Aktenzeichen 2 Cs 303 Js 3598/19
Leitsatz
Tenor
Der Angeklagte … ist schuldig der Beleidigung.
Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 15 Tagessätze zu 50,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der geschiedene Angeklagte ist als Consultant in der Ukraine und in Deutschland tätig. Aus dem Unternehmen entnimmt er je nach Auftragslage unterschiedliche Beträge. Aktuell regelmäßig rund 140,00 € – 500,00 €. Im Übrigen lebt er von vorhandenem Vermögen und Mieteinnahmen von rund 5.000,00 € im Jahr. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen und ist nicht vorbestraft.
II.
Am 12.10.2018 gegen 12.00 Uhr fragte der Angeklagte bei der Einreisekontrolle am Flughafen München, Terminal 1, den Geschädigten PK …, ob dieser der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Zudem behauptete er, dass der Geschädigte nicht in der Lage sei, einfachste Sachverhalte zu erfassen und zu bewältigen. Der Angeklagte wollte damit den PK … in seiner Ehre herabwürdigen.
Strafantrag wurde durch den Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest, aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, der den Sachverhalt in objektiver Hinsicht weitestgehend einräumte. Allerdings schilderte er den Ablauf des Gespräches teilweise anders als die gehörten Zeugen. Der Angeklagte trug insoweit vor, dass er aus Verärgerung über den Ablauf der Grenzkontrollen beabsichtigte, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Hierzu wollte er ausschließlich Name und Dienstnummer des Zeugen … erfragen. Dieser habe zunächst auf seine mehrfache Frage überhaupt nicht reagiert und sodann die Frage nicht beantwortet, sondern zurück gefragt, warum der Angeklagte sich denn beschweren wolle. Da der Angeklagte aber nicht beabsichtigte, mit dem Zeugen zu diskutieren, habe er weiter darauf bestanden, Name und Dienstnummer zu bekommen und sich über die aus seiner Sicht verweigernde Haltung des Zeugen zunehmend geärgert. Er habe dann lediglich geäußert „Können oder wollen Sie mein Deutsch nicht verstehen?“. Er halte diese Frage vor dem Hintergrund der wiederholten nicht beantworteten Frage seinerseits für nicht beleidigend.
Der Zeuge … schilderte den Sachverhalt übereinstimmend mit dem Zeugen … dahingehend, dass man sehr wohl der Bitte des Angeklagten auf Bekanntgabe von Name und Dienstnummer nachgekommen sei. Tatsächlich habe der Zeuge … zuvor jedoch versucht, den Sachverhalt mündlich zu klären. Der Zeuge … konnte sich zwar an den genauen Wortlaut der Äußerungen des Angeklagten nicht erinnern, hatte jedoch noch die Aggressivität des Angeklagten in Erinnerung. Die Äußerungen des Angeklagten gingen dahin, dass er kein Deutsch verstünde, woraufhin er noch gesagt habe, es sei kein Grund, jetzt beleidigend zu werden. Der Angeklagte habe seine provozierenden Äußerungen daraufhin aber fortgesetzt. Im Übrigen bezog sich der Zeuge auf seine Stellungnahme, die er noch am Tattag verfasst habe.
Der Zeuge … bezog sich in seiner Aussage ebenfalls auf sein Gedächtnisprotokoll und war sich in diesem Zusammenhang sicher, dass eine Formulierung wie „Verstehen Sie eigentlich kein Deutsch?“ gefallen sein muss. Im Übrigen habe der Kollege … auf die zunehmend aggressiven Ansprachen seitens des Angeklagten stets ruhig reagiert und ihm gegen Ende des Gesprächs auch eine Karte mit seiner Dienstnummer ausgehändigt. Es sei auch die Frage gefallen, ob der Zeuge denn nicht in der Lage sei, die einfachsten Sachverhalte zu verstehen.
Die Aussagen der Zeugen waren in sich stimmig, glaubwürdig und auch nicht von Belastungseifer geprägt.
Die Aussage der Zeugin … konnte das Gericht nicht von einem anderen Ablauf überzeugen. Die Zeugin hat angegeben, selbst kaum Deutsch zu verstehen bzw. es gerade zu lernen. Sie hat nur einzelne Worte der Unterhaltung verstanden und im Übrigen nur mitbekommen, dass der Angeklagte offensichtlich das, was er von dem Zeugen wollte, nicht bekommen hat.
Die Strafanträge des Dienstvorgesetzten gegen den Geschädigten … sowie der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurden durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung nach §§ 185, 194 StGB schuldig gemacht. Die nur als rhetorisch gemeinte Frage, ob man kein Deutsch verstehe, enthält als Tatsachenkern die Behauptung, der Geschädigte sei intellektuell nicht in der Lage, die einfachen deutsch gesprochenen Sätze des Angeklagten zu verstehen. Eine solche Behauptung stellt eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung dar, ebenso wie die im selben Zusammenhang geäußerte weitere Frage, ob der Geschädigte nicht in der Lage sei, die einfachsten Sachverhalte zu begreifen.
Die beleidigenden Äußerungen sind auch nicht nach § 193 StGB straffrei. Hierbei kann aus Sicht des Gerichts dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sind, da jedenfalls die Form der Äußerung, diese zu einer Beleidigung gemacht haben. Ziel des Angeklagten war es vorliegend nicht, den Geschädigten in möglicherweise überspitzter Form auf ein Fehlverhalten hinzuweisen, vielmehr zeigt die Formulierung, dass es ihm um eine Diffamierung der Person des Geschädigten geht, dessen Verhalten der Angeklagte überhaupt nicht nachzuvollziehen versuchte, sondern vielmehr durch Infragestellen von dessen intellektuellen Fähigkeiten die Person herabwürdigte.
V.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 185 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht, hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen für Tat und Schuld angemessen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sowie dass der den Sachverhalt weitestgehend eingeräumt hat. Ferner ist zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich durch das aus seiner Sicht verzögernde Verhalten des Geschädigten provoziert gefühlt hat und schon vorher aufgrund der langanhaltenden Grenzkontrolle verärgert war. Darüber hinaus sind die gewählten beleidigenden Worte am unteren Rand des tatbestandlichen Spektrums anzusiedeln.
Ausgehend von den angegebenen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, hat das Gericht die Tagessatzhöhe mit 50,00 € geschätzt.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 I StPO.