Strafrecht

Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge

Aktenzeichen  203 VAs 204/20

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25138
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGGVG § 23, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3
StVollstrO § 44b Abs. 2 S. 1
StGB § 64, § 67 Abs. 4, Abs. 6

 

Leitsatz

1. Geht es um die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge, steht dem Verurteilten kein Anspruch auf eine bestimmte Vollstreckungsreihenfolge zu, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob der Antrag frei von Rechtsfehlern abgelehnt wurde, insbesondere nicht die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vollstreckungsreihenfolge sollte derart gestaltet werden, dass nach erfolgreicher Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen. Im Ergebnis wird das Gebot der an größtmöglicher Flexibilität orientierten Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge somit begrenzt durch die Möglichkeit der Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben verhängte (§ 67 Abs. 4 StGB) und auf die verfahrensfremde (§ 67 Abs. 6 StGB) Freiheitsstrafe sowie durch die Möglichkeit, die Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung auszusetzen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22. April 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG statthaft, wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und ist auch nach § 24 Abs. 1 und 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollStrO) durchgeführt worden ist.
II.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückweisung der Einwendungen des Verurteilten gegen die Versagung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf aufgrund Verfügungen vom 10.12.2019 und vom 02.01.2020 mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.04.2020 ist nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Verfahrensgeschichte ebenso wie hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den Verfügungen der Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 10.12.2019 und vom 02.01.2020, im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.04.2020 sowie im Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 17.06.2020.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt – hier also die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 10.12.2019 und vom 02.01.2020 – in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) – hier durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.04.2020 – gefunden hat (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2007 – 1 VAs 3/06 -, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 – 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – VAs 29/16 -, juris Rn. 7: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7).
2. Geht es um die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44 b StVollstrO, steht dem Verurteilten kein Anspruch auf eine bestimmte Vollstreckungsreihenfolge zu, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG beschränkt sich somit darauf, ob der Antrag frei von Rechtsfehlern abgelehnt wurde, insbesondere nicht die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
3. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes hält die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde rechtlicher Überprüfung Stand.
a) Für den hier gegebenen Fall des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren hat der Gesetzgeber eine Bestimmung der Reihenfolge nicht getroffen. Regelungen hierzu finden sich lediglich in der Strafvollstreckungsordnung (s. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25.07.2011 – JMBl. 2011, 82, ber. S. 162 – geändert durch Bekanntmachung vom 28.08.2017 – JMBl. 2017, S. 197), einer Verwaltungsvorschrift (vgl. BT-Drucks. 18/7244, Seite 26), die eine verwaltungsinterne Bindung bewirkt (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Einl. Rn. 9 und § 44 b Rn. 1).
Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel aus verschiedenen Urteilen von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO regelt, wie das der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Ermessen auszuüben ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 7: OLG Hamm, NJW 1999, 535, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, NStZ 1990, 152, juris Rn. 14). Danach wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teils leichter erreicht wird.
Anders als § 43 Abs. 4 StVollstrO, der in seinem Anwendungsbereich die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht, erlaubt § 44b Abs. 2 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde eine am Vollstreckungsziel (einer erfolgreichen Therapierung mit anschließender Wiedereingliederung) im Sinne größtmöglicher Flexibilität orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge. Hierbei ist nach dem Sinngehalt des § 67 Abs. 1 bis 3 StGB zu verfahren (vgl. Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., Rn. 361; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, a.a.O. § 44 b Rn. 2), da die dort enthaltenen Wertungen des Vorrangs der Heilung gegenüber der Bestrafung in § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO übernommen wurden (vgl. BT-Drucks. 18/7244, Seite 26; anderer Ansicht wegen der Verschiedenheit der tatsächlichen Sachverhalte OLG Hamm, NJW 1999, 535, juris Rn. 14). Der Therapie- und Heilungsgedanke spielt beim Zusammentreffen einer angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB mit zur Verbüßung anstehenden Strafen somit eine zentrale Rolle. Demgemäß ist die im materiellen Recht insbesondere durch das Regel-/Ausnahmeverhältnis von § 67 Abs. 1 und 2 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung und Zielsetzung zu berücksichtigen, den einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfenen Straftäter schnellstmöglich einer therapeutischen Behandlung zuzuführen (vgl. OLG Dresden, NStZ 2013, 173, juris Rn. 14).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerade durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann, wenn also durch den sofortigen Beginn der Maßregel deren Erfolgsaussichten entscheidend gemindert werden würden (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.01.2020, Az.: 204 VAs 2104/19; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 10.03.2014 – 1 VAs 17/13 -, vom 16.07.2014 – 2 VAs 8/14 -, und vom 07.08.2014 – 2 VAs 7/14 – [jeweils unveröffentlicht]; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 5 zur entsprechenden Regelung in § 67 Abs. 1 StGB).
Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe somit, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH, NJW 1986, 143 juris Rn. 9; OLG Frankfurt. NStZ-RR 2005, 324 juris Rn. 11; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 344; OLG Nürnberg, NStZ 1990, 152; StraFo 2013, 36 juris Rn. 11; BT-Drucks. 16/1110, S. 11, 14; so auch – zu § 63 StGB – OLG Hamm, NStZ 1999, 535 juris Rn. 15 m.w.N.; BeckOK StVollstrO/Wittmann, 5. Ed. 15.12.2019, § 44b Rn. 4). Das Ziel einer Entlassung in die Freiheit nach erfolgtem Maßregelvollzug entspricht auch dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 55). Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; so auch für die Unterbringung nach § 64 StGB BGH, StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7). In der Praxis des Maßregelvollzugs sind die Therapieprogramme demgemäß regelmäßig darauf angelegt, den Verurteilten nach Eintritt des Therapieerfolgs keiner weiteren Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung einer nicht miterledigten, verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 11; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, a.a.O., § 44b Rn. 2; Röttle/Wagner, a.a.O., Rn. 361).
Diesbezüglich ist auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen über drei Jahren vom erkennenden Gericht grundsätzlich der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe anzuordnen ist, um im Anschluss an die Maßnahme eine Reststrafenaussetzung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zu ermöglichen. Die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge dient nämlich auch der Sicherung des Therapieerfolgs, weil bei dessen Eintritt die Möglichkeit besteht, dass der Betreffende unter Anrechnung der Unterbringungsdauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, StV 2012, 723, juris Rn. 7). Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723 juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723 juris Rn. 3).
Damit stehen sich zwei Grundsätze gegenüber: Einerseits soll gemäß der grundsätzlichen Anordnung in § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO, die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken, möglichst frühzeitig mit der Therapie begonnen werden. Andererseits soll ein erzielter Therapieerfolg nicht wieder durch eine sich anschließende Strafvollstreckung gefährdet werden. Gerade zur Lösung dieses Spannungsverhältnisses bietet § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, die grundsätzliche Vollstreckungsreihenfolge umzukehren, wenn der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teils leichter erreicht wird.
Die Vollstreckungsreihenfolge sollte also – in Orientierung am Leitmotiv des § 67 Abs. 2 StGB – derart gestaltet werden, dass nach erfolgreicher Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen. Im Ergebnis wird das Gebot der an größtmöglicher Flexibilität orientierten Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge somit begrenzt durch die Möglichkeit der Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben verhängte (§ 67 Abs. 4 StGB) und auf die verfahrensfremde (§ 67 Abs. 6 StGB) Freiheitsstrafe sowie durch die Möglichkeit, die Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung auszusetzen (vgl. §§ 57, 67 Abs. 5 Satz 1 StGB; vgl. Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.06.2019, Az.: 203 VAs 434/19, sowie vom 20.01.2020, Az.: 204 VAs 2104/19).
b) Ausgehend von den genannten Gesichtspunkten hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um die Frage, wodurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, beantworten zu können.
(1) Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt. Sie hat hinreichend berücksichtigt, dass ein Therapieerfolg durch eine an den Maßregelvollzug anschließende weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gefährdet werden würde und es daher grundsätzlich zu vermeiden ist, dass nach einem erfolgreichen Abschluss der Maßregel nicht aussetzungsfähige Strafteile übrig bleiben.
(2) Vorliegend bedurfte es im Rahmen der Festlegung der Vollstreckungsreihenfolge keiner Auseinandersetzung der Vollstreckungsbehörde mit der Möglichkeit einer späteren Härtefallanrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann eine Entscheidung, ob die Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auch auf die verfahrensfremde Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 6 StGB in Betracht kommt, naturgemäß erst dann erfolgen, wenn Aussagen über den Therapieerfolg und dessen Gefährdung getroffen werden können (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB). Diese Entscheidung trifft das Gericht, also grundsätzlich die zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462a StPO (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 44. Ed. 1.11.2019, § 67 Rn. 22). Die in § 67 Abs. 6 StGB normierte Härtefallregelung stellt ihrem Charakter nach eine Ausnahmevorschrift dar, deren Eingreifen grundsätzlich erst am Ende des Maßregelvollzugs feststellbar sein wird, wenn die für das Vorliegen eines solchen Härtefalls maßgeblichen Kriterien, insbesondere ein erzielter Therapieerfolg und das Verhalten des Betroffenen während des Vollstreckungsverfahrens, beurteilt werden können (vgl. Begründung des Gesetzgebers, BT-Drucks. 18/7244, Seite 26). Ein wesentliches Kriterium stellt daher der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung durch eine anschließende Vollstreckung der Freiheitsstrafe dar. Liegt ein Therapieerfolg gar nicht vor, insbesondere mangels Mitwirkung der untergebrachten Person, dürfte die Annahme einer unbilligen Härte fernliegen (BT-Drucks. 18/7244, Seite 28).
Eine Berücksichtigung der möglichen Anrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB im Rahmen der Festlegung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b StVollstrO scheidet somit in der vorliegenden Fallgestaltung der noch gar nicht angetretenen Therapie schon deshalb aus, weil zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig keine belastbare Prognose getroffen werden kann, ob bei Aussetzungsreife der Maßregel die Voraussetzungen zur Härtefallanrechnung vorliegen werden (dies betrifft neben den Unwägbarkeiten hinsichtlich des Therapieverlaufs auch die Therapiedauer sowie gegebenenfalls weitere hinzukommende verfahrensfremde Strafen usw.) und ob das Gericht entsprechend entscheiden wird. Des Weiteren ist es gerade Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, unbillige Härten für die verurteilte Person durch entsprechende Einzelfallentscheidungen zu vermeiden und nicht etwa, diese Härten bewusst herbeizuführen (so zutreffend BeckOK StVollstrO/Wittmann, 5. Ed. 15.12.2019, § 44b Rn. 6; vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.05.2020, Az.: 204 VAs 131/20).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Nr. 1 GNotKG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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