Strafrecht

Beleidigung der Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen  2 Cs 303 Js 15272/18

Datum:
2.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 58062
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Eggenfelden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 185, § 194
StPO § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Äußerung des Angeklagten stellt nach Ansicht des Gerichts sehr wohl eine Beleidigung dar. Die Beleidigung wurde auch in einer Email an die Staatsanwaltschaft Landshut verfasst, sodass sie zugänglich gemacht wurde. Die Äußerung war geeignet, die zuständige Staatsanwältin in ihrer Ehre herabzuwürdigen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte N.N. ist schuldig der Beleidigung.
2. Der Angeklagte wird daher zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Die Tagessatzhöhe beträgt 20 Euro.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194 StGB

Gründe

IV.
Der Angeklagte war daher nach § 185 StGB auch zu verurteilen.
Der Angeklagte meint im Rahmen der Hauptverhandlung, dass es sich bei seiner Äußerung um keine Beleidigung handeln würde, da es sich um eine Bagatelläußerung handele und außerdem er falsch behandelt worden sei bzw. Frau Staatsanwältin Z. nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätte. Die Email sei nicht öffentlich gemacht worden.
Die Äußerung stellt aber nach Ansicht des Gerichts sehr wohl eine Beleidigung dar. Die Beleidigung wurde auch in einer Email an die Staatsanwaltschaft Landshut verfasst, sodass sie zugänglich gemacht wurde. Die Äußerung war geeignet, die zuständige Staatsanwältin in ihrer Ehre herabzuwürdigen.
V.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 185 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, spricht für den Angeklagten sein zumindest äußeres Geständnis und dass er als Anlass der Tat aus Ärger über seine vorherige Verurteilung gehandelt hat. Gegen ihn spricht sein Eintrag im Bundeszentralregister, welcher allerdings nicht einschlägig ist. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen war daher eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Die Tagessatzhöhe war aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse auf 20,- EUR festzusetzen. Der Angeklagte hat zwar kein Einkommen, aber er lebt von seinem erheblichen Vermögen, sodass das Gericht die Tagessatzhöhe von 20,- EUR schätzt.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

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