Aktenzeichen 307 Ls 303 Js 101523/16
Leitsatz
Tenor
1. Der Angeklagte K. wird frei gesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschrift: § 467 StPO
Gründe
I.
Dem Angeklagten lag ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 02.11.2016 folgender Sachverhalt zur Last:
1. Zu den nachfolgend benannten Zeitpunkten bestellte der Angeklagte über den vom anderweitig Verfolgten S. betriebenen Internetversandhandel www.shfl.com die nachfolgend aufgeführten Betäubungsmittel zu nachfolgend benannten Preisen. Die Bezahlung der Betäubungsmittel erfolgte dabei via Bitcoins. Seiner getätigten Bestellung entsprechend, wurden die Betäubungsmittel in der Folgezeit an die vom Angeklagten angegebene Wohnanschrift in B. per DHL geliefert und an diesen übergeben. Mit Ausnahme der unter Ziffer 4 aufgeführten Bestellung, waren die Betäubungsmittel dabei jeweils zum überwiegenden Teil für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen bzw. Lieferungen:
Nr.
Datum
Uhrzeit
Bestellung
Preis
1
27.11.2014
100 Gramm Amphetamin
239,00 EUR
2
03.01.2015
04:17:06
100 Gramm Amphetamin +
100 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“
494,00 EUR
3
03.01.2015
22:15:03
100 Gramm Amphetamin + 75 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“
469,25 EUR
4
27.01.2015
21:56:46
3 Gramm Kokain
228,00 EUR
5
12.02.2015
17:07:58
65 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“
213,35 EUR
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18,6%. Das Ecstasy hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 19,1% und der des Kokains betrug mindestens 57,7%.
2. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.07.2015 bestellte der Angeklagte vermutlich von seiner Wohnanschrift in B. über das sog. Darknet von einer namentlich nicht näher bekannten Person 164,83 Gramm Amphetamin. Dabei beabsichtigte er, den überwiegenden Teil des Amphetamins gewinnbringend weiter zu verkaufen.
Entgegen seiner Vorstellung wurde das Amphetamin vom unbekannten Verkäufer verpackt und abgeschickt, jedoch vor der geplanten Zustellung an den Angeklagten von der Kriminalpolizei Bielefeld sichergestellt.
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von 18,8%.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er in keinem der Fälle die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
II.
Von diesem Tatvorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Das Gericht hat nach Durchführung der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit die Täterschaft des Angeklagten feststellen können.
Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte hat sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen.
b) Die beiden einvernommenen Zeugen konnten zur tatsächlichen Beteiligung des Angeklagten an der Bestellung der hier gegenständlichen Betäubungsmittel keine Angaben machen.
Persönliche Beobachtungen in diesem Zusammenhang, die auf die Täterschaft des Angeklagten hätten schließen lassen können oder diese bestätigen würden, haben sich nicht ergeben. Die Zeugin G. hat im Laufe ihrer Ermittlungen bei der Firma V. in B. das Postpaket sichergestellt, das an den Angeklagten adressiert war. Anhaltspunkte dafür, dass er die dazugehörige Bestellung auch tatsächlich getätigt hätte, vermochte sie indes nicht zu machen.
Selbiges gilt für den Polizeibeamten, den Zeugen B.
Im Rahmen der beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung seien geringste Mengen Marihuana sichergestellt worden, jedoch kein Amphetamin, keine Ecstasy-Tabletten und auch kein Kokain. Auch sei im Rahmen der Durchsuchung kein Hinweis auf die Bestellungen laut Anklageschrift gefunden worden. Soweit es möglich war, wurden auch technische Geräte des Angeklagten ausgewertet. Weitere Hinweise auf die Tätigung der Bestellungen ließen sich hierbei jedoch nicht finden.
Weitere unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden.
c) Auch aus den verlesenen Urkunden haben sich letztlich keine belastbaren Beweise für die Tatbegehung durch den Angeklagten ergeben. Die Bitcoin-Transaktionen können keinen tatsächlich existierenden Personen zugeordnet werden, nachdem es sich um ein anonymisiertes Zahlungsmittel handelt. Persönlichen Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber gab es nur mittels der Emailadresse a@xyz.de. Die Ermittlungen beim Internetprowider haben als Inhaber dieser Emailadresse nicht den Angeklagten, sondern eine fiktive Person ergeben.
d) Sonstige Beweismittel, die auf den Angeklagten als Täter hätten schließen lassen, waren nicht vorhanden.
Nach alledem war ein Tatnachweis nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit zu führen.
Es sind andere Sachverhaltsvarianten denkbar und können letztlich nicht ausgeschlossen werden, z.B. dass ein bislang nicht identifizierter Dritter die Bestellungen auf den Namen des Angeklagten getätigt und die Pakete vor Zustellung an seiner Adresse abgefangen oder anderweitig umgeleitet hat. Auch die einvernommenen Zeugen bekundeten auf Nachfrage, dass dies vorkomme, wenngleich es sich nicht um ein häufiges Phänomen handle. Es seien aber durchaus Bestellungen unter fremden Namen erfolgt.
Nach alledem war der Angeklagte auf Grund des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 StPO.