte ein konkurrierende berufliche Tätigkeit im Umfeld des Flughafens München aufnahm. Der Zeuge T… konnte diesen Verdacht nicht ansatzweise ausräumen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt und an der Vollständigkeit der Aussage des Zeugen T….
Zwar ist die Zustimmung von Gesellschaftsorganen zu Geschäftspraktiken, die wie vorliegend eklatant gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Kaufmanns verstoßen, jedenfalls dann unwirksam, wenn die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 93 ff. unter Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für eine solche Existenzgefährdung bestehen vorliegend aber keine zureichenden Anhaltspunkte, nachdem die vernommenen Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundeten, dass im Falle einer wirtschaftlichen Krise der GmbH mit den erforderlichen Darlehen von der Konzernmutter ausgeholfen worden wäre.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

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