Strafrecht

Auf Strafausspruch gerichtete Revision

Aktenzeichen  2 StR 522/14

Datum:
16.7.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 224 StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2014, Az: 5/21 Ks 1/14nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 zu zahlen.
2
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
3
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
4
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den “entscheidungsreifen” strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).
Fischer                                                  Eschelbach                                                  Ott
                                Zeng                                                        Bartel

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