Strafrecht

Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in Betreuungsakten durch nicht beteiligte Person

Aktenzeichen  13 T 10013/19

Datum:
24.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27851
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGGVG § 23
FamFG § 13 Abs. 2

 

Leitsatz

Einer nicht am Verfahren (hier einer Betreuungssache) beteiligten Person steht ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu. Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folgt dies aus § 23 EGGVG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

715 XVII 2631/18 2019-04-26 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird an das Bayerische Oberste Landesgericht – Zivilsenat abgegeben.

Gründe

Einer nicht am Verfahren beteiligten Person steht ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu. Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folgt dies aus § 23 EGGVG (OLG Hamm Beschluss vom 29.7.2011, II-2 WF 131/11).
Zwar war die Beschwerdeführerin bei der Anhörung der Betroffenen am 30.8.2018 zugegen, allein dies macht sie nicht zur Beteiligten (BGH Beschluss vom 27.3.2019, XII ZB 417/18, RN 11). Jedenfalls hat das Amtsgericht München nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie der jetzigen Beschwerdeführerin eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will (BGH a.a.O., RN 7).
Das Betreuungsverfahren ist abgeschlossen.

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