Strafrecht

Berechnung der Dauer der Sicherungsverwahrung

Aktenzeichen  SR StVK 445/10 (2)

Datum:
18.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28945
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 63, § 64, § 67d Abs. 1 S. 2, § 67e Abs. 4 S. 1
StPO § 126a

 

Leitsatz

Tenor

Die Anwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 17.08.2018 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Verurteilte befindet sich im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Grund eines Urteils des Landgerichts Regensburg vom 03.08.2012, mit welchem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Auf Hinweis der hiesigen Strafvollstreckungskammer vom 15.09.2017 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.04.2017 (2 Ws 102/17) wurde die Dauer der Sicherungsverwahrung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 26.09.2017 neu berechnet. Auf die Berechnung der Staatsanwaltschaft Regensburg (Blatt 1481 – 1484 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.08.2018 beantragte der Untergebrachte über seinen Verteidiger die Strafzeitberechnung hinsichtlich des Ablaufes der 10-Jahresfrist zu berichtigen. Er meint, dass die Fristen bereits mit dem tatsächlichen Beginn der Unterbringung anfangen und hierbei auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung abzustellen sei, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat das Verfahren mit Verfügung vom 22.08.2018 der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt und entspreche die Berechnung den Vorgaben der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Der Verurteilte hat über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 06.09.2018 abschließend Stellung genommen.
II.
Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing ist in Folge der Unterbringung des Verurteilten in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing zur Entscheidung über die vorliegende Sache örtlich und sachlich zuständig.
Die Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Regensburg sind jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da diese der Sach- und Rechtslage entspricht.
Die Berechnung der 10-Jahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB und somit die Berechnung der Dauer des Maßregelvollzugs erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 67d Abs. 1 S. 2, 67e Abs. 4 S. 1 StGB. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der nach wie vor zutreffenden Entscheidung vom 27.04.2017, 2 Ws 102/17 zur Berechnung der Unterbringungsdauer in der Sicherungsverwahrung ausgeführt, dass es auf den tatsächlichen Vollzug der Maßregel, wobei vorheriger Freiheitsentzug wie eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO außer Betracht bleibt. Aus der Formulierung in § 67d Abs. 3 StGB „in der Sicherungsverwahrung vollzogen“ ergibt sich, dass auf den tatsächlichen Vollzug der Sicherungsverwahrung abzustellen ist. Somit ist ein unmittelbar vorangegangener Freiheitsentzug auf die 10-Jahresfrist nicht anzurechnen und beginnt die Sicherungsverwahrung erst mit dem nachfolgenden Beginn der Unterbringung. Entsprechend beginnt auch bei vorherigem Vollzug der vorläufigen Unterbringung nach § 126a StGB der Vollzug der Sicherungsverwahrung erst mit Rechtskraft des die nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnenden Urteils und der hiernach bewirkten förmliche Aufnahme in den Vollzug der Maßregel.
Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bei der Berechnung der Höchstfrist des § 64 StGB, nämlich nach § 67d Abs. 1 S. 2 StGB, auf den tatsächlichen Beginn des Maßregelvollzugs abgestellt wird, welcher im Fall einer einstweiligen Unterbringung im Zeitpunkt der Rechtskraft des auf die Unterbringung lautenden Urteilseintritt (vgl. Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage, § 67 d, Rnr. 4 m. w. N.).
Dies ergibt sich ebenso unter Berücksichtigung der Berechnung der Prüfungsintervalle für Gutachten im Vollzug der Unterbringung der Maßregel nach § 63 StGB, wonach gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO das Gericht nach jeweils drei Jahren sowie ab einer Dauer der Unterbringung von 6 Jahren nach jeweils 2 Jahren vollzogener Unterbringung einholen soll. Diese Frist beginnt mit der Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 463, Rdn. 10 b), welche erst nach Rechtskraft des anordnenden Urteils endgültig möglich ist. Die erste Frist beginnt mit der Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug, die nachfolgenden beginnen jeweils mit der Beschlussfassung, der ein externes Gutachten zu Grunde liegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 463, Rdnr. 10 m. w. N.). Gleiches ergibt sich letztlich aus der Formulierung des § 67d Abs. 3 StGB, welche bei der Berechnung der 10-Jahresfrist ebenso auf den tatsächlichen Vollzug der Sicherungsverwahrung abstellt und hierbei den Vollzug einer vorläufigen Unterbringung außer Betracht lässt.
Diese Berechnungsgrundlage ist auch vor dem Hintergrund folgerichtig, da die Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 463 Abs. 1, 462 a Abs. 1 S. 1 StPO erst dann für den Untergebrachten zuständig wird, wenn die Maßregel vollstreckt wird und der Verurteilte hierzu in eine Einrichtung für Sicherungsverwahrung aufgenommen ist. Denn erst dann können Vollzugshandlungen durch die Strafvollstreckungskammer überprüft werden und gelten die vollzuglichen Besonderheiten für den Verurteilten und kann erst dann im Rahmen der Maßregelunterbringung auf ihn eingewirkt werden. Die förmliche Aufnahme in den Maßregelvollzug jedweder Art kann jedoch nicht vor Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung vollzogen werden, so dass der Vollzug der vorläufigen Unterbringung bei der Berechnung für den Maßregelvollzug relevanten Fristen außer Betracht zu bleiben hat.
Die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 26.09.2017 greifen somit nicht durch und entspricht diese der Sach- und Rechtslage.

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