Strafrecht

Aussetzung eines Zivilverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens

Aktenzeichen  13 W 1171/17

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 149

 

Leitsatz

Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Dem Beschwerdegericht ist es damit zwar verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen. Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt allerdings, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 5398/15 2017-05-15 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.05.2017, Az. 35 O 5398/15, aufgehoben.

Gründe

I.
Der Beklagte zu 3) wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts gem. § 149 ZPO.
Der Kläger macht Prospekthaftungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit seiner Kommandit- Beteiligung an der … GmbH & Co KG geltend.
Der Kläger trägt u.a. vor, dass es sich bei der Fondsgesellschaft um ein betrügerisches Schneeballsytem gehandelt habe, dessen Vertrieb durch Täuschung und Betrug gefördert worden sei. Der Beklagte zu 3) sei der „Investment-Chef“ des streitgegenständlichen Fonds gewesen.
Die Staatsanwaltschaft … führt gegen den Beklagten zu 3) sowie ca. weitere 30 Beschuldigte unter dem Aktenzeichen … ein umfangreiches Ermittlungsverfahren.
Im Übrigen wird auf die Darstellung unter Ziffer I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 15.05.2017 die Verhandlung hinsichtlich des Beklagten zu 3) gem. § 149 ZPO aus (Bl. 438/444 d.A.). Seine Entscheidung stützte das Landgericht im Wesentlichen auf die Erwägung, dass der Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens erheblichen Erkenntnisgewinn für das Zivilverfahren bringe. Im Ermittlungsverfahren könne der komplexe Sachverhalt gründlicher geklärt werden. Dass derzeit eine Prognose über die weitere Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich sei und der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22.03.2017 aktuelle Ermittlungserkenntnisse nicht zu entnehmen seien, stehe einer Aussetzung „nicht per se entgegen“.
Gegen den dem Beklagten zu 3) am 22.05.2017 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 31.05.2017, eingegangen am 01.06.2017, sofortige Beschwerde ein (Bl. 446/447 d.A.). Mit Verfügung vom 28.06.2017, zugestellt am 10.07.2017, setzte das Landgericht dem Beklagten zu 3) eine zweiwöchige Frist zur Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde wurde sodann mit Schriftsatz vom 18.07.2017, eingegangen am gleichen Tage, begründet.
Der Beklagte zu 3) stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die Aussetzung des Verfahrens ermessensfehlerhaft sei. Weder sprächen prozessökonomische Gründe für die Aussetzung, noch könne das Ziel der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen mit der Aussetzung erreicht werden. Ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens sei nicht binnen Jahresfrist zu erwarten.
Der Beklagte zu 3) beantragt (Bl. 446/447 d.A.), den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
Der Kläger führt in seiner Stellungnahme vom 14.08.2017 aus (Bl. 459/482 d.A.), dass der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts frei von Ermessensfehlern sei.
Mit Beschluss vom 20.07.2017 (Bl. 453/456 d.A.) half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und verfügte die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.05.2017.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Entscheidung des Landgerichts ermessensfehlerhaft ist.
a) Gemäß § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts.
b) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 12. 2005, Az. II ZB 30/04 = NJW-RR 2006, 1289, zitiert nach beck-online). Dem Beschwerdegericht ist es zwar verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen. Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt allerdings, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. KG, Beschluss vom 10.10.2006, Az. 8 W 55/06, BeckRS 2006, 12513, zitiert nach beck-online).
c) Ein solcher Fall des Ermessensfehlgebrauchs liegt hier vor. Es ist nicht erkennbar, von welchen konkreten Umständen sich das Landgericht hat bei seiner Entscheidung leiten lassen. In den entscheidenden Punkten bleibt der landgerichtliche Beschluss vage und floskelhaft. Entscheidungserhebliche konkrete Umstände hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen.
Warum hier einander widersprechende Entscheidungen drohen, wenn – wie das Landgericht aber zugleich ausführt – keine Prognose darüber angestellt werden kann, wie lange die Ermittlungen überhaupt noch dauern, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Überdies findet die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2017 (Anlage B 3/6), auf die in der Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug genommen wird und die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht vorlag, im Nichtabhilfebeschluss keinerlei Erwähnung. Darin teilt die Staatsanwaltschaft … mit, dass angesichts des Umfangs der Ermittlungen nicht absehbar sei, wann mit deren Abschluss zu rechnen sei. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Inhalt dieser Mitteilung, der aber entscheidend ist, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn im Übrigen nicht einmal absehbar ist, wann die immerhin seit 2013 geführten Ermittlungen abgeschlossen sein werden, ist noch weniger absehbar, wann mit einer strafgerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist. Somit sind auch nicht einander widersprechende Entscheidungen zu befürchten. Diesen Umstand hat das Erstgericht bei seiner Ermessensentscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Angesichts dessen stellt es ebenfalls einen Ermessensfehlgebrauch dar, davon auszugehen, dass „eine Aussetzung ja gerade auch angesichts des Vorzugs einer im Ermittlungsverfahren bewirkten gründlicheren Klärung des streitgegenständlichen Sachverhalts gerechtfertigt“ sei (vgl. Seite 5 unten des angefochtenen Beschlusses). Welche Klärung welcher Umstände hier zu erwarten ist, wird nicht einmal kursorisch dargelegt. Die floskelhafte Wiedergabe von Kommentarliteratur bzw. Rechtsprechung ist aber nicht ausreichend, vielmehr bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Begründung. Eine solche fehlt hier. Es hätte im Rahmen der Ermessensausübung dargelegt werden müssen, warum hier tatsächlich trotz der weiterhin vollkommen ungewissen Dauer der staatsanwaltlichen Ermittlungen eine „gründlichere Klärung des Sachverhalts“ zu erwarten ist, die auch im Zivilprozess von Nutzen ist. In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint die Annahme des Landgerichts geradezu abwegig, sich in absehbarer Zeit von den staatsanwaltlichen Ermittlungen einen konkreten Erkenntnisgewinn für das vorliegende Zivilverfahren zu erhoffen.
Im Übrigen ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung selbst, nämlich aus § 149 Abs. 2 ZPO, dass die Aussetzung in der Regel zu unterbleiben hat, wenn mit einer Verzögerung um mehr als einem Jahr zu rechnen ist (vgl. Zöller – Greger, 30. Aufl., § 149 Rn.2). Angesichts des Umstandes, dass nicht einmal absehbar ist, wann die Ermittlungen abgeschlossen sein werden, ist mit einer gerichtlichen Entscheidung keinesfalls innerhalb eines Jahres zu rechnen, vielmehr dürfte es bei einigermaßen realistischer Betrachtung angesichts des Umfangs und der Komplexität der Verfahren gegen „H. / K.“ noch Jahre dauern, bis eine strafgerichtliche Entscheidung vorliegt. Diesen Aspekt hat das Landgericht im Rahmen seiner Abwägung rechtsfehlerhaft ausgeblendet.
3. Zwar hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München am 04.04.2017 im Verfahren 13 W 522/17 eine sofortige Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts München I vom 30.12.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtsfehlerhafte, weil ermessensüberschreitende Entscheidung des Erstgerichts nicht zu erkennen sei. Allerdings war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eindeutig klar, dass – wie nun aber die Staatsanwaltschaft am 20.06.2017 ausdrücklich mitteilt – der Abschluss der Ermittlungen überhaupt nicht absehbar ist.
Darüber hinaus hat auch der 5. Senat des Oberlandesgerichts München im Verfahren 5 W 520/17 mit Beschluss vom 20.07.2017 eine Aussetzungsentscheidung des Landgerichts München I als ermessenfehlerhaft aufgehoben.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 12. 2005, Az. II ZB 30/04 = NJW-RR 2006, 1289, zitiert nach beck-online; Zöller – Greger, 30. Aufl. § 252 Rn. 3).
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam schon deswegen nicht in Betracht, weil hier der Einzelrichter gem. § 568 Satz 1 ZPO zur Entscheidung berufen war. Bereits die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung an den Senat gem. § 568 Satz 2 ZPO lagen nicht vor. Da die Rechtssache somit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr., Abs. 3 i.V. Abs. 2 ZPO vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen