Strafrecht

Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit

Aktenzeichen  3 Ws 861/17

Datum:
3.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO § 459g Abs. 5 S. 1, § 459o
StGB StGB § 2 Abs. 3, Abs. 5, § 73c
EGStGB EGStGB Art. 316h S. 2
EGStPO EGStPO § 14

 

Leitsatz

1 § 459g Abs. 5 S. 1 StPO ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung über den Verfall von Wertersatz anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 rechtskräftig war. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Erhebt der Verurteilte begründete Einwendungen gegen die Vollstreckung einer solchen Anordnung (§ 459o StPO), ist gemäß § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht auf das Unterbleiben einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme beziehungsweise der Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände zu erkennen, sondern das Unterbleiben der Vollstreckung der Abschöpfungsanordnung in vollständiger oder anteiliger Höhe der zu vollstreckenden Geldsumme anzuordnen (Anschluss an OLG Hamburg BeckRS 2017, 101304) (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 StVK 205/16 2017-09-11 Bes LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird:
Auf die Einwendungen des Verurteilten D. M. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 6. März 2017 und den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg (Vollstreckungsgericht) vom 10. März 2017 wird angeordnet, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 2015, rechtskräftig seit 11. Juli 2015, angeordneten Verfalls von Wertersatz unterbleibt (§§ 459 g Abs. 5 Satz 1, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO).
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.07.2015, rechtskräftig seit 11.07.2015, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt, der Vorwegvollzug von 1 Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und ein Wertersatzverfall in Höhe von 97.193,61 Euro angeordnet. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Strafkammer in den Urteilsgründen (dort S. 6/7) festgestellt, dass der ledige Verurteilte Vater einer zweieinhalbjährigen Tochter ist, zuletzt als Schichtleiter in einem Lager netto 1.900 Euro monatlich verdient hat, bis vor kurzem Darlehensschulden in Höhe von 8.000 Euro hatte, die sein Großvater zurückgezahlt hat, und Eigentümer einer Wohnung ist, die er mit einem Anfangskapital von 10.000 Euro auf Grund einer Schenkung seines Großvaters erwarb und die mit einer Grundschuld belastet ist. Zum angeordneten Wertersatzverfall stellt die Strafkammer in den Urteilsgründen fest (dort S. 24/25), dass sich dieser anhand der Verkäufe des Verurteilten an seine Abnehmer zu einem Grammpreis von mindestens 8,50 Euro ergebe. Die Anordnung sei für den Verurteilten weder eine unbillige Härte (§ 73 c Abs. 1 StGB a.F.) noch erschwere sie seine Resozialisierung nach der Haft, denn der Verurteilte verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung, habe zuletzt als Schichtleiter 1.900 Euro monatlich verdient und besitze eine, wenn auch mit einer Grundschuld belastete, Eigentumswohnung. Mit dem zuletzt verdienten Gehalt und dem Immobilienvermögen könne der Verurteilte nach Überzeugung des Gerichts den angeordneten Wertersatzverfall zumindest in Raten bezahlen.
Nach vorangegangener Untersuchungshaft (seit 14.11.2014) und Vollstreckung von 1 Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdegegner seit 13.11.2015 im Bezirkskrankenhaus K. zur Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Er befindet sich seit Februar 2017 in der Stufe D (Beurlaubungen) und bewohnt weisungsgemäß seine Eigentumswohnung in der W. Straße 1, 8. S. (Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 21.08.2017). Seit 13.03.2017 arbeitet er als Lagerhelfer bei seinem früheren Arbeitgeber, der F. R. GmbH in Schwabmünchen, und verdient dort bis zum Ablauf der Probezeit (6 Monate) 1.712 Euro, danach 1760 Euro brutto. Von seinem Nettoverdienst (nach seinen Angaben derzeit 1250 Euro) zahlt er Unterhalt an seine Tochter, Wohngeld in Höhe von 212 Euro monatlich und 284 Euro monatlich Zins und Tilgung an die Kreissparkasse. Bisher wurden insgesamt 4000 Euro getilgt. Die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung (45,33 qm, bestehend aus einem Zimmer, Bad und Loggia) wurde am 27.06.2014 zum Preis von 74.000 Euro gekauft und ist vollständig fremdfinanziert. Seit 03.09.2014 ist für den Verurteilten ein Miteigentumsanteil von 11,004/1000 im Grundbuch eingetragen. Für die Kreissparkasse Augsburg ist seit 18.07.2014 eine Grundschuld in Höhe von 74.000 Euro nebst 18% Zinsen hieraus per annum eingetragen (Abt. III). Ausweislich des erholten Sachverständigengutachtens vom 29.08.2017 beläuft sich der Mietwert der Wohnung auf netto 362,64 Euro und hat die Wohnung einen Verkehrswert von 90.000 Euro.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg hat das Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 11.11.2014 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Augsburg, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von 77.050 Euro angeordnet. Am 18.11.2014 wurde eine dementsprechende Sicherungshypothek in das Grundbuch S. auf die Eigentumswohnung des Verurteilten (Abt. III) eingetragen, die der für die Kreissparkasse eingetragenen Grundschuld nachrangig ist. Nach Einziehung eines vom Verurteilten hinterlegten Betrags von 3250 Euro blieben weitere Vollstreckungsversuche erfolglos, sodass sich der Verfall von Wertersatz, abgesehen von Verfahrenskosten u.a., derzeit auf 93.943,61 Euro beläuft. Aus der vom Verurteilten am 25.10.2016 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich (dementsprechend), dass der Verurteilte, abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung, über keinerlei Vermögen verfügt. Mit Bescheid vom 31.01.2017 hat der Generalstaatsanwalt in München in den von der Staatsanwaltschaft Augsburg beabsichtigten Antrag auf Zwangsversteigerung der in Rede stehenden Eigentumswohnung eingewilligt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die bestehende Arresthypothek über 77.050 Euro am 23.02.2017 in eine Zwangssicherungshypothek umgeschrieben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.03.2017 hat das Amtsgericht Augsburg (Vollstreckungsgericht) mit Beschluss vom 10.03.2017 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung des Verurteilten angeordnet.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 21.03.2017, dem der Arbeitsvertrag mit der Firma R. beilag, Einwendungen erhoben und unter Darlegung seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse insbesondere vorgetragen, dass die Zwangsversteigerung seiner Wohnung, in der er aktuell selbst wohne, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mit Verfügung vom 27.03.2017 hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Zwangsversteigerung abgelehnt und mitgeteilt, dass auf diese nur verzichtet werden könne, wenn der Verurteilte angemessene Raten auf den Wertersatzverfall in Höhe von mindestens 2.000 Euro monatlich bezahlen könnte. Mit Schreiben vom 05.04.2017 hat das Amtsgericht Augsburg (Vollstreckungsgericht) der Staatsanwaltschaft Augsburg mitgeteilt, dass zur Feststellung des Verkehrswerts des Objekts ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist, wodurch weitere Kosten entstehen. Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das im Rang vorgehende Grundpfandrecht der Kreissparkasse in Höhe von 74.000 Euro zuzüglich der eingetragenen Zinsen in Höhe von 18% jährlich in das sogenannte geringste Gebot aufzunehmen ist, sodass das geringste Gebot voraussichtlich den Verkehrswert des Objekts übersteigen und damit eine Zwangsversteigerung erfolglos sein werde.
Mit Verfügung vom 18.04.2017, ergänzt mit Verfügungen vom 15.05.2017 und vom 12.08.2017, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg bei der Strafvollstreckungskammer Kempten (Allgäu) beantragt, die Einwendungen des Verurteilten zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 11.07.2017 hat der Verurteilte ein Gnadengesuch gestellt und u.a. darauf hingewiesen, dass er sich eine Mietwohnung nicht leisten könne, da diese teurer wäre als die Nutzung seiner Eigentumswohnung.
Mit Beschluss vom 11.09.2017 hat die Strafvollstreckungskammer auf die Einwendungen des Verurteilten die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 06.03.2017 aufgehoben.
Gegen den der Staatsanwaltschaft am 14.09.2017 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 15.09.2017, eingegangen bei Gericht am 15.09.2017, sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Schreiben vom 27.09.2017 begründet. Hierzu hat der Verurteilte mit Schreiben vom 22.10.2017 Stellung genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft und zulässig (§§ 459 o, 459 g Abs. 2, 459, 459 c, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 462 a Abs. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auf die Einwendungen des Verurteilten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 06.03.2017 und den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg (Vollstreckungsgericht) vom 10.03.2017 war anzuordnen, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.07.2015, rechtskräftig seit 11.07.2015, angeordneten Verfalls von Wertersatz unterbleibt (§§ 459 g Abs. 5 Satz 1, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Nach der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist vorliegend materiell-rechtlich altes Recht anzuwenden (Art. 316 h Satz 2 EGStGB), weil über den Verfall des Wertersatzes bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 13.04.2017 am 01.07.2017 rechtskräftig entschieden war. In prozessualer Hinsicht gilt allerdings das neue Recht (§ 14 EGStPO).
Die Härtevorschrift des § 73 c StGB a.F. wurde mit der Reform in das Prozessrecht verschoben (§ 459 g Abs. 5 StPO n.F.) mit der Folge, dass eine etwaige Härte zwar nicht (mehr) den Abschöpfungsumfang einschränkt, dafür aber die Vollstreckung der Abschöpfungsanordnung insgesamt hindert (§ 459 g Abs. 5 StPO Satz 1 n.F.). Da das neue Prozessrecht im Vergleich mit der Regelung in § 73 c StGB a.F. für den Fall einer Entreicherung eine Besserstellung des Verurteilten bedeutet, indem es auf die Gründe hierfür nicht mehr ankommt, ist nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Sachverhalt allein § 459 g Abs. 5 StPO n.F. anzuwenden (§ 2 Abs. 5, Abs. 3 StGB).
Schon nach altem Prozessrecht (459 g Abs. 2, 459 d Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F.) war nur auf das Unterbleiben der Vollstreckung der Abschöpfungsanordnung in vollständiger oder anteiliger Höhe der zu vollstreckenden Geldsumme und nicht auf das Unterbleiben einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme beziehungsweise der Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände zu erkennen (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 18.01.2017, 2 Ws 258/16). Nach § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. ist die Anordnung darüber hinaus nicht mehr auf den Abschöpfungsumfang eingeschränkt. Daher hat der Senat den Tenor der angegriffenen Entscheidung neu gefasst, wie geschehen.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Abschöpfungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3.07.2015 liegen aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vor.
Wie sich aus den erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Verurteilten vom 25.10.2016 klar ergibt, ist der Wert des aus den abgeurteilten Straftaten Erlangten jedenfalls nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden (§ 459 g Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz StPO n.F.) .
Aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.07.2017 zu den persönlichen und insbesondere finanziellen Umständen des Verurteilten ergibt sich bei Lichte betrachtet nichts anderes. Wie die Strafkammer auf die Höhe des von ihr für verfallen erklärten Wertersatzes kam, ergibt sich aus der Begründung dieser Anordnung nicht. Aus welchen Gründen die Kammer die Härtevorschrift in § 73 c StGB a.F. für nicht anwendbar gehalten hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Begründung ebenfalls nicht. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens erfordert nicht nur die Feststellung des aus der Straftat Erlangten, sondern auch die Ermittlung des Wertes des noch vorhandenen Vermögens zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils (BGH NStZ 2016, 279). Daran fehlt es hier in jeder Hinsicht.
Die Vollstreckung ist aber auch sonst unverhältnismäßig (§ 459 g Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz StPO n.F.).
Das ergibt sich schon aus dem zutreffenden Hinweis des Vollstreckungsgerichts mit Schreiben vom 05.04.2017, wonach das im Rang vorgehende Grundpfandrecht der Kreissparkasse in Höhe von 74.000 Euro zuzüglich der eingetragenen Zinsen in Höhe von 18% jährlich (bis dato also mehr als 39.960 Euro) in das sogenannte geringste Gebot aufzunehmen sind, sodass das geringste Gebot voraussichtlich den Verkehrswert des Objekts übersteigen und damit eine Zwangsversteigerung erfolglos sein werde. Angesichts des Umstands, dass der Verkehrswert der in Rede stehenden Eigentumswohnung vom Sachverständigen auf 90.000 Euro taxiert wurde, erweist sich die Einschätzung des Vollstreckungsgerichts als absolut richtig. Der Sinn der staatlich angeordneten Zwangsvollstreckung kann aber nicht allein darin bestehen, dass die Forderungen der Kreissparkasse (teilweise) befriedigt werden, ohne dass sich hieraus absehbar eine Reduzierung der Schuldenlast des Verurteilten gegenüber der Staatskasse ergibt. Die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung des Verurteilten würde also neben der Generierung weiterer ihm zur Last fallender Kosten nur dazu führen, dass der Verurteilte künftig zur Miete wohnt, was er sich allerdings, wie er so schlüssig wie nachvollziehbar vorgetragen hat, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse überhaupt nicht leisten kann.
Der Senat ist sich des Umstands bewusst, dass § 453 c Abs. 2 StPO der Vollstreckungsbehörde bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung ein Ermessen einräumt. Dieses ist aber unter den vorliegend obwaltenden Umständen auf Null reduziert, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten aus den oben bereits im Einzelnen dargelegten Gründen der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass Fragen der Resozialisierung, insbesondere die bisher in jeder Hinsicht erfolgreich verlaufene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt sowie seine Stabilisierung durch Wohnsitznahme in seiner Wohnung und Arbeitsaufnahme bei seinem früheren Arbeitgeber, in erster Linie bei der noch ausstehenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Aussetzung der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung von Bedeutung sind. Allerdings betreffen diese Umstände auch die zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Verurteilten im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Auf die Frage, ob § 459 d Abs. 1 Nr. 1 StPO hier anwendbar ist, obwohl über die Aussetzungsfrage noch nicht entschieden ist und obwohl in § 459 g Abs. 2 StPO n.F. nicht (mehr) auf diese Vorschrift verwiesen wird, kam es unter den vorliegend obwaltenden Umständen nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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