Aktenzeichen 203 StRR 799/19
Leitsatz
Dass das Tatgericht bei vollständiger Würdigung der Lebensumstände des Angeklagten angesichts bereits dreier laufender Bewährungen keine vierte Bewährung gewährte, ist im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden, zumal bereits die Bewilligung einer zweiten Bewährungschance absoluten Ausnahmecharakter hat. (red. LS Alexander Kalomiris)
Verfahrensgang
14 Ns 901 Js 144395/17 2018-12-14 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 10. April 2019 Bezug genommen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung unter II. 2. b) bb), dass die Versagung der Bewährungsaussetzung rechtsfehlerfrei erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die im Urteil festgestellten Lebensumstände des Angeklagten, also auch seine erfolgreich durchgeführte Therapie, im Blick hatte. Dass die Strafkammer angesichts bereits dreier laufender Bewährungen dennoch keine vierte Bewährung gewährte, ist nicht zu beanstanden, zumal bereits die Bewilligung einer zweiten Bewährungschance absoluten Ausnahmecharakter hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.