Strafrecht

Berücksichtigung der Zäsurwirkung bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Aktenzeichen  4 StR 50/20

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR50.20.0
Normen:
§ 53 Abs 2 S 2 StGB
§ 55 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 7. Oktober 2019, Az: 32 KLs 37/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass das Landgericht die Zäsurwirkung des zwischen der ersten Tat (Tatzeit: 4. Februar 2019) und den weiteren Taten (Tatzeiten: 5. März 2019, 9. März 2019 und 11. März 2019) ergangenen Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 1. März 2019 nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 ‒ 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170 [zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB]), beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass der Angeklagte durch die isoliert bestehende Einzelstrafe für die erste Tat und eine aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Taten gebildete Gesamtstrafe mit einem geringeren Strafübel belegt worden wäre.
Sost-Scheible     
        
Cierniak     
        
Quentin
        
Bartel     
        
Rommel     
        

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