Aktenzeichen 1 Ls 221 Js 22995/19
Leitsatz
Unter anderem die Feststellung einer Menge von rund 1.660 Gramm Rohopium im von den Angeklagten genutzten PKW nach der Einreise aus den Niederlanden, das Mitführen von einer erheblichen Menge Bargeld und der Umstand, dass die Angeklagten selbst kein Rauschgift konsumieren, gleichwohl ein positiver DrugWipe-Test bei ihnen erfolgte, rechtfertigen die Feststellung, dass die gesamte Betäubungsmittelmenge von ihnen zuvor in den Niederlanden erworben worden und zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
2. Der Angeklagte H. S. ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt.
2. Der Angeklagte M. S. ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte J. S. ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt.
4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften bei dem Angeklagten H. S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Anlage III BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB bei dem Angeklagten M. S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Anlage III BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB bei dem Angeklagten J. S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Anlage III BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB
Gründe
I.
1. Der 44-jährige Angeklagte H. S. wuchs in Indien auf. Die Schule besuchte er dort nicht. Vor etwa 20 bis 25 Jahren kam der Angeklagte nach Italien und arbeitete dort bis heute, zuletzt als Fabrikarbeiter. Im Zeitraum 2005 bis 2012 war er in Holland berufstätig. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet in derselben Fabrik ebenfalls in Vollzeit. Das Ehepaar hat zwei Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren. Der Angeklagte verdient monatlich etwa € 1400,-, seine Ehefrau etwa € 1500,-. Der Angeklagte hat keine Schulden.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keinen Eintrag auf.
2. Der 32-jährige Angeklagte M. S. wuchs in Indien auf, besuchte dort die Schule und begann ein Studium. Im Alter von 24 Jahren ging er nach Italien und arbeitete zunächst in der Gastronomie und die letzten zwei Jahre als Fabrikarbeiter. Der Angeklagte war im Jahr 2017 verheiratet. Er hat keine Kinder. Er verdient monatlich € 1800,- netto. Der Angeklagte hat keine Schulden.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keinen Eintrag auf.
3. Der 38-jährige Angeklagte J. S. wuchs in Indien auf und lebt seit seinem 20. Lebensjahr in Italien. Dort ist er seit 2002 in einem Verpackungsunternehmen mit einem monatlichen Verdienst von 2000,- Euro beschäftigt. Seine Ehefrau betreibt eine Pizzeria aus der sie monatlich € 2000,- erlöst. Das Ehepaar hat Kinder im Alter von 9 und 3 Jahren. Der Angeklagte bedient einen Kredit in Höhe von 25.000,- Euro, der zur Finanzierung des Gewerbes der Ehefrau verwendet wurde.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keine Eintragung auf.
II.
Die Angeklagten fassten zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt am oder vor dem
30.11.2019 den Entschluss in bewusstem und gewollten Zusammenwirken in Holland Rohopium zu erwerben und dieses nach Italien zu verbringen, um es dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zu diesem Zwecke brachen sie gemeinsam mit einem von M. S. bei einem Bekannten am 30.11.2019 geliehenen Pkw BMW, amtliches italienisches Kennzeichen …, in Italien auf. Über die Bundesrepublik Deutschland gelangten sie in die Niederlande, wo sie am 01.12.2019 am frühen Morgen gegen 07:00 Uhr eintrafen. Die Angeklagten übernahmen von ihrem unbekannten Lieferanten in Den Haag insgesamt 1491,9 Gramm Rohopium, das in drei Druckverschlusstüten verpackt und in einem Seitenfach des Kofferraumes versteckt wurde. Das Rohopium wies eine Wirkstoffmenge von 120,2 Gramm Morphinhydrochlorid auf. Nach nur kurzem Aufenthalt in den Niederlanden machten sich die Angeklagten auf den Rückweg nach Italien. Gegen 17:00 Uhr wurden sie mit ihrem genutzten Pkw BMW auf der BAB A 7 in Höhe Illertissen in Fahrtrichtung Italien mit der wissentlich und willentlich mitgeführten Menge von 1491,9 Gramm Rohopium einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Betäubungsmittel konnten bei der Kontrolle sichergestellt werden.
Die Angeklagten waren dabei, wie sie wussten, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
Die Angeklagten waren in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
III.
Die Feststellung der Ziffer I traf das Gericht aufgrund der Angaben der Angeklagten zu ihrem Werdegang und der Bundeszentralregisterauszüge. Der Sachverhalt unter Ziffer II. steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Angeklagten M. S. und J. S. machten in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache. Der Angeklagte H. S. machte zunächst ebenfalls zur Sache keine Angaben, erläuterte im Lauf der Beweisaufnahme jedoch den Zweck seiner Reise. Er gibt hierzu an, dass er bereits am 29.11.2019 mit den Mitangeklagten nach Holland gefahren sei. Er sei in den Niederlanden bis 2012 berufstätig gewesen und habe bei einem Freund noch Kleidungsstücke deponiert gehabt. Diese habe er im Zuge der gegenständlichen Fahrt abholen wollen. Sämtliche Angeklagte verneinten im Rahmen der Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen jeglichen Betäubungsmittelkonsum. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist zur Überzeugung des Gerichtes der Tatnachweis gegen die Angeklagten geführt und die Einlassung des Angeklagten H. S. ist als Schutzbehauptung widerlegt.
Die Zeugen POM S. und PHM T. schildern ruhig, sachlich und glaubhaft die Umstände der Fahrzeug- und Personenkontrolle vom 01.12.2019. Der polizeiliche Sachbearbeiter KHM B. schildert die im Nachgang getroffenen Feststellungen, insbesondere zu der Auswertung der genutzten Handys und des Navigationsgerätes.
Im Zuge der Kontrolle konnte die festgestellte Rohopiummenge in einem Seitenfach des Kofferraumes durch die kontrollierenden Beamten festgestellt und sichergestellt werden. Der polizeiliche Sachbearbeiter B. übersandte die sichergestellten Betäubungsmittel an die Rechtsmedizin Ulm zur Untersuchung. Der festgestellte Wirkstoffgehalt ergibt sich aus dem Gutachten Prof. Dr. M. vom 16.01.2020. Daneben konnte bei dem Angeklagten J. S. in einer umgehängten Tasche € 1500,- Bargeld aufgefunden werden. Neben den Betäubungsmitteln und dem Bargeld stellten die Kontrollbeamten die im Fahrzeug aufgefundenen Navigationsgeräte sowie die Handys der Angeklagten sicher.
Die kontrollierenden Polizeibeamten schildern weiter übereinstimmend, dass die Kontrollsituation von einer auffälligen Nervosität geprägt war. Die Beamten, die im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit regelmäßig Kontrollen im Zuge der Schleierfahndung durchführen, empfanden die Nervosität der Angeklagten als deutlich über die bei solchen Kontrollen von ihnen erlebte Aufgeregtheit hinausgehend. So gibt der Beamte S. an, dass vor allem der Angeklagte M. S. als Fahrer und der auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs sitzende J. S. sehr auffällig gewesen seien. Dies habe sich insbesondere durch extremes Zittern gezeigt. Inwieweit der auf dem Beifahrersitz befindliche Angeklagte H. S. nervös war, konnte er nicht mehr erinnern. Er gibt jedoch an, dass die Kontrollsituation von allen Beteiligten von ihm als aufgeregt wahrgenommen wurde. Der Zeuge T. gibt ergänzend an, dass nach seiner Beobachtung alle drei Fahrzeuginsassen sehr nervös gewesen seien, was sich insbesondere bei Übergabe der Handys bemerkbar gemacht habe. Dabei hätten alle drei Angeklagte stark gezittert. Die Beamten nahmen noch vor Ort einen Drug-Wipe-Test an den Händen sämtlicher Angeklagter vor. Der Test war bei dem Angeklagten H. S. negativ, bei den Angeklagten M. und J. S. jeweils positiv auf Opiate und Kokain.
Beide Kontrollbeamten schildern darüber hinaus, dass die Angeklagten im Zuge der Aufforderung zum Herausfahren zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle zunächst versucht hätten, weiter zu fahren. Die Zeugen geben dazu an, dass sie sich in ihrem zivilen Einsatzfahrzeug vor das Fahrzeug der Angeklagten gesetzt hätten und die leuchtende Aufforderung „Polizei folgen/Police Follow“ in der Heckscheibe aktiviert hätten. Die Angeklagten seien in dem Fahrzeug zunächst dem Einsatzfahrzeug hinterher gefahren, hätten jedoch sodann versucht links an dem Fahrzeug vorbei zu kommen, was durch ein Gegenlenken und „Ausbremsen“ durch die Polizeibeamten verhindert wurde. Dies schildern beide Polizeibeamte im Ablauf übereinstimmend, wobei der Polizeibeamte S. dies bereits am Rastplatz im Zuge des Fahrens auf einen Parkstreifen schildert, während der Polizeibeamte T. den Vorgang bei der Ausfahrt von der Autobahn verortet. Die Uneinigkeit der Polizeibeamten zu dem konkreten Ort des Fahrmanövers – die genannten Orte liegen nur unwesentlich örtlich auseinander – weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Verkehrsvorgangs an sich. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist dies nachvollziehbar. Das Gericht sieht nach den Angaben der beiden Zeugen den Versuch der Vermeidung der Kontrolle zumindest durch den Angeklagten M. S. als Fahrer.
Schließlich schildern die Kontrollbeamten, dass der Angeklagte M. S. angegeben habe, dass sie von Holland kommend nach Bozen unterwegs gewesen seien. Sowohl M. S. als auch J. S. hätten zudem informatorisch angegeben, dass sie den Angeklagten H. S. abgeholt hätten. Dabei sei angegeben worden, dass H. S. dort auch gearbeitet habe. Passend hierzu gibt der Zeuge T. an, dass im Rahmen des Gepäcks des Angeklagten H. S., der als einziger mit Gepäck unterwegs gewesen sei, auch ein Reiskocher aufgefunden worden sei.
Der Zeuge B. gibt an, dass die Auswertung der Handys ergeben habe, dass das Handy des Angeklagten H. S. mit einer holländischen Karte genutzt worden sei. Auf dem Handy sei zudem eine Begrüßungs-SMS nach Einreise nach Deutschland vom 01.12.2019, 11:10 Uhr aufgefunden worden. Bei der Auswertung des Handys des Angeklagten M. S. habe festgestellt werden können, dass dieser in einem Chat am 29.11.2019 mit einer niederländischen Rufnummer um Übersendung einer Adresse gebeten habe. Die Adresse sei sodann auf das Handy übermittelt worden, worauf sich der Nutzer des Handys des Angeklagten M. S. bedankt habe. Des Weiteren sei im Zeitraum 29.11. bis 01.02.2019 im Verlauf der Anrufe festgestellt worden, dass 10 Wahlversuche beziehungsweise Gespräche mit einer niederländischen Nummer geführt wurden. Als Standortdaten sei im Handy festgestellt worden, dass dieses am 30.11.2019 in Bergamo und am 01.12.2019 in Den Haag gewesen sei. Schließlich seien auch auf dem Handy des Angeklagten J. S. niederländische Telefonnummern in den Kontakten enthalten gewesen. Auch bei diesem seien Positionsdaten vom 30.11.2019 in Mailand und 01.12.2019 in Den Haag verzeichnet gewesen. Die Auswertung der sichergestellten Navigationsgeräte habe bei einem ergeben, dass die letzten beiden Ziele in den Niederlanden gelegen hätten. Schließlich habe er im Zuge der Sicherstellung des Pkws auch Kontakt mit dem Halter des Fahrzeuges gehabt, den er auch vernommen habe. Dieser habe angegeben, dass der Angeklagte M. S. den Pkw am 30.11.2019 von ihm ausgeliehen habe. Des Weiteren habe der Zeuge bei der Vernehmung einen Anhörungsbogen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgelegt. Aus dem Anhörungsbogen ergibt sich ein Geschwindigkeitsverstoß am 01.12.2019 um 02:01 Uhr auf der Bundesautobahn 3 in Lohmar in Fahrtrichtung Oberhausen. Dabei handele es sich um die Fahrtrichtung von Süden kommend in Richtung Niederlande. Der Zeuge B. führt weiter aus, dass Haarproben sämtlicher Angeklagter untersucht worden seien. Die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 20.01.2020 ergeben, dass bei keinem der Angeklagten – wie von diesen auch angegeben – Betäubungsmittelkonsum vorliegt.
In Zusammenschau der festgestellten Indizien ist die Einlassung des Angeklagten H. S. als Schutzbehauptung widerlegt und im Übrigen der Tatnachweis gegen sämtliche Angeklagte geführt. Die Einlassung des Angeklagten H. S. ist hinsichtlich der Abholung von Gebrauchsgegenständen nach 7 Jahren und den mit der persönlichen Abholung aus Italien kommend verbundenen hohen finanziellen und zeitlichem Aufwand bereits fraglich. Daneben ist sie in erheblichen Einzelheiten widerlegt. So gibt der Angeklagte H. S. an, dass sie bereits am 29.11.2019 in Richtung Holland losgefahren seien. Dies ist ausweislich der Feststellungen im Rahmen der Auswertung der Handys zu den Standortdaten der Handys der Angeklagten M. S. und J. S. und den Feststellungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zutreffend. Auch erlangte der Angeklagte M. S. den zur Fahrt genutzten Pkw erst am 30.11.2019. Darüber hinaus gibt der Angeklagte H. S. an, dass er mit den Mitangeklagten nach Holland gefahren sei, während diese informatorisch angegeben haben, dass dieser in Holland berufstätig gewesen und von ihnen dort abgeholt worden sei. Schließlich ergibt sich aus der Auswertung des Handys des H. S., dass Kontaktaufnahmen per Chat oder Telefonaten im Vorfeld oder zur Tatzeit mit holländischen Rufnummern nicht stattgefunden haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser den weiten Weg und hohen Aufwand auf sich nimmt, um aufs gerate Wohl zu schauen, ob sein Freund, der vermeintlich Gegenstände von ihm eingelagert hat, am frühen Sonntagmorgen zufällig zu Hause ist und diese auch gleich übergeben kann. Das Gericht schenkt demnach den Angaben des Angeklagten H. S. keinen Glauben.
In der Gesamtschau der festgestellten Indizien ist der Tatnachweis gegen sämtliche Angeklagte geführt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass diese den erheblichen Weg von Italien nach Den Haag und zurück im Zeitraum 30.11.2019 bis 01.12.2019 im Wesentlichen am Stück zurückgelegt haben. Der Aufenthalt in Holland ist ausweislich der Feststellungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren einerseits und der Begrüßungs-E-Mail auf dem Handy des Angeklagten H. S. nur kurz gewesen. Die Angeklagten haben die Reisestrapazen ohne wesentlichen Aufenthalt am Zielort auf sich genommen.
Aufgrund eines mit der Widerlegung der Einlassung Angeklagten H. S. bei sämtlichen Angeklagten fehlenden Grundes für die Reise, der Feststellung der Betäubungsmittel im Fahrzeug, der Nervosität sämtlicher Fahrzeuginsassen, der positiven DrugWipe-Tests bei den nicht konsumierenden Angeklagten M. S. und J. S. ist das Gericht davon überzeugt, dass diese gemeinsam die Betäubungsmittel in den Niederlanden erworben haben. Hierfür spricht auch die Mitführung erheblicher Geldmittel durch den Angeklagten J. S., die sich durch einen geringeren Kaufpreis als gedacht oder eine geringere Kaufmenge als gedacht zwanglos erklären lassen. Nachdem die Angeklagten selber keine Betäubungsmittel konsumieren, geht das Gericht davon aus, dass die gesamte sichergestellte Betäubungsmittelmenge zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.
IV.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt bei den Angeklagten jeweils die Tatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52 StGB.
Dabei handelten die Angeklagten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
V.
1. Die Strafe ist bei dem Angeklagten H. S. dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war mit einer harten Droge in erheblicher Menge befasst. Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich aus den Feststellungen der Kontrollbeamten sowie dem Ergebnis der Untersuchung der Haarprobe nicht ergeben.
Das Gericht hat sich bei der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sieht das Gericht, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Absatz der Betäubungsmittel in Deutschland geplant hatte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und befindet sich in dieser Angelegenheit seit 01.12.2019 in Untersuchungshaft.
Demgegenüber sieht das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er zwei Verbrechenstatbestände tateinheitlich verwirklichte. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist deutlich überschritten. Der Angeklagte war mit einer harten Droge befasst.
Das Gericht erachtet unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten für schuld- und tatangemessen.
2. Die Strafe ist bei dem Angeklagten M. S. dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war mit einer harten Droge in erheblicher Menge befasst. Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich aus den Feststellungen der Kontrollbeamten sowie dem Ergebnis der Untersuchung der Haarprobe nicht ergeben.
Das Gericht hat sich bei der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sieht das Gericht, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Absatz der Betäubungsmittel in Deutschland geplant hatte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und befindet sich in dieser Angelegenheit seit 01.12.2019 in Untersuchungshaft.
Demgegenüber sieht das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er zwei Verbrechenstatbestände tateinheitlich verwirklichte. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist deutlich überschritten. Der Angeklagte war mit einer harten Droge befasst.
Das Gericht erachtet unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten für schuld- und tatangemessen.
3. Die Strafe ist bei dem Angeklagten J. S. dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war mit einer harten Droge in erheblicher Menge befasst. Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich aus den Feststellungen der Kontrollbeamten sowie dem Ergebnis der Untersuchung der Haarprobe nicht ergeben.
Das Gericht hat sich bei der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sieht das Gericht, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Absatz der Betäubungsmittel in Deutschland geplant hatte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und befindet sich in dieser Angelegenheit seit 01.12.2019 in Untersuchungshaft.
Demgegenüber sieht das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er zwei Verbrechenstatbestände tateinheitlich verwirklichte. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist deutlich überschritten. Der Angeklagte war mit einer harten Droge befasst.
Das Gericht erachtet unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten für schuld- und tatangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.