Aktenzeichen SR StVK 241/14
Leitsatz
Verfahrensgang
1 Ws 455/18 2018-12-21 Bes OLGNUERNBERG OLG Nürnberg
Tenor
1. Der Beschluss vom 13.11.18 abgeändert durch Beschlüsse vom 20.11.18 und 06.12.18 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer V. 6 nunmehr lauten wie folgt:
V. 6.: Er hat sich in ambulante Nachbehandlung bei der forensischen Ambulanz Ansbach zu begeben, den Anordnungen des therapeutischen Personals Folge zu leisten und Hausbesuche zu dulden. Die therapeutischen Gespräche haben in Abwesenheit der Mutter … stattzufinden, sofern dies nicht von den zuständigen Therapeuten ausdrücklich gestattet wurde.
2. Bei den Weisungen, die dem Verurteilten unter IV. Nr. 4. und unter V. Nr. 1-6 im Beschluss vom 13.11.18 erteilt und teilweise durch Beschlüsse vom 20.11.18 und 06.12.18 und durch diesen Beschluss abgeändert wurden, hat es sein Bewenden.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13.11.18 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing die mit Urteil des Landgerichts Passau vom 16.04.13 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus, welche ab dem 01.12.18 durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.06.18 zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Führungsaufsicht angeordnet. Die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt, der Verurteilten der Aufsicht und Leitung des hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und es wurden ihm verschiedene Weisungen erteilt.
Mit Schreiben vom 21.03.19 teilten die Therapeuten des BKH Ansbach mit, dass der Verurteilte zwar zu den Vorstellungsterminen erscheine, aber die Mutter sogleich beim Erstgespräch eine Vollmacht vorgelegt habe. Explorationstermine und jegliche Behandlungen würden verweigert. Es bestehe auch keinerlei Gesprächsbereitschaft hinsichtlich der aktuellen Lebensumstände. Demnach könne keine aktualisierte Legalprognose, bei der mögliche sich aus der derzeitigen Lebenssituation ergebenden Risikofaktoren miteinbezogen werden, nicht erstellt werden. Auf die der Stellungnahme beigefügten Anlagen wird vollumfänglich Bezug genommen. Ein Versuch der Auferlegung, die Therapiegespräche ohne Mutter wahrzunehmen, sei hinsichtlich der Erfolgsaussichten durchaus möglich und praktikabel.
Der Verurteilte wurde mit Verfügung vom 18.04.19 darauf hingewiesen, dass in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die nicht-strafbewehrte Weisung Nr. V. 6. zu sehen ist. Es wurde in Aussicht gestellt, die im Tenor formulierte Weisungsänderung vorzunehmen. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Er hat dies mit eigenem Schreiben vom 02.05.19 und mit Schreiben der bevollmächtigten Mutter vom 03.05.19 getan.
Hierin hat der Verurteilte im Wege eines Eilverfahrens begehrt, die unter den Ziffern IV. Nr. 4. und unter V Nr. 1-6 auferlegten Weisungen aufzuheben. Es solle zudem festgestellt werden, wie die Termine mit den Ärztinnen künftig vonstattengehen sollen.
Auf vorbenannte Schreiben wird vollumfänglich Bezug genommen.
II.
1. Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Therapieweisung war wie im Tenor unter Nr. 1 benannt entsprechend abzuändern.
Die Änderung der Weisung war vor dem Hintergrund der neuerlich dem Gericht bekannt gewordene Erkenntnisse und Entwicklungen erforderlich. Im Wesentlichen erfolgte eine Änderung und Ergänzung der erteilten Weisungen nur insoweit, als der Verurteilte die Therapiegespräche bei der forensischen Ambulanz Ansbach ohne Beisein der Mutter wahrzunehmen hat, sofern dies nicht anders durch die Therapeuten gewünscht, angeordnet oder gestattet wird.
Die Kammer hält diese Änderung für sachgerecht, weil die Therapeuten geschildert haben, dass der Verurteilte zwar zu den Vorstellungsterminen mit seiner Mutter erscheine, diese aber eine Vollmacht vorgelegt habe, in welcher von dieser ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine therapeutische Behandlung oder eine Exploration verweigert werde. Selbst auf eine Frage nach dem Befinden oder nach möglichen Freundschaften an den Verurteilten durch eine Ärztin habe die Mutter geantwortet, dass dies nicht vorgesehen sei und bereits eine Exploration darstelle. Auch andere Fragen seien in der Folge nicht zugelassen worden. In einem weiteren Gespräch habe die Ärztin das Gefühl gehabt, dass der Verurteilte eigentlich schon sprechen wolle. Das Gespräch sei dann jedoch abgebrochen worden.
Durch die Ergänzung der Weisungen wird der Verurteilte nach Auffassung des Gerichts nicht wesentlich mehr als bisher und nicht unangemessen in seinen Lebensverhältnissen beeinträchtigt. Sie soll bezwecken, den Verurteilten zu einer therapeutischen Behandlung zu motivieren. Der Einschätzung der Behandler zufolge besteht auch noch eine Chance, dass sich der Verurteilte hierzu bereit erklärt. Sie dient damit letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit.
Die Weisungen sind insgesamt auch verhältnismäßig.
Die Entscheidung beruht auf §§ 68 d, 68 b StGB.
Entgegen dem Antrag des Verurteilten konnte dagegen keine Feststellung erfolgen, wie die therapeutischen Behandlungsgespräche die Inhaltsbasis betreffend auszugestalten seien. Dies liegt vielmehr im Kompetenzbereich der zuständigen Therapeuten der forensischen Ambulanz.
2. Die erteilten Weisungen waren beizubehalten. Sie sind erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten, um die soziale Integration zu fördern und eine effektive Überwachung zu ermöglichen, damit etwaigen gefährlichen Entwicklungen nach Möglichkeit rechtzeitig gegengesteuert werden kann. Insoweit wird auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses vom 13.11.18 Bezug genommen, da diese weiterhin unverändert Gültigkeit besitzen.
Es haben sich in der Zwischenzeit keine tatsächlichen Veränderungen ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere die Vorstellungsweisung und Therapieweisung bei der Fachambulanz war beizubehalten. Die Anordnung erfolgte zu Recht auf Grund von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 S. 2 StGB. Dagegen spricht auch nicht, dass der Verurteilte weiterhin nicht bestrebt ist, eine Therapie zu absolvieren. Die Vorstellungsweisung dient hierbei insbesondere dem Zweck, die Therapiemotivation doch noch auszulösen und dadurch die Gefährlichkeit des Verurteilten zu senken und somit den Schutz der Allgemeinheit vor neuen Straftaten des Verurteilten zu erhöhen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist der Zweck auch noch nicht als derart gescheitert anzusehen, als dass eine Aufhebung der Vorstellungsweisung in Betracht kommt. Hierzu soll gerade die im Tenor unter Nr. 1 auferlegte Weisungsänderung dienen.
Auch hinsichtlich der übrigen nicht-strafbewehrten Weisungen ist eine Aufhebung mangels veränderter Tatsachengrundlage nicht angezeigt.
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass schuldhafte Verstöße gegen jede Weisung, die gemäß § 68 b Abs. 1 StGB erteilt wurde, auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle strafrechtlich verfolgt und gemäß §§ 68 b Abs. 1, 145a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden können.