Strafrecht

(Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren)

Aktenzeichen  2 StR 259/18

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:171018B2STR259.18.0
Normen:
§ 253 Abs 2 BGB
§ 403 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 30. November 2017, Az: 3350 Js 21160/15 – 1 Ks

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch ab dem 14. November 2017 besteht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt hat. Soweit der Senat früher angemerkt hat, es stelle regelmäßig einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 – 2 StR 495/13, 2 StR 137/14, 2 StR 203/14, 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25 ff. mit Anm. Rackow, 2 StR 337/14, 2 StR 151/15, 2 StR 159/15, 2 StR 257/15, 2 StR 332/15, 2 StR 374/14, NStZ-RR 2017, 254, vom 11. Mai 2017 – 2 StR 401/15, 2 StR 428/14, 2 StR 518/14, 2 StR 522/14, 2 StR 8/15, 2 StR 338/15, 2 StR 420/15, 2 StR 543/15, 2 StR 550/15, vom 18. Mai 2017 – 2 StR 473/16 und vom 5. Juli 2017 – 2 StR 135/17, 2 StR 239/17), hält er hieran zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, NStZ-RR 2018, 25; Beschluss vom 28. November 2017 – 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55 f.) nicht fest.
Schäfer     
        
Eschelbach     
        
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