Strafrecht

Beschwerde gegen Haftbefehl

Aktenzeichen  2 Qs 7/18

Datum:
23.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StV – 2018, 524
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BtMG § 1, § 29a
StPO § 467
ArzneimittelG § 5, § 96 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. (1 Gs 161/18) vom 06.02.2018 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Gegen den Beschuldigten wurde am 06.02.2018 Untersuchungshaft angeordnet, weil er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Anlage III zu § 1 BtMG, 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 2 AMG, 52 StGB verdächtig ist.
Zwar steht aufgrund der bisherigen Ermittlungen fest, dass der Beschuldigte am 05.02.2018 gegen 09:30 Uhr bei der Kontrolle auf dem Parkplatz Ullrichsberg an der A6 bei Waidhaus im Besitz von 14 Gefrierbeuteln mit je einer Menge von etwa 1 Kg eines Coffein-Paracetamol-Gemisches, mithin insgesamt 13.986 Gramm, war. Laut Auskunft des Zollfahndungsamtes München vom 06.02.2018 (Bl. 13 d. A.) handelt es sich hierbei um ein gängiges Streckmittel für das Betäubungsmittel Heroin.
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes scheidet aus.
Nach gesicherter Rechtsprechung bleibt der Transport eines Streckmittelgemisches, das keine Betäubungsmittel enthält, nach dem BtMG straflos, wenn weder festgestellt werden kann, dass der Angeklagte durch den Transport ein bestimmtes eigenes Rauschmittelgeschäft gefördert hat, noch dass er mit dem Transport des Streckmittels zu einem bestimmten Betäubungsmittelgeschäft eines anderen einen Beitrag als Gehilfe leisten wollte (vgl. BGH StV 1995, 524).
So verhält es sich hier.
Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte für eine Einbindung des Beschuldigten in eine Organisation, für die er gehandelt haben könnte, vor, noch können Feststellungen zu einem konkreten Betäubungsmittelgeschäft, für welches das Streckmittel bestimmt gewesen wäre, getroffen werden. (vgl. hierzu auch Körner, BtMG, 7. Auflage, § 29, Teil 4, Rdnr. 22).
Inwieweit eine Strafbarkeit nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes in Betracht kommt, kann derzeit offen bleiben. Bei einer Mischung wie der vorliegenden aus Paracetamol und Coffein handelt es sich jedenfalls nicht um ein sogenanntes bedenkliches Arzneimittel i. S. d. § 5 ArzneimittelG, sondern lediglich um ein in dieser Kombination auch in der Schmerztherapie eingesetztes, zwar apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtiges Medikament. Eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 ArzneimittelG ist bei derzeitigem Sachstand völlig offen, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, der sich zur Sache nicht einlässt, das Arzneimittelgemisch genau so, wie es bei ihm aufgefunden wurde, zuvor übernommen hatte.
Nach allem kann von einem dringenden Tatverdacht derzeit nicht ausgegangen werden.
Kosten: § 467 StPO anlaog Vizepräsident des Landgerichts Richter am Landgericht Richter am Landgericht

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